Begriff und Bedeutung der Vollstreckung
Die Vollstreckung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem staatliche Stellen dafür sorgen, dass eine Person oder ein Unternehmen einer Verpflichtung nachkommt. Diese Verpflichtung ergibt sich in der Regel aus einem gerichtlichen Urteil, einem Beschluss oder einer anderen vollstreckbaren Entscheidung. Ziel der Vollstreckung ist es, einen Anspruch durchzusetzen, wenn die betroffene Person freiwillig nicht leistet.
Arten der Vollstreckung
Die rechtliche Praxis unterscheidet verschiedene Arten von Vollstreckungen. Sie richten sich danach, welche Art von Verpflichtung durchgesetzt werden soll.
Zwangsvollstreckung in Geldforderungen
Am häufigsten wird die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung von Geldforderungen eingesetzt. Hierbei wird beispielsweise das Vermögen des Schuldners gepfändet oder Konten werden gesperrt. Auch Lohn- und Gehaltspfändungen sind möglich.
Vollstreckung wegen Herausgabe- und Leistungspflichten
Neben Geldforderungen können auch andere Pflichten vollstreckt werden – etwa die Herausgabe bestimmter Sachen oder die Vornahme beziehungsweise Unterlassung bestimmter Handlungen. In solchen Fällen kann das Gericht Maßnahmen anordnen wie zum Beispiel Zwangsgeld oder Ersatzvornahmen.
Strafrechtliche Vollstreckung
Im Strafrecht bedeutet Vollstreckung die Durchsetzung strafrechtlicher Sanktionen wie Freiheitsstrafen oder Geldstrafen durch staatliche Behörden.
Ablauf eines Vollstreckungsverfahrens
Titel als Voraussetzung für die Vollstreckung
Eine Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist das Vorliegen eines sogenannten Titels. Ein Titel bestätigt den Anspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner und kann beispielsweise ein Urteil sein.
Antragstellung und Durchführung durch Behörden
Die eigentliche Durchführung erfolgt meist auf Antrag des Gläubigers bei den zuständigen Stellen wie Gerichtsvollziehern oder Gerichten. Diese prüfen den Antrag und setzen anschließend geeignete Maßnahmen um – etwa Pfändungen, Versteigerungen von Gegenständen oder andere Eingriffe in das Vermögen des Schuldners.
Beteiligte Personen im Verfahren
Gläubiger
Der Gläubiger ist jene Person oder Institution, deren Anspruch vollzogen werden soll.
Schuldner
Der Schuldner ist verpflichtet, eine bestimmte Leistung zu erbringen – zum Beispiel eine Zahlung zu leisten.
Beteiligte Behörden
Je nach Art der Forderungen sind unterschiedliche staatliche Stellen beteiligt: Bei Geldforderungen meist Gerichtsvollzieher; bei anderen Ansprüchen können auch Gerichte direkt tätig werden.
Möglichkeiten zur Abwehr einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme
Dem Schuldner stehen verschiedene Möglichkeiten offen, sich gegen unberechtigte Maßnahmen zu wehren – etwa mit Rechtsbehelfen gegen einzelne Schritte im Verfahren.
Häufig gestellte Fragen zur Vollstreckung (FAQ)
Was versteht man unter einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme?
Zwangsvollste ckungsmaßnahmen sind staatlich angeordnete Eingriffe in das Vermögen eines Schuldners mit dem Ziel , einen bestehenden Anspruch zwangsweise durchzusetzen . Dazu zählen beispielsweise Kontopfändungen , Sachpfändungen sowie Versteigerungen .
Muss immer ein gerichtliches Urteil vorliegen , damit voll streckt werden kann ?
Nein , es gibt neben Urteilen noch weitere sogenannte Titel , auf deren Grundlage eine Maßnahme durchgeführt werden darf . Dazu gehören unter anderem Beschlüsse , Vergleiche vor Gericht sowie bestimmte öffentliche Urkunden .
Der Gerichtsvollzieher setzt viele Maßnahmen praktisch um : Er pfändet bewegliches Vermögen beim Schuldner vor Ort , übergibt Schriftstücke persönlich und führt Versteigerungen durch .
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten für Betroffene , sich gegen einzelne Schritte im Verfahren zu wenden . Dafür stehen spezielle Rechtsbehelfe bereit .
Pfandgegenstände können öffentlich versteigert werden ; aus dem Erlös erhält zunächst der Gläubiger seine Forder ung beglichen . Überschüsse gehen an den ehemaligen Eigentümer zurück .
Dauer und Ablauf hängen vom Einzelfall ab : Komplexität des Falls sowie Mitwirkung aller Beteiligten beeinflussen maßgeblich den Zeitrahmen .
Kosten entstehen grundsätzlich zunächst beim Antragsteller ; sie können jedoch später vom Schuldner eingefordert beziehungsweise verrechnet werden .