Definition und Begriffsbestimmung der Aquakultur
Aquakultur bezeichnet die kontrollierte Aufzucht, Haltung und Produktion von aquatischen Organismen, wie Fischen, Krebstieren, Weichtieren und Wasserpflanzen, in künstlich geschaffenen oder naturbelassenen, jedoch begrenzt nutzbaren Wasserräumen. Ziel der Aquakultur ist die Nutzung aquatischer Ressourcen zu kommerziellen Zwecken, zur Lebensmittelproduktion oder für andere wirtschaftliche Zwecke. Die Abgrenzung zur klassischen Fischerei besteht darin, dass bei der Aquakultur ein Eingriff in den Entwicklungszyklus der Organismen erfolgt, während die Fischerei auf den Fang wildlebender Tiere beschränkt ist.
Rechtliche Grundlagen und Regelungen für Aquakultur in Deutschland und der EU
Nationale Rechtsgrundlagen
In Deutschland ist die Aquakultur primär durch verschiedene Gesetzgebungen geregelt, die sowohl das Wasserrecht, Umweltrecht als auch spezielle Hygiene- und Lebensmittelvorschriften umfassen:
Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) regelt die Nutzung von Oberflächen- und Grundwasser in Deutschland. Für die Errichtung und den Betrieb einer Aquakulturanlage ist eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich, insbesondere wenn Oberflächenwasser entnommen oder eingeleitet wird. Die Genehmigungspflicht bezieht sich auf Aspekte wie Wasserbedarf, Rückführung in den Wasserkreislauf und die potenzielle Belastung durch Schadstoffe, insbesondere Nährstoffe und Arzneimittel.
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Das Tierschutzgesetz ist auf die Haltung aquatischer Lebewesen anzuwenden. Es enthält Anforderungen an die artgerechte Haltung, Fütterung und Pflege sowie Regelungen für Transport und Schlachtung. Betreiber von Aquakulturanlagen sind verpflichtet, Schmerzen, Leiden oder Schäden für die Tiere weitgehend zu vermeiden.
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
Diese Verordnung enthält spezifische Regelungen zur Haltung von Nutztieren und ist auf bestimmte aquatische Arten, etwa Forellen oder Lachse, anwendbar. Sie legt Mindeststandards für Stallgrößen, Wasserqualität, Fütterung und Kontrolle der Tiere fest.
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
Aquatische Produkte unterliegen den lebensmittelrechtlichen Vorschriften des LFGB. Die Vorschriften betreffen insbesondere Hygiene, Rückverfolgbarkeit, Kennzeichnung sowie Grenzwerte für Rückstände und Kontaminanten. Für Futtermittel bestehen vergleichbare Anforderungen.
Europäische Rechtsvorschriften
Gemeinsame Fischereipolitik (GFP)
Die Aquakultur ist als Teilsektor der Gemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Union eingebunden. Die GFP regelt unter anderem nachhaltige Produktionsmethoden, Marktordnungen und Fördermöglichkeiten im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF).
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Diese Verordnung schreibt allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittelunternehmer vor, einschließlich solcher, die in der Primärproduktion (Aquakultur) tätig sind. Betreiber sind für Gefahrenanalysen, Prozessüberwachung und Produktrückverfolgung verantwortlich.
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit besonderen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
Die Vorschrift konkretisiert Hygieneanforderungen bei der Weiterverarbeitung und Vermarktung aquatischer Produkte und enthält Regelungen zur Registrierung von Betrieben und zur amtlichen Kontrolle.
Tierseuchenrecht
Die Aquakultur unterliegt weiterhin tiergesundheitsrechtlichen Regeln, etwa der Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht), die Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vorschreibt. Hierzu zählen Meldepflichten bei Verdacht auf Ausbruch von Seuchen und Anordnungen zu Bekämpfungsmaßnahmen.
Umweltrechtliche Anforderungen
Aquakulturbetriebe sind Adressaten verschiedener umweltrechtlicher Vorschriften. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) kann auf bestimmte Großbetriebe Anwendung finden, sofern mit bedeutenden Emissionen oder erheblichen Umweltwirkungen zu rechnen ist. Zudem sind die Anforderungen aus dem Naturschutzrecht, insbesondere dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den entsprechenden Landesgesetzen, zu beachten. Naturräume, FFH-Gebiete und Natura-2000-Gebiete unterliegen besonderen Schutzvorschriften, die Planung und Betrieb von Aquakulturanlagen beeinflussen können.
Bestimmte Betriebstypen erfordern Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), insbesondere bei großräumigen Anlagen oder bei Eingriffen in sensible Aquasysteme.
