Legal Lexikon

Arrestbefehl


Definition und rechtliche Einordnung des Arrestbefehls

Der Arrestbefehl ist ein gerichtlicher Hoheitsakt im deutschen Zivilprozessrecht, der im Rahmen des sogenannten Sicherungsverfahrens nach den §§ 916 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ergeht. Zweck eines Arrestbefehls ist die vorläufige Sicherung eines Anspruchs durch eine schnelle Anordnung von Sicherungsmaßnahmen, insbesondere zur Abwendung der Gefahr, dass die spätere Vollstreckung eines Titels vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Rechtsgrundlagen des Arrestbefehls

Die zentrale gesetzliche Grundlage bildet die Zivilprozessordnung (ZPO), genauer die §§ 916 bis 934 ZPO. Daneben finden sich ergänzende Regelungen in anderen Titeln wie der Zwangsvollstreckungsordnung (ZPO §§ 928 ff., 930 ff.) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), soweit es um materiell-rechtliche Fragen geht.

Arrestarten

Es werden grundsätzlich zwei Formen des Arrestes unterschieden:

  • Sicherungsarrest (§ 916 ZPO): dient der Sicherung von Geldforderungen.
  • Vorläufiger dinglicher Arrest (§ 916 Abs. 2 ZPO): betrifft Sicherungen, die nicht auf Geldforderungen, sondern auf andere Ansprüche gerichtet sind.

Voraussetzungen für den Erlass eines Arrestbefehls

Der Erlass eines Arrestbefehls setzt zwei zentrale Voraussetzungen voraus:

Anspruch (Arrestanspruch)

Der Antragsteller muss einen bestehenden Anspruch gegen den Antragsgegner glaubhaft machen. Häufig handelt es sich hierbei um einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme oder eine künftige Schadensersatzforderung.

Arrestgrund

Neben dem Anspruch muss auch ein Arrestgrund glaubhaft gemacht werden. Er ist dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass die Durchsetzung des Anspruchs ohne die angeordneten Sicherungsmaßnahmen vereitelt oder wesentlich erschwert wäre (§ 917 Abs. 2, § 918 ZPO). Typische Arrestgründe sind Gefahr der Vermögensverschiebung durch den Antragsgegner oder drohende Zahlungsunfähigkeit.

Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO)

Die Voraussetzungen sind nicht streng zu beweisen, es genügt eine Glaubhaftmachung, etwa durch eidesstattliche Versicherungen oder sonstige Urkunden.

Verfahren zum Erlass eines Arrestbefehls

Antragstellung

Das Arrestverfahren beginnt durch einen an das zuständige Gericht gerichteten Antrag, in welchem der Antragsteller die oben genannten Voraussetzungen darlegen und glaubhaft machen muss.

Zuständigkeit

Örtlich und sachlich zuständig ist meist das Gericht, in dessen Bezirk sich das zu sichernde Vermögen befindet (§ 943 ZPO).

Entscheidung des Gerichts

Der Arrestbefehl kann nach Lage der Sache ohne mündliche Verhandlung, in dringenden Fällen sogar ohne vorherige Anhörung des Gegners durch Beschluss ergehen (§ 922 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft summarisch und ergeht – im Unterschied zum Urteil – als vollstreckbarer Beschluss.

Sicherheitsleistung

Das Gericht kann dem Antragsteller die Leistung einer Sicherheit auferlegen, um ungerechtfertigte Schäden beim Antragsgegner auszuschließen (§ 921 ZPO).

Wirkung und Vollziehung des Arrestbefehls

Rechtswirkung

Mit der Zustellung des Arrestbefehls kann der Gläubiger auf das im Beschluss bezeichnete Vermögen des Schuldners zugreifen, z. B. durch Pfändung von Konten oder Beschlag­nahme von beweglichen Sachen.

Vollziehung (§ 929 ZPO)

Der Arrestbefehl ist zu vollziehen, das heißt, die angeordneten Sicherungsmaßnahmen müssen innerhalb eines Monats nach Zustellung ergriffen werden. Andernfalls verliert der Arrest seinen Sicherungscharakter.

