Legal Lexikon

Arresthypothek


Begriff und rechtliche Einordnung der Arresthypothek

Die Arresthypothek ist ein Sicherungsmittel des deutschen Zivilrechts, das dem Gläubiger ermöglicht, eine Sicherungshypothek aufgrund eines Arrestbefehls an einem Grundstück des Schuldners eintragen zu lassen. Sie dient der Sicherung von Geldforderungen, wenn ein Arrest (sichernde Zwangsvollstreckung) durch das Prozessgericht angeordnet wurde, bevor ein vollstreckbarer Titel über die Forderung vorliegt. Die Arresthypothek stellt ein wichtiges Instrument zur vorläufigen und einstweiligen Sicherung im Grundstücksrecht dar.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen zur Arresthypothek finden sich insbesondere in § 932 Zivilprozessordnung (ZPO) sowie in den Vorschriften der §§ 1113 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die Hypothek. Entscheidend ist zudem § 885 BGB bezüglich der Eintragung sowie § 932 Abs. 1 ZPO, der unmittelbar die Entstehung regelt.

Voraussetzungen der Arresthypothek

Erwirken eines Arrestbefehls

Zentrale Voraussetzung für die Eintragung einer Arresthypothek ist das vorherige Erwirken eines Arrestbefehls durch das zuständige Gericht gemäß §§ 916 ff. ZPO. Der Arrestbefehl kann zur Sicherung einer Geldforderung erlassen werden, wenn zu befürchten ist, dass die Zwangsvollstreckung ohne Arrest vereitelt oder wesentlich erschwert würde.

Arrestgrund und Arrestforderung

Der Anspruch auf Erlass eines Arrestbefehls setzt einen Arrestgrund voraus. Dies ist regelmäßig gegeben, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die die Besorgnis begründen, dass ohne Arrest die spätere Zwangsvollstreckung gefährdet wäre (§ 917 ZPO). Arrestforderungen im Sinne der Arresthypothek sind ausschließlich Geldforderungen oder Forderungen, die auf Sicherheitsleistung gerichtet sind.

Antragserforderlichkeit und Verfahrensgang

Der Gläubiger muss nach Erlass des Arrestbefehls bei dem Grundbuchamt die Eintragung einer Arresthypothek beantragen. Der Arrestbefehl ist dem Antrag beizufügen (§ 932 Abs. 2 ZPO). Die Arresthypothek wird im Grundbuch im Rang des Eintragungsantrags vermerkt.

Rechtsnatur und Wirkung der Arresthypothek

Sicherungshypothek sui generis

Die Arresthypothek ist eine Sicherungshypothek eigener Art (sui generis) und unterscheidet sich von anderen Hypothekenarten insbesondere dadurch, dass ihr keine titulierte Forderung, sondern lediglich eine behauptete und einstweilig gesicherte Forderung zugrunde liegt.

Wirkung gegenüber Dritten

Mit der Eintragung ins Grundbuch entsteht ein dingliches Recht zugunsten des Gläubigers, welches in seiner Wirkung einer Sicherungshypothek entspricht. Die Arresthypothek verleiht dem Gläubiger ein Vorrecht bei der späteren Durchsetzung seiner Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung. Nach Eintragung wird das Grundstück für den Betrag der Arrestforderung mit einer Hypothek belastet. Der Rang der Hypothek richtet sich nach dem Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt.

Rechtsfolgen für den Schuldner

Mit Eintragung der Arresthypothek verliert der Schuldner die freie Verfügbarkeit über das Grundstück insoweit, als der Gläubiger bei erfolgreicher späterer Titulierung seiner Forderung die Zwangsvollstreckung einleiten kann. Bis zur Titulierung bleibt die Arresthypothek indes lediglich Sicherungsmittel und ist von der Zwangsverwertung abhängig.

Verlauf und Umwandlung der Arresthypothek

Endgültige Sicherung nach Titulierung

Sofern der Gläubiger im Hauptsacheverfahren endgültig einen vollstreckbaren Titel erwirkt, wird die Arresthypothek zur Sicherungshypothek gemäß § 1187 BGB umgewandelt. Danach kann sie wie jede andere Sicherungshypothek zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück genutzt werden, etwa durch Einleitung einer Zwangsversteigerung.

Wegfall der Arresthypothek

Fällt der Arrestgrund nachträglich weg, wird der Arrest aufgehoben oder wird die Arrestforderung nicht tituliert, so kann der Schuldner gemäß § 1168 BGB i.V.m. § 932 ZPO die Löschung der Arresthypothek im Grundbuch verlangen. Zeiten der Arresthypothek können Regressansprüche des Schuldners auslösen, sofern dem Gläubiger ein Schaden durch die unberechtigte Eintragung nachgewiesen würde.

