Definition des Begriffs Arbeitnehmer
Der Begriff Arbeitnehmer bezeichnet eine natürliche Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, für einen Arbeitgeber weisungsgebundene Dienste gegen ein Arbeitsentgelt zu leisten. Arbeitnehmer stehen in einem sogenannten Arbeitsverhältnis, das durch einen Arbeitsvertrag geregelt wird. Im Gegensatz zu selbstständig erwerbstätigen Personen – wie etwa Freiberuflern oder Gewerbetreibenden – sind Arbeitnehmer in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegen dessen Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Arbeit.
Formelle Definition und allgemeine Relevanz
Im arbeitsrechtlichen Sinne ist der Arbeitnehmer das zentrale Subjekt im Arbeitsverhältnis. Die rechtliche Einordnung als Arbeitnehmer bringt verschiedene Rechte und Pflichten sowohl für den Arbeitnehmer selbst als auch für den Arbeitgeber mit sich. Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern und anderen Beschäftigungsformen ist wesentlich für die Anwendung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher sowie steuerlicher Vorschriften.
Der Begriff findet in unterschiedlichen Kontexten Anwendung, darunter im Arbeitsrecht, im Sozialrecht, in der Wirtschaft sowie im Alltag. Für die Klärung von Rechten und Pflichten am Arbeitsplatz ist die präzise Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft von fundamentaler Bedeutung.
Arbeitnehmer im rechtlichen Rahmen
Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft
Die Definition des Arbeitnehmers basiert in Deutschland im Wesentlichen auf folgenden Merkmalen:
- Persönliche Abhängigkeit: Der Arbeitnehmer ist weisungsgebunden bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit.
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers.
- Entgeltlichkeit: Die Arbeitsleistung wird gegen Bezahlung erbracht.
- Fremdbestimmung: Die Arbeit wird für einen anderen, den Arbeitgeber, verrichtet.
Nicht als Arbeitnehmer gelten typischerweise Selbständige, freie Mitarbeiter oder Organmitglieder juristischer Personen (wie etwa Vorstände von Aktiengesellschaften).
Gesetzliche Grundlagen
In Deutschland existiert keine abschließende, einheitliche Definition des Begriffs Arbeitnehmer in einem einzigen Gesetz. Verschiedene Gesetze und Rechtsprechungen greifen zur Bestimmung jedoch regelmäßig auf ähnliche Kriterien zurück. Hierzu zählen insbesondere:
- § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Definiert das Arbeitsverhältnis und grenzt dieses von anderen schuldrechtlichen Typen ab.
- § 5 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): Enthält eine Definition des Arbeitnehmerbegriffs für betriebsverfassungsrechtliche Zwecke.
- § 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV): Regelt die Arbeitnehmereigenschaften im Kontext der Sozialversicherungspflicht.
Arbeitsvertrag als Grundlage
Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird in der Regel durch einen Arbeitsvertrag begründet. Dieser legt Rechte und Pflichten beider Parteien fest und bildet die Grundlage für das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden, wobei verschiedene Nachweis- und Dokumentationspflichten zu beachten sind (vgl. Nachweisgesetz – NachwG).
Anwendung des Begriffs Arbeitnehmer in unterschiedlichen Kontexten
Wirtschaftlicher Kontext
Im wirtschaftlichen Sinne sind Arbeitnehmer bedeutsam, da sie einen wesentlichen Produktionsfaktor – nämlich die Arbeitskraft – repräsentieren. Unternehmen sind auf die Arbeitsleistung ihrer Beschäftigten angewiesen, um Produkte zu erstellen oder Dienstleistungen anzubieten.
Arbeitsrechtlicher Kontext
Der Begriff Arbeitnehmer hat für das Arbeitsrecht besondere Bedeutung. Hier entscheidet die Arbeitnehmereigenschaft darüber, ob und inwieweit arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, wie beispielsweise das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), zur Anwendung kommen. Darüber hinaus wird die Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für betriebliche Mitbestimmungsrechte (z. B. Betriebsratswahlen nach BetrVG) herangezogen.
Sozialversicherungsrechtlicher Kontext
Im Bereich der Sozialversicherung besteht eine Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Selbständige und andere Erwerbstätige unterliegen dieser Pflicht nur eingeschränkt oder gar nicht.
Steuerrechtlicher Kontext
Arbeitnehmer sind lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer direkt vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).
Alltag und Verwaltung
Auch im gesellschaftlichen und administrativen Alltag ist der Begriff von Bedeutung, etwa bei der Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen, Anträgen auf Arbeitslosengeld oder der Meldung bei Sozialversicherungsträgern.
Beispiele für typische Arbeitnehmer
Zu den Arbeitnehmern zählen typischerweise:
- Angestellte in Unternehmen
- Bürokräfte und Sekretariate
- Fabrikarbeiter und Produktionsmitarbeiter
- Pflegekräfte in Gesundheitseinrichtungen
- Auszubildende (mit Besonderheiten im Berufsbildungsgesetz)
Wichtige gesetzliche Regelungen und Paragraphen
Die Arbeitnehmereigenschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten sind in zahlreichen gesetzlichen Regelungen beschrieben, darunter:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): §§ 611, 611a Bestehen und Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG): § 5 Abs. 1 Arbeitnehmerbegriff in der betrieblichen Mitbestimmung.
