Aufsichtsratssteuer: Bedeutung, Einordnung und Anwendungsbereich
Der Begriff Aufsichtsratssteuer wird im allgemeinen Sprachgebrauch uneinheitlich verwendet. Gemeint ist in der Regel die steuerliche Behandlung von Vergütungen, die Mitglieder eines Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit erhalten. In Deutschland ist Aufsichtsratssteuer keine eigenständige Steuerart, sondern eine verkürzende Bezeichnung für die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütung beim Empfänger sowie für etwaige Einbehalte beim Auszahlenden in besonderen Konstellationen. In Österreich existiert daneben eine besondere Abgabe, die häufig ebenfalls als Aufsichtsratssteuer bezeichnet wird.
Rechtsnatur und Systematik
Deutschland
Die Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern gilt als Einkünfte aus einer eigenständigen Tätigkeit. Sie wird regelmäßig im Rahmen der persönlichen Einkommensteuer des Aufsichtsratsmitglieds erfasst. Eine eigenständige Aufsichtsratssteuer gibt es nicht. Für im Inland ansässige Mitglieder erfolgt typischerweise kein pauschaler Steuerabzug durch die Gesellschaft; die Besteuerung wird über die Veranlagung des Mitglieds abgewickelt. Für im Ausland ansässige Mitglieder können besondere Quellenabzüge greifen.
Österreich
In Österreich ist die Vergütung an Aufsichtsräte zusätzlich mit einer besonderen, vom Unternehmen zu tragenden Abgabe belastet, die umgangssprachlich als Aufsichtsratssteuer bezeichnet wird. Diese Abgabe wird neben der persönlichen Einkommensteuer der Aufsichtsratsmitglieder erhoben. Sie wird vom Unternehmen ermittelt, abgeführt und ist von der Einkommensteuer des Empfängers unabhängig.
Steuergegenstand und Bemessungsgrundlage
Erfasste Leistungen
Zum steuerlich relevanten Umfang zählen regelmäßig feste Vergütungen, Sitzungsgelder, pauschale Aufwandsentschädigungen sowie weitere geldwerte Vorteile, die im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit gewährt werden. Erstattungen nachgewiesener Auslagen können je nach Ausgestaltung gesondert zu beurteilen sein.
Bewertung
Ausgangspunkt ist die Bruttovergütung einschließlich aller in Geld bewertbaren Vorteile. Sachleistungen werden mit ihrem Wert angesetzt. Bei pauschalen Ersatzleistungen ohne Einzelnachweis kann eine Qualifikation als Vergütung nahe liegen.
Steuerschuld, Erhebung und Abfuhr
Deutschland
Steuerschuldner der Einkommensteuer ist das Aufsichtsratsmitglied. Bei im Inland ansässigen Mitgliedern erfolgt die Besteuerung regelmäßig im Veranlagungsverfahren. Bei im Ausland ansässigen Mitgliedern kann die ausschüttende Gesellschaft eine Quellensteuer auf die Vergütung einzubehalten und abzuführen haben. In diesen Fällen ist die Gesellschaft zum Steuerabzug und zur Meldung verpflichtet; das Mitglied kann gegebenenfalls ein Erstattungs- oder Anrechnungsverfahren nutzen, soweit Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder nationale Regelungen dies vorsehen.
Österreich
Die besondere Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen ist vom auszahlenden Unternehmen zu erklären und zu entrichten. Sie fällt zusätzlich zur persönlichen Einkommensteuer der Aufsichtsratsmitglieder an und wird von der individuellen Steuer des Empfängers nicht angerechnet. Unabhängig davon unterliegen die Vergütungen beim Aufsichtsratsmitglied der Einkommensteuer.
Zeitliche Zuordnung und Fälligkeit
Die steuerliche Erfassung richtet sich grundsätzlich nach dem Zufluss der Vergütung beim Aufsichtsratsmitglied. Abgaben oder Quellensteuern sind nach den jeweiligen Zahlungs- oder Zuflusszeitpunkten zu berechnen und innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen zu melden und abzuführen.
Verhältnis zu anderen Steuerarten
Einkommensteuer
Aufsichtsratsvergütungen sind Einkünfte, die der regulären Einkommensteuer unterliegen. Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte können tatsächliche Aufwendungen, die der Tätigkeit zuzuordnen sind, berücksichtigt werden. In bestimmten Fällen werden pauschale Anteile als Aufwand anerkannt.
Körperschaftsteuer und Unternehmensseite
Die Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder stellen für Unternehmen im Grundsatz Betriebsausgaben dar. Für Kapitalgesellschaften kann ein teilweiser Abzugsbeschränkungstatbestand bestehen, der bewirkt, dass nicht die gesamte Vergütung den steuerlichen Gewinn mindert.
Umsatzsteuer
Die umsatzsteuerliche Behandlung hängt davon ab, ob das Aufsichtsratsmitglied mit unternehmerischem Risiko und selbstständig tätig wird. Bei überwiegend fixen, mandatsgebundenen Vergütungen wird häufig keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft angenommen, sodass keine Umsatzsteuer anfällt. Bei variablen, leistungs- oder erfolgsabhängigen Vergütungsmodellen kann die Beurteilung abweichen.
Grenzüberschreitende Sachverhalte
Bei internationalen Konstellationen können sowohl der Staat des Unternehmens als auch der Wohnsitzstaat des Aufsichtsratsmitglieds ein Besteuerungsrecht beanspruchen. Doppelbesteuerungsabkommen ordnen regelmäßig ein Besteuerungsrecht dem Staat der zahlenden Gesellschaft zu, während der Wohnsitzstaat eine Entlastung durch Anrechnung oder Freistellung vorsieht. Wird eine Quellensteuer einbehalten, sind Entlastungen häufig im Erstattungs- oder Freistellungsverfahren möglich.