Dauer und Aufhebung

Der Arrestbefehl wirkt bis zur anderweitigen Entscheidung oder Wegfall seines Sicherungsgrundes. Der Antragsgegner kann eine Aufhebung oder Abänderung des Arrestbefehls aus formellen oder materiellen Gründen beantragen, etwa bei Wegfall des Arrestgrunds (§ 924 ZPO).

Rechtsbehelfe und Rechtsschutz

Widerspruch und sofortige Beschwerde

Gegen den Arrestbefehl steht dem Antragsgegner der Widerspruch nach § 924 ZPO zu. Zudem ist die sofortige Beschwerde gemäß § 567 ff. ZPO gegen den Beschluss möglich.

Haftungsrisiken des Antragstellers

Erweist sich der Arrest nachträglich als ungerechtfertigt, haftet der Antragsteller für den daraus entstehenden Vermögensschaden beim Antragsgegner (§ 945 ZPO). Das Haftungsrisiko dient als Korrektiv für missbräuchliche Anträge.

Verhältnis zu anderen einstweiligen Maßnahmen

Der Arrestbefehl ist Teil der sogenannten „einstweiligen Rechtsschutzmaßnahmen“, unterscheidet sich jedoch vom Begriff der einstweiligen Verfügung (§§ 935 ff. ZPO), welcher auf die Sicherung anderer als Geldansprüche oder auf Regelungen eines bestimmten Zustands abzielt. Der Arrest dient primär der Sicherung im Zusammenhang mit Geldforderungen.

Arrestbefehl im internationalen Zusammenhang

Auch im internationalen Rechtsverkehr kann ein Arrestbefehl von Bedeutung sein, etwa zur Vollstreckung ausländischer Urteile oder bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die Anerkennung und Vollstreckung richtet sich in solchen Fällen nach europäischen Verordnungen oder bilateralen Verträgen.

Zusammenfassung

Der Arrestbefehl stellt ein wirksames Instrument der vorläufigen Sicherung von Ansprüchen im deutschen Zivilrecht dar. Er gewährt dem Gläubiger einen effektiven Rechtsschutz, indem er die spätere Zwangsvollstreckung absichert und gleichzeitig durch enge Voraussetzungen und Haftungsregelungen dem Schuldnerschutz Rechnung trägt.


Weiterführende Stichworte: Sicherungsmaßnahme, Zivilprozessordnung, Rechtsschutzverfahren, Pfändung, einstweiliger Rechtsschutz, Vollstreckungstitel, Vermögensarrest.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird ein Arrestbefehl beantragt und wer ist hierfür zuständig?

Ein Arrestbefehl wird im rechtlichen Kontext regelmäßig im Zivilverfahren beantragt, etwa zur Sicherung von Geldforderungen (Sicherungsarrest) oder zur Sicherung des Anspruchs auf Herausgabe bestimmter Sachen (Arrest in eine bestimmte Sache). Die hierfür zuständige Instanz ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Arrestgegenstand befindet oder das für die Hauptsache zuständig ist, gemäß den §§ 916 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Der Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls kann grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Er muss die genaue Bezeichnung des Arrestgrundes, den Arrestanspruch sowie eine detaillierte Darstellung und Glaubhaftmachung der Umstände enthalten, die das Gericht von der Notwendigkeit des Arrestes überzeugen sollen. Die Entscheidung erfolgt meist ohne mündliche Verhandlung im summarischen Verfahren, wobei das Gericht insbesondere prüft, ob ein Arrestanspruch sowie ein Arrestgrund (z.B. Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung) ausreichend glaubhaft gemacht sind.

Welche Voraussetzungen müssen für den Erlass eines Arrestbefehls vorliegen?

Für den Erlass eines Arrestbefehls müssen laut §§ 917, 918 ZPO zwei Hauptvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Erstens ein Arrestanspruch, also ein bestehender, durchsetzbarer Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, der meistens auf Zahlung oder Herausgabe gerichtet ist. Zweitens ist ein Arrestgrund erforderlich, also die objektive Gefahr, dass ohne den Erlass des Arrestes die spätere Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Antragsteller muss diese Voraussetzungen nicht voll beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen, was durch Vorlage von Urkunden oder eidesstattlichen Versicherungen geschehen kann. Besonders restriktiv erfolgt die Prüfung durch das Gericht, da ein Arrestbefehl eine einschneidende Maßnahme darstellt.

