Begriff und rechtliche Einordnung der AnwaltsGmbH
Die AnwaltsGmbH ist eine besondere Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§§ 1 ff. GmbHG), die zum Betrieb einer Anwaltskanzlei gegründet werden kann. Sie stellt eine in Deutschland gesetzlich geregelte Kapitalgesellschaft dar, deren Zweck ausschließlich in der gemeinschaftlichen Berufsausübung der in ihr tätigen Anwälte liegt. Die AnwaltsGmbH vereint hierbei die Strukturen der klassischen GmbH mit den berufsrechtlichen Anforderungen für die Ausübung des Anwaltsberufs gemäß Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Begriffsklärung
Die AnwaltsGmbH ist durch eine doppelte Qualifikation geprägt: Sie unterliegt einerseits dem allgemeinen Gesellschaftsrecht, andererseits speziellen berufsrechtlichen Vorschriften der BRAO und der Geldwäscheprävention. Die Eintragung im Handelsregister erfolgt mit dem Zusatz „GmbH“ und einem entsprechenden Hinweis auf den beruflichen Tätigkeitsbereich, in der Regel als „Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“ oder „Anwaltsgesellschaft mbH“.
Gründung einer AnwaltsGmbH
Voraussetzungen und Gründungsaufwand
Die Gründung einer AnwaltsGmbH erfordert die Beachtung sowohl gesellschaftsrechtlicher als auch berufsrechtlicher Vorgaben. Zu den wichtigsten Voraussetzungen gehören:
- Mindestkapital: Nach § 5 GmbHG ist ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro erforderlich.
- Gesellschafterkreis: Geschäftsführer und Gesellschafter müssen primär zur Ausübung des Anwaltsberufs berechtigt sein.
- Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Beurkundung und muss berufsrechtliche Besonderheiten berücksichtigen.
- Zulassung: Die AnwaltsGmbH bedarf einer besonderen Zulassung bei der zuständigen Behörde, welche prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 59c ff. BRAO erfüllt sind.
Eintragungen und Anmeldeverfahren
Nach der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist die Anmeldung zum Handelsregister zwingend. Im Anschluss erfolgt die Einreichung der Zulassungsunterlagen. Die Eintragung im Anwaltsverzeichnis und die Eintragung in das Handelsregister sind kumulativ erforderlich.
Berufsausübung und interne Organisation
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung der AnwaltsGmbH obliegt in der Regel einem oder mehreren Geschäftsführern, die gleichzeitig Rechtsanwälte sein müssen. Ein klar definiertes Vertretungsmodell ist vorgeschrieben, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft stets durch anwaltliche Geschäftsführer vertreten wird.
Haftung
Die AnwaltsGmbH haftet grundsätzlich mit ihrem Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten. Hiervon zu unterscheiden ist die persönliche Haftung der handelnden Anwältinnen und Anwälte gegenüber Mandanten im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen, beispielsweise bei Beratungsfehlern. Eine Pflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme gem. § 59j BRAO ist zwingend vorgesehen.
Gesellschaftsrechtliche Rahmenbedingungen
Gesellschafterstruktur und Anteile
Gesellschafter einer AnwaltsGmbH können grundsätzlich nur Personen sein, die zur Ausübung des Anwaltsberufs in