Gewässerschutz und Nährstoffmanagement
Der Betrieb von Aquakulturen kann zum Eintrag von Nährstoffen und anderen Stoffen in Gewässer führen. Die Wasserrahmenrichtlinie der EU (2000/60/EG) setzt objektivierte Umweltqualitätsziele und wirkt sich auf Ausgestaltung, Standortwahl und Betriebsführung aus. Die Umsetzung in nationales Wasserrecht verlangt, die Einträge zu minimieren und die ökologische Verträglichkeit zu gewährleisten.
Baurechtliche Aspekte und Planung
Für die Errichtung und den Betrieb stationärer Aquakulturanlagen sind baurechtliche Vorschriften der jeweiligen Bundesländer zu beachten. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind Aquakulturanlagen privilegiert zulässig, sofern sie einen landwirtschaftlichen Bezug haben und die Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllen. In anderen Fällen sind sie als sonstiges Vorhaben genehmigungspflichtig, wobei insbesondere Umwelt-, Naturschutz- und Gewässerbelange prüfungsrelevant sind.
Arbeits- und Sozialrecht
Betreiber von Aquakulturen sind an die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sowie an die Regelungen zur Sozialversicherung gebunden. Bestimmte Tätigkeiten, wie Umgang mit Gefahrstoffen oder Betrieb von Maschinen, erfordern zusätzliche Sicherheitseinweisungen und unterliegen speziellen Arbeitsschutzvorschriften.
Förderprogramme, Genehmigungen und behördliche Überwachung
Fördermöglichkeiten
Aquakulturbetriebe können unter bestimmten Voraussetzungen von nationalen und europäischen Förderprogrammen, etwa dem EMFAF oder den Agrarinvestitionsförderprogrammen der Länder, profitieren. Förderanträge bedürfen meist einer detaillierten Darstellung der geplanten Maßnahmen, Nachweise zur Einhaltung umwelt- und tierschutzrechtlicher Vorschriften sowie eines schlüssigen Betriebskonzepts.
Genehmigungsverfahren
Vor Aufnahme der Tätigkeit ist in der Regel ein Antragsverfahren bei den zuständigen Behörden (Wasserbehörden, Veterinärämter, Landratsämter) notwendig. Im Rahmen des Verfahrens sind Nachweise zu Wasserrecht, Tiergesundheit, Umweltschutz, baurechtlicher Zulässigkeit sowie zu hygienerechtlichen Belangen einzureichen.
Überwachung und Kontrolle
Aquakulturbetriebe unterliegen regelmäßigen Kontrollen durch Veterinärämter, Lebensmittelüberwachungsbehörden und Umweltämter. Diese Überwachungen bezwecken die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den Bereichen Tierwohl, Umweltschutz, Gewässerschutz und Lebensmittelhygiene. Verstöße können bis zur Untersagung des Betriebs oder zu Bußgeldern führen.
Besondere Rechtsfragen im Bereich Aquakultur
Artenrechtlicher Schutz und Schutz gefährdeter Arten
Für bestimmte Tierarten bestehen besondere Schutzregelungen, etwa durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) und die Bundesartenschutzverordnung. Die Haltung und der Handel mit geschützten Arten in der Aquakultur sind nur unter Einhaltung strenger Auflagen, gegebenenfalls mit besonderen Genehmigungen, zulässig.
Konflikte und Nachbarrechte
Auf Grund potenzieller Immissionen (Gerüche, Geräusche, Abwässer) kann es zu nachbarrechtlichen Streitigkeiten kommen. Die jeweils geltenden Regelwerke zum Immissionsschutz, das Nachbarrecht der Bundesländer und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bestimmen Umfang und Grenzen der zulässigen Nutzung.
Import und Export
Für die Ein- und Ausfuhr aquatischer Organismen sind besondere Vorschriften maßgeblich; dazu zählen tierseuchenrechtliche Gesundheitsbescheinigungen, Zollformalitäten und Artenschutzauflagen. Die Einhaltung veterinärbehördlicher Vorgaben ist für die Erlangung von Exportgenehmigungen zwingend.
Übersicht wesentlicher Rechtsquellen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004
- Verordnung (EU) 2016/429 (Tiergesundheitsrecht)
- EU-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG)
- CITES und Bundesartenschutzverordnung
Fazit
Die Aquakultur ist ein komplexes, vielfältig reguliertes Tätigkeitsfeld, dessen gesetzliche Grundlage sich aus dem Zusammenspiel von europäischem und deutschem Recht ergibt. Betreiber von Aquakulturanlagen müssen sich mit einem umfassenden Regelungskanon auseinandersetzen, der die Umweltverträglichkeit, das Tierwohl, die Lebensmittelsicherheit und den Schutz besonders betroffener Arten sicherstellt. Eine rechtssichere Bewirtschaftung erfordert die genaue Kenntnis und Beachtung der einschlägigen Vorschriften sowie eine enge Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
Häufig gestellte Fragen
Welche Genehmigungen sind für den Betrieb einer Aquakulturanlage erforderlich?
