Begriff und Bedeutung der Aufhebung der Kosten
Die Aufhebung der Kosten, häufig auch als „Kosten gegeneinander aufgehoben“ bezeichnet, ist eine gerichtliche oder einvernehmliche Regelung, nach der keine Partei der anderen ihre Aufwendungen erstattet. Jede Seite trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Die gerichtlichen Kosten werden in der Praxis bei einer Aufhebung regelmäßig zwischen den Beteiligten aufgeteilt, typischerweise hälftig, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Aufhebung der Kosten steht damit zwischen der vollen Kostentragung einer Partei und einer quotalen Verteilung und ist ein verbreitetes Instrument, um das Kostenrisiko in ausgewogenen oder offenen Verfahrenslagen zu ordnen.
Inhalt und Wirkungen
Erfasste Kostenarten
Die Aufhebung der Kosten erfasst grundsätzlich zwei Gruppen von Aufwendungen:
- Außergerichtliche Kosten: insbesondere eigene Rechtsvertretung, Reisekosten, Auslagen sowie gegebenenfalls Umsatzsteuer.
- Gerichtliche Kosten: Gerichtsgebühren und Auslagen des Gerichts, hierzu zählen z. B. Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Dolmetschende oder Zustellungen.
Bei einer Kostenaufhebung entfallen wechselseitige Erstattungsansprüche für die außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden, soweit sie anfallen, in der Regel anteilig verteilt, sofern keine abweichende Anordnung getroffen wurde.
Abgrenzung zu Quotelung und vollständiger Kostentragung
Die Quotelung verteilt Kosten nach bestimmten Anteilen (z. B. 70/30). Die vollständige Kostentragung belastet eine Partei vollständig mit allen Kosten. Die Aufhebung der Kosten liegt dazwischen: Sie verhindert Erstattungsansprüche und teilt gerichtliche Kosten grundsätzlich gleichmäßig, ohne eine prozentuale Quote festzulegen.
Wirkung auf Kostenerstattungsansprüche
Wird die Kostenaufhebung angeordnet oder vereinbart, bestehen zwischen den Beteiligten grundsätzlich keine Ansprüche auf Erstattung der jeweils entstandenen außergerichtlichen Kosten. Dies gilt unabhängig von der inneren Pflicht, die eigene Rechtsvertretung zu vergüten. Gerichtskosten werden entsprechend der Anordnung verteilt und anschließend im Kostenfestsetzungs- oder Kostenansatzverfahren umgesetzt.
Typische Anwendungsfälle
Teilweises Obsiegen und Unterliegen
Wenn beide Seiten teils gewinnen und teils unterliegen oder der Verfahrensausgang offen war, kann die Kostenaufhebung als angemessene Lösung erscheinen. Sie signalisiert, dass keine Seite als klar unterlegen angesehen wird.
Vergleich und Einigung
In vielen Vergleichen findet sich die Formulierung, dass „die Kosten gegeneinander aufgehoben“ werden oder „jede Partei ihre Kosten selbst trägt“. Dadurch wird eine eigenständige gerichtliche Kostenentscheidung entbehrlich und der Vergleich enthält eine abschließende Kostenregelung.
Rücknahme und Erledigung
Kommt es zu einer Klagerücknahme, einer Erledigungserklärung oder einer Verfahrenseinstellung, kann eine Kostenaufhebung in Betracht kommen, insbesondere wenn beide Seiten zur Beendigung beitragen oder die Entscheidungsgrundlage entfallen ist.
Billigkeitsgesichtspunkte
In einzelnen Verfahrenskonstellationen kann die Kostenverteilung unter Würdigung der Umstände erfolgen. Eine Kostenaufhebung wird dann genutzt, um atypischen oder schwer prognostizierbaren Sachlagen Rechnung zu tragen, in denen eine eindeutige Zuweisung als unpassend erscheint.
