Begriffserklärung: Ausbildender
Der Begriff „Ausbildender“ bezeichnet im rechtlichen Kontext eine natürliche oder juristische Person, die berechtigt ist, Auszubildende in einem anerkannten Ausbildungsberuf auszubilden. Der Ausbildende übernimmt dabei die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung und stellt sicher, dass diese den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspricht.
Rechtliche Voraussetzungen für Ausbildende
Um als Ausbildender tätig zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt insbesondere die persönliche und fachliche Eignung. Die persönliche Eignung bezieht sich auf Zuverlässigkeit sowie darauf, dass keine schwerwiegenden Verstöße gegen arbeitsrechtliche oder ausbildungsbezogene Vorschriften vorliegen. Die fachliche Eignung umfasst sowohl berufspraktische Erfahrungen als auch pädagogische Kenntnisse zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten.
Natürliche und juristische Personen als Ausbildende
Sowohl Einzelpersonen (natürliche Personen) als auch Unternehmen oder andere Organisationen (juristische Personen) können als Ausbildende auftreten. Bei juristischen Personen wird in der Regel eine verantwortliche Person benannt, welche die Ausbildung tatsächlich durchführt und überwacht.
Berechtigung zur Ausbildung
Die Berechtigung zur Ausbildung ergibt sich aus dem Abschluss eines entsprechenden Vertrags mit einer auszubildenden Person sowie der Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle (z.B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer). Erst nach dieser Eintragung gilt das Rechtsverhältnis offiziell als begründet.
Pflichten des Ausbildenden im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses
Durchführung der Ausbildung gemäß Ausbildungsordnung
Der Ausbildende ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass alle wesentlichen Inhalte des jeweiligen Ausbildungsberufsplans vermittelt werden. Dies schließt sowohl praktische Tätigkeiten im Betrieb als auch den Besuch einer Berufsschule ein.
Sorgfaltspflicht gegenüber dem Auszubildenden
Zu den zentralen Pflichten gehört es außerdem, für das Wohl des/der Auszubildenden Sorge zu tragen – etwa durch geeignete Arbeitsbedingungen sowie Schutz vor Gefahren am Arbeitsplatz.
Vergütungspflicht und Fürsorgepflichten
Der/die Auszubildende hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung während der gesamten Dauer des Berufsausbildungs-verhältnisses. Darüber hinaus bestehen weitere Fürsorgepflichten wie beispielsweise das Führen von Berichtsheften oder das Ermöglichen von Prüfungen.
Rechte des Ausbildenden während der Ausbildung
Anleitung und Kontrolle
Dem/der Ausbilder/in steht das Recht zu, Anweisungen bezüglich Art und Umfang der Tätigkeiten innerhalb des Rahmens der Ausbildungsordnung zu erteilen sowie deren Umsetzung regelmäßig zu kontrollieren.
< h 4 >Kündigungsrecht< / h 4 >
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Unter bestimmten Bedingungen kann ein bestehendes Berufsausbildungs-verhältnis beendet werden – etwa bei schwerwiegendem Fehlverhalten seitens eines/einer Auszubildenden oder wenn betriebliche Gründe dies erforderlich machen.< / p >
< h 4 >Mitwirkung an Prüfungen< / h 4 >
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Der/die Ausbilder/in wirkt an Zwischen- bzw. Abschlussprüfungen mit; dies umfasst unter anderem organisatorische Aufgaben wie Anmeldung zur Prüfung.< / p >
< h 2 >Haftungsfragen beim Einsatz von Ausbildern< / h 2 >
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Im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit haftet ein/e Ausbilder/in grundsätzlich für Schäden am Eigentum Dritter beziehungsweise bei Verletzung gesetzlicher Pflichten gegenüber dem/der Auszubildenden – soweit diese nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.< / p >
< h 2 >Häufig gestellte Fragen zum Thema „Ausbildender“ (FAQ)< / h 2 >
< h3 >Wer darf offiziell als „Ausbildender“ auftreten?< / h3 >
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Als „Ausbindender“ gelten natürliche oder juristische Personen mit entsprechender persönlicher sowie fachlicher Eignung; sie müssen zudem einen gültigen Vertrag mit einem/einer Azubi abschließen.< / p >
< h3 >Welche Aufgaben übernimmt ein/eine „Ausbindende/r“?< / h3 >
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Zu den Hauptaufgaben zählen Planung, Organisation sowie Überwachung aller Maßnahmen rund um die Vermittlung berufsrelevanter Kenntnisse entsprechend dem jeweiligen Berufsprofil.< / p >
< h3 >Welche Rechte stehen einem/r „Außbindendem/n“ während einer Ausbildung zu?< / h3 >
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Ein/eine Außbindende/r kann Weisungen erteilen , Leistungen kontrollieren , Prüfungsanmeldungen durchführen sowie unter bestimmten Umständen kündigen . < br /> Zudem besteht Mitwirkungsrecht an Prüfungsverfahren .
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>Darf ein Außbinder mehrere Azubis gleichzeitig betreuen?
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EIn/Außbinder darf mehrere Azubis betreuen , sofern gewährleistet bleibt , dass alle erforderlichen Inhalte sachgerecht vermittelt werden können .
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Nicht zwingend ; entscheidend sind ausreichendes Fachwissen & pädagogische Fähigkeiten . In vielen Fällen wird jedoch einschlägige Qualifikation vorausgesetzt .
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Certain tasks may be delegated to qualified persons within the company ; however ultimate responsibility remains with the official trainer .
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