Abgrenzungen zu anderen Sicherungsrechten

Arresthypothek und Vormerkung

Die Arresthypothek unterscheidet sich von der Vormerkung (§ 883 BGB) dadurch, dass letztere lediglich eine rechtliche Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Eintragung dient, jedoch kein dingliches Verwertungsrecht im Sinne der Hypothek begründet.

Arresthypothek und einstweilige Verfügung

Während eine einstweilige Verfügung gem. §§ 935 ff. ZPO auf die Sicherung von Ansprüchen gerichtet ist, die nicht auf eine Geldzahlung gerichtet sind, betrifft die Arresthypothek ausschließlich Geldforderungen und wirkt darüber hinaus unmittelbar auf das Grundstück des Schuldners ein.

Rechtsmittel und Rechtsschutzmöglichkeiten

Widerspruch gegen den Arrestbefehl

Gegen einen erlassenen Arrestbefehl kann der Schuldner Beschwerde gemäß § 924 ZPO einlegen. Nach § 926 ZPO kann der Schuldner zudem die Durchführung des Hauptsacheprozesses verlangen, um die Berechtigung der Arrestforderung gerichtlich klären zu lassen.

Löschungsverfahren

Sollte der Sicherungszweck entfallen oder der Arrestbefehl aufgehoben werden, kann der Schuldner beim Grundbuchamt die Löschung der Arresthypothek beanspruchen. Ist ein Vollstreckungstitel über die Arrestforderung ergangen, entfällt diese Möglichkeit, da die Hypothek zur gewöhnlichen Sicherungshypothek fortentwickelt wird.

Bedeutung in der Praxis

In der Praxis stellt die Arresthypothek ein effektives Sicherungsinstrument für Gläubiger dar, um Ansprüche gegen Schuldner, die über Grundstücksvermögen verfügen, vorzugsweise sicherzustellen. Ihre große Bedeutung zeigt sie insbesondere in Fällen drohender Vermögensverschiebungen oder befürchteter Insolvenz des Schuldners.

Literatur und weiterführende Hinweise

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Zivilprozessordnung (ZPO)
Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch – Kommentar
Münchener Kommentar zum BGB

Siehe auch

Hypothek
Sicherungshypothek
Arrestverfahren
Grundbuch


Hinweis: Dieser Text bietet eine detailreiche, umfassende Darstellung der Arresthypothek nach deutschem Recht und ist als fundierte Informationsquelle innerhalb eines juristischen Lexikons konzipiert.

Häufig gestellte Fragen

Wie läuft das gerichtliche Verfahren zur Erlangung einer Arresthypothek ab?

Das gerichtliche Verfahren zur Erlangung einer Arresthypothek beginnt in der Regel mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Arrestes nach § 916 ZPO. Hierbei muss der Gläubiger dem Gericht darlegen und glaubhaft machen, dass sowohl ein Arrestanspruch (eine Forderung gegen den Schuldner) als auch ein Arrestgrund (Gefahr der Vereitelung oder erheblichen Erschwerung der Vollstreckung) vorliegen. Bei Stattgabe des Arrestantrags erlässt das zuständige Gericht einen sog. Arrestbefehl, welcher dem Schuldner zugestellt wird. Anschließend muss der Gläubiger innerhalb der in § 929 Abs. 2 ZPO normierten Frist von einem Monat den Arrest vollziehen, indem er die Eintragung der Arresthypothek im Grundbuch beantragt. Die Arresthypothek wird regelmäßig als Sicherungshypothek, also in Abteilung III des Grundbuchs, eingetragen. Das Verfahren gestaltet sich regelmäßig als Eilverfahren, um einen etwaigen Rechtsverlust des Gläubigers zu verhindern, und ist in bestimmten Fällen auch ohne vorherige mündliche Verhandlung möglich. Nachträglich kann der Schuldner die Aufhebung oder Abänderung des Arrestes beantragen, wenn sich die Voraussetzungen hierfür geändert haben oder nie vorlagen.

Welche Unterlagen und Nachweise sind für die Beantragung einer Arresthypothek notwendig?

Zur Beantragung einer Arresthypothek ist zunächst ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Amtsgericht erforderlich, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück liegt (§ 802 ZPO i.V.m. § 929 ZPO). Dem Antrag sind sämtliche Unterlagen beizufügen, die zur Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs und des Arrestgrundes dienen, wie beispielsweise Verträge, Rechnungen, Mahnungen, Schriftverkehr oder eidesstattliche Versicherungen. Zudem muss eine Beschreibung und genaue Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks durch Auszug aus dem Grundbuch oder anderweitige amtliche Unterlagen erfolgen. Der Arrestbefehl des Gerichts selbst sowie geeignete Vollstreckungsunterlagen sind erforderlich, um die Grundbucheintragung veranlassen zu können. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Arrestverfahren niedriger sind als beim Vollbeweis; Urkunden und eidesstattliche Versicherungen genügen meist. Gegebenenfalls sind auch Nachweise über die Eilbedürftigkeit (Arrestgrund) sowie Kostenbelege bereitzuhalten.