Verfahren und Entscheidungspraxis
Anordnung und Zeitpunkt
Die Entscheidung über die Kosten erfolgt üblicherweise am Ende eines Verfahrens oder Teilverfahrens. Sie kann im Urteil, Beschluss oder im Vergleichstext enthalten sein. Die Formulierung ist regelmäßig eindeutig und soll späteren Streit über den Umfang der Aufhebung vermeiden.
Begründung und Ermessen
Die Entscheidung über die Kosten setzt eine nachvollziehbare Begründung voraus. Soweit Spielräume bestehen, wird erkennbar gemacht, weshalb eine Aufhebung sachgerecht ist, etwa aufgrund eines ausgeglichenen Prozessausgangs, besonderer Umstände oder eines beiderseitigen Prozessrisikos.
Kostenfestsetzung und Durchsetzung
Nach einer Kostenaufhebung sind Erstattungsanträge für außergerichtliche Kosten regelmäßig unbegründet. Gerichtskosten werden vom Kostenbeamten gemäß der getroffenen Regelung angesetzt und von den Beteiligten in der angeordneten Verteilung eingefordert.
Instanzen und Rechtsmittel
Jede Instanz trifft für ihren Abschnitt eine eigene Kostenentscheidung. Eine Kostenaufhebung in erster Instanz wirkt daher nicht automatisch für Berufung oder Beschwerde. Gegen Kostenentscheidungen können, je nach Verfahrensart und Entscheidung, besondere Rechtsbehelfe eröffnet sein, die sich gesondert nur gegen die Kostenfrage richten.
Auswirkungen in verschiedenen Verfahrensarten
Zivilverfahren
Im Zivilverfahren ist die Aufhebung der Kosten ein geläufiges Instrument, vor allem bei teilweisem Erfolg beider Seiten oder bei Vergleichen. Sie verhindert die Erstattung der außergerichtlichen Kosten und teilt Gerichtsgebühren in der Regel gleichmäßig, sofern der Entscheidungstext nichts anderes vorsieht.
Arbeitsgerichtsbarkeit
In der ersten Instanz tragen die Parteien typischerweise ihre außergerichtlichen Kosten ohnehin selbst. Eine Kostenaufhebung wirkt sich deshalb primär auf die Verteilung der Gerichtskosten und etwaiger Auslagen aus. In höheren Instanzen können andere Grundsätze gelten, sodass die Kostenaufhebung dort eigenständige Bedeutung erlangt.
Verwaltungs- und Sozialverfahren
In Verwaltungs- und Sozialstreitigkeiten hängt die Anwendung der Kostenaufhebung von der jeweiligen Verfahrenslage ab. Sie wird beispielsweise bei vergleichsweise offener Rechtslage, teilweisem Erfolg oder einvernehmlicher Erledigung genutzt. Besonderheiten können sich daraus ergeben, dass in manchen Verfahren Gerichtsgebühren nicht in jeder Instanz anfallen.
Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
In Strafsachen ist eine Aufhebung zwischen staatlicher Seite und beschuldigter Person unüblich; die Kostenfolge richtet sich dort regelmäßig nach besonderen Grundsätzen. In Nebenverfahren, adhäsions- oder privatklageähnlichen Konstellationen kann eine Aufhebung im Verhältnis zwischen privaten Beteiligten vorkommen. In Ordnungswidrigkeitenverfahren kann die Kostenfrage gesondert entschieden werden, wobei die Aufhebung in spezifischen Lagen in Betracht kommt.
Besonderheiten und Grenzen
Öffentliche Finanzierungshilfen
Eine Kostenaufhebung verändert nicht die Grundsätze öffentlicher Finanzierungshilfen für Verfahrenskosten. Sie betrifft vor allem das Verhältnis der Beteiligten zueinander. Soweit staatliche Stellen Auslagen verauslagt haben, wirkt sich die Entscheidung über die Gerichtskosten auf die spätere Kostenerhebung aus.
Mehrere Beteiligte und Streitgenossenschaft
Sind mehrere Personen beteiligt, kann eine Kostenaufhebung alle oder nur einzelne Rechtsverhältnisse betreffen. Möglich sind Gesamtregelungen ebenso wie getrennte Anordnungen, etwa zwischen Hauptparteien und Nebenbeteiligten. Der Entscheidungstext sollte klar erkennen lassen, in welchem Umfang die Aufhebung gilt.
