Legal Lexikon

Ausgabenerhöhungen


Begriff und allgemeine Definition von Ausgabenerhöhungen

Ausgabenerhöhungen bezeichnen im rechtlichen, insbesondere im öffentlichem Finanzwesen, sämtliche Maßnahmen und Entwicklungen, die zu einer Steigerung der Ausgaben auf Seiten staatlicher oder kommunaler Haushalte führen. Der Begriff umfasst sowohl geplante (legislative oder exekutive Beschlüsse) als auch außerplanmäßige Steigerungen, die im Rahmen der Haushaltsführung auftreten können. Ausgabenerhöhungen betreffen typischerweise Mittelabflüsse, die bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben entstehen, beispielsweise im Rahmen von sozialen Leistungen, Investitionen, Verwaltungsaufwendungen oder Schuldendienst.

Ausgabenerhöhungen im öffentlichen Haushaltsrecht

Rechtsgrundlagen

Im deutschen Finanzverfassungsrecht werden Ausgabenerhöhungen vor allem durch die Regelungen des Grundgesetzes und der Haushaltsgesetze von Bund, Ländern und Kommunen bestimmt. Nach Artikel 110 GG (Haushaltsgesetz) bedarf jede Ausgabe einer gesetzlichen Grundlage und muss in den jeweiligen Haushaltsplänen veranschlagt werden. Ausgabenerhöhungen führen daher häufig zu einer Anpassung des Haushaltsgesetzes oder der Haushaltspläne (Nachtragshaushalt).

Arten von Ausgabenerhöhungen

Ordentliche und außerordentliche Ausgabenerhöhungen

  • Ordentliche Ausgabenerhöhungen: Solche, die im Rahmen des normalen Haushaltsvollzugs entstehen, etwa durch Tariferhöhungen, gesetzliche Anpassungen von Sozialleistungen oder planmäßige Investitionen.
  • Außerordentliche Ausgabenerhöhungen: Diese resultieren aus unvorhergesehenen Ereignissen wie Naturkatastrophen, wirtschaftlichen Krisen (Konjunkturprogramme) oder gerichtlichen Entscheidungen, die zusätzliche Auszahlungen erforderlich machen.

Bewilligte vs. nicht bewilligte Ausgabenerhöhungen

  • Bewilligte Ausgabenerhöhungen: Durch parlamentarische Beschlussfassung legitimierte Ausweitungen des vorhandenen Ausgabenrahmens.
  • Nicht bewilligte Ausgabenerhöhungen: Auszahlungen ohne parlamentarische Ermächtigung, die typischerweise einen Verstoß gegen das Haushaltsrecht darstellen.

Verfahren zur Umsetzung von Ausgabenerhöhungen

Nachtragshaushalt

Nach § 37 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) bzw. jeweiligen Landeshaushaltsordnungen ist ein Nachtragshaushalt aufzustellen, wenn nachträglich Ausgabenerhöhungen notwendig werden, die den ursprünglichen Haushaltsplan überschreiten oder nicht im Haushaltsplan veranschlagt wurden.

Haushaltsüberschreitungen

Für unabweisbare Mehrausgaben können Ausgabenerhöhungen gemäß § 34 BHO (Bundeshaushaltsordnung) und § 37 LHO durch sogenannte Haushaltsüberschreitungen erfolgen, sofern Deckungsmittel vorhanden sind oder durch Einsparungen an anderer Stelle aufgebracht werden.

Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerke

In vielen Haushaltsgesetzen sind Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen, die zukünftige Ausgabenerhöhungen absichern. Durch Vermerke (wie Sperrvermerke oder Ausgabereste) können Ausgabenerhöhungen beschränkt oder ermöglicht werden.

Rechtliche Schranken und Folgen von Ausgabenerhöhungen

Verfassungsrechtliche Schuldenbremse

Mit der Schuldenbremse in Artikel 109 und 115 GG ist die Möglichkeit zu Ausgabenerhöhungen strukturell eingeschränkt. Der Bund und die Länder dürfen grundsätzlich keine neuen Schulden aufnehmen, weshalb Ausgabenerhöhungen nur im Rahmen bestehender Einnahmen zulässig sind, es sei denn, es liegt eine außergewöhnliche Notsituation vor (beispielsweise öffentliche Notstände oder Naturkatastrophen).

