Legal Lexikon

Aromen


Definition und rechtliche Einordnung von Aromen

Aromen sind Stoffe oder Gemische, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um deren Geruch und/oder Geschmack zu beeinflussen. Die rechtliche Definition und Behandlung von Aromen ist im Lebensmittelrecht der Europäischen Union, wie auch im deutschen Recht streng geregelt. Rechtliche Vorgaben dienen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher, der Sicherstellung von Transparenz und der Verhinderung irreführender Angaben über die Beschaffenheit von Lebensmitteln.

Gesetzliche Grundlagen: EU- und nationales Recht

EU-Verordnungen zu Aromen

Die maßgebliche europäische Rechtsnorm ist die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln. Sie bildet das Kernstück der Harmonisierung im Binnenmarkt und enthält:

  • Definitionen und Klassifizierungen von Aromen
  • Zulassungsvoraussetzungen und Verbotsvorschriften
  • Kennzeichnungspflichten
  • Listen zugelassener Stoffe

Weitere einschlägige Rechtsakte sind:

  • Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 (gemeinsames Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, Enzyme und Aromen)
  • Verordnung (EU) Nr. 231/2012 (Kriterien zur Spezifikation zugelassener Stoffe)
  • Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als nationales Regelwerk

Nationale Vorschriften

Zusätzlich zur EU-Gesetzgebung bestehen im deutschen Recht spezifische Präzisierungen, insbesondere in der Aromenverordnung (AromenV), die ergänzende Vorgaben bezüglich der Anwendung, Kontrolle und Überwachung von Aromen enthält.

Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen

Legaldefinition

Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sind Aromen „Stoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden, um ihnen einen besonderen Geruch und/oder Geschmack zu verleihen oder deren Geruch und/oder Geschmack zu verändern.“

Arten von Aromen

Die Rechtsvorschriften unterscheiden zwischen mehreren Kategorien:

  • Natürliche Aromen: Gewonnen über physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus tierischen oder pflanzlichen Ausgangsstoffen.
  • Naturidentische Aromen: Synthetisch hergestellt, aber chemisch identisch mit natürlichen Aromastoffen.
  • Künstliche Aromen: Synthetisch erzeugte Substanzen, für die kein natürliches Äquivalent existiert.
  • Raucharomen: Soweit sie beim Räuchern von Lebensmitteln zur Anwendung kommen und durch spezielle Prozesse gewonnen werden.

Zulassung und Positivlisten

Nur Aromen und Aromastoffe, die in der Unionsliste zugelassener Stoffe (Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008) aufgeführt sind, dürfen Lebensmittel zugesetzt werden. Neuartige Aromen müssen einem strengen Prüfungsverfahren einschließlich Risikobewertung unterzogen werden.

Zulassungsverfahren und Sicherheitsbewertung

Risikobewertung und Zulassung

Bevor ein Aroma zugelassen wird, erfolgt eine umfassende Bewertung hinsichtlich der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) durchgeführt wird. Die Bewertung umfasst toxikologische Prüfungen, Prüfungen auf Allergenität sowie die Überprüfung auf krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften.

Verbots- und Beschränkungstatbestände

Bestimmte Aromastoffe sind verboten oder in der Verwendung beschränkt (z.B. Stoffe mit bekannten gesundheitsschädlichen Wirkungen oder Stoffe mit nicht nachweisbarer Unbedenklichkeit).

Kennzeichnung und Verbraucherschutz

Kennzeichnungsanforderungen

Verpackte Lebensmittel mit zugesetzten Aromen müssen nach Art. 9 LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) auf der Zutatenliste als „Aroma“ oder mit der jeweiligen spezifischen Bezeichnung (z.B. „Vanillearoma“) deklariert werden. Werden natürliche Aromen verwendet, ist die Angabe „natürlich“ nur zulässig, wenn die Vorgaben des Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 eingehalten werden.

