Legal Lexikon

Arbeitshaus


Arbeitshaus: Rechtliche Definition, Geschichte und Bedeutung

Begriffserklärung und rechtliche Einordnung

Das Arbeitshaus bezeichnete bis ins 20. Jahrhundert eine spezielle Einrichtung, die dem Zwecke diente, Personen, die aus verschiedenen Gründen als „arbeitsscheu“ oder nicht arbeitswillig galten, zwangsweise zur Arbeit anzuhalten. Rechtlich gesehen handelte es sich dabei um eine staatlich angeordnete und geregelte Maßnahme des Freiheitsentzugs, die insbesondere im Rahmen der sogenannten Arbeitshausordnung und der geltenden Polizeigesetzgebung stattfand. Ziel war es, gesellschaftlich unerwünschte Verhaltensweisen zu sanktionieren und die betroffenen Personen durch sogenannte „Besserung“ wieder in die Arbeitsgesellschaft einzugliedern.

Arbeitshäuser unterschieden sich dabei von anderen Einrichtungen des Freiheitsentzugs, wie etwa Gefängnissen oder Zuchthäusern, durch ihren primären Zweck: die Erziehung zur Arbeit und zur Einhaltung gesellschaftlicher Normen. Rechtsdogmatisch standen sie im Schnittfeld von Straf-, Polizei- und Sozialrecht.

Historische Entwicklung

Entstehung und rechtliche Grundlagen

Die Entwicklung der Arbeitshäuser ist eng mit der Armutsbekämpfung und Kriminalitätsprävention in europäischen Staaten des 17. bis 20. Jahrhunderts verbunden. Erste Arbeitshäuser entstanden um 1600, insbesondere in England und den Niederlanden, später auch im deutschen Sprachraum. Die rechtliche Einführung fand traditionell auf landes- oder kommunalrechtlicher Ebene statt.

Im 19. Jahrhundert wurden Arbeitshäuser zunehmend durch spezielle Gesetze geregelt. In Preußen wurde etwa mit dem Gesetz über die Einrichtung von Arbeitshäusern von 1842 eine zentrale Rechtsgrundlage geschaffen. Vergleichbare Normierungen fanden sich in Bayern, Österreich und der Schweiz. Mit der Reichsgründung und der Vereinheitlichung der Gesetzgebung erhielt das Arbeitshauswesen eine reichsrechtliche Kodifizierung. Im Zuge des Reichsstrafgesetzbuches (StGB) und der darauf fußenden Polizeigesetze wurde das Konstrukt weiter ausgebaut.

Funktionen des Arbeitshauses

Die Aufgaben der Arbeitshäuser waren unterschiedlich ausgestaltet und reichten von der Zwangsarbeit bis zu Besserungsmaßnahmen. Typische Insassen waren:

  • Personen, die sich „dem arbeitenden Leben beharrlich entzogen“
  • „Bettler“ und „Landstreicher“
  • Gewohnheitsmäßige „Trunksüchtige“
  • Personen, gegen die polizeiliche Sicherungsverwahrung angeordnet worden war

Das ordnungsrechtliche Ziel bestand in der Prävention und Beseitigung sogenannter „Sozialschädlichkeit“. Entsprechend waren Arbeitshäuser aus rechtlicher Sicht nicht ausschließlich Teil des Strafvollzugs, sondern verstanden sich auch als Maßnahmen zur Prävention und Gefahrenabwehr.

Rechtlicher Rahmen und Rechtsfolgen

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Anordnung eines Arbeitshausaufenthalts erfolgte regelmäßig auf Grundlage spezieller, landesrechtlicher Vorschriften oder polizeilicher Verfügungen. Typische Normen waren:

  • Arbeitshausordnungen (z. B. preußische Arbeitshausordnung)
  • Polizeiverordnungen und -gesetze (z. B. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten)
  • Landesgesetze zur Besserungsanstalt und Sicherungsverwahrung

Mit dem Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe vom 3. März 1870 wurde die Trennung zwischen Strafvollzug und Arbeitshauspflicht rechtlich explizit gezogen. Zwei zentrale Rechtsprinzipien prägten die Anordnung:

  1. Anordnung als Polizei- oder Ordnungsmaßnahme: Die Einweisung konnte auf Grundlage einer Gefahrenprognose („Abwehr drohender Gefahr für die öffentliche Ordnung“) erfolgen.
  2. Anordnung als Nebenfolge gerichtlicher Verurteilung: Arbeitshausaufenthalte waren als Nebenstrafe möglich, etwa zur Besserung nach verbüßter Gefängnisstrafe.

