Begriff und Grundlagen des Aufenthaltsrechts
Das Aufenthaltsrecht umfasst sämtliche rechtlichen Regelungen, welche die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung sowie die Beendigung des Aufenthalts ausländischer Personen im Staatsgebiet eines Landes betreffen. In Deutschland ist das Aufenthaltsrecht vornehmlich im Aufenthaltsgesetz (AufenthG), im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) sowie weiteren nationalen und internationalen Regelwerken kodifiziert. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen Drittstaatsangehörige sowie EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in das Bundesgebiet einreisen, sich dort aufhalten und integrieren dürfen.
Rechtsgrundlagen des Aufenthaltsrechts
Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Das Aufenthaltsgesetz bildet die zentrale Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsrecht in Deutschland. Es regelt die Bedingungen für Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit, Niederlassung und Abschiebung von Ausländerinnen und Ausländern.
Wesentliche Ziele des Gesetzes sind:
- Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung,
- Erfüllung humanitärer Verpflichtungen,
- Förderung der Integration,
- Berücksichtigung wirtschaftlicher und sicherheitspolitischer Interessen.
Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Das FreizügG/EU setzt das Recht der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union in nationales Recht um. Es gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU sowie ihrer Familienangehörigen, um einen erleichterten Zugang zum Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu gewährleisten.
Internationale Regelungen
Internationale Abkommen wie die Genfer Flüchtlingskonvention, das Europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung der Arbeitnehmer sowie das Europäische Übereinkommen über den Personenverkehr beeinflussen ebenfalls die Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts.
Aufenthaltstitel: Arten und Voraussetzungen
Visum
Das Visum berechtigt zur Einreise und einem kurzen Aufenthalt im Bundesgebiet. Je nach Zweck wird zwischen Schengen-Visum (Kurzaufenthalte bis 90 Tage) und nationalem Visum (längerfristige Aufenthalte) unterschieden.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel, der für einen bestimmten Zweck vergeben wird, etwa für Studium, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug oder humanitäre Aufenthalte.
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ein spezieller Aufenthaltstitel zur Förderung der Einwanderung von hochqualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Voraussetzung ist insbesondere ein abgeschlossenes Hochschulstudium und ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der nach bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen – etwa Voraufenthaltszeiten, gesicherter Lebensunterhalt, Nachweis von Integrationsleistungen – erteilt wird.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
Hierbei handelt es sich um einen weiteren unbefristeten Aufenthaltstitel, der zusätzlich EU-weit Bestimmungen für langfristig aufhältige Drittstaatsangehörige harmonisiert und unter bestimmten Bedingungen die Mobilität innerhalb der EU-Mitgliedstaaten erleichtert.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Die Erteilung der verschiedenen Aufenthaltstitel setzt regelmäßig voraus, dass
- ein gültiger Pass oder Passersatz vorliegt,
- ein gesicherter Lebensunterhalt besteht,
- kein Ausweisungsinteresse gegen die betroffene Person vorliegt,
- der Aufenthaltszweck konkret angegeben und plausibel ist,
- je nach Aufenthaltstitel zusätzliche Anforderungen erfüllt werden (etwa Nachweis von Deutschkenntnissen, Arbeitsvertrag, Hochschulzeugnis).
Beendigung und Widerruf des Aufenthaltsrechts
Das Aufenthaltsrecht kann durch administrative oder gerichtliche Maßnahmen beendet werden. Hierzu gehören:
Ausweisung
Die Ausweisung erfolgt bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Aufenthaltsgesetz oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Rücknahme und Widerruf
Ein Aufenthaltstitel kann zurückgenommen oder widerrufen werden, etwa bei Wegfall des Erteilungsgrundes oder Falschangaben im Antragsverfahren.
Abschiebung
Abschiebung ist die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht, meist nach Ablehnung eines weiteren Aufenthalts oder nach Erlöschen des Aufenthaltstitels.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei EU-Bürgern
EU-Bürgerinnen und -Bürger genießen grundsätzlich Freizügigkeit; eine Aufenthaltsbeendigung ist nur unter besonders gravierenden Umständen möglich.
Besondere Rechtsbereiche im Aufenthaltsrecht
Humanitäres Aufenthaltsrecht
Dazu zählen Aufenthaltserlaubnisse aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, etwa nach § 25 AufenthG, für anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte oder Personen mit Abschiebungsverboten.
Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit
Das Aufenthaltsrecht sieht unterschiedliche Regelungen für Personen vor, die zum Studium, zu Ausbildungszwecken oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen. Die Voraussetzungen und Verfahrensweisen unterscheiden sich je nach Aufenthaltszweck.
Familiennachzug
Das Aufenthaltsrecht gewährt Möglichkeiten des Familiennachzugs, insbesondere für Ehegatten, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder. Voraussetzung ist in der Regel ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichender Wohnraum.
Verfahrensablauf im Aufenthaltsrecht
Die Entscheidung über einen Aufenthaltstitel erfolgt im Regelfall durch die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Für die Einreise ist meist eine deutsche Auslandsvertretung zuständig.
