Legal Lexikon

Arrestatorium


Arrestatorium

Das Arrestatorium ist ein zentraler Begriff im deutschen Zwangsvollstreckungs- und Sicherungsrecht. Es bezeichnet eine gerichtliche oder hoheitliche Anordnung, die dem Schuldner bestimmte Verfügungen über Vermögensgegenstände untersagt oder Dritten auferlegt, diese Vermögensgegenstände nicht an den Schuldner auszuhändigen oder zu übergeben. Ziel ist es, die Sicherung der Gläubigerinteressen, insbesondere in Arrest- oder Pfändungsverfahren, zu gewährleisten. Das Arrestatorium findet primär im Zusammenhang mit dem Arrestvollzug (§§ 916 ff. ZPO) und im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§§ 828 ff. ZPO) Anwendung.

Bedeutung und Zweck des Arrestatoriums

Das Arrestatorium dient der Sicherung von möglicherweise gefährdeten Vermögensrechten. Es verhindert, dass der Schuldner während eines schwebenden Sicherungsverfahrens über bestimmte Vermögenswerte verfügt und diese dem Zugriff des Gläubigers entzieht. Daneben richtet sich das Arrestatorium häufig auch an Dritte, insbesondere im Rahmen der Forderungspfändung (Drittschuldnerarrest gemäß § 930 ZPO), und bewirkt, dass diese nicht mehr an den Schuldner leisten dürfen.

Rechtsgrundlagen

Arrest und Arrestvollziehung

Die Hauptregelungen für das Arrestatorium finden sich in den §§ 916 bis 945 der Zivilprozessordnung (ZPO). Kernbestandteile sind der Arrestgrund (§ 917 ZPO), der Arrestanspruch (§ 916 ZPO) und die Arrestvollziehung (§ 929 ZPO). Im Rahmen des Arrestvollzuges ergeht meist ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der als Arrestatorium und gleichzeitig als Sequestrationsanordnung ausgestaltet ist.

Pfändungsschutz und Drittschuldnerarrest

Gemäß §§ 829, 930 ZPO wird bei einer Forderungspfändung das Arrestatorium gegenüber dem Drittschuldner angeordnet. Das Gericht untersagt damit dem Drittschuldner ausdrücklich, an den Schuldner zu leisten. Derartige Verfügungsverbote sind für den Schutz des pfändenden Gläubigers von maßgeblicher Bedeutung, da Vermögensverschiebungen oder Gläubigerbenachteiligungen verhindert werden.

Abgrenzung: Sequestrationsanordnung

Das Arrestatorium ist vom sogenannten Sequestrationsbefehl zu unterscheiden. Während das Arrestatorium auf eine Verfügungsbeschränkung abzielt, bezieht sich die Sequestration auf die Inbesitznahme und Verwahrung von Vermögensgegenständen. Die beiden Anordnungen treten jedoch häufig gemeinsam im Rahmen des Vollzugs eines Arrestes auf (§ 930 Abs. 1 ZPO).

Wirkungsweise des Arrestatoriums

Wirkung gegenüber dem Schuldner

Mit dem Erlass des Arrestatoriums wird dem Schuldner jede Verfügung über die vom Arrest betroffenen Vermögensgegenstände untersagt. Dies beinhaltet beispielsweise die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung. Zuwiderhandlungen können zur Unwirksamkeit der entsprechenden Rechtshandlung führen und ggf. strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Wirkung gegenüber Dritten (Drittschuldner)

Im Falle des Drittschuldnerarrests untersagt das Arrestatorium Dritten, etwa Arbeitgebern oder Banken, Zahlungen oder Herausgaben an den Schuldner zu leisten. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohen auch hier rechtliche Konsequenzen, darunter die direkte Inanspruchnahme durch den Gläubiger.

Umfang der Beschränkung

Das Arrestatorium entfaltet seine Wirkung grundsätzlich ab Zustellung an die betroffenen Personen. Die Verbote gelten jedoch nur im Rahmen des jeweiligen Beschlusses und betreffen lediglich die darin bezeichneten Vermögenswerte oder Forderungen.