Abgrenzungen und Sonderthemen
Beirat, Verwaltungsrat, Ausschüsse
Vergütungen für vergleichbare Gremien wie Beiräte oder Verwaltungsräte können steuerlich ähnlich behandelt werden. Maßgeblich ist die funktionale Einordnung und die vertragliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Variable Vergütungen und Erfolgsbeteiligungen
Erfolgsabhängige Komponenten beeinflussen die Beurteilung insbesondere für die Umsatzsteuer und die Abgrenzung zwischen Vergütung und Aufwandserstattung. Sie können außerdem die zeitliche Zuordnung der Besteuerung berühren.
Spesen und Reisekosten
Erstattungen tatsächlich entstandener, nachgewiesener Auslagen sind von pauschalen Zahlungen zu unterscheiden. Pauschale Spesen können als Teil der Vergütung gelten.
Pflichten und Sanktionen
Unternehmen haben je nach Land Einbehaltungs-, Abfuhr- und Erklärungspflichten. Aufsichtsratsmitglieder unterliegen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten im Rahmen ihrer Einkommensteuer. Verstöße gegen Melde-, Abzugs- oder Zahlungspflichten können zu Nachforderungen, Säumniszuschlägen und weiteren Maßnahmen führen.
Historische Entwicklung und aktuelle Tendenzen
Die Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen hat sich in den vergangenen Jahren insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer und bei internationalen Sachverhalten weiterentwickelt. Nationale Verwaltungsauffassungen wurden an unionsrechtliche Vorgaben angepasst. Im Unternehmenssteuerrecht bestehen weiterhin spezielle Regelungen zur Abzugsfähigkeit. In Österreich ist die besondere Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen als eigenständiger Baustein etabliert.
Zusammenfassung
Aufsichtsratssteuer ist keine einheitlich definierte Steuerart. In Deutschland umfasst der Begriff die Besteuerung der Aufsichtsratsvergütung beim Mitglied und gegebenenfalls Quellenabzüge bei grenzüberschreitenden Fällen. In Österreich kommt zusätzlich eine besondere, vom Unternehmen zu tragende Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen hinzu. Maßgeblich sind die Art der Vergütung, die Ansässigkeit, die umsatzsteuerliche Einordnung sowie spezielle Abzugs- und Erklärungspflichten auf Unternehmens- und Empfängerseite.
Häufig gestellte Fragen zur Aufsichtsratssteuer
Was bedeutet der Begriff Aufsichtsratssteuer genau?
Der Begriff bezeichnet allgemein die steuerliche Erfassung von Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder. In Deutschland ist dies keine eigene Steuerart, sondern die Einkommenbesteuerung der Vergütung und in besonderen Fällen ein Quellensteuerabzug. In Österreich wird zusätzlich eine besondere Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen erhoben.
Wer schuldet die Aufsichtsratssteuer in Deutschland und Österreich?
In Deutschland schuldet das Aufsichtsratsmitglied die Einkommensteuer auf seine Vergütung; bei Auslandssachverhalten kann die Gesellschaft eine Quellensteuer einbehalten müssen. In Österreich schuldet das Unternehmen zusätzlich eine besondere Abgabe auf Aufsichtsratsvergütungen; die persönliche Einkommensteuer bleibt davon unberührt.
Welche Zahlungen gehören zur Bemessungsgrundlage?
Erfasst werden regelmäßig feste Bezüge, Sitzungsgelder, pauschale Aufwandsentschädigungen und geldwerte Vorteile. Erstattete, nachgewiesene Auslagen sind gesondert zu beurteilen; pauschale Spesen können zur Vergütung gehören.
Fällt Umsatzsteuer auf Aufsichtsratsvergütungen an?
Häufig nicht, wenn das Mitglied ohne eigenes Unternehmerrisiko und mit fixen Bezügen tätig wird. Bei variablen oder erfolgsabhängigen Vergütungen kann eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen, was zu Umsatzsteuer führen kann.
Gibt es bei grenzüberschreitenden Fällen eine Quellensteuer?
Ja, bei im Ausland ansässigen Aufsichtsratsmitgliedern kann auf die Vergütung eine Quellensteuer im Staat der zahlenden Gesellschaft erhoben werden. Doppelbesteuerungsabkommen regeln die Zuordnung des Besteuerungsrechts und mögliche Entlastungen.
Sind Aufsichtsratsvergütungen beim Unternehmen steuerlich abzugsfähig?
Grundsätzlich ja, allerdings können für Kapitalgesellschaften besondere Abzugsbeschränkungen gelten, sodass nicht die gesamte Vergütung den steuerlichen Gewinn mindert.
Wie werden Reisekosten und Spesen behandelt?
Nachgewiesene Erstattungen tatsächlicher Auslagen sind von pauschalen Zahlungen zu unterscheiden. Pauschale Spesen gelten regelmäßig als Teil der Vergütung und erhöhen die steuerliche Bemessungsgrundlage.
Welche Pflichten bestehen für die Gesellschaft?
Je nach Sachverhalt bestehen Pflichten zum Einbehalt und zur Abfuhr von Quellensteuern oder Abgaben sowie zur Abgabe korrespondierender Meldungen. Verstöße können zu Nachforderungen und Zuschlägen führen.