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Schutzvorschriften für Arbeitnehmer bei Kündigungen.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Regelungen zur maximalen Arbeitszeit und Pausen.
- Mutterschutzgesetz (MuSchG): Schutznormen für werdende und stillende Mütter.
- Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
- Sozialgesetzbuch IV (SGB IV): §§ 7 ff. für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Besonderheiten und häufige Problemstellungen
Abgrenzung zum Selbständigen
Eine der häufigsten Problemstellungen ist die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen. Diese ist insbesondere bei sogenannten freien Mitarbeitern oder Dienstleistern, die dauerhaft für einen Auftraggeber tätig werden, von großer Bedeutung. Die Unterscheidung entscheidet unter anderem über die Sozialversicherungspflicht und die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften.
Scheinselbständigkeit ist ein häufig diskutiertes Thema, bei dem Personen formal als Selbständige auftreten, tatsächlich jedoch in persönlicher Abhängigkeit Aufgaben ausführen und wie Arbeitnehmer zu bewerten sind. Die Einordnung erfolgt anhand einer Vielzahl von Kriterien, wobei die tatsächlichen Verhältnisse über die vertragliche Ausgestaltung hinaus maßgeblich sind.
Schutzrechte und Gleichbehandlung
Arbeitnehmer genießen im Arbeitsverhältnis bestimmte Schutzrechte, etwa zum Schutz vor willkürlicher Kündigung, zur Sicherstellung angemessener Arbeitsbedingungen oder zur Gleichbehandlung am Arbeitsplatz. Diskriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgrundsätze sind Teil des arbeitsrechtlichen Schutzes, beispielsweise nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Arbeitnehmerähnliche Personen
Neben Arbeitnehmern existiert im deutschen Arbeitsrecht die Kategorie der arbeitnehmerähnlichen Personen, die zwar wie Selbständige tätig sind, jedoch wirtschaftlich abhängig und deshalb in bestimmten Fällen schutzbedürftig sind (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 BetrVG).
Mitbestimmung und Tarifbindung
Arbeitnehmer besitzen Mitbestimmungsrechte, etwa bei der Wahl des Betriebsrats oder in Fragen der Arbeitszeitgestaltung. Zudem können tarifliche Regelungen, die in Tarifverträgen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden festgelegt sind, auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.
Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern
Typische Rechte
- Anspruch auf Arbeitsentgelt
- Anspruch auf Urlaub (mindestens vier Wochen pro Jahr, laut BUrlG)
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
- Anspruch auf Einhaltung des Arbeitsschutzes
- Schutz vor ungerechtfertigter Kündigung (KSchG)
- Schutz bei Schwangerschaft und Elternzeit (MuSchG, Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz)
Typische Pflichten
- Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung
- Beachtung der betrieblichen Weisungen und Regelungen
- Sorgfaltspflicht bei der Arbeit
- Wahrung von Betriebsgeheimnissen
- Anzeige von Arbeitsunfähigkeit
Zusammenfassung
Der Begriff Arbeitnehmer beschreibt eine Person, die in persönlicher Abhängigkeit weisungsgebundene Arbeit für einen Arbeitgeber leistet und dafür ein Entgelt erhält. Die Einordnung als Arbeitnehmer ist im deutschen Arbeitsrecht entscheidend für die Anwendung arbeitsrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften. Verschiedene Gesetze und Verordnungen regeln die Rechte und Pflichten sowie den Schutz von Arbeitnehmern. Die klare Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen, insbesondere zur selbständigen Tätigkeit, ist von großer praktischer Bedeutung.
Relevanz des Begriffs und Hinweise für Leser
Die Thematik rund um Arbeitnehmer ist für zahlreiche Gruppen und Themenbereiche von zentraler Bedeutung:
- Beschäftigte: zur Information zu ihren Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis
- Unternehmen und Arbeitgeber: zur rechtssicheren Gestaltung und Durchführung von Arbeitsverhältnissen
- Personalabteilungen: für die Einordnung von Beschäftigungsverhältnissen im Unternehmen
- Betriebsräte und Gewerkschaften: bei der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten
- Sozialversicherungsträger und Behörden: für die richtige Abgrenzung und Behandlung im Verwaltungsverfahren
Ein grundlegendes Verständnis des Begriffs und seiner Implikationen ist wesentlich, um den vielfältigen arbeitsrechtlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen im Umgang mit Arbeitsverhältnissen gerecht zu werden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Rechte habe ich als Arbeitnehmer in Deutschland?
