Legal Lexikon

Arrestpfandrecht


Definition und Grundlagen des Arrestpfandrechts

Das Arrestpfandrecht stellt ein wichtiges Sicherungsinstrument im deutschen Zivilprozessrecht dar. Es handelt sich um ein gesetzliches Sicherungspfandrecht, das im Rahmen des Arrestverfahrens nach § 916 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) auf bewegliche Sachen, Forderungen oder andere Vermögensrechte des Schuldners bestellt wird. Das Arrestpfandrecht dient dazu, die Vollstreckung des Arrests sicherzustellen und Dritten die Möglichkeit zu geben, ihre Rechtsposition in Bezug auf ein durch Arrest beschlagnahmtes Vermögensobjekt zu schützen.

Gesetzliche Grundlagen

Zivilprozessordnung (ZPO)

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Arrest, einschließlich des Arrestpfandrechts, finden sich in den §§ 916 bis 934 ZPO. Zentral für das Arrestpfandrecht ist die Vorschrift des § 930 ZPO, die die Einzelheiten der Vollziehung des Arrests durch Pfändung regelt und das Entstehen des Arrestpfandrechts strukturiert.

Verhältnis zu anderen Sicherungsrechten

Das Arrestpfandrecht ist von anderen Sicherungsrechten, insbesondere dem Pfändungspfandrecht aus der Zwangsvollstreckung, zu unterscheiden. Während das Pfändungspfandrecht im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§§ 803 ff. ZPO) entsteht, ist das Arrestpfandrecht eine besondere Sicherungsmaßnahme vor der eigentlichen Zwangsvollstreckung und dient der Absicherung des Anspruchs bevor ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel erzielt wurde.

Entstehung des Arrestpfandrechts

Arrestanordnung

Voraussetzung für die Entstehung eines Arrestpfandrechts ist zunächst die gerichtliche Anordnung des Arrests (§ 916 ZPO). Das Gericht erlässt einen Arrestbeschluss, wenn ein Arrestgrund sowie ein Arrestanspruch dargelegt sind.

Arrestvollziehung

Die bloße Anordnung des Arrests begründet noch kein Arrestpfandrecht. Dieses entsteht erst mit der Vollziehung des Arrests. Die Vollziehung erfolgt nach den §§ 930, 932 ZPO regelmäßig durch Pfändung der beweglichen Sache oder durch Pfändung von Forderungen und anderen Rechten.

Pfändung beweglicher Sachen

Die Pfändung an körperlichen Sachen erfolgt durch deren Wegnahme und Verwahrung (§§ 930, 808 ZPO).

Pfändung von Forderungen und anderen Rechten

Forderungen und unkörperliche Rechte werden durch Zustellung der Pfändungsverfügung an den Drittschuldner und den Arrestschuldner gepfändet (§ 930 Abs. 2, § 829 ZPO).

Inhalt und Wirkung des Arrestpfandrechts

Das Arrestpfandrecht begründet ein Sicherungsrecht an dem gepfändeten Gegenstand zugunsten des Arrestgläubigers. Der wesentliche Zweck liegt darin, den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners zu sichern und eine spätere Durchsetzung des Anspruchs durch Zwangsvollstreckung nicht zu vereiteln.

Rechtsstellung des Arrestgläubigers

Mit Entstehung des Arrestpfandrechts erlangt der Gläubiger eine dingliche Sicherheit. Im Rang tritt das Arrestpfandrecht hinter etwaige vorrangige Rechte, beispielsweise Eigentumsvorbehalte oder bereits vorher begründete Pfandrechte.

Sicherungswirkung

Das Arrestpfandrecht verhindert, dass der Schuldner über die gepfändeten Gegenstände frei verfügen kann, d. h., eine Verfügung ist dem Arrestgläubiger gegenüber unwirksam, soweit sie dessen Rechte beeinträchtigt (§ 136 BGB entsprechend analog).

Rangfolge und Mehrfachvollstreckung

Kommt es zu mehreren Arrestpfandrechten oder konkurrierenden Pfandrechten (etwa aus Arrest und Zwangsvollstreckung), richtet sich der Rang nach dem Zeitpunkt der jeweiligen Vollziehung. Wer zuerst das pfandrechtlich gesicherte Recht durchgesetzt hat, ist bevorrechtigt. Doppelte Pfändungen führen dazu, dass die Erlösverteilung nach Maßgabe der Rangfolge der einzelnen Pfandrechte erfolgt.

Beendigung des Arrestpfandrechts

Das Arrestpfandrecht endet regelmäßig durch

  • Aufhebung des Arrestes durch das Gericht,
  • Erlöschen durch Befriedigung des gesicherten Anspruchs,
  • Wegfall des Pfandgegenstandes (z.B. Untergang der Sache),
  • Übergang in ein endgültiges Vollstreckungspfandrecht im Fall des rechtskräftigen Titels (§ 930 Abs. 4 ZPO).

