Legal Lexikon

Anzeige


Begriffserklärung und rechtliche Einordnung der Anzeige

Eine Anzeige bezeichnet im rechtlichen Kontext die Mitteilung eines Sachverhalts an eine zuständige Behörde, insbesondere an Strafverfolgungs- oder Ordnungsbehörden. Ziel ist es, amtliche Stellen über einen tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsverstoß in Kenntnis zu setzen und deren Einschreiten zu ermöglichen. Der Begriff findet in unterschiedlichen Rechtsgebieten Anwendung und unterliegt variierenden formellen wie materiellen Anforderungen.


Anzeige im Strafrecht

Definition und Bedeutung

Im Strafrecht versteht man unter einer Anzeige die Information an Polizei, Staatsanwaltschaft oder eine andere zuständige Behörde über eine möglicherweise strafbare Handlung. Mit der Anzeige verfolgt der Anzeigende das Ziel, dass Ermittlungen eingeleitet und etwaige Täter strafrechtlich verfolgt werden.

Arten der Anzeige

1. Strafanzeige

Die Strafanzeige ist die formlose Mitteilung eines Sachverhalts, der nach Ansicht des Anzeigenden einen Straftatbestand erfüllt. Jede Person – auch Kinder oder Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit – kann eine Strafanzeige erstatten. Die Anzeige ist an keine besondere Form gebunden; sie kann schriftlich, mündlich oder online eingereicht werden.

2. Selbstanzeige

Die Selbstanzeige stellt eine besondere Form der Anzeige dar. Hierbei zeigt die betroffene Person das eigene, bislang nicht aufgeklärte Fehlverhalten an, etwa im Falle der Steuerhinterziehung (§ 371 AO). Ziel ist es, unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit zu erlangen.

3. Antragsdelikt und Strafantrag

Strafanzeigen sind von Strafanträgen zu unterscheiden. Der Strafantrag ist die ausdrückliche Erklärung des Verletzten, eine Straftat strafrechtlich verfolgt wissen zu wollen (z. B. bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung). Der Strafantrag stellt, im Gegensatz zur Strafanzeige, eine Prozessvoraussetzung für bestimmte Straftatbestände dar.

Rechtliche Folgen und Ablauf

Aufnahme und Prüfung der Anzeige

Nach Eingang einer Anzeige sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, den mitgeteilten Sachverhalt auf strafbare Handlungen zu überprüfen. Die Behörde prüft zunächst, ob ein Anfangsverdacht besteht und nimmt dann – falls erforderlich – Ermittlungen auf (§ 152 StPO, Legalitätsprinzip). Ist kein Anfangsverdacht gegeben, kann das Verfahren eingestellt werden.

Anzeigepflicht

In bestimmten Konstellationen besteht eine gesetzliche Pflicht zur Anzeige (z. B. § 138 StGB – Nichtanzeige geplanter Straftaten, oder § 323c StGB – Unterlassene Hilfeleistung in bestimmten Fällen). Verstöße gegen eine solche Anzeigepflicht können strafbewehrt sein.

Folgen der falschen Anzeige

Falsche Verdächtigungen oder bewusst unwahre Anzeigen können gemäß § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) oder § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) strafbar sein. Der Gesetzgeber schützt damit insbesondere vor unberechtigter Strafverfolgung.

Rechtliche Stellung des Anzeigenden

Dem Anzeigenden kommt keine spezielle Prozessbeteiligung zu. Er hat keinen Anspruch auf weitere Verfahrensbeteiligung, mit Ausnahme möglicher Nebenklage oder Zeugenstellung.


Anzeige im Verwaltungsrecht

Ordnungswidrigkeitenanzeige

Im Verwaltungsrecht ist die Anzeige insbesondere im Kontext von Ordnungswidrigkeitenbedeutend, etwa bei Verkehrsverstößen oder Verstößen gegen das Baurecht. Die Ordnungswidrigkeitenanzeige initiiert das behördliche Verfahren. Auch hier ist die Anzeige grundsätzlich formfrei, kann aber an institutionelle Vorgaben gebunden sein.

Mitwirkungspflichten und Anzeigepflichten

Bestimmte öffentliche-rechtliche Vorschriften verpflichten natürliche oder juristische Personen zur Anzeige bestimmter Sachverhalte, etwa bei Gewerbeanmeldungen, meldepflichtigen Krankheiten oder meldepflichtigen Geschäftsvorgängen (z. B. gemäß § 14 GewO – Gewerbeanzeige). Unterbleibt eine notwendige Anzeige, kann ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.