Antragstellung
Anträge müssen persönlich und unter Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gestellt werden. Nachweise über den Aufenthaltszweck, den Lebensunterhalt sowie gegebenenfalls sprachliche und berufliche Qualifikationen werden verlangt.
Beteiligung weiterer Behörden
In bestimmten Fällen werden weitere Behörden involviert, etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Sicherheitsbehörden oder Fachstellen für Integrationsfragen.
Rechte und Pflichten aus dem Aufenthaltsrecht
Mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels erhält die betroffene Person bestimmte Rechte, beispielsweise zum Aufenthalt, zur Erwerbstätigkeit oder zum Zugang zu Sozialleistungen. Zugleich gelten Pflichten, etwa die Melde- und Ausweispflicht, Mitwirkungspflichten, sowie die Verpflichtung, den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern, sofern nichts Abweichendes geregelt ist.
Rechtsmittel und gerichtlicher Rechtsschutz
Entscheidungen der zuständigen Behörden können innerhalb festgelegter Fristen mit Rechtsmitteln, insbesondere dem Widerspruch oder der Klage beim Verwaltungsgericht, überprüft werden. Die Einzelheiten richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung.
Internationale Aspekte und aufenthaltsrechtliche Integration
Das Aufenthaltsrecht steht unter dem Einfluss völker- und unionsrechtlicher Vorgaben. Dabei spielen Harmonisierungstendenzen innerhalb der EU, menschenrechtliche Mindeststandards und internationale Schutzverpflichtungen eine maßgebliche Rolle. Die Integration von Zugewanderten ist ein zentrales Anliegen, dem durch zahlreiche integrationsfördernde Maßnahmen (Sprachkurse, Integrationskurse) im Aufenthaltsrecht Rechnung getragen wird.
Dieser Eintrag bietet eine umfassende und strukturierte Übersicht über sämtliche Aspekte des Aufenthaltsrechts, dessen Regelungen grundlegend für die Einwanderungssteuerung, die Integration und die soziale Teilhabe in Deutschland sind.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einer Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis?
Die Aufenthaltserlaubnis und die Niederlassungserlaubnis sind beide zentrale Formen des Aufenthaltstitels nach dem deutschen Aufenthaltsrecht, unterscheiden sich jedoch erheblich hinsichtlich ihrer rechtlichen Voraussetzungen sowie der damit verbundenen Rechte. Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Regel befristet erteilt und an einen bestimmten Zweck gebunden, wie zum Beispiel Studium, Ausbildung, Erwerbstätigkeit, familiäre Gründe oder aus humanitären Gründen. Sie vermittelt kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht und ist im Regelfall für einen Zeitraum von ein bis mehreren Jahren gültig. Nach Ablauf der Befristung kann sie unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden. Die Niederlassungserlaubnis hingegen stellt gemäß § 9 AufenthG einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar und ist nicht mehr zweckgebunden. Sie wird in der Regel nach mehreren Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erteilt und setzt unter anderem den Nachweis eigenständiger Sicherung des Lebensunterhalts, ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung voraus. Weiterhin wird für die Niederlassungserlaubnis meist ein Nachweis über ausreichenden Wohnraum sowie über den überwiegenden Zeitraum durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung verlangt. Während mit der Aufenthaltserlaubnis gewisse Einschränkungen bezüglich der Erwerbstätigkeit oder des Wohnortwechsels bestehen können, verleiht die Niederlassungserlaubnis ein weitgehend freies Aufenthaltsrecht inklusive der uneingeschränkten Erwerbstätigkeit.
In welchen Fällen kann ein Aufenthaltstitel widerrufen oder zurückgenommen werden?
Ein Aufenthaltstitel kann gemäß §§ 52 ff. und 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit dem Aufenthaltsgesetz entweder widerrufen oder zurückgenommen werden, wobei die Voraussetzungen hierfür unterschiedlich sind. Die Rücknahme (§ 48 VwVfG; § 48 AufenthG) bezieht sich typischerweise auf Fälle, in denen der Aufenthaltstitel von Anfang an aufgrund falscher Angaben, arglistiger Täuschung oder durch andere unrechtmäßige Umstände erteilt wurde. Der Widerruf (§ 52 AufenthG) hingegen betrifft Konstellationen, in denen sich nach der rechtmäßigen Erteilung die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel wesentlich geändert haben oder nachträglich widerlegt wurden. Beispielsweise kann ein Widerruf erfolgen, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen – z.B. eine Verurteilung wegen einer schweren Straftat – oder wenn die maßgeblichen Voraussetzungen (wie die Lebensunterhaltssicherung oder der Aufenthaltszweck) wegfallen. Der Widerruf und die Rücknahme sind Verwaltungsakte, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können; in bestimmten Fällen besteht zudem ein Anspruch auf Anhörung und Begründung der Maßnahmen durch die Behörden.
Welche Rechte und Pflichten sind mit einer Duldung verbunden?