Mit der endgültigen Sicherung oder Auskehr des Erlöses nach erfolgter Verwertung des Pfandobjektes oder dem Wegfall des Sicherungsbedürfnisses verliert das Arrestpfandrecht seine Wirkung.

Rechtsschutz und Rechtsmittel

Gegen die Anordnung und Vollziehung des Arrestes, und damit mittelbar gegen das Arrestpfandrecht, stehen dem Schuldner verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, insbesondere

  • Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO),
  • Vollstreckungsschutz gem. § 765a ZPO,
  • Widerspruch gegen die Arrestanordnung.

Auch Dritte, deren Rechte durch die Pfändung beeinträchtigt werden, können Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben.

Arrestpfandrecht im internationalen Zusammenhang

Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ist zu beachten, dass das deutsche Arrestpfandrecht bei anerkannten und vollstreckbaren Arresttiteln nach der EuGVVO (Brüssel Ia) und anderen internationalen Übereinkommen Bedeutung entfalten kann. Die nationale Rechtsordnung des Ortes, an dem die Sicherungsmaßnahme durchgeführt wird, bestimmt über die Wirksamkeit und den Umfang des Arrestpfandrechts.

Arrestpfandrecht und Insolvenz

Erfolgt nach Begründung eines Arrestpfandrechts die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, ist das Arrestpfandrecht ein Aussonderungsrecht, das im Rang hinter den Massegläubigern steht, aber grundsätzlich abgesichert bleibt, sobald es wirksam entstanden ist.

Zusammenfassung

Das Arrestpfandrecht ist ein bedeutendes Sicherungsmittel im deutschen Zivilprozessrecht. Es schützt den Gläubiger durch frühzeitige Sicherung gegen Vermögensverschiebungen des Schuldners und ermöglicht die bevorzugte Befriedigung im Falle der späteren Vollstreckung. Das Arrestpfandrecht entsteht durch die gerichtliche Anordnung und die tatsächliche Vollziehung des Arrests, bewirkt eine dingliche Sicherung und endet mit Aufhebung, Erlöschen oder Überleitung in ein endgültiges Pfandrecht. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 916 ff. ZPO, regeln umfassend die Voraussetzungen, Entstehung, Wirkungen und Beendigung des Arrestpfandrechts. Im praktischen Rechtsverkehr spielt das Arrestpfandrecht eine zentrale Rolle bei der Sicherung gefährdeter Forderungen.

Häufig gestellte Fragen

Wann und wie entsteht ein Arrestpfandrecht?

Ein Arrestpfandrecht entsteht, wenn durch einen gerichtlichen Arrestbeschluss in Verbindung mit der Vollziehung des Arrests ein Sicherungsrecht an bestimmten Vermögensgegenständen des Schuldners begründet wird. Das Arrestpfandrecht ist ein Sicherungsmittel, das in zivilprozessualen Verfahren Anwendung findet, um die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners abzusichern, bevor ein Endurteil vorliegt. Grundlage dafür sind §§ 916 ff. ZPO, insbesondere § 930 ZPO für bewegliche Sachen und § 932 ZPO für Forderungen und andere Rechte. Das eigentliche Pfandrecht entsteht nicht schon mit Erlass des Arrestbeschlusses, sondern erst mit dessen ordnungsgemäßer Vollziehung, etwa durch Wegnahme (bei beweglichen Sachen) oder durch Zustellung des Arrestbeschlusses sowie der Beschlagnahmeanordnung (bei Forderungen und Rechten) an die jeweiligen Drittschuldner nach genauer Einhaltung der prozessualen Vorgaben. Das Arrestpfandrecht ist stets ein vorläufiges Sicherungsrecht und besteht bis zur Beendigung des Sicherungsverfahrens bzw. bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren.

Welche Arten von Vermögenswerten können vom Arrestpfandrecht erfasst werden?

Das Arrestpfandrecht kann sowohl an beweglichen Sachen als auch an unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten bestellt werden. Bei beweglichen Sachen erfolgt die Sicherung in der Regel durch Wegnahme oder Verwahrung, während bei unbeweglichen Sachen ebenfalls eine Beschlagnahme im Grundbuch möglich ist. Forderungen und Rechte – wie beispielsweise Guthaben auf Bankkonten oder Anteile an Unternehmen – werden durch Zustellung bzw. Pfändung dem Arrest unterworfen. Entscheidend ist, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die dem Schuldner gehören und auf die grundsätzlich auch die Zwangsvollstreckung möglich wäre. Bestimmte unpfändbare Gegenstände (nach § 811 ZPO) sind allerdings auch vom Arrest ausgenommen.