Weitere Anforderungen umfassen:

  • Nennung der zugrunde liegenden Ausgangsstoffe („natürliches Erdbeeraroma“ nur bei Aromastofferzeugung zu mindestens 95 Prozent aus Erdbeeren)
  • Keine irreführenden Angaben hinsichtlich Geschmack oder Herkunft

Verbraucherschutz und Marktüberwachung

Kontrollen durch Behörden sowie Meldepflichten dienen dem Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsrisiken und irreführenden Angaben. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeldern, Rückrufen oder Vermarktungsverboten sanktioniert werden.

Irreführung und Werbeaussagen

Die Verwendung von Aromen unterliegt insbesondere dem Verbot irreführender Werbung (§ 11 LFGB). Irreführend ist beispielsweise die Kennzeichnung „natürlich“ bei einer synthetischen Herkunft oder der Eindruck eines höheren Fruchtanteils als tatsächlich vorhanden.

Abschließende Bewertung

Aromen werden auf europäischer sowie nationaler Ebene detailliert reguliert. Die Rechtsvorschriften sorgen für ein hohes Maß an Verbraucherschutz, indem sie Anforderungen an Zulassung, Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung und Marktaufsicht stellen. Marktteilnehmer sind verpflichtet, sämtliche Vorgaben einzuhalten, um Transparenz für Verbraucher und Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten. Verstöße können empfindliche rechtliche Folgen nach sich ziehen.


Hinweis: Der Text bietet eine rechtliche Übersicht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die aktuellen Fassungen der genannten Rechtsvorschriften sind im Einzelfall zu prüfen.

Häufig gestellte Fragen

Sind Aromen in Lebensmitteln kennzeichnungspflichtig?

Aromen müssen gemäß den europäischen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, auf der Zutatenliste von verpackten Lebensmitteln gekennzeichnet werden. In der Zutatenliste ist dabei der Begriff „Aroma“ bzw. für bestimmte Arten wie „natürliches Aroma“ oder „Raucharoma“ zu verwenden. Die genaue Bezeichnung richtet sich nach der Herkunft und Herstellung des Aromas (z. B. „natürliches Vanillearoma“). Darüber hinaus ist seit Dezember 2014 durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) VO (EU) 1169/2011 geregelt, dass Aromen zwar angegeben werden müssen, eine quantitative Angabe ihrer Menge jedoch nur bei „hervorgehobenen“ Bestandteilen verpflichtend ist. Offene (lose) Ware ist, sofern sie direkt an Endverbraucher abgegeben und nicht vorverpackt ist, von der Kennzeichnungspflicht teilweise befreit, wobei nationale Vorschriften zu beachten sind.

Welche gesetzlichen Anforderungen gelten an die Sicherheit von Aromen?

Die Sicherheit von Aromen unterliegt in der EU strengen gesetzlichen Rahmenbedingungen. Gemäß der EG-Aromenverordnung 1334/2008 dürfen Aromen nur dann in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie keine gesundheitlichen Gefahren für den Menschen bergen. Für alle in der EU verwendeten Aromastoffe gilt ein Zulassungsverfahren, wobei die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) eine wissenschaftliche Bewertung hinsichtlich Toxizität und täglicher Aufnahmemenge (ADI) vornimmt. Stoffe, die als krebserregend, erbgutfördernd oder fortpflanzungsgefährdend gelten, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Zudem regelt die Verordnung spezifische Reinheitskriterien und Höchstmengen für bestimmte Aromastoffe und legt Beschränkungen für Einsatzbedingungen fest.

Was unterscheidet natürliche von künstlichen Aromen aus rechtlicher Sicht?