Anzeige im Zivilrecht

Bedeutung im Privatrecht

Im Zivilrecht spricht man von einer Anzeige vor allem im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen. Wichtige Beispiele sind die Mängelanzeige nach Kauf- oder Werkvertragsrecht (§ 377 HGB im Handelsrecht, § 536c BGB bei Mietverhältnissen). Die Anzeige dient der Mitteilung eines Mangels an den Vertragspartner und begründet – je nach rechtlicher Ausgestaltung – weitere Rechte und Pflichten, wie Nachbesserungsfristen, Schadensersatz oder Rücktritt.

Formanforderungen und Rechtsfolgen

Mängelanzeigen sind in der Regel fristgebunden und bedürfen der Nachweisbarkeit. Unterlässt der Vertragspartner eine erforderliche Anzeige, kann er Ansprüche verlieren oder haftbar gemacht werden.


Anzeige als Anstoß eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens

Unabhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet ist die Anzeige ein rechtserheblicher Vorgang für die Aufnahme eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. Sie erfüllt die Funktion, öffentliche Stellen von relevanten Tatsachen in Kenntnis zu setzen, sodass diese zum Schutz privater oder öffentlicher Interessen tätig werden können.


Zusammenfassung und rechtliche Bedeutung

Die Anzeige ist ein vielschichtiger Begriff mit zentraler Bedeutung für den Zugang zu staatlichem Rechtsschutz und für die Durchsetzung des öffentlichen Interesses. Sie ist in den verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich ausgestaltet, unterliegt spezifischen Form- und Fristvorgaben und zieht vielfältige Rechtsfolgen nach sich. Unabhängig vom jeweiligen Rechtsbereich ist die Anzeige das entscheidende Instrument zur Initialisierung von Ermittlungen, Verwaltungsverfahren oder zivilrechtlichen Ansprüchen.


Quellenangaben (Auswahl)

  • Strafprozessordnung (StPO)
  • Strafgesetzbuch (StGB)
  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Abgabenordnung (AO)
  • Gewerbeordnung (GewO)

Diese Übersicht vermittelt einen umfassenden Einblick in die rechtlichen Aspekte der Anzeige und deren praktische Bedeutung für die Rechtsanwendung.

Häufig gestellte Fragen

Wer darf in Deutschland eine Anzeige erstatten?

Grundsätzlich kann jede Person, die von einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, unabhängig von Alter, Nationalität oder direkter Betroffenheit, in Deutschland eine Anzeige bei einer Strafverfolgungsbehörde erstatten. Dabei ist es unerheblich, ob die anzeigende Person selbst geschädigt wurde oder lediglich Zeuge des Vorgangs ist. Das deutsche Recht sieht hier keine besonderen Formerfordernisse vor; eine Anzeige kann mündlich, schriftlich, telefonisch, online oder sogar anonym erfolgen. Insbesondere bei besonders schweren Straftaten besteht für bestimmte Berufsgruppen (z. B. Amtsträger) unter Umständen sogar eine Anzeigepflicht. Auch Minderjährige sind berechtigt, eine Anzeige zu erstatten; in diesen Fällen erfolgt oftmals eine Einbindung der Erziehungsberechtigten oder das Jugendamt. Die Anzeige kann grundsätzlich bei jeder Polizeidienststelle, direkt bei der Staatsanwaltschaft oder über Online-Portale der Länderpolizeien abgegeben werden.

Welche rechtlichen Folgen hat das Erstatten einer Anzeige?

Mit Erstattung einer Anzeige wird die jeweilige Strafverfolgungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft) von einem möglichen strafbaren Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ist – sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt – verpflichtet, sogenannte Ermittlungen von Amts wegen einzuleiten. Dies bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt unabhängig vom Willen des Anzeigeerstatters prüfen und ggf. ein Ermittlungsverfahren gegen die beschuldigte Person eröffnen. Der Anzeigeerstatter hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass seine Anzeige in jedem Fall zu einer Anklage oder Verurteilung führt, da dies von den Ermittlungsergebnissen abhängt. Die falsche Verdächtigung einer Person ist strafbar (§ 164 StGB) und kann für den Anzeigeerstatter im Falle unwahrer Angaben zu eigenen strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Muss der Anzeigeerstatter mit Kosten rechnen?