Welche Rechte und Pflichten hat der Gläubiger im Zusammenhang mit dem Arrestpfandrecht?

Der Gläubiger hat das Recht, nach ordnungsgemäßer Begründung des Arrestpfandrechts eine bevorzugte Befriedigung aus dem sicherungsarrestierten Gegenstand zu beanspruchen, sofern später ein vollstreckbarer Titel gegen den Schuldner erwirkt wird. Der Gläubiger muss allerdings die Arrestvollziehung unverzüglich betreiben und gegebenenfalls Sicherheitsleistungen stellen, wenn dies gerichtlich angeordnet wird (z.B. zur Abwendung von Schadensersatzansprüchen des Schuldners bei späterer Aufhebung des Arrests). Zudem ist der Gläubiger verpflichtet, sorgsam mit dem arrestierten Gegenstand umzugehen und diesen nicht eigenmächtig zu verwerten; eine Verwertung ist erst nach erfolgreichem Abschluss des Hauptsacheverfahrens und mit vollstreckbarem Titel zulässig.

Welche Rechtsmittel stehen dem Schuldner gegen die Begründung eines Arrestpfandrechts offen?

Gegen die Anordnung des Arrests und die Vollziehung des Arrestpfandrechts stehen dem Schuldner verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Er kann Beschwerde gegen den Arrestbeschluss selbst einlegen (§ 793 ZPO). Darüber hinaus kann er gegen die Art und Weise der Vollziehung vorgehen, insbesondere wenn die Vollziehung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Auch die sogenannte Gegenklage oder der Antrag auf Aufhebung des Arrestes nach § 924 ZPO (Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Arrestes) ist möglich, etwa wenn der Schuldner Sicherheitsleistung in Höhe der Forderung hinterlegt oder nachweist, dass die Arrestvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Daneben kann er Schadensersatz verlangen, wenn sich der Arrest im Nachhinein als unrechtmäßig erweist (§ 945 ZPO).

Wie wirkt das Arrestpfandrecht im Falle einer Insolvenz des Schuldners?

Im Insolvenzfall bleibt das Arrestpfandrecht als Sicherungsrecht grundsätzlich bestehen, wenn es vor der Insolvenzeröffnung wirksam begründet wurde. Der Arrestgläubiger nimmt in diesem Fall die Stellung eines absonderungsberechtigten Gläubigers im Insolvenzverfahren ein (§ 50 InsO). Er darf sich daher aus dem durch das Arrestpfandrecht gesicherten Gegenstand bevorzugt befriedigen. Allerdings kann der Insolvenzverwalter die Verwertung zunächst untersagen, sofern sie der ordnungsgemäßen Durchführung des Insolvenzverfahrens entgegensteht. Zudem können sogenannte Insolvenzanfechtungen (insbesondere nach den §§ 130 ff. InsO) in Betracht kommen, wenn das Arrestpfandrecht in einer kritischen Phase vor Insolvenzantragstellung bestellt wurde.

Kann das Arrestpfandrecht durch vollstreckbare Titel ersetzt oder abgelöst werden?

Das Arrestpfandrecht ist grundsätzlich ein vorläufiges Sicherungsrecht und dient dazu, die spätere Zwangsvollstreckung abzusichern. Erlangt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel (z.B. rechtskräftiges Urteil oder Vollstreckungsbescheid), kann das Arrestpfandrecht in ein endgültiges Vollstreckungspfandrecht umgewandelt werden. Das bedeutet, der Gläubiger kann nahtlos mit der Zwangsvollstreckung aus dem sicherungsarrestierten Vermögen fortfahren. Das Arrestpfandrecht erlischt hingegen, wenn der Gläubiger die Hauptsache verliert oder der Arrest aufgehoben wird.

Welche Rangwirkung hat das Arrestpfandrecht gegenüber anderen Pfandrechten?

Das Arrestpfandrecht steht grundsätzlich gleichrangig mit anderen Sicherungsrechten, wobei der Prioritätsgrundsatz gilt: Das zuerst begründete Recht genießt Vorrang. Wird nach der Entstehung eines Arrestpfandrechts ein weiteres Pfandrecht an demselben Gegenstand begründet, ist das frühere vorzugsberechtigt. Im Insolvenzverfahren richtet sich die Rangfolge der Befriedigung nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften, insbesondere den §§ 49, 50 InsO, wobei dingliche Rechte und Arrestpfandrechte vorrangig bedient werden. Das Arrestpfandrecht hat damit insbesondere gegen nachfolgende Gläubiger eine Sperrwirkung, kann aber durch ein vorbestehendes Pfandrecht (z.B. Grundpfandrecht einer Bank) in seiner Durchsetzbarkeit beschränkt sein.