Die Duldung, geregelt in § 60a AufenthG, stellt keinen Aufenthaltstitel, sondern eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dar. Sie wird Personen erteilt, deren Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, zum Beispiel wegen fehlender Reisedokumente, gesundheitlicher Gründe oder eines Abschiebestopps. Mit der Duldung sind nur sehr eingeschränkte Rechte verbunden: Die geduldete Person darf sich grundsätzlich nur im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten (Residenzpflicht) und ist in sozialen Leistungen sowie der Erwerbstätigkeit stark eingeschränkt – eine Arbeitserlaubnis kann unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen erteilt werden. Eine Duldung kann jederzeit widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn der Duldungsgrund wegfällt oder neue Umstände eintreten. Geduldete sind verpflichtet, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen, insbesondere bei der Beschaffung von Ausweisdokumenten und der Klärung ihrer Identität. Trotz der eingeschränkten Rechtsstellung genießen sie jedoch beispielsweise Schutz vor Ausweisung für die Dauer der Duldung und haben Anspruch auf grundlegende medizinische Versorgung.
Was ist ein humanitärer Aufenthaltstitel und wann wird er erteilt?
Ein humanitärer Aufenthaltstitel wird gemäß §§ 22, 25 Abs. 1-5 AufenthG für Fälle besonderer Schutzbedürftigkeit aufgrund von politischen, völkerrechtlichen oder humanitären Gründen erteilt. Darunter fallen insbesondere die Anerkennung als Flüchtling (nach Genfer Konvention, § 25 Abs. 2 AufenthG), als subsidiär Schutzberechtigter (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 AufenthG), Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG sowie Härtefälle nach § 22 AufenthG, zum Beispiel für besonders schutzbedürftige Personen oder Familienzusammenführungen aus humanitären Gründen. Die Ausstellung erfolgt im Regelfall nach Durchführung eines Anerkennungsverfahrens, insbesondere durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), und setzt detaillierte Einzelfallprüfung voraus. Die Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gewährt neben Aufenthaltsschutz grundsätzlich auch Zugriff auf Integrationsmaßnahmen und teilweise den Arbeitsmarkt, ist zunächst befristet und kann verlängert oder – bei Fortbestehen der Schutzgründe – in einen unbefristeten Aufenthaltstitel übergehen.
Welche besonderen Regelungen gelten für Studierende aus dem Ausland?
Ausländische Studierende können nach § 16b AufenthG für die Aufnahme und Durchführung eines Studiums in Deutschland eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten. Diese ist zeitlich auf die Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs sowie auf maximal zwei weitere Jahre zur Vorbereitung auf das Studium befristet. Während des Studiums unterliegen sie bestimmten Nebenbeschäftigungsregelungen: So ist eine Erwerbstätigkeit von 120 vollen bzw. 240 halben Tagen pro Kalenderjahr erlaubt, darüber hinaus gehende Tätigkeiten oder Praktika bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung der Ausländerbehörde. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums besteht die Möglichkeit, die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate zur Arbeitssuche zu verlängern, sofern der Lebensunterhalt eigenständig gesichert wird. Auch ein anschließender Übergang in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit ist, etwa für qualifizierte Fachkräfte (§ 18a oder § 18b AufenthG), unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Unter welchen Bedingungen ist ein Familiennachzug zulässig?
Der Familiennachzug ist im Aufenthaltsgesetz insbesondere in §§ 27 bis 36 geregelt und erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen das Nachholen von Ehegatten, minderjährigen Kindern und in Ausnahmefällen weiterer Familienangehöriger zu einem in Deutschland lebenden Drittstaatsangehörigen oder Flüchtling. Voraussetzungen sind in der Regel der Nachweis ausreichenden Wohnraums, der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts – insbesondere bei Drittstaatenangehörigen -, und ggf. eine bestehende gesetzliche Krankenversicherung. Für Ehegatten ist zudem der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erforderlich (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), wovon bestimmte Personengruppen, wie z. B. anerkannte Flüchtlinge, ausgenommen sein können. Besonderheiten gelten auch für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten, bei denen zum Teil erleichterte Bedingungen greifen. Der Familiennachzug ist ein eigenständiger Aufenthaltszweck und erfordert in der Regel ein gesondertes Antragsverfahren bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Welche Rechte haben Inhaber der Blauen Karte EU?
Die Blaue Karte EU richtet sich gemäß § 18g AufenthG an hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen wollen. Voraussetzung ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium bzw. ein anerkannter vergleichbarer Abschluss und ein konkreter Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt, das jährlich angepasst wird und deutlich oberhalb der allgemeinen Gehaltsgrenze liegt. Inhaber der Blauen Karte EU genießen weitgehende Rechte: Sie dürfen sich zunächst befristet in Deutschland aufhalten, erhalten frühzeitig Zugang zum unbefristeten Aufenthaltsstatus (Niederlassungserlaubnis nach 21 bzw. 27 Monaten bei Nachweis von Sprachkenntnissen), können Familienangehörige nachziehen lassen und profitieren von weiteren Erleichterungen beim Wechsel des Arbeitsplatzes und beim langfristigen Aufenthalt in einem anderen EU-Staat. Ferner sind die Aufenthaltstitel ihrer mitreisenden Familienmitglieder unabhängig von der Lebensunterhaltssicherung und dem Nachweis von Sprachkenntnissen.