Legal Lexikon

Attentat


Begriff und rechtliche Einordnung des Attentats

Das Attentat bezeichnet eine gezielte, meist geplante und unerwartete Gewalttat gegen eine Einzelperson, eine Personengruppe oder eine Institution, die häufig aus politischen, religiösen oder ideologischen Motiven heraus begangen wird. Im rechtlichen Kontext wird der Begriff „Attentat“ primär im Zusammenhang mit schweren Straftaten wie Mord, Totschlag, Körperverletzungsdelikten oder staatsgefährdenden Taten verwendet. In vielen Rechtssystemen stellt das Attentat eine qualifizierte Form einer Straftat dar und wird mit besonderen Strafandrohungen versehen.

Definition und Abgrenzung

Attentat im allgemeinen Sprachgebrauch

Im allgemeinen Sprachverständnis bezeichnet das Attentat den gezielten Versuch, eine Person mit Gewalt zu töten oder schwer zu verletzen, meist verbunden mit der Absicht, auf politische oder gesellschaftliche Entwicklungen einzuwirken. Das Attentat unterscheidet sich von sonstigen Gewalthandlungen insbesondere durch seine vorbereitete und geplante Ausführung sowie durch seine spezifisch auf eine Person oder Gruppe gerichtete Intention.

Rechtliche Definition im Strafrecht

Die Gesetzgebung vieler Staaten kennt den Begriff Attentat als Bestandteil bestimmter Straftatbestände oder als strafschärfendes Merkmal. Im deutschen Strafrecht beispielsweise taucht der Begriff „Attentat“ im Wortlaut zwar selten explizit auf, wird jedoch mit Delikten wie Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), versuchtem Mord (§ 23, § 211 StGB), gefährlicher Körperverletzung oder staatsgefährdenden Delikten (§§ 89 ff. StGB) in Verbindung gebracht. Besonders hervorgehoben wird die Planung, die Zielgerichtetheit der Handlung sowie ein meist ideologisch motivierter Hintergrund.

Formen und Erscheinungsbilder des Attentats

Politisch motivierte Attentate

Attentate mit politischem Hintergrund dienen häufig der Beeinflussung oder Destabilisierung staatlicher Institutionen oder der Ausschaltung politischer Gegner. Dazu zählen beispielsweise Anschläge auf Regierungschefs, politische Mandatsträger oder Vertreter der öffentlichen Verwaltung.

Religiös und ideologisch motivierte Attentate

In diesem Kontext ist das Attentat ein Mittel extremistischer Gruppen, um Gesellschaften zu erschüttern, Angst und Schrecken zu verbreiten oder eine bestimmte ideologische Botschaft zu unterstreichen. Solche Straftaten erfüllen typischerweise auch die Tatbestände des Terrorismusrechts.

Attentate ohne politischen Hintergrund

Neben politischen oder ideologischen Beweggründen sind auch persönliche Motive denkbar, wie etwa Rache, Eifersucht oder persönlicher Hass. Solche Taten fallen strafrechtlich häufig unter die allgemeinen Delikte des Mordes oder Totschlags, werden aber in den Medien und der öffentlichen Wahrnehmung mitunter dennoch als Attentat bezeichnet.

Attentat im deutschen Strafrecht

Strafbare Vorbereitungshandlungen

Im Zusammenhang mit Attentaten sind bereits vorbereitende Handlungen strafbar, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen sogenannten „Vorbereitungshandlungen“ zählen insbesondere das Bilden terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) oder das Unterstützen terroristischer Aktivitäten (§ 129b StGB).

Versuch und Vollendung

Ein Attentat kann auch im Versuchsstadium strafbar sein, insbesondere wenn die Tat unmittelbar zur Ausführung angesetzt wurde, ohne dass die Vollendung eingetreten ist. Die versuchte Tötung einer Person mit mörderischen Beweggründen erfüllt insbesondere in der deutschen Rechtsordnung bereits den Versuch des Mordes (§ 23, § 211 StGB) und wird entsprechend sanktioniert.

Strafmaß und Sanktionierung

Das Strafmaß bei einem Attentat richtet sich nach dem jeweils verwirklichten Straftatbestand. Bei vollendetem Mord ist zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Besonders schwere Fälle, wie etwa das Attentat auf führende Staatsorgane, können je nach rechtlicher Wertung weitere Strafverschärfungen nach sich ziehen.

Attentat und staatsgefährdende Delikte

Terroristische Gewaltverbrechen

Attentate werden häufig mit terroristischen Straftaten gleichgesetzt, insbesondere wenn sie gegen das Leben hochrangiger Staatsvertreter oder gegen die Allgemeinheit gerichtet sind. Die rechtliche Behandlung solcher Handlungen regelt das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus, das eine eigene Kategorie terroristischer Gewaltdelikte einführt.