„Natürliche Aromen“ sind nach EU-Recht klar definiert. Gemäß Artikel 3 der VO (EG) Nr. 1334/2008 dürfen als „natürlich“ nur solche Aromen bezeichnet werden, die ausschließlich durch physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus Ausgangsstoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs gewonnen wurden. Bei der Bezeichnung – etwa „natürliches Zitronenaroma“ – schreibt das Gesetz vor, dass mindestens 95 % des Aromas aus der genannten Quelle stammen müssen. Künstliche oder synthetische Aromen (auch „Aromastoffe“ genannt) werden hingegen durch chemische Synthese hergestellt und dürfen nur als „Aroma“ ohne nähere Bezeichnung angegeben werden. Irreführende Angaben bezüglich der Natürlichkeit sind nach der LMIV und EG-Aromenverordnung verboten und können als Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat geahndet werden.

Gibt es Höchstmengen für den Einsatz von Aromen?

Für viele Aromastoffe sind in der EG-Aromenverordnung keine generellen Höchstmengen definiert („quantum satis“ – in der Menge, die für die gewünschte Wirkung erforderlich ist, sofern keine gesundheitlichen Risiken bestehen). Ausnahmen gelten aber für bestimmte Stoffe, die potenziell gesundheitlich bedenklich sein könnten (etwa einige sekundäre Pflanzenstoffe oder Alkohole). Für diese sind spezifische Höchstmengen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 festgelegt. Werden diese Mengen überschritten, darf das betreffende Aroma bzw. das Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden. Zusätzlich können nationale Regelungen (zum Beispiel die Aromaverordnung in Deutschland) strengere Vorgaben enthalten.

Wer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben bei Aromen verantwortlich?

Verantwortlich für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben bezüglich Aromen ist in erster Linie der Lebensmittelunternehmer, der das jeweilige Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder vertreibt. Er ist verpflichtet, für gesetzeskonforme Kennzeichnung, sichere Verwendung und die Einhaltung etwaiger Höchstmengen zu sorgen. Öffentliche Kontrollbehörden, etwa die Lebensmittelüberwachung der Länder in Deutschland, führen stichprobenartige Überprüfungen und Untersuchungen durch. Bei Verstößen drohen verpflichtende Rücknahmen, Bußgelder und in schweren Fällen auch strafrechtliche Konsequenzen.

Wie werden Aromen in der Zutatenliste deklariert, wenn sie mehrere Bestandteile enthalten?

Bei zusammengesetzten Aromen oder Mischungen mehrerer Aromastoffe muss in der Zutatenliste lediglich der Oberbegriff „Aroma“ verwendet werden. Eine detaillierte Aufschlüsselung aller enthaltenen Einzelsubstanzen ist rechtlich nicht erforderlich, es sei denn, ein Einzelbestandteil ist verpflichtend kennzeichnungspflichtig (beispielsweise allergene Stoffe laut Anhang II der LMIV oder bestimmte deklarationspflichtige Zusatzstoffe). Handelt es sich um natürliche Aromen, ist auch die Bezeichnung „natürliches Aroma“ zulässig, gegebenenfalls mit Angabe der Quelle (etwa: „natürliches Erdbeeraroma“).

Welche besonderen Kennzeichnungspflichten gibt es für Raucharomen?

Raucharomen unterliegen besonderen Regelungen nach der EG-Raucharomenverordnung (VO (EG) Nr. 2065/2003). Sie dürfen nur nach Zulassung und Sicherheitsbewertung durch die EFSA in Lebensmitteln verwendet werden. In der Zutatenliste muss explizit der Begriff „Raucharoma“ verwendet werden. Zudem dürfen derartige Erzeugnisse nicht irreführend als „geräuchert“ deklariert werden, wenn ihr Aroma ausschließlich durch Raucharomen und nicht durch traditionelles Räuchern resultiert. Hierbei ist beispielsweise die Kennzeichnung „mit Raucharoma“ erforderlich. Mitarbeiter der Lebensmittelüberwachung prüfen im Rahmen ihrer Tätigkeit regelmäßig solche Produkte auf die korrekte Kennzeichnung.