Verfahren und Rechte der Betroffenen

Das Verfahren zur Einweisung in ein Arbeitshaus war in der Regel ein Verwaltungsverfahren. Die betroffenen Personen hatten, abhängig von Zeit und Ort, verschieden weitreichende Anhörungs- und Beschwerderechte. Gerade in den frühen Phasen bestand jedoch häufig kein umfassender Rechtsschutz gegen die Einweisung. Mit der fortschreitenden Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verbesserten sich die Rechtsschutzmöglichkeiten. Auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewann ab dem späten 19. Jahrhundert an Bedeutung.

Dauer und Ausgestaltung der Unterbringung

Die rechtliche Regelung der Aufenthaltsdauer war vielgestaltig. Meist bestand für die anordnenden Behörden ein erheblicher Beurteilungsspielraum. Übliche Aufenthaltszeiten lagen zwischen einigen Monaten und mehreren Jahren. Eine Entlassung erfolgte häufig, wenn eine „Besserung“ attestiert werden konnte oder die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als behoben galt.

Die Ausgestaltung des Aufenthalts war auf Zwangsarbeit und Disziplinierung ausgerichtet. Die Arbeitsverpflichtungen und Haftbedingungen unterlagen vagen gesetzlichen Regelungen, was teils zu erheblichen Eingriffen in Grundrechte führte.

Abgrenzung zu anderen Einrichtungen

Unterschied zum Gefängnis

Während das Gefängnis im klassischen Sinne der Vollstreckung einer strafgerichtlich verhängten Freiheitsstrafe diente, war das Arbeitshaus der Erziehung zur Arbeit sowie der Vorbeugung von Ordnungswidrigkeiten und Gefahrenabwehr gewidmet. Anders als beim Zuchthaus oder Gefängnis war nicht zwingend eine Straftat Voraussetzung für die Unterbringung im Arbeitshaus.

Abgrenzung zur Besserungsanstalt und zur Sicherungsverwahrung

Arbeitshäuser, Besserungsanstalten und Sicherungsverwahrung überschneiden sich im historischen Verlauf, unterscheiden sich jedoch im Wesen und Zweck. Die Besserungsanstalt legte den Fokus auf Resozialisierung, die Sicherungsverwahrung auf die Abwehr weiterer Straftaten. Das Arbeitshaus deckte primär das Segment der arbeitsscheuen, gesellschaftlich „unerwünschten“ Verhaltensweisen ab.

Abschaffung und rechtspolitische Entwicklung

Übergang und Aufhebung

Mit den gesellschaftlichen und gesetzlichen Reformen des 20. Jahrhunderts, namentlich mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (1949) und dem Wandel im Straf- und Sozialrecht, wurde die Zwangsinstitution des Arbeitshauses sukzessive abgeschafft. Die rechtliche Möglichkeit der zwangsweisen Unterbringung aus Gründen der „Arbeitsscheu“ wurde mit Kritik an den menschenrechtlichen Implikationen und der fehlenden Rechtsstaatlichkeit nicht länger aufrechterhalten.

Dem modernen Sozialstaat ist die Idee des Arbeitshauses fremd. Bedürftigkeit, soziale Schwierigkeiten und Delinquenz werden heute mit Hilfe- und Unterstützungsleistungen sowie differenzierten Maßnahmen des Straf- und Maßregelrechts begegnet. Der im Grundgesetz verankerte Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Verbot von Zwangsarbeit (Art. 12 Abs. 2 GG) machten die rechtliche Institution „Arbeitshaus“ obsolet.

Bedeutung im heutigen Recht

Heute existiert die Einrichtung des Arbeitshauses im deutschen Rechtsraum nicht mehr. Ähnliche Formen der Unterbringung werden lediglich im Rahmen des Maßregelvollzugs (§§ 61 ff. StGB) oder als Jugendarrest vollstreckt. Die Einweisung in ein Arbeitshaus zur Disziplinierung oder sozialen Kontrolle ist unzulässig und würde gegen multiple Grundrechte (Menschenwürde, Freiheit der Person, Verhältnismäßigkeitsprinzip) verstoßen.

In historischen und rechtshistorischen Kontexten ist der Begriff weiterhin Gegenstand juristischer und sozialwissenschaftlicher Forschung, um die Entwicklung von Straftheorie, Sozialpolitik und Menschenrechten zu illustrieren.