Welche rechtlichen Wirkungen entfaltet die Eintragung einer Arresthypothek im Grundbuch?

Mit der Eintragung der Arresthypothek entsteht zugunsten des Gläubigers eine Sicherungshypothek am betroffenen Grundstück (§ 932 ZPO, § 1184 BGB). Diese Sicherungshypothek dient ausschließlich der Sicherung der im Arrestbefehl bezeichneten Forderung sowie der Zinsen und Kosten. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung erhält der Gläubiger ein dingliches Sicherungsrecht, das ihm im Rang der Eintragung im Grundbuch gegenüber anderen Gläubigern und Dritten – auch im Insolvenzverfahren – eine bevorzugte Befriedigungsmöglichkeit verschafft (§ 879 BGB). Die Arresthypothek wirkt, wie eine Sicherungshypothek, nur in dem Umfang, wie die gesicherte Forderung besteht. Bei vollständiger Erfüllung der Forderung ist sie zu löschen. Mit Rechtskraft eines positiven Titels kann die Arresthypothek in eine Zwangssicherungshypothek umgewandelt werden (§ 932 Abs. 3 ZPO). Die Arresthypothek ist jedoch auch angreifbar, etwa durch die Aufhebung des Arrestes oder die Erlöschung der Forderung.

Wie kann sich der Schuldner gegen die Eintragung einer Arresthypothek wehren?

Der Schuldner kann sich zunächst gegen den Erlass des Arrestbefehls selbst im Rahmen eines Widerspruchs oder einer sofortigen Beschwerde nach § 924, § 793 ZPO zur Wehr setzen. Hat der Gläubiger bereits eine Arresthypothek eintragen lassen, kann der Schuldner die einstweilige Aufhebung oder Abänderung des Arrestes beantragen, wenn die Voraussetzungen des Arrestes weggefallen sind oder nie bestanden (§ 927, § 942 ZPO). Zudem besteht die Möglichkeit, durch Hinterlegung des geschuldeten Betrags oder Stellung einer angemessenen Sicherheit (z.B. Bankbürgschaft) die Zwangsvollstreckung aus der Arresthypothek abzuwenden. Eintragung und Bestand der Hypothek können ferner im Grundbuchverfahren mit der entsprechenden Beschwerde (§ 71 GBO) angegriffen werden, falls formelle Fehler vorliegen. Der Schuldner kann weiter Löschung der Arresthypothek verlangen, wenn die Forderung nicht rechtzeitig tituliert wird oder die Arrestvoraussetzungen entfallen sind.

Welche Kosten entstehen bei der Eintragung einer Arresthypothek?

Für die gerichtliche Arrestanordnung fallen Gerichtsgebühren an, deren Höhe sich nach dem Streitwert richtet und im GNotKG (Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) geregelt ist. Für die Eintragung der Arresthypothek ins Grundbuch erhebt das Grundbuchamt separate Gebühren gemäß dem GNotKG, die sich primär nach dem Wert der zu sichernden Forderung bemessen. Hinzu kommen Auslagen (z.B. Kosten für Grundbuchauszüge, Postgebühren) und gegebenenfalls Notarkosten, falls ein Notar erforderlich ist. Im Falle eines Anwaltsmandats fallen zudem Anwaltsgebühren gemäß dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) an. Diese Gesamtkosten trägt zunächst der Gläubiger; im Fall des Obsiegens können sie jedoch als Verfahrenskosten gegenüber dem Schuldner geltend gemacht und – soweit tituliert – mit der Arresthypothek abgesichert werden (§ 788 ZPO).

Welche Bedeutung hat die Arresthypothek im Insolvenzverfahren des Schuldners?

Im Fall der Insolvenz des Schuldners gilt die Arresthypothek grundsätzlich als gesichertes Absonderungsrecht i.S.d. § 49 InsO. Das bedeutet, der Gläubiger kann sich aus dem Grundstück in Höhe seiner gesicherten Forderung vorzugsweise befriedigen, bevor der Verwertungserlös in die Masse fällt. Voraussetzung ist, dass die Arresthypothek vor Insolvenzeröffnung und auf Grundlage eines noch bestehenden Arresttitels eingetragen wurde. Sollte der Arrest jedoch nach Insolvenzeröffnung vollzogen (eingetragen) werden, ist dies nach § 88 InsO („Rückschlagsperre“) unwirksam. Es empfiehlt sich daher, im Fall drohender Insolvenz die Arresthypothek schnellstmöglich einzutragen. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter die Arresthypothek unter gewissen Voraussetzungen, etwa im Rahmen der Insolvenzanfechtung, angreifen kann (§§ 129 ff. InsO).