Ausgraben von Altertümern: Rechtliche Grundlagen und Regelungen
Das Ausgraben von Altertümern ist eine Tätigkeit, die nicht nur archäologische und wissenschaftliche Bedeutung besitzt, sondern auch umfangreiche rechtliche Rahmenbedingungen mit sich bringt. Im Zusammenhang mit Ausgrabungen von Bodendenkmälern und anderen geschichtlich bedeutsamen Gegenständen gelten in Deutschland und in vielen weiteren Ländern spezifische Gesetze und Verordnungen, deren Ziel der Schutz des kulturellen Erbes ist. Der folgende Artikel beleuchtet die vielschichtigen rechtlichen Aspekte des Ausgrabens von Altertümern.
Definition und Abgrenzung des Begriffs „Ausgraben von Altertümern“
Das Ausgraben von Altertümern umfasst sämtliche Tätigkeiten, bei denen bewegliche oder unbewegliche Gegenstände von geschichtlicher, prähistorischer oder archäologischer Bedeutung aus dem Boden, aus Gewässern oder anderen natürlichen Ablagerungen geborgen werden. Unter den Begriff fallen insbesondere gezielte Grabungen nach Bodendenkmälern, die zufällige Entdeckung von Artefakten sowie auch die Modernen Prospektionsmethoden (beispielsweise durch Metalldetektoren).
Hinsichtlich des rechtlichen Rahmens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich der Begriff „Altertum“ nicht nur auf prähistorische Gegenstände beschränkt, sondern sämtliche Kulturgüter erfasst, die als Denkmal im Sinne der jeweiligen Denkmalschutzgesetze klassifiziert werden können.
Rechtsgrundlagen des Ausgrabens von Altertümern in Deutschland
Denkmalschutzgesetze der Bundesländer
In Deutschland ist der rechtliche Schutz von Altertümern in den Denkmalschutzgesetzen (DSchG) der Bundesländer festgelegt. Diese Gesetze definieren, welche Gegenstände und Stätten als Bodendenkmale gelten und unter welchen Voraussetzungen Ausgrabungen zulässig sind. Zentral ist das Erfordernis einer Genehmigung durch die jeweils zuständigen Denkmalbehörden. Die Ausgrabung ohne entsprechende Erlaubnis stellt in den meisten Fällen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar.
Eigentumsrecht und Schatzregal
Mit der Bergung von Altertümern stellt sich die Frage nach dem Eigentum am Fund. Die Denkmalschutzgesetze enthalten Bestimmungen zum sogenannten Schatzregal, das den Anspruch des Staates bzw. des Landes auf Eigentum an herrenlosen Denkmalfunden regelt. In vielen Bundesländern werden Funde, die keiner Person zugeordnet werden können und einen wissenschaftlichen Wert besitzen, mit Bergung automatisch Eigentum des Staates oder Landes.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Auch das Bürgerliche Gesetzbuch enthält relevante Vorschriften. Nach § 984 BGB gilt für Schatzfunde: Werden Sachen gefunden, die so lange verborgen gelegen haben, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatzfund), so steht das Eigentum je zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer zu, soweit nicht das Schatzregal nach Landesrecht greift.
Genehmigungsverfahren und Pflichten der Ausgräber
Notwendigkeit und Ablauf der Genehmigung
Jede geplante Ausgrabung nach Bodendenkmälern bedarf grundsätzlich einer behördlichen Genehmigung. Antragsberechtigt sind sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen. Die zuständigen Denkmalbehörden prüfen dabei insbesondere die fachliche Eignung der Grabungsleitung, den wissenschaftlichen Zweck und die geplanten Maßnahmen zum Schutz und zur Dokumentation der Fundstelle.
Meldepflichten und Dokumentation
Unabhängig von einer geplanten Grabung besteht bei zufälligen Funden durch Privatpersonen (zum Beispiel Bauarbeiter, Landwirte oder Spaziergänger) eine unverzügliche Meldepflicht an die zuständige Behörde. In den meisten Bundesländern ist die Nichtmeldung eines bedeutenden Fundes bußgeldbewehrt. Außerdem ist eine sachgerechte Sicherung und Erhaltung des Fundes bis zur Übergabe an die Behörden erforderlich.