Zusammenfassung:
Das Arbeitshaus war eine rechtlich geregelte Anstalt zur zwangsweisen Disziplinierung und Erziehung zur Arbeit, eingesetzt gegen Personen, die als arbeitsscheu oder ordnungsgefährdend eingestuft wurden. Rechtlich bewegte es sich zwischen Polizei-, Straf- und Sozialrecht. Mit der Etablierung moderner Menschenrechte und dem Wandel des Sozialstaats wurde die Institution in Deutschland aufgehoben und gilt im heutigen Recht als überholt und unzulässig.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Grundlagen regelten das Arbeitshauswesen in Deutschland?

Die rechtlichen Grundlagen des Arbeitshauswesens in Deutschland wurden in erster Linie durch die verschiedenen Landesgesetze im 19. und frühen 20. Jahrhundert geschaffen. Entscheidende Bedeutung hatte hier das Preußische Gesetz über die Polizei-Verwaltung von 1850, das „Landesverweisung, Einschließung in Arbeitsanstalten oder Zuchthäuser“ als Maßnahmen zur Besserung und Sicherung vorsah. Die Reichsstrafgesetzgebung, insbesondere das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich von 1871 (StGB), schuf dann die Möglichkeit der Unterbringung in Arbeitshäusern als polizeiliche oder strafrichterliche Maßregel gegen sogenannte arbeitsscheue Personen, Landstreicher, Bettler und ähnliche Randgruppen, wobei dabei das Ziel der Erziehung zur Arbeit betont wurde. Mit dem Übergang zur Weimarer Republik und später unter dem NS-Regime wurde das Arbeitshauswesen durch spezifische Erlasse (z.B. die „Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Staatsautorität“ vom 28. Februar 1933) und landesrechtliche Bestimmungen weiterentwickelt und verschärft. Auch nach 1945 bestanden in der Bundesrepublik Deutschland und der DDR gesonderte Regelungen, wobei das westdeutsche Bundesverwahrungsgesetz 1961 die Funktion der Arbeitshäuser allmählich aufhob.

Wer konnte auf richterlichen Beschluss in ein Arbeitshaus eingewiesen werden?

Rechtlich vorgesehen war die Einweisung in ein Arbeitshaus für bestimmte Personengruppen, die unter dem Sammelbegriff „arbeitsscheu“ oder „asozial“ zusammengefasst wurden. Hierzu zählten laut den geltenden Gesetzen insbesondere Personen, die ohne triftigen Grund keiner geregelten Arbeit nachgingen und sich wiederholt der Arbeitspflicht entzogen, aber auch notorische Bettler, Landstreicher, Trunksüchtige und Personen, die durch ihr Verhalten als „gemeingefährlich“ galten. Die Einweisung erforderte in der Regel einen gerichtlichen Beschluss auf Antrag der Verwaltung (Polizei oder Fürsorgebehörden), wobei ein förmliches Verfahren einschließlich Anhörung der Betroffenen vorgeschrieben war. In der Praxis bestand oft ein erheblicher Ermessensspielraum der Behörden, und nicht selten wurden die rechtlichen Mindestanforderungen an einen solchen Beschluss im Zuge repressiver Sozialpolitik bewusst niedrig angesetzt oder umgangen.

Welche Rechte hatten die Insassen von Arbeitshäusern gemäß den damaligen Vorschriften?

Die Rechte der Insassen von Arbeitshäusern waren sehr eingeschränkt und weitgehend durch die Anstaltsordnungen und die jeweiligen Gesetze reglementiert. Grundsätzlich genossen sie – im Gegensatz zu Strafgefangenen – zwar keinen Sonderstrafrechtsschutz, unterlagen aber der Anstaltsdisziplin und konnten bei Verstößen gegen Hausordnungen Disziplinarstrafen wie Arrest, Entzug von Vergünstigungen oder verlängerte Einweisungszeiten erhalten. Es gab ein gewisses Beschwerderecht gegen die Anstaltsleitung, das meistens jedoch eingeschränkt war. Der Kontakt nach außen, insbesondere der Schriftverkehr und Besuche, unterlag meist der Genehmigung durch die Anstaltsleitung und wurde zum Teil streng kontrolliert oder eingeschränkt. Das Recht auf Entlassung wurde erst nach Ablauf der gerichtlich festgelegten Zeit oder bei vorzeitiger Besserung gewährt; vorzeitige gerichtliche Überprüfungen waren möglich, aber in der Praxis selten erfolgreich.

