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Arbeitspflicht von Strafgefangenen


Arbeitspflicht von Strafgefangenen

Begriff und rechtliche Grundlagen

Die Arbeitspflicht von Strafgefangenen bezeichnet die gesetzlich festgelegte Verpflichtung inhaftierter Personen, während ihrer Strafvollstreckung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt einer Arbeit nachzugehen. Sie stellt eine zentrale Bestimmung des deutschen Strafvollzugsrechts dar und ist in erster Linie durch das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) des Bundes sowie ergänzend durch Landesstrafvollzugsgesetze geregelt. Ziel dieser Vorschrift ist es, den Gefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit vorzubereiten, seinen Tagesablauf zu strukturieren und einen Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu ermöglichen.

Gemäß § 41 StVollzG sind Strafgefangene während des Vollzuges grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet, es sei denn, gesundheitliche oder andere zwingende Gründe sprechen dagegen.

Gesetzliche Regelungen

Bundesrechtliche Vorschriften

Das Strafvollzugsgesetz des Bundes sieht in den § 41-46 StVollzG die detaillierten Regelungen zur Beschäftigung und Arbeit von Gefangenen vor:

  • Arbeitspflicht (§ 41 StVollzG): Strafgefangene, die zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden und gegen deren Vollstreckung keine rechtlichen Hinderungsgründe bestehen, sind arbeitsverpflichtet.
  • Ausnahmen: Gefangene, deren gesundheitlicher oder persönlicher Zustand Arbeit nicht zulässt, sowie Untersuchungshäftlinge unterliegen keiner Beschäftigungspflicht, können aber freiwillig arbeiten.
  • Arbeitsangebote: Die Justizvollzugsanstalten sind verpflichtet, passende Arbeitsplätze bereitzustellen (Anstaltsarbeit, Unternehmerarbeit, Eigenarbeit).

Zusätzlich regeln die Landesstrafvollzugsgesetze – etwa das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) oder das Hessische Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) – die Details zur Umsetzung, insbesondere hinsichtlich Arbeitsfeldern, Beschäftigungsangeboten und Vergütung.

Europäische und internationale Vorgaben

Vorgaben aus Art. 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen sind bei der Ausgestaltung der Arbeitspflicht zu berücksichtigen. Insbesondere darf keine Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne einer ausbeuterischen Tätigkeit erfolgen. Die Arbeit muss einen resozialisierenden Charakter haben und den allgemeinen Menschenrechten entsprechen.

Umfang und Ausgestaltung der Arbeitspflicht

Anstaltsarbeit und mögliche Tätigkeitsbereiche

Arbeit im Strafvollzug untergliedert sich in verschiedene Formen:

  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten: Einsatz in Küche, Wäscherei, Reinigung oder technischen Diensten der Anstalt.
  • Betriebswerkstätten: Handwerkliche, industrielle oder landwirtschaftliche Arbeiten in speziellen Anstaltsbetrieben.
  • Unternehmerarbeit: Fremdvergabe von Arbeiten an private Unternehmen innerhalb der Justizvollzugsanstalt.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit orientiert sich grundsätzlich an den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und beträgt i.d.R. zwischen 38 und 40 Wochenstunden, kann jedoch anhaftungsspezifisch oder betrieblich variieren.

Arbeitsverweigerung und Folgen

Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne wichtigen Grund stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 103 StVollzG dar. Als Konsequenzen kommen Disziplinarmaßnahmen (z.B. Entzug von Vergünstigungen, Arrest) oder eine Kürzung des Hausgeldes in Betracht.

Vergütung und soziale Absicherung

Arbeitsentgelt

Die aktuelle Ausgestaltung der Vergütung für die Arbeit von Strafgefangenen orientiert sich an § 43 StVollzG. Das Arbeitsentgelt (sog. Hausgeld) ist deutlich geringer als das reguläre Arbeitsentgelt außerhalb des Vollzugs und wird zu etwa drei Siebteln für den Gefangenen angespart oder ausgezahlt. Die restlichen Teile dienen dem Ausgleich von Verpflichtungen wie Unterhalt oder Schadensersatz aus der Straftat.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Strafgefangene sind grundsätzlich nicht in die gesetzliche Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Pflegeversicherung einzubeziehen (§ 190 SGB VI), es sei denn, sie nehmen an besonderen Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen teil. Die Forderung nach einer stärkeren Einbindung in soziale Sicherungssysteme wird fortlaufend rechtspolitisch diskutiert.