Verfahrenstechnische Aspekte

Zustellung und Vollzug

Der Vollzug des Arrestatoriums erfolgt durch ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung an den Schuldner und ggf. an Dritte (§ 929 ZPO). Die Einhaltung der Fristen ist Voraussetzung für die Wirksamkeit der Anordnung und etwaige spätere Vollstreckungsmaßnahmen.

Dauer und Aufhebung

Das Arrestatorium gilt grundsätzlich bis zur endgültigen Entscheidung über den Hauptanspruch oder bis zum Widerruf durch das Gericht. Eine Aufhebung kann beispielsweise erfolgen, wenn der Gläubiger zurücknimmt, der Arrestgrund entfällt oder eine Sicherheitsleistung erbracht wird (§ 942 ZPO).

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen das Arrestatorium

Wird gegen das Arrestatorium verstoßen, so sind die davon betroffenen Verfügungen im Rahmen des Zivilrechts systematisch unwirksam (§ 136 BGB analog). Insbesondere kann der Gläubiger Ersatz für daraus resultierende Nachteile verlangen. Liegen strafbare Handlungen, wie etwa Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB), vor, drohen weitere Konsequenzen.

Arrestatorium im internationalen Kontext

Im europäischen und internationalen Zivilverfahrensrecht existieren vergleichbare Sicherungsinstrumente. Im Rahmen der Brüssel Ia-VO können Sicherungsmaßnahmen, einschließlich Arrest und Arrestatorium, grenzüberschreitend vollstreckt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Literatur und weiterführende Hinweise

  • Zivilprozessordnung (ZPO) §§ 916 ff., 828 ff.
  • Münchener Kommentar zur ZPO
  • Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO
  • Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar

Das Arrestatorium ist somit ein vielseitig ausgestaltetes Sicherungsmittel im Zivilprozessrecht, das maßgeblich dem effektiven Schutz von Gläubigeransprüchen dient. Seine präzise Anwendung und Einhaltung ist sowohl für Beteiligte als auch für Dritte rechtlich bindend und entfaltet weitreichende Wirkungen innerhalb wie außerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Arrestatorium rechtswirksam und wie wird es dem Schuldner bekannt gemacht?

Ein Arrestatorium wird in aller Regel durch gerichtlichen Beschluss erlassen und tritt mit der Zustellung an den Drittschuldner, beispielsweise eine Bank oder einen Arbeitgeber, rechtswirksam in Kraft. Gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung (insbesondere §§ 922 ff. ZPO) entfaltet das Arrestatorium sodann seine Wirkung, indem dem Schuldner durch die Verstrickung des vermögensbezogenen Gegenstands dessen Verfügung darüber untersagt wird. Die Bekanntgabe an den Schuldner erfolgt meist im Nachgang zur Zustellung an den Drittschuldner, um etwaige Vermögensverschiebungen zu verhindern und die Arrestmaßnahme effektiv zu sichern. Die Wirksamkeit des Arrestatoriums hängt daher vor allem von der ordnungsgemäßen Zustellung und Einhaltung der prozessualen Anforderungen ab.

Welche Rechtsmittel stehen dem Schuldner gegen ein Arrestatorium zur Verfügung?

Gegen die Anordnung eines Arrestatoriums kann der Schuldner verschiedene Rechtsmittel einlegen. Das zentrale Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Arrestbeschlusses einzulegen ist. Darüber hinaus kann der Schuldner im Arrestverfahren einen Aufhebungsantrag gemäß § 927 ZPO stellen, wenn sich die Voraussetzungen für den Arrest zwischenzeitlich geändert haben oder weggefallen sind. In Einzelfällen kommt auch eine Vollstreckungsgegenklage nach §§ 767, 768 ZPO in Betracht. Die Rechtsprechung gesteht dem Schuldner damit effektive Möglichkeiten zur Überprüfung und ggf. Beseitigung eines angeordneten Arrestatoriums zu, wobei stets die Einhaltung der jeweiligen Fristen und Formerfordernisse zu beachten ist.

Welche Vermögensrechte können von einem Arrestatorium betroffen sein?