Parlamentsvorbehalt und Budgethoheit

Die Erhöhung öffentlicher Ausgaben unterliegt dem Parlamentsvorbehalt: Der Gesetzgeber entscheidet über den Haushaltsplan und damit auch über jede Ausgabenerhöhung. Ohne Legitimation des Parlaments sind Ausgabenerhöhungen regelmäßig rechtswidrig.

Kontrollmechanismen

  • Haushaltskontrolle durch Rechnungshöfe: Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und etwaige Erhöhungen der Ausgaben unterliegen der fortlaufenden Kontrolle durch die Rechnungshöfe.
  • Verpflichtung auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Nach § 7 BHO sind Ausgaben so zu tätigen, dass Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewahrt werden.

Ausgabenerhöhungen im Zivilrecht und bei öffentlichen Unternehmen

Auch in privatrechtlichen Kontexten oder im Bereich öffentlicher Unternehmen können Ausgabenerhöhungen rechtlich relevant werden. Etwa im Rahmen von Vertragsanpassungen (z.B. Bauverträge gemäß § 650 BGB) entstehen Ansprüche auf Ausgabenerhöhungen etwa durch unerwartete Preissteigerungen, Nachträge oder Leistungsänderungen, wobei die Vertragsparteien hierfür häufig Anpassungsklauseln oder Schiedsverfahren vorsehen.

Steuer- und abgabenrechtliche Auswirkungen von Ausgabenerhöhungen

Erhöhte Ausgaben des Staates können mittelbar zu Veränderungen bei Steuern, Abgaben und Beiträgen führen, sofern die Finanzierung der Ausgabenerhöhungen eine Anpassung der Einnahmenseite erfordert. Etwaige Ausweitung von Steuerarten oder Anhebung von Beitragssätzen sind gesetzlich zu legitimieren und unterliegen strengen formalen Voraussetzungen.

Folgen fehlerhafter oder unrechtmäßiger Ausgabenerhöhungen

Unrechtmäßige Ausgabenerhöhungen, etwa ohne parlamentarische Legitimation oder entgegen haushaltsrechtlicher Vorschriften, können zu disziplinar-, gegebenenfalls sogar strafrechtlichen Konsequenzen führen. Verantwortliche Amtsträger haften unter Umständen für den verursachten Schaden und können zur Rechenschaft gezogen werden (§ 34 BHO i.V.m. § 839 BGB, Staatshaftung).

Literatur und weiterführende Quellen

  • Kube, Volker/Seeger, Bettina, Das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder, 4. Aufl., München 2022.
  • Langner, Ernst/Schöberlein, Gerhard, Öffentliches Haushaltsrecht, Heidelberg 2021.
  • Rainer Pitschas, Haushaltsgrundsätze und Verfassungsprinzipien, Braunschweig 2020.
  • Bundeshaushaltsordnung (BHO)
  • Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • Grundgesetz (GG), insbesondere Art. 109, 110, 115

Hinweis: Dieser Artikel bietet eine umfassende Darstellung zu Ausgabenerhöhungen im deutschen Recht, maßgeblich beeinflusst durch Haushaltshoheit, finanzverfassungsrechtliche Vorgaben und Kontrollmechanismen. Die tatsächliche Ausgestaltung kann in den einzelnen Ländern und Gemeinden abweichen und unterliegt fortlaufender Entwicklung durch Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für die Durchführung von Ausgabenerhöhungen zu beachten?

Bei Ausgabenerhöhungen handelt es sich stets um eine bewusste Aufstockung der von staatlichen oder öffentlich-rechtlichen Institutionen veranschlagten Auszahlungsbeträge. Rechtlich ist zu beachten, dass Ausgabenerhöhungen regelmäßig einen förmlichen Beschluss benötigen, meist in Form eines Nachtragshaushalts, einer Umschichtung oder einer entsprechenden Haushaltsbewilligung. Nach § 37 BHO (Bundeshaushaltsordnung) sowie den einschlägigen haushaltsrechtlichen Landesvorschriften dürfen Ausgaben nur dann erhöht werden, wenn hierfür entweder eine gesetzliche oder eine durch Haushaltsgesetz/Haushaltsplan bestimmte Ermächtigung vorliegt. In Kommunen ist dies durch das Kommunalrecht geregelt, etwa in der GO NRW oder GemO BW, die ebenfalls Regelungen zu haushaltsmäßigen Überschreitungen und deren Genehmigung enthalten. Besondere Beachtung ist darauf zu legen, dass jede Erhöhung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 7 BHO) vereinbar ist.

Welche Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse bestehen bei Ausgabenerhöhungen?