Wie unterschied sich die rechtliche Einweisung ins Arbeitshaus von einer Strafhaft?

Rechtlich gesehen handelte es sich bei der Einweisung in ein Arbeitshaus um eine sogenannte Sicherungs- und Besserungsmaßregel und nicht um eine Strafe. Das bedeutet, dass die Unterbringung präventiv und nicht als Sanktion für ein konkret begangenes Delikt verstanden wurde. Während für eine Strafhaft das Vorliegen einer Straftat und ein entsprechendes Kriminalverfahren mit richterlichem Urteil Voraussetzung war, setzte die Einweisung ins Arbeitshaus typischerweise keine Verurteilung wegen krimineller Handlungen voraus, sondern konnte auch wegen „asozialen“ Verhaltens oder anhaltender Arbeitsverweigerung erfolgen. Zudem konnte die Verwaltungsbehörde die Initiative zur Einweisung ergreifen. Die Dauer einer Arbeitshausunterbringung war von vornherein befristet (häufig sechs Monate bis zwei Jahre), konnte aber bei fortdauernder „Besserungsbedürftigkeit“ verlängert werden. Das Strafmaß von Hafterkenntnissen war hingegen in aller Regel fixiert.

Gab es rechtliche Möglichkeiten, sich gegen die Einweisung ins Arbeitshaus zu wehren?

Betroffene hatten gemäß den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich das Recht, gegen die Einweisung in das Arbeitshaus Beschwerde einzulegen oder einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung zu stellen. In der Praxis waren diese Möglichkeiten jedoch durch enge Fristen und hohe rechtliche Hürden eingeschränkt, zudem waren Erfolgsaussichten gering, da das Gesetz der Verwaltung und Polizei einen breiten Ermessensspielraum einräumte. Ein wirksamer Rechtsschutz war daher nur in seltenen Fällen gegeben, zumal die Unterscheidung zwischen „freiwilliger Aufnahme“ und „zwangsweiser Einweisung“ oft verwischt wurde. Hinzu kam, dass sozial stigmatisierte Betroffene häufig über wenig Ressourcen zur Rechtsverteidigung verfügten oder gar nicht über ihre Rechte aufgeklärt wurden.

Welche Mitwirkungspflichten und Arbeitsverpflichtungen bestanden während des Aufenthalts im Arbeitshaus aus rechtlicher Sicht?

Die gesetzlichen Grundlagen und Anstaltsordnungen sahen vor, dass die untergebrachten Personen zu regelmäßiger, gemeinnütziger oder produktiver Arbeit verpflichtet waren. Die Arbeitsverpflichtung war das zentrale Element des Arbeitshausregimes und wurde durch das Ziel der „Erziehung zur Arbeit“ begründet. Verweigerung der Arbeit oder Arbeitsvergehen konnten disziplinarisch sanktioniert werden, z.B. durch Arrest oder Verlängerung des Aufenthalts. Bestimmte juristische Regelungen schrieben die Art, Dauer und Bedingungen der Arbeit zwar vor, in der Praxis war der Spielraum jedoch groß, was häufig zur Ausbeutung billiger Arbeitskräfte führte. Ein Rechtsanspruch auf angemessene Arbeitsbedingungen oder Entlohnung bestand in der Regel nicht. In wenigen Fällen konnten Betroffene aus gesundheitlichen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen von Arbeitspflichten befreit werden, dies bedurfte jedoch oft der Anerkennung durch den Anstaltsarzt und die Anstaltsleitung.

Wie endete der Aufenthalt im Arbeitshaus aus rechtlicher Sicht?

Das Ende des Aufenthalts im Arbeitshaus war rechtlich entweder durch Ablauf der festgelegten Einweisungszeit, durch gerichtlichen Beschluss bei nachweislicher Besserung oder – in einzelnen Fällen – durch administrative Entscheidung der Anstaltsleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde möglich. In der Praxis kam es jedoch häufig zu Verlängerungen der Unterbringung, wenn die Betroffenen aus Sicht der Behörden nicht als „gebessert“ galten. Teilweise war eine gerichtliche Überprüfung zur Entlassung vorgeschrieben, doch wurde dieses Recht – insbesondere während des Nationalsozialismus – oft eingeschränkt. Nach der Entlassung blieben die ehemaligen Insassen häufig unter behördlicher Aufsicht oder Kontrolle (sog. „Nachbetreuung“), um einen Rückfall in „arbeitsscheues“ Verhalten zu verhindern.