Rechtsschutz und gerichtliche Kontrolle

Gefangene haben das Recht, Maßnahmen der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Arbeitspflicht vor dem Strafvollstreckungsgericht überprüfen zu lassen (§ 109 ff. StVollzG), sofern sie der Meinung sind, unrechtmäßig zur Arbeit verpflichtet oder benachteiligt zu werden.

Verfassungsrechtliche und menschenrechtliche Bewertung

Grundrechtebezug

Die Arbeitspflicht greift in Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ein, wonach Zwangsarbeit sowie eine Einschränkung der Berufsfreiheit grundsätzlich untersagt sind. Eine Ausnahme stellt Art. 12 Abs. 3 GG explizit für gerichtlich verhängte Freiheitsentziehungen dar. Auch Art. 2 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) und Art. 1 GG (Menschenwürde) sind durch die Ausgestaltung der Arbeitspflicht betroffen.

Jurisprudenz und Rechtsprechung

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach bestätigt, dass die verpflichtende Heranziehung von Strafgefangenen zu Arbeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist, solange Resozialisierung, soziale Absicherung und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet bleiben (BVerfG, Beschl. v. 05.02.1982 – 2 BvR 1187/80). Die Arbeitsverpflichtung darf insbesondere nicht als Strafverschärfung oder unverhältnismäßige Belastung ausgestaltet werden.

Kritik, Reformdebatten und Entwicklungen

Die Ausgestaltung der Arbeitspflicht steht fortlaufend in der gesellschaftlichen und politischen Diskussion:

  • Höhe der Vergütung: Die Höhe des Arbeitsentgelts wird vielfach als unzureichend kritisiert.
  • Soziale Absicherung: Forderungen nach einer Einbeziehung in die Rentenversicherung werden regelmäßig von Strafvollzugsorganisationen und sozialen Verbänden unterstützt.
  • Resozialisierungsanspruch: Fachverbände fordern eine stärkere berufsqualifizierende Ausrichtung der Arbeit zur Verbesserung der Chancen auf dem Arbeitsmarkt nach der Entlassung.

Fazit

Die Arbeitspflicht von Strafgefangenen ist ein rechtlich normierter Bestandteil des deutschen Strafvollzugswesens und dient vorrangig der Resozialisierung, gesellschaftlichen Wiedereingliederung sowie der Sicherung eines geordneten Anstaltsbetriebs. Die rechtliche Ausgestaltung ist national und international vielfältig geregelt und unterliegt einer ständigen juristischen und gesellschaftlichen Weiterentwicklung. Die praktische Anwendung der Arbeitspflicht steht im Spannungsfeld zwischen Resozialisierungsgebot, grundrechtlicher Einschränkung und effektiver Anstaltsorganisation.


Siehe auch:

  • Strafvollzugsgesetz
  • Resozialisierung
  • Menschenrechte im Strafvollzug

Häufig gestellte Fragen

Sind Strafgefangene gesetzlich verpflichtet, zu arbeiten?

Ja, im deutschen Strafvollzug besteht für Strafgefangene grundsätzlich eine Arbeitspflicht. Gemäß § 41 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sind alle strafrechtlich Verurteilten, die sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden, verpflichtet, einer ihnen zugewiesenen Arbeit nachzugehen. Diese Pflicht dient mehreren gesetzlichen Zwecken, insbesondere der Resozialisierung und dem Erhalt beziehungsweise der Förderung der Arbeitsfähigkeit der Gefangenen. Die Art der zugeteilten Arbeit orientiert sich am Resozialisierungsziel, aber auch an den organisatorischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der jeweiligen Anstalt.

Welche Ausnahmen von der Arbeitspflicht gibt es?