Vergleich mit abweichender Kostenregelung
Regeln die Beteiligten die Kosten im Vergleich abweichend (z. B. hälftige Teilung nur der Gerichtskosten, abweichende Erstattung einzelner Posten), geht diese Vereinbarung der allgemeinen Aufhebung vor. Die Reichweite hängt vom genauen Wortlaut der Regelung ab.
Nebenverfahren und Eilrechtsschutz
In Beschwerde-, Erinnerungs- und Eilverfahren werden Kosten häufig gesondert entschieden. Eine Aufhebung kann dabei nur den betroffenen Abschnitt betreffen und entfaltet keine automatische Wirkung für das Hauptsacheverfahren.
Häufige Missverständnisse
Die Aufhebung der Kosten bedeutet nicht, dass keine Kosten entstehen. Sie regelt lediglich, dass keine Seite der anderen ihre außergerichtlichen Aufwendungen ersetzt und wie die gerichtlichen Kosten verteilt werden. Ebenso wenig berührt sie die interne Vergütungspflicht gegenüber der eigenen Vertretung. Schließlich führt eine Kostenaufhebung nicht dazu, dass in höheren Instanzen dieselbe Kostenregelung zwingend fortgilt.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet „Kosten gegeneinander aufgehoben“ konkret?
Es bedeutet, dass jede Seite ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt und von der Gegenseite keine Erstattung verlangen kann. Gerichtskosten werden in der Regel anteilig verteilt, häufig hälftig, soweit nichts Abweichendes angeordnet ist.
Umfasst die Kostenaufhebung auch die Gerichtskosten?
Ja, regelmäßig enthält die Aufhebung eine Regelung zu Gerichtskosten. Üblich ist eine anteilige Verteilung. Der genaue Umfang ergibt sich aus der jeweiligen Entscheidung oder Vereinbarung.
Kann die Kostenaufhebung in einem Vergleich vereinbart werden?
Ja. Häufig wird in Vergleichen festgehalten, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben sind oder jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Diese Abrede ersetzt die gerichtliche Kostenentscheidung für den geregelten Verfahrensabschnitt.
Welche Folgen hat die Kostenaufhebung für Kostenerstattungsansprüche?
Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten bestehen zwischen den Parteien grundsätzlich nicht. Gerichtskosten werden entsprechend der getroffenen Anordnung verteilt und gegenüber den Beteiligten festgesetzt.
Gilt die Kostenaufhebung automatisch auch in der Berufung?
Nein. Jede Instanz trifft eine eigene Kostenentscheidung. Eine Aufhebung in erster Instanz legt die Verteilung in höheren Instanzen nicht fest.
Wie wirkt sich eine Kostenaufhebung auf staatliche Finanzierungshilfen für Verfahrenskosten aus?
Die Aufhebung betrifft primär das Verhältnis der Beteiligten zueinander. Bestehende Regelungen über staatliche Finanzierungshilfen bleiben davon unberührt. Die Entscheidung hat jedoch Einfluss darauf, inwieweit Gerichtskosten später erhoben werden.
Kann gegen eine Entscheidung zur Aufhebung der Kosten vorgegangen werden?
Je nach Verfahrensart und Art der Entscheidung können besondere Rechtsbehelfe gegen die Kostenentscheidung eröffnet sein. Diese richten sich ausschließlich gegen die Kostenfolge und sind von Rechtsbehelfen gegen die Hauptsache zu unterscheiden.
Welche Rolle spielt die genaue Formulierung der Kostenaufhebung?
Der Wortlaut ist maßgeblich. Er entscheidet darüber, ob nur außergerichtliche Kosten erfasst sind, wie Gerichtskosten verteilt werden und ob einzelne Beteiligte abweichend behandelt werden. Unklare Formulierungen können zu späteren Auslegungsfragen führen.