Als Arbeitnehmer in Deutschland genießen Sie zahlreiche gesetzlich verankerte Rechte, die Ihre berufliche Situation schützen und für faire Arbeitsbedingungen sorgen. Zu den wichtigsten Rechten zählen das Recht auf ein vertraglich festgelegtes Arbeitsentgelt (Lohn), auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie auf bezahlten Urlaub. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf eine geregelte Arbeitszeit, die normalerweise 8 Stunden pro Arbeitstag nicht überschreiten sollte, und das Recht auf Pausen und Ruhezeiten. Im Krankheitsfall sind Sie durch das Entgeltfortzahlungsgesetz abgesichert und erhalten für bis zu sechs Wochen Ihr reguläres Gehalt weiter. Kündigungsschutz, Mitbestimmungsrechte im Betrieb (z.B. durch Betriebsräte), Mutterschutz und Elternzeit sichern zusätzliche Interessen. Auch Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verboten, wodurch Arbeitnehmer vor Benachteiligung wegen Geschlecht, Herkunft, Religion u.a. Merkmalen geschützt sind. Rechtliche Grundlage für all diese Rechte bilden unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).
Was ist der Unterschied zwischen befristeter und unbefristeter Arbeitsvertrag?
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist auf eine dauerhafte Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgelegt und enthält kein festes Enddatum. Damit bietet er ein hohes Maß an Sicherheit, da das Arbeitsverhältnis nur durch eine Kündigung beendet werden kann-und auch dabei müssen bestimmte, gesetzliche Fristen und Voraussetzungen (z.B. Kündigungsschutz) beachtet werden. Ein befristeter Vertrag hingegen legt bereits bei Abschluss das Enddatum oder einen sachlichen Zweck (wie ein bestimmtes Projekt) fest, nach dessen Eintritt das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Befristungen dürfen grundsätzlich höchstens zwei Jahre dauern und nur unter bestimmten Bedingungen (wie Vertretung bei Krankheit oder Elternzeit) öfter verlängert werden. Für beide Vertragsarten gelten viele der gleichen Rechte (wie Urlaub und Lohnfortzahlung), aber der Befristete endet automatisch ohne weiteres Zutun und bietet daher weniger Planungssicherheit.
Wie viele Urlaubstage stehen mir als Arbeitnehmer zu?
Gemäß dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) steht jedem Arbeitnehmer bei einer Sechs-Tage-Arbeitswoche ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Kalenderjahr zu. Da der Samstag arbeitsrechtlich als Werktag zählt, entspricht dies bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche einem Mindestanspruch von 20 Urlaubstagen im Jahr. Viele Tarif- und Arbeitsverträge gewähren darüber hinaus jedoch einen höheren Urlaubsanspruch. Auszubildende, Jugendliche und Menschen mit Schwerbehinderung können ebenfalls zusätzliche Urlaubstage erhalten. Auch Sonderurlaube, z.B. für Eheschließung oder bei Todesfällen in der Familie, können je nach Vertrag oder Tarifregelung gewährt werden. Wichtig ist, dass der Erholungsurlaub der Erholung dient und grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden sollte.
Wann und wie kann ich als Arbeitnehmer kündigen?
Sie als Arbeitnehmer können Ihr Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer schriftlichen Kündigung beenden. Dabei sind die gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB einzuhalten, sofern im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Die Standardkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Eine kürzere Kündigungsfrist kann nur im Rahmen einer Probezeit (meist zwei Wochen) vereinbart sein. Beachten Sie, dass die Kündigung unbedingt schriftlich erfolgen muss-eine E-Mail oder mündliche Erklärung ist rechtsunwirksam. In Ausnahmefällen, z.B. bei groben Pflichtverletzungen seitens des Arbeitgebers (wie ausbleibende Lohnzahlungen, schwere Beleidigungen o.ä.), steht Ihnen das Recht auf eine fristlose Kündigung zu, für die allerdings besondere Voraussetzungen vorliegen müssen.
Was versteht man unter dem allgemeinen Kündigungsschutz?
Der allgemeine Kündigungsschutz gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn ständig beschäftigten Mitarbeitern und für Arbeitsverhältnisse, die länger als sechs Monate bestehen. Danach darf ein Arbeitsverhältnis nur gekündigt werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, d.h. aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen erfolgt. So muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung versuchen, den Arbeitnehmer ggf. auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen, Weiterbildungsangebote unterbreiten oder soziale Gesichtspunkte wie Alter, Unterhaltspflichten und Betriebszugehörigkeit berücksichtigen. Missachtungen des Kündigungsschutzes können per Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht angefochten werden, sodass der Arbeitnehmer Anspruch auf Wiedereinstellung oder eine Abfindung hat.
Welche Pflichten habe ich als Arbeitnehmer?
Als Arbeitnehmer besteht gegenüber dem Arbeitgeber eine grundlegende Treuepflicht. Sie müssen Ihre Arbeitsleistung wie vereinbart erbringen, die betriebliche Ordnung beachten und Anweisungen des Arbeitgebers im Rahmen des sogenannten Direktionsrechts befolgen (sofern sie angemessen sind). Dazu zählt auch die Pflicht, betriebliches Eigentum und Arbeitsmittel sorgsam zu behandeln und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Krankheit und sonstige Verhinderungen müssen Sie unverzüglich mitteilen und im Krankheitsfall eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten können zur Abmahnung oder-im Ernstfall-zur fristlosen Kündigung führen. Die Einhaltung von Sorgfalt und Loyalität steht hierbei im Vordergrund.