Für den Betrieb einer Aquakulturanlage in Deutschland sind verschiedene behördliche Genehmigungen erforderlich, die sich insbesondere aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Bundes-Imweltgesetzbuch (BImSchG), dem Tierschutzgesetz (TierSchG) sowie aus dem Fischereirecht ergeben. Zentral ist die wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG, sofern für den Betrieb Wasser entnommen, abgeleitet oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Je nach Größe der Anlage und den verwendeten Futtermitteln kann darüber hinaus eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) notwendig werden, insbesondere, wenn von der Anlage Emissionen wie Lärm, Gerüche oder Gewässerverunreinigungen ausgehen können. Weiterhin ist nach dem Baurecht regelmäßig eine Baugenehmigung einzuholen. Die fischereirechtliche Genehmigung richtet sich nach dem jeweiligen Landesfischereigesetz, das Anforderungen an den Tierbesatz und die Fischgesundheit stellt. Zusätzlich sind tierschutzrechtliche Vorgaben nach dem TierSchG zu beachten, beispielsweise hinsichtlich der Haltung und des Transports. Der Antragsteller muss in der Regel ein detailliertes Betreiberkonzept, Wasser- und Abwasserpläne sowie ggf. weitere Umweltverträglichkeitsprüfungen vorlegen. Die Einhaltung aller rechtlichen Vorschriften wird regelmäßig von den zuständigen Behörden überwacht.
Welche Umweltauflagen müssen Betreiber von Aquakulturanlagen beachten?
Betreiber von Aquakulturanlagen unterliegen einer Vielzahl von Umweltauflagen, die durch verschiedene Rechtsquellen geregelt sind. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist insbesondere der Schutz von Grund- und Oberflächengewässern vor Verunreinigung sicherzustellen, was die Behandlung und ggf. Reinigung des verwendeten und ausgeleiteten Wassers beinhaltet. Die Abgabe von Nährstoffen, Medikamenten oder anderen Stoffen wird regelmäßig über Grenzwerte kontrolliert. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz verlangt den nachhaltigen Umgang mit Abfällen und Reststoffen, die in der Aquakultur anfallen. Zudem sind gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Schutzgebiete, wie Natura 2000-Flächen oder FFH-Gebiete, besonders zu berücksichtigen – dort können spezielle Einschränkungen gelten. Für die Haltung und den Umgang mit Tieren besteht eine Nachweispflicht der Maßnahmen zur Gesunderhaltung und zum Schutz der ökologischen Vielfalt. Bei der Zucht und Haltung fremder oder gentechnisch veränderter Arten sind zudem spezielle EU-Verordnungen und nationale Regelungen hinsichtlich Biodiversität und Ausbreitung wildlebender Tiere zu beachten. Schließlich kann bei bedeutender Größe oder möglichen Umweltauswirkungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich sein.
Welche Melde- und Dokumentationspflichten bestehen für Aquakulturbetriebe?
Aquakulturbetriebe sind verpflichtet, umfangreiche Melde- und Dokumentationspflichten einzuhalten, um sowohl die Nachverfolgbarkeit als auch die Kontrolle des Betriebs zu gewährleisten. Nach den Vorgaben der Fischhygieneverordnung (Verordnung (EG) Nr. 853/2004), müssen alle erzeugten Partien und Betriebsdaten lückenlos dokumentiert werden. Insbesondere muss der Bestand, die Besatzmaßnahmen, das verwendete Futter, eingesetzte Medikamente und Maßnahmen zur Tiergesundheit aufgezeichnet werden. Gemäß Tierschutzgesetz müssen auch Haltungsbedingungen und eventuell verletzte oder erkrankte Tiere dokumentiert werden. Wasserentnahme- und Abgabemengen sind der zuständigen Wasserbehörde regelmäßig zu melden (Wasserbuchpflicht). Für bestimmte Arten oder größere Anlagen schreiben die jeweiligen Landesfischereigesetze oder -verordnungen weitere Anzeigen, etwa bei der Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung der Betriebsweise, vor. Im Fall des Einsatzes von Antibiotika oder sonstigen Arzneimitteln bestehen zusätzliche Meldeverpflichtungen gemäß Tierarzneimittelrecht. Geschäftsunterlagen wie Lieferscheine und Veterinärbescheinigungen sind meist über mehrere Jahre aufzubewahren.
Welche Haftungsrisiken bestehen für Betreiber einer Aquakultur unter rechtlichen Gesichtspunkten?