Die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse richten sich im Wesentlichen nach der jeweiligen Organisationsform und -ebene der betroffenen Institution. Auf Bundesebene sind Ausgabenerhöhungen grundsätzlich durch den Bundestag zu beschließen (Art. 110 GG), oftmals durch Nachtragshaushalte oder außerplanmäßige Bewilligungen. In Bundesländern und Kommunen sind die jeweiligen Vertretungsorgane, etwa Landtage oder Gemeinderäte, zuständig. In besonderen Fällen kann auch die Zustimmung des Finanzministeriums oder der zuständigen Haushaltsbehörde erforderlich sein. Zudem sind Beteiligungsrechte der zuständigen Fachausschüsse sowie gegebenenfalls der übergeordneten Aufsichtsbehörden zu beachten. Eine eigenmächtige Mittelüberschreitung durch die Verwaltung ist haushaltsrechtlich unzulässig und kann disziplinarrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen gegen rechtswidrige Ausgabenerhöhungen?

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen unrechtmäßige Ausgabenerhöhungen bestehen für betroffene Dritte, Wettbewerber oder Kontrollorgane grundsätzlich durch die Anrufung der Verwaltungsgerichte. Insbesondere kann unter Umständen unter Berufung auf die Verletzung haushaltsrechtlicher Vorschriften oder mangelhafter Beteiligung demokratischer Gremien eine entsprechende Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage erhoben werden. Intern erfolgte Ausgabenerhöhungen, die ohne die gesetzlich erforderlichen Genehmigungen durchgeführt werden, können zudem von Rechnungsprüfungsämtern beanstandet werden. Verstöße gegen das Haushaltsrecht können als Haushaltsuntreue oder Dienstvergehen gewertet werden, was disziplinarische und auch strafrechtliche Folgen haben kann.

Inwieweit sind Zweckbindungen bei Ausgabenerhöhungen zu beachten?

Zweckbindungen unterliegen strengen haushaltsrechtlichen Reglementierungen. Einer Ausgabenerhöhung darf nur dann zugestimmt werden, wenn die zusätzlichen Mittel aus Gründen und für Zwecke verwendet werden, die durch den Haushaltsplan gedeckt oder durch nachträgliche Zweckänderungen ausdrücklich genehmigt wurden. Eine nicht sachgerechte oder unzulässige Zweckumwidmung kann zur Rechtswidrigkeit der Ausgabenerhöhung führen. Die zweckgerechte Mittelverwendung wird dabei regelmäßig durch die zuständigen Haushalts- und Rechnungsprüfungsorgane kontrolliert und kann im Fall einer Beanstandung Rückforderungsansprüche oder andere Konsequenzen nach sich ziehen.

Wie ist das Verhältnis zwischen Ausgabenerhöhungen und bestehenden Deckungskreisen geregelt?

Ausgabenerhöhungen innerhalb sogenannter Deckungskreise bedürfen besonderer Aufmerksamkeit. Deckungskreise erlauben die gegenseitige Deckungsfähigkeit von Haushaltsmitteln in bestimmten sachlich zusammenhängenden Haushaltspositionen. Grundsätzlich sind Überschreitungen nur zulässig, soweit innerhalb des Deckungskreises ausreichend Deckungsmittel vorhanden sind und keine übergeordnete Zweckbindung verletzt wird. Für Ausgabenerhöhungen, die sich auf mehrere Deckungskreise auswirken oder die Deckungsfähigkeit überschreiten, bedarf es einer besonderen, meist haushaltsrechtlichen Genehmigung der zuständigen Instanzen.

Welche Dokumentations- und Nachweispflichten bestehen bei Ausgabenerhöhungen?

Jede Ausgabenerhöhung ist sorgfältig zu dokumentieren. Hierzu gehören die Angabe des Anlasses, die rechtliche Ermächtigungsgrundlage, der Umfang sowie die finanzielle Abwicklung. Es sind sowohl der ursprüngliche Mittelansatz als auch die Erhöhungsbeträge getrennt und nachvollziehbar aufzuführen. Der Nachweis hat durch eine lückenlose Aktenführung und in der Haushaltsrechnung zu erfolgen. § 70 BHO und vergleichbare landesrechtliche Vorschriften schreiben vor, dass alle den Haushalt betreffenden Vorgänge ordnungsgemäß zu belegen und auf Verlangen vorzulegen sind. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann durch die prüfenden Stellen beanstandet werden und zu Sanktionen führen.