Das Gesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Arbeitspflicht für Strafgefangene vor. In erster Linie betrifft dies Gefangene, die alters- oder gesundheitsbedingt nicht arbeitsfähig sind. Ein ärztliches Gutachten ist erforderlich, um die Arbeitsunfähigkeit festzustellen. Schwangere oder stillende Mütter können ebenfalls von der Pflicht befreit werden, genauso wie Gefangene, die bestimmte Ausbildungsprogramme absolvieren oder die noch nicht die Volljährigkeit erreicht haben. Darüber hinaus haben inhaftierte Untersuchungshäftlinge keine Arbeitspflicht, sie können aber freiwillig arbeiten.

Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Verweigerung der Arbeitspflicht?

Verweigert ein Strafgefangener ohne berechtigten Grund die zugewiesene Arbeit, kann dies gemäß §§ 102 ff. StVollzG disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen. Zu den möglichen Sanktionen zählen etwa Ausgangs- oder Besuchsbeschränkungen, Einschluss oder der Entzug von Vergünstigungen. Im Wiederholungsfall können strengere Maßnahmen verhängt werden, wobei stets das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Menschenwürde zu beachten sind. Eine strafrechtliche Verfolgung erfolgt in der Regel nicht, da die Arbeitspflicht an die Ausgestaltung des Vollzugs, nicht aber an das Strafgesetzbuch selbst gebunden ist.

Steht den Strafgefangenen ein Arbeitsentgelt zu?

Strafgefangene erhalten für ihre Arbeit grundsätzlich ein Arbeitsentgelt, das als „Arbeitslohn für Gefangene“ bezeichnet wird. Die Höhe dieses Entgeltes ist rechtlich festgelegt und deutlich niedriger als vergleichbare Löhne auf dem freien Arbeitsmarkt. Gemäß § 43 StVollzG besteht Anspruch auf eine sogenannte „Resozialisierungsvergütung“, wovon Teile verpflichtend für Versorgungsauslagen und die Schuldentilgung verwendet werden können. Ein Anspruch auf Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz besteht für Strafgefangene jedoch nicht.

Welche rechtlichen Ansprüche haben Strafgefangene im Hinblick auf Arbeitsbedingungen?

Strafgefangene haben gemäß § 37 StVollzG einen Anspruch auf angemessene Arbeitsbedingungen. Dies betrifft insbesondere Arbeitszeiten, Unfall- und Gesundheitsschutz sowie die Entlohnung. Auch der Arbeitsschutz findet Anwendung; so sind beispielsweise Regeln des Arbeitszeitgesetzes und Vorschriften zur Arbeitssicherheit weitgehend zu berücksichtigen. Ferner besteht der Anspruch auf eine ärztliche Untersuchung bei Arbeitsaufnahme und regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen bei besonderen Tätigkeiten. Betriebsräte oder Gewerkschaften sind jedoch im Justizvollzug nicht vorgesehen.

Unterliegen die Strafgefangenen bei ihrer Arbeit der Sozialversicherungspflicht?

Bislang sind in Deutschland Strafgefangene von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen. Für ihre Arbeit werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung abgeführt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befasst sich regelmäßig mit der Frage, ob dies verfassungsgemäß ist, jedoch hat sich an dieser Praxis bislang nichts geändert. Es besteht lediglich eine Unfallversicherung während der Arbeit, die durch die jeweilige Justizvollzugsanstalt bzw. das Land getragen wird.

Kann eine zugewiesene Arbeit abgelehnt oder gewechselt werden?

Strafgefangene haben grundsätzlich die Möglichkeit, gegen die Zuweisung einer bestimmten Arbeit Widerspruch einzulegen, sofern sie diese aus nachvollziehbaren und rechtlich relevanten Gründen (z.B. religiöse Überzeugungen oder gesundheitliche Gebrechen) nicht leisten können. Der Antrag auf Wechsel oder Ablehnung wird vom Anstaltsleiter geprüft. Im Zweifel kann die Entscheidung verwaltungsrechtlich angefochten werden, wobei hier die üblichen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht offenstehen. Ein freier Zugang zu bestimmten Arbeitsplätzen besteht jedoch nicht; die Vergabe orientiert sich am Bedarf und den Möglichkeiten der Anstalt.