Umgang mit Metalldetektoren
Der Einsatz von Metalldetektoren zur Suche nach Altertümern fällt ebenfalls unter die Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze. In vielen Bundesländern ist die Anwendung genehmigungspflichtig oder nur nach Nachweis entsprechender Sachkenntnis gestattet. Verstöße gegen diese Vorgaben werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen
Ordnungswidrigkeiten und Strafrecht
Unzulässige Grabungen, das Nichtanzeigen von Funden sowie der unerlaubte Export oder Verkauf von Altertümern sind unterschiedlich sanktioniert. Neben Bußgeldern kann in schweren Fällen auch eine strafrechtliche Verfolgung erfolgen, etwa wegen Sachbeschädigung, Diebstahl oder Hehlerei. Die Strafen reichen von Geldbußen bis zu Freiheitsstrafen in schwerwiegenden Fällen.
Rückgabe- und Entschädigungsansprüche
Wurden Altertümer entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ausgegraben oder veräußert, können die Behörden Rückgabeansprüche geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Finder für ihre Aufwendungen entschädigt werden, insbesondere, wenn sie ihrer Meldepflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Internationale Regelungen und Kulturgüterschutz
UNESCO-Konvention und europäische Rechtsprechung
International ist der Schutz von Altertümern in der UNESCO-Konvention von 1970 zur Bekämpfung des illegalen Exports und Handels von Kulturgütern geregelt. Deutschland und zahlreiche weitere Länder haben diese Konvention ratifiziert und nationale Ausführungsgesetze erlassen, die den grenzüberschreitenden Handel mit und die Rückführung von Kulturgütern regeln.
Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
Das deutsche Kulturgutschutzgesetz (KGSG) von 2016 enthält umfassende Regelungen zur Ausfuhr, Einfuhr und zum Besitz von Kulturgütern, einschließlich archäologischer Funde. Insbesondere unterliegen bestimmte Altertümer strengen Ausfuhrverboten oder Genehmigungspflichten. Zuwiderhandlungen können zu Beschlagnahmung, Strafverfolgung und erheblichen finanziellen Sanktionen führen.
Fazit
Das Ausgraben von Altertümern unterliegt in Deutschland sowie in vielen Ländern der Welt einem komplexen und engmaschigen rechtlichen Rahmen. Im Mittelpunkt steht der Schutz des kulturellen Erbes und die Sicherstellung, dass bedeutende Funde fachgerecht dokumentiert und erhalten werden. Wer Altertümer auffindet oder gezielt sucht, muss sich über die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben und Meldepflichten informieren und den Kontakt zu den zuständigen Behörden suchen. Verstöße gegen die rechtlichen Bestimmungen können empfindliche Sanktionen nach sich ziehen und führen unter Umständen auch zum vollständigen Verlust von Eigentumsrechten an den gefundenen Objekten.
Damit dient die rechtliche Regulierung nicht nur dem Schutz bedeutender Zeugnisse der Menschheitsgeschichte, sondern sichert zugleich den wissenschaftlichen Erkenntniswert für künftige Generationen.
Häufig gestellte Fragen
Benötige ich für das Ausgraben von Altertümern immer eine behördliche Genehmigung?
In Deutschland ist das gezielte Ausgraben oder Suchen nach Altertümern in der Regel genehmigungspflichtig und fällt unter das Denkmalschutzgesetz der jeweiligen Bundesländer. Private Sondengänger oder Schatzsucher dürfen archäologische Gegenstände nicht eigenmächtig aus dem Boden entfernen. Je nach Bundesland ist eine archäologische Fachgenehmigung oder zumindest eine Anzeige bei den zuständigen Stellen (z.B. Denkmalbehörden oder unteren Denkmalschutzbehörden) notwendig. Wer ohne diese Genehmigung Altertümer ausgräbt oder auch nur nach ihnen sucht, begeht in vielen Fällen eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat, die mit Bußgeldern oder strafrechtlichen Maßnahmen geahndet werden kann. Zudem können die gefundenen Objekte beschlagnahmt werden.