Gefährdung des öffentlichen Friedens und der Sicherheit

Ein Attentat kann außerdem eine erhebliche Bedrohung für den öffentlichen Frieden darstellen und ist daher Gegenstand besonderer Gesetze, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung schützen. Dazu zählt etwa das Sprengstoffgesetz (SprengG), das besonders schwere Strafen für Attentate unter Verwendung von Sprengmitteln vorsieht.

Besondere Schutzvorschriften und Prozessrecht

Opferschutz im Rahmen von Attentatsdelikten

Opfer von Attentaten genießen besondere Schutzrechte, die unter anderem durch das Opferentschädigungsgesetz und weitere strafprozessuale Vorschriften gestärkt werden. Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Opfer und ihrer Angehörigen zu ergreifen.

Zeugen- und Täterschutz

Sowohl für Zeugen als auch für Beschuldigte in Prozessen im Zusammenhang mit Attentaten sind spezifische Schutzmaßnahmen vorgesehen, um die Sicherheit des Verfahrens und der beteiligten Personen zu gewährleisten. Hierzu gehören unter anderem die Anonymisierung von Zeugenaussagen und die Möglichkeit der Aussage per Videokonferenz.

Internationale rechtliche Aspekte

Attentat im Völkerrecht

Auch im Völkerrecht spielt das Attentat eine Rolle, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Diplomaten und Staatsoberhäuptern. Die gezielte Tötung aus politischen oder religiösen Motiven kann unter bestimmten Voraussetzungen als völkerrechtswidrige Handlung, als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit bewertet werden.

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Bekämpfung und Verfolgung grenzüberschreitender Attentate erfordert eine enge internationale Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden. Zahlreiche bilaterale und multilaterale Abkommen regeln die Auslieferung, gegenseitige Rechtshilfe und den Austausch von Informationen zur effektiven Verfolgung solcher Taten.

Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Nicht jede vorsätzliche Tötung oder Körperverletzung erfüllt automatisch die Kriterien eines Attentats. Maßgeblich sind die spezifische Zielgerichtetheit, Planung, die Motivlage sowie die Wirkung in der Gesellschaft. Demnach ist eine einfache Körperverletzung ohne besondere Zielsetzung nicht als Attentat einzuordnen.

Fazit

Das Attentat stellt eine besonders schwerwiegende Form der Gewaltkriminalität dar, die meist aus politischen, ideologischen oder gesellschaftlich relevanten Motiven heraus begangen wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind umfassend geregelt und reichen von der Sanktionierung der eigentlichen Tat über die Kriminalisierung der Vorbereitung bis hin zu umfangreichen Schutzmaßnahmen für Opfer und Zeugen sowie einer engen internationalen Kooperation zur Strafverfolgung. Die rechtliche Einordnung und Bewertung des Attentats erfolgt stets unter Berücksichtigung der besonderen Gefährlichkeit, der Zielrichtung und der weitergehenden gesellschaftlichen Auswirkungen.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die strafrechtlichen Konsequenzen eines Attentats in Deutschland?

Ein Attentat, das in der Regel als gezielter, oftmals tödlicher Angriff auf eine Person von politischer, gesellschaftlicher oder öffentlicher Bedeutung verstanden wird, stellt nach deutschem Strafrecht in der Regel einen besonders schweren Fall eines Tötungsdelikts dar, wie beispielsweise Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB). Die Strafbarkeit kann sich nach verschiedenen Tatbeständen richten, je nach Ausführung und Motivation, etwa Mord, Versuchter Mord, Gefährdung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB ff.), Gewalt gegen Personen, die unter internationalem Schutz stehen (§ 102 StGB), oder sogar nach dem Völkerstrafgesetzbuch. Die Strafen reichen bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe; bei Mord ist zwingend lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehen. Darüber hinaus können weitere Strafverschärfungen bei politischen, rassistischen oder sonstigen verwerflichen Beweggründen (§ 46 Abs. 2 StGB) zur Anwendung kommen. Je nach Tatmittel (z. B. Waffen, Sprengstoff) drohen zusätzliche Tatbestände wie der unerlaubte Waffenbesitz oder Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz.

Wie wird die Planung eines Attentats rechtlich bewertet?

Bereits die Planung und Vorbereitung eines Attentats kann strafbar sein, insbesondere wenn sie ein fortgeschrittenes Stadium erreicht hat (sog. Vorbereitungshandlungen). Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen bloßem Tatentschluss, der noch nicht strafbar ist, und einer strafbaren Versuchshandlung. Versuchte Delikte, etwa der versuchte Mord oder Totschlag, sind wie das vollendete Delikt mit erheblichen Strafen bedroht (§ 23 StGB). Besondere Vorbereitungshandlungen, wie das Beschaffen von Waffen, Sprengstoff oder anderen gefährlichen Gegenständen zum Zwecke eines Attentats, können bereits unter spezielle Strafnormen fallen, darunter die Bildung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) oder das Verabreden zu einem Verbrechen (§ 30 StGB).

Welche Rolle spielt das Tatmotiv bei der Strafzumessung?