Welche Rechtsmittel können gegen einen Arrestbefehl eingelegt werden?

Der Arrestbefehl ist ein gerichtlicher Hoheitsakt im Wege der einstweiligen Anordnung. Gegen ihn steht dem Betroffenen insbesondere das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 793 oder § 924 ZPO zu, wenn es sich um einen durch Beschluss erlassenen Arrestbefehl handelt. Daneben ist im Arrestverfahren die nachträgliche Prüfung in einer mündlichen Verhandlung möglich, da dem Schuldner grundsätzlich dazu rechtliches Gehör gewährt werden muss (§ 922 Abs. 2 ZPO). Das Gericht entscheidet dann erneut über den Arrestbefehl. Auch eine Aufhebung oder Änderung des Arrestbefehls ist bei Wegfall der Gründe oder veränderten Umständen möglich.

Was ist der Unterschied zwischen einem Arrestbefehl und einer einstweiligen Verfügung?

Obwohl beide Instrumente dem vorläufigen Rechtsschutz dienen, unterscheiden sie sich vom Zweck und den Anwendungsbereichen: Der Arrestbefehl ist vor allem auf die Sicherung von Geldforderungen oder bestimmten Sachen gerichtet und verhindert die Vereitelung oder Erschwerung einer künftigen Zwangsvollstreckung. Die einstweilige Verfügung dagegen dient der Sicherung von Ansprüchen, die auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, etwa im Wettbewerbs- oder Persönlichkeitsschutzrecht. Während der Arrest typischerweise auf Sicherung einer Vollstreckung gegen das Vermögen zielt, verfolgt die einstweilige Verfügung die kurzfristige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses.

Welche Wirkungen entfaltet der Arrestbefehl gegenüber dem Schuldner und Dritten?

Durch den Arrestbefehl wird der Schuldner in seinem Verfügungsrecht über das arrestierte Vermögen beschränkt. Je nach Ausgestaltung kann der Arrest bürgerlich-rechtlich (z.B. durch Pfändung beweglicher Sachen oder Konten) oder durch Eintragung im Grundbuch (bei Immobilien) gesichert werden. Dritte, wie Banken oder Verwahrer, sind im Rahmen des Vollzugs des Arrestbefehls verpflichtet, die Maßnahme zu befolgen, andernfalls drohen ihnen entsprechende Haftungsfolgen. Der Arrestbefehl begründet jedoch noch keinen endgültigen Vermögenszugriff, dies erfolgt erst mit einem entsprechenden Vollstreckungstitel. Die Maßnahme ist ihrer Natur nach rein sichernd und nicht verurteilend.

Wie verläuft die Vollziehung eines Arrestbefehls?

Nach Erlass muss der Arrestbefehl innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist (häufig ein Monat ab Verkündung oder Zustellung) vollzogen werden, andernfalls verliert er seine Wirksamkeit (§ 929 Abs. 2 ZPO). Die Vollziehung bedeutet, dass das Arrestobjekt tatsächlich gesichert wird, beispielsweise durch Pfändung beweglicher Sachen bei einer Gerichtsvollzieherin oder durch Kontenpfändung bei der Bank des Schuldners. Die eigentliche Sicherungsmaßnahme erfolgt also erst durch den Vollzug, der formal und fristgebunden ablaufen muss. Versäumt der Gläubiger die Vollziehung, ist der Arrestbefehl gegenstandslos und kann keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

Kann der Antragsteller durch den Arrestbefehl schadensersatzpflichtig werden?

Dem Antragsteller kann gegenüber dem Arrestgegner Schadensersatzpflicht entstehen, wenn sich der Arrestbefehl nachträglich als von Anfang an ungerechtfertigt herausstellt. Nach § 945 ZPO haftet der Antragsteller dann für alle Schäden, die dem Gegner durch die Vollziehung des Arrestes entstanden sind. Um das Risiko für den Gegner zu mindern, verlangt das Gericht häufig eine Sicherheitsleistung gemäß § 921 ZPO, um etwaigen Schaden zu kompensieren. Bei missbräuchlicher oder leichtfertiger Beantragung eines Arrestbefehls kann diese Haftung weitreichende finanzielle Konsequenzen für den Antragsteller nach sich ziehen.