Ein Arrestatorium kann sich auf sämtliche Vermögensrechte des Schuldners beziehen, soweit diese im Arrestbeschluss konkret bezeichnet sind. In der Praxis gebräuchlich sind beispielsweise Forderungsarrestatorien, die Ansprüche des Schuldners gegenüber Dritten – wie Kontoguthaben bei Banken, Lohnansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder Forderungen aus laufenden Verträgen – betreffen. Auch bewegliche Sachen oder Grundstücke können vom Arrest erfasst werden, dann tritt an die Stelle des Arrestatoriums die einstweilige Eintragung einer Sicherungshypothek oder die Pfändung. Die Reichweite des Arrestatoriums folgt somit aus dem Antrag des Gläubigers sowie dem richterlichen Beschluss und ist auf den zur Sicherung notwendigen Umfang begrenzt.

Was sind die rechtlichen Folgen der Zustellung eines Arrestatoriums an den Drittschuldner?

Mit Zustellung des Arrestatoriums an den Drittschuldner wird diesem im Rahmen der Drittwiderspruchspflicht untersagt, an den Schuldner zu leisten oder dessen Vermögensgegenstände auszuhändigen. Der Drittschuldner muss ab diesem Zeitpunkt strikte Neutralität wahren und darf keinerlei Verfügungen zu Lasten des Arrestgläubigers zulassen. Ein Verstoß gegen das Arrestatorium kann die Haftung des Drittschuldners begründen, sowohl zivilrechtlich auf Schadensersatz als auch gegebenenfalls strafrechtlich wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung. Die rechtsverbindliche Wirkung ergibt sich unmittelbar aus der Zustellung des Arrestbeschlusses und ist für den Drittschuldner verbindlich, bis eine gegenteilige gerichtliche Entscheidung ergeht.

Kann das Arrestatorium durch Sicherheitsleistung abgewendet werden?

Ja, nach Maßgabe von § 923 I ZPO kann der Schuldner die Durchführung des Arrestes und somit die Wirksamkeit des Arrestatoriums durch Erbringung einer ausreichenden Sicherheitsleistung abwenden. Diese Sicherheit muss geeignet sein, die Befriedigung des Gläubigers für den Fall der Begründetheit des Hauptanspruchs zu gewährleisten. Das Gericht entscheidet über die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung nach billigem Ermessen. Häufig akzeptierte Sicherheiten sind zum Beispiel Bankbürgschaften, Bankguthaben oder Wertpapiere. Mit Stellung der Sicherheit bleibt das Arrestverfahren zwar bestehen, die Zwangsmaßnahmen gegen das Vermögen des Schuldners werden jedoch ausgesetzt oder aufgehoben.

Welche Pflichten treffen den Gläubiger nach erfolgreicher Anordnung eines Arrestatoriums?

Nach der Anordnung eines Arrestatoriums trifft den Gläubiger insbesondere die Pflicht, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Hauptsacheklage zu erheben, sofern dies nicht bereits geschehen ist, vgl. § 926 ZPO. Unterlässt er dies, ist das Arrestatorium auf Antrag des Schuldners aufzuheben. Darüber hinaus ist der Gläubiger verpflichtet, das Gericht über zwischenzeitliche Veränderungen in den zum Arrest führenden Umständen zu benachrichtigen, beispielsweise einen Wegfall des Arrestgrundes. Sollte der Arrest widerrechtlich oder unbegründet erfolgt sein, haftet der Gläubiger dem Schuldner für daraus entstehende Schäden, insbesondere im Rahmen des § 945 ZPO (Schadenersatzpflicht).

Wie lange bleibt ein Arrestatorium wirksam?

Die Wirksamkeit eines Arrestatoriums ist grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsacheklage oder bis zur Aufhebung des Arrestes (z.B. durch Sicherheitsleistung oder Beschwerdeverfahren) gegeben. Die konkrete Dauer hängt daher von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Dauer des Gerichtsverfahrens oder des Erfolgs von eingelegten Rechtsmitteln. Ein Arrestatorium erlischt zudem mit Rücknahme oder Aufhebung des Arrestantrags oder mit ausdrücklicher gerichtlicher Entscheidung. Des Weiteren endet die Wirksamkeit automatisch, wenn der Grund des Arrestes wegfällt und dies dem Gericht nachgewiesen wird.