Wem gehören gefundene Altertümer rechtlich?
Altertümer, die aus dem Boden geborgen werden – sogenannte Bodenfunde – sind nach § 984 BGB (Schatzfundrecht) und den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen in der Regel entweder Eigentum des Bundeslandes oder stehen anteilig Finder und Grundstückseigentümer zu. In den meisten Bundesländern gilt das sogenannte Schatzregal, das den Staat als Eigentümer solcher Funde festlegt. Dies bedeutet, dass auch mit Genehmigung ausgegrabene Altertümer an das Land gemeldet und in der Regel abgeliefert werden müssen. Finder erhalten häufig eine Finderlohn-Regelung, die eine Entschädigung für Bergung und Meldung vorsieht.
Welche Strafen drohen bei illegalen Ausgrabungen?
Illegales Ausgraben oder auch nur das Suchen ohne Erlaubnis kann als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden. Die Sanktionen reichen von Bußgeldern (abhängig vom Bundesland und dem Wert des Fundes oft mehrere Tausend Euro) bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen bei strafrechtlich relevantem Verhalten, wie etwa Diebstahl, Sachbeschädigung an Kulturdenkmalen oder Hehlerei. In schweren Fällen, insbesondere bei organisiertem illegalem Handel mit Kulturgütern, können auch langjährige Haftstrafen verhängt werden.
Wie erfolgt die rechtliche Meldung eines Fundes?
Wer einen archäologischen Fund (auch zufällig) macht, ist gesetzlich verpflichtet, diesen Fund unverzüglich der zuständigen Denkmalschutzbehörde zu melden. Das Unterlassen dieser Meldung stellt in vielen Bundesländern eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Meldung sollte genaue Angaben zum Fundort, zum Zeitpunkt und zu den Umständen des Auffindens enthalten. Viele Länder stellen hierfür spezielle Formulare oder Online-Meldeportale zur Verfügung. Die Denkmalschutzbehörde entscheidet dann über das weitere Vorgehen, einschließlich der Bergung und gegebenenfalls Sicherstellung der Funde.
Welche weiteren rechtlichen Verpflichtungen bestehen beim Ausgraben?
Neben der Genehmigungspflicht und der Meldepflicht bestehen weitere rechtliche Anforderungen, wie die Einhaltung denkmalpflegerischer Standards bei der Ausgrabung. Jede Grabung muss fachgerecht unter Aufsicht qualifizierten Personals vorgenommen werden, um wissenschaftliche Informationen nicht zu zerstören oder zu verfälschen. Das Missachten solcher Vorschriften kann ebenfalls zu Sanktionen führen. In Naturschutzgebieten oder auf geschützten Flächen sind darüber hinaus weitere Genehmigungen einzuholen.
Darf ich mit einem Metalldetektor nach Altertümern suchen?
Das Suchen mit Metalldetektoren ist in der Regel genehmigungspflichtig und wird rechtlich ähnlich streng behandelt wie gezielte Ausgrabungen. In vielen Bundesländern ist bereits der Besitz oder Gebrauch eines Metalldetektors auf archäologischen Flächen ohne ausdrückliche Erlaubnis verboten. Genehmigungen werden häufig nur an Personen mit entsprechender Ausbildung und nur für bestimmte Projekte vergeben. Eigenmächtiges Suchen wird als Störung des kulturellen Erbes betrachtet und entsprechend verfolgt.
Gibt es Unterschiede im Umgang mit Funden auf privatem Grund und öffentlichem Grund?
Ob ein Fund auf privatem oder öffentlichem Grund gemacht wird, spielt für die rechtlichen Regelungen eine Rolle, allerdings bleibt das Melde- und Abgaberecht in der Regel unberührt. Selbst auf privatem Grund unterliegen die Funde dem Schatzregal beziehungsweise den Denkmalschutzgesetzen. Eigentümer des Grundstücks haben meist Anspruch auf eine anteilige Finderprämie, dürfen die Funde aber nicht behalten oder eigenständig verwerten. Öffentlicher Grund unterliegt denselben Meldepflichten, allerdings fällt hier der Eigenanteil für den Grundstückseigentümer in der Regel weg.