Betreiber einer Aquakultur haften im Rahmen verschiedener Rechtsbereiche für entstandene Schäden oder Gesetzesverstöße. Verletzungen von Umweltauflagen (z.B. Gewässerverunreinigungen) können zu empfindlichen Bußgeldern nach dem Umweltrecht oder gar zu strafrechtlicher Verfolgung führen. Kommt es beispielsweise durch unsachgemäße Handhabung von Arzneimitteln zu Gewässerbelastungen oder einer Gefährdung anderer Gewässernutzer, kann der Betreiber für daraus resultierende Schäden zur Verantwortung gezogen werden. Auch bei tierschutzwidriger Haltung oder fahrlässigen Infektionsausbrüchen dürfen Schadensersatzforderungen von betroffenen Dritten oder Tierschutzorganisationen entstehen. Nicht zuletzt besteht eine Produkthaftung im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelrechts: Werden durch fahrlässige Verstöße gegen Hygienevorschriften gesundheitsschädliche Produkte in Verkehr gebracht, haftet der Betreiber unter Umständen für Folgeschäden beim Verbraucher gemäß Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG). Auch Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts können zu konkreten Haftungsrisiken führen.
Wie werden artenschutzrechtliche Belange bei der Genehmigung von Aquakulturanlagen berücksichtigt?
Die Genehmigung von Aquakulturanlagen darf artenschutzrechtliche Belange nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den einschlägigen EU-Artenschutzverordnungen nicht verletzen. Das betrifft insbesondere den Umgang mit heimischen und gebietsfremden Arten. Werden nicht-heimische oder invasive Fischarten eingesetzt, sind strenge Nachweispflichten und ggf. Verbote gemäß der EU-Verordnung Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten zu beachten. Kommt es zu einer Gefährdung streng geschützter Arten, z.B. durch Verdrängung, muss eine spezielle Ausnahmegenehmigung eingeholt werden. Die zuständigen Naturschutzbehörden prüfen die Auswirkungen geplanter Anlagen auf Flora und Fauna detailliert und können die Genehmigung mit Auflagen versehen oder versagen, sofern der Artenschutz gefährdet ist. Bei der Ansiedlung in geschützten Gebieten (etwa Natura 2000) sind Besonderheiten wie Verträglichkeitsprüfungen nach § 34 BNatSchG erforderlich. Die Betreiber müssen gegebenenfalls Schutz- und Kompensationsmaßnahmen einplanen und nachweisen.
Welche Vorschriften gelten für den Umgang mit Arzneimitteln und Chemikalien in der Aquakultur?
Für den Einsatz von Arzneimitteln und Chemikalien in der Aquakultur gelten besondere Vorschriften des Tierarzneimittelrechts sowie des Wasser- und Umweltrechts. Arzneimittel dürfen grundsätzlich nur nach tierärztlicher Indikation und unter Beachtung der Vorgaben des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) eingesetzt werden. Sämtliche Behandlungen sind zu dokumentieren. Rückstandshöchstmengen und Wartezeiten müssen eingehalten werden, bevor Fische in den Verkehr gelangen. Auch die ordnungsgemäße Entsorgung nicht mehr benötigter Arzneimittel ist gesetzlich geregelt. Chemikalien, die zur Desinfektion oder zur Verbesserung der Wasserqualität verwendet werden, dürfen keine unzulässigen Rückstände im Fisch oder im Abwasser hinterlassen; dies unterliegt unter anderem dem Chemikaliengesetz (ChemG) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Verwendung bestimmter Stoffe, etwa Cadmium oder Quecksilber, ist sowohl national als auch auf EU-Ebene (REACH-Verordnung) streng reguliert oder verboten. Zuwiderhandlungen können zu Bußgeldern, Restriktionen des Betriebs oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Wer überwacht die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in der Aquakultur und wie erfolgt die Kontrolle?
Die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben in Aquakulturbetrieben erfolgt durch verschiedene Aufsichtsbehörden auf Landes- und Bundesebene. Die wichtigste Rolle spielen hierbei die Veterinärämter, die Veterinärkontrollen im Hinblick auf Tierschutz, Tiergesundheit und Hygienevorschriften durchführen. Die Wasserbehörden überwachen die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorgaben und nehmen regelmäßig Wasserproben. Die unteren Naturschutzbehörden prüfen insbesondere die Einhaltung der artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Anforderungen. Bei größeren Betrieben oder besonderen Vorfällen ist auch die Umweltbehörde involviert. Die Kontrollen erfolgen teils routinemäßig, teils anlassbezogen (zum Beispiel nach Hinweisen auf Verstöße oder Umweltvorfälle). Zusätzlich werden Dokumentationspflichten im Rahmen von Betriebsprüfungen kontrolliert. Bei festgestellten Verstößen können die Behörden Auflagen erlassen, Bußgelder verhängen oder – im Extremfall – den Betrieb vorübergehend schließen.