Arbeitnehmer

Begriff und rechtliche Einordnung des Arbeitnehmers

Der Begriff „Arbeitnehmer“ bezeichnet eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, für einen anderen – den Arbeitgeber – weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit gegen Entgelt zu leisten. Die rechtliche Einordnung als Arbeitnehmer ist von zentraler Bedeutung, da hiervon zahlreiche Rechte und Pflichten sowie der Zugang zu arbeitsrechtlichem Schutz abhängen.

Abgrenzung zu anderen Beschäftigungsformen

Nicht jede Person, die für einen anderen tätig wird, gilt automatisch als Arbeitnehmer. Entscheidend sind insbesondere das persönliche Abhängigkeitsverhältnis und die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation. Im Gegensatz dazu stehen beispielsweise Selbstständige oder freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese erbringen ihre Leistungen eigenverantwortlich und sind nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert.

Merkmale der Arbeitnehmereigenschaft

  • Weisungsgebundenheit: Arbeitnehmer unterliegen hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Tätigkeit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers.
  • Eingliederung: Sie sind organisatorisch in den Betrieb eingebunden.
  • Tätigkeit gegen Entgelt: Die Arbeitsleistung erfolgt regelmäßig gegen Zahlung eines Gehalts oder Lohns.
  • Dauerhafte Bindung: Das Arbeitsverhältnis besteht meist auf unbestimmte Zeit oder für eine festgelegte Dauer.

Bedeutung der Arbeitnehmereigenschaft im Rechtssystem

Zugang zum arbeitsrechtlichen Schutz

Die Anerkennung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eröffnet Zugang zu zahlreichen gesetzlichen Schutzvorschriften. Hierzu zählen Regelungen zum Kündigungsschutz, zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie zum Urlaubsanspruch. Auch Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung finden Anwendung.

Beteiligungsrechte im Betrieb

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Beteiligung an betrieblichen Mitbestimmungsrechten wie etwa durch Betriebsräte oder Personalvertretungen. Diese Gremien vertreten die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber.

Sicherung sozialer Absicherungssysteme

Mit dem Status als Arbeitnehmer gehen Verpflichtungen zur Teilnahme an sozialen Sicherungssystemen einher: Dazu gehören insbesondere Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Pflichten von Arbeitnehmern aus dem Arbeitsverhältnis

  • Tätigkeitspflicht: Die Hauptpflicht besteht darin, die vereinbarte Tätigkeit persönlich auszuführen.
  • Loyalitätspflicht: Es besteht eine Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber; dies umfasst Verschwiegenheit über Betriebsinterna sowie das Unterlassen schädigender Handlungen.
  • Befolgung von Weisungen: Innerhalb vertraglicher Grenzen müssen Anweisungen befolgt werden.

Kündigungsschutz und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Angehörige dieser Gruppe genießen besonderen Schutz bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses: Für sie gelten spezielle Regeln bezüglich Kündigungsfristen sowie Voraussetzungen einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber.
Auch nach Ende des Vertrags bestehen häufig Nachwirkungen bestimmter Rechte (z.B. Zeugnisanspruch).

Bedeutung für besondere Gruppen von Beschäftigten

  • Teilzeitbeschäftigte / Minijobberinnen & Minijobber: Auch Personen mit geringfügigem Umfang ihrer Tätigkeit können unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitnehmer gelten.
  • Auszubildende / Praktikantinnen & Praktikanten: Diese Gruppen werden je nach Ausgestaltung ihres Vertrags teilweise ebenfalls wie reguläre Beschäftigte behandelt.
  • < b >Leiharbeitnehmerinnen & Leiharbeitnehmer: Sie stehen formal beim Verleiher in einem Anstellungsverhältnis; auch hier greifen wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften.< br />

    < h2 id="faq" >Häufig gestellte Fragen zum Thema „Arbeitnehmer“< / h2 >

    < h3 >Wann gilt man rechtlich als Arbeitnehmer?< / h3 >
    < p >
    Eine Person gilt dann als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, wenn sie aufgrund eines Vertrages weisungsgebundene Tätigkeiten verrichtet, organisatorisch in einen Betrieb eingegliedert ist und dafür ein regelmäßiges Entgelt erhält.
    < / p >

    < h3 >Welche Unterschiede bestehen zwischen einem selbstständigen Dienstleister und einem Arbeitnehmer?< / h3 >
    < p >
    Selbstständige Dienstleister arbeiten eigenverantwortlich ohne feste Eingliederung in einen fremden Betrieb; sie bestimmen über ihre Tätigkeit weitgehend selbstständig. Im Gegensatz dazu steht bei einer arbeitnehmenden Person das Weisungsrecht des Vertragspartners im Vordergrund.
    < / p >

    < h3 >Welche Rechte haben Personen mit Arbeitnehmereigenschaft?< / h3 >
    < p >
    Zu den wichtigsten Rechten zählen unter anderem Anspruch auf Vergütung, Urlaubstage gemäß Gesetzgebung beziehungsweise Tarifvertrag sowie Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen.
    < / p >

    < h3 >Sind Teilzeitkräfte ebenfalls vollwertige Beschäftigte?< / h3 >
    < p >
    Ja; auch Teilzeitkräfte genießen grundsätzlich denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie Vollzeitbeschäftigte – unabhängig vom Umfang ihrer wöchentlichen Stundenanzahl.
    < / p >

    < h3 >Wie wirkt sich der Status auf Sozialversicherungen aus?< / h3 >
    < p >
    Mit Erwerbstätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses entsteht Versicherungspflicht in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung wie Kranken-, Renten- oder Pflegeversicherung.
    < br />
    Dies dient sowohl persönlicher Absicherung als auch gesellschaftlicher Solidarität innerhalb dieser Systeme.

    < br />
    In bestimmten Fällen kann es Ausnahmen geben (zum Beispiel bei geringfügiger Beschäftigung).

    < br />
    Details hängen vom jeweiligen Einzelfall ab.

    Sind Auszubildende ebenfalls rechtlich gesehen Angestellte?

    Auszubildende nehmen zwar vorrangig an einer Ausbildung teil,
    erfüllen aber viele Merkmale eines klassischen Angestellten.
    Sie erhalten Vergütung,
    sind weisungsgebunden
    und sozialversichert.
    Daher gelten viele Regelungen analog.