Das bloße Erstatten einer Anzeige ist für den Anzeigeerstatter grundsätzlich kostenlos. Kosten entstehen üblicherweise erst dann, wenn beispielsweise eine zivilrechtliche Klage zur Durchsetzung von Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen erhoben wird. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Anzeige es vorsätzlich falsch erstattet wurde und hierdurch Kosten für die Behörden verursacht wurden – in solchen Fällen können dem Anzeigeerstatter die entstandenen Aufwendungen (z. B. im Rahmen einer vorsätzlich falschen Verdächtigung) in Rechnung gestellt werden. Der Anzeigeerstatter wird in aller Regel lediglich als Zeuge geführt und muss keinerlei Gebühren für die Anzeigeentrichtung zahlen.

Kann eine Anzeige nachträglich zurückgenommen werden?

Das deutsche Strafprozessrecht sieht grundsätzlich keine „Rücknahme der Anzeige“ im eigentlichen Sinne vor, da mit Eingang der Anzeige ein möglicher strafrechtlich relevanter Anfangsverdacht vorliegt, dem die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen nachgehen müssen, insbesondere bei sogenannten Offizialdelikten. Allerdings kann der Anzeigeerstatter nachträglich erklären, keinen Antrag auf Strafverfolgung mehr stellen zu wollen – dies betrifft allerdings in erster Linie Antragsdelikte (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung), für deren Verfolgung der Strafantrag erforderlich ist. In solchen Fällen kann der Strafantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Bei Offizialdelikten bleibt das Ermittlungsverfahren jedoch auch ohne weiteren Wunsch des Anzeigeerstatters bestehen und wird gegebenenfalls auch gegen dessen ausdrücklichen Willen fortgeführt und abgeschlossen.

Welche Rechte hat der Anzeigeerstatter im Strafverfahren?

Als Anzeigeerstatter nimmt man regelmäßig die Rolle eines Zeugen ein. Ein originäres Beteiligungsrechte am Strafverfahren hat er nicht, sofern er nicht zugleich Geschädigter und damit Opfer des Delikts ist. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei Gewaltdelikten, kann dem Opfer die Stellung als Nebenkläger zukommen, wodurch zusätzliche Mitwirkungs- und Informationsrechte entstehen (z. B. Akteneinsicht, Anwesenheit bei der Hauptverhandlung, etc.). Der Anzeigeerstatter wird in der Regel über den Ausgang des Strafverfahrens nur dann informiert, wenn er als Geschädigter oder Antragsteller geführt wird. Ein allgemeines Akteneinsichtsrecht besteht ohne Mitwirkung als Nebenkläger in der Regel nicht. Zeugen haben jedoch das Recht, angemessen vor Nachteilen geschützt zu werden (z. B. Zeugenschutzprogramme).

Gibt es eine Frist zur Erstattung einer Anzeige?

Für die Erstattung einer Strafanzeige existiert keine allgemeine gesetzliche Frist, sie kann grundsätzlich jederzeit – auch Jahre nach der Tat – bei Kenntnis bzw. Verdacht einer Straftat erfolgen. Zu berücksichtigen sind jedoch zwei entscheidende rechtliche Aspekte: Zum einen kann im Einzelfall eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten sein, was bedeutet, dass eine Tat aus rechtlichen Gründen nach Ablauf bestimmter Fristen nicht mehr verfolgt werden kann. Zum anderen gibt es für bestimmte Delikte, sogenannte Antragsdelikte, Fristen, innerhalb derer ein Strafantrag gestellt werden muss (z. B. bei Beleidigung: 3 Monate ab Kenntnis von Tat und Täter). Versäumt der Geschädigte diese Antragsfrist, ist eine strafrechtliche Verfolgung in der Regel nicht mehr möglich.

Muss der Anzeigeerstatter persönlich erscheinen oder kann eine Anzeige auch schriftlich erfolgen?

Eine Anzeige kann sowohl persönlich bei der nächsten Polizeidienststelle als auch schriftlich (per Post, Fax oder über Online-Portale) erstattet werden. Bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich häufig die persönliche Vorsprache, da hierbei direkt Rückfragen gestellt und Details geklärt werden können. Es besteht jedoch keine Pflicht, zur Anzeigenerstattung persönlich zu erscheinen. Auch eine telefonische Anzeige ist zulässig, wenngleich die Behörde möglicherweise eine persönliche oder schriftliche Bestätigung nachfordert. Im weiteren Strafverfahren kann es allerdings dazu kommen, dass ein persönliches Erscheinen als Zeuge notwendig wird, um beispielsweise Aussagen zu machen; in solchen Fällen kann eine Zeugenladung erfolgen, der Folge zu leisten ist.