Das Motiv eines Attentäters kann im deutschen Strafrecht erheblichen Einfluss auf die Strafzumessung nehmen. Ist das Tatmotiv von besonders verwerflichen Beweggründen geprägt, wie etwa aus niedrigen Beweggründen (z. B. politische, ideologische, rassistische Motivation), liegt nach § 211 StGB ein qualifizierter Tatbestand des Mordes vor. In solchen Fällen sieht das Gesetz ausnahmslos eine lebenslange Freiheitsstrafe vor. Im Rahmen der Strafzumessung (§ 46 StGB) wird das Motiv als gewichtiger Umstand einbezogen. Insbesondere bei Attentaten mit terroristischem Hintergrund werden Tatmotive und Ziele streng berücksichtigt, was regelmäßig zu einer Straferschärfung führt.

Welche Besonderheiten gelten bei Attentaten auf Amtsträger oder Personen des öffentlichen Lebens?

Attentate auf Amtsträger, wie Politiker oder Polizisten, werden durch spezielle Vorschriften besonders geschützt. So normiert beispielsweise § 112 StGB die „Verfassungsfeindliche Sabotage“, § 113 StGB den „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ (bei der Anwendung von Gewalt), und § 115 StGB den „Angriff auf Personen oder Einrichtungen unter internationalem Schutz“. Angriffe auf Menschen im besonderen öffentlichen Dienstverhältnis führen regelmäßig zu einer besonders schweren Bewertung der Tat. Darüber hinaus greift § 304 StGB (Gemeinschädliche Sachbeschädigung), wenn sich das Attentat auch gegen öffentliche Einrichtungen richtet. Strafverschärfend kann hinzukommen, dass ein Angriff auf Amtsträger oft als Angriff auf die staatliche Ordnung interpretiert wird.

Welche zivilrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus einem Attentat?

Neben den strafrechtlichen Folgen kann ein Attentat auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsansprüche nach sich ziehen. Der Täter ist gegenüber der geschädigten Person bzw. den Hinterbliebenen für sämtliche verursachte Schäden, darunter Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und ggf. Unterhaltszahlungen gemäß §§ 823 ff. BGB (unerlaubte Handlung) schadensersatzpflichtig. Im Todesfall können Hinterbliebene Ansprüche auf Ersatz der Beerdigungskosten oder Unterhalt geltend machen (§ 844 BGB). Auch der Staat kann gegen den Täter Regressforderungen geltend machen, etwa wenn er an die Opfer Entschädigungsleistungen aus öffentlichen Mitteln zahlt. Die Geltendmachung zivilrechtlicher Forderungen ist parallel zu einem Strafverfahren möglich und üblich.

Wann beginnt und wann verjährt die Strafverfolgung nach einem Attentat?

Für besonders schwere Delikte wie Mord, der durch ein Attentat verwirklicht wird, sieht das deutsche Strafrecht keinerlei Verjährung der Strafverfolgung vor (§ 78 Abs. 2 StGB). Das bedeutet, der Täter kann auch nach Jahrzehnten noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für minder schwere Taten, etwa schwere Körperverletzung ohne Todesfolge, gilt grundsätzlich eine Verjährung nach 20 Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährung beginnt mit Beendigung der Tat, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gehemmt oder unterbrochen werden, etwa durch Flucht des Täters oder Verfahrenseinleitung.

Unterliegen Attentate internationalen Abkommen oder speziellen rechtlichen Kooperationen?

Attentate mit internationalem Bezug, etwa wenn sie im Ausland begangen oder von dort aus geplant wurden, unterliegen internationalen Abkommen und Kooperationen, wie etwa dem Europäischen Haftbefehl oder Rechtshilfeabkommen. Das deutsche Strafrecht sieht in bestimmten Konstellationen eine extraterritoriale Strafverfolgung vor (§§ 6-7 StGB), insbesondere bei Angriffen auf international geschützte Personen oder Institutionen. Die Zusammenarbeit erfolgt eng mit internationalen Organisationen wie Interpol oder Europol, und Deutschland ist verpflichtet, Täter international festzunehmen und gegebenenfalls auszuliefern, sofern die Voraussetzungen einer Auslieferung erfüllt sind.

Wie ist die Beteiligung Dritter oder von Unterstützern rechtlich zu bewerten?

Die Beteiligung an einem Attentat als Anstifter (§ 26 StGB), Gehilfe (§ 27 StGB) oder Mitttäter (§ 25 Abs. 2 StGB) ist ebenso strafbar wie die unmittelbare Tatbegehung. Unterstützer, etwa logistische Helfer oder Finanzierer, werden nach Maßgabe ihrer Beteiligung bestraft. Das Strafmaß orientiert sich am Grad der individuellen Beteiligung. Wer von den Plänen weiß und diese nicht anzeigt, kann sich wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 138 StGB) strafbar machen. Besonders strikte Gesetze gelten für die Unterstützung terroristischer Vereinigungen (§ 129a StGB), die bereits die reine Mitgliedschaft oder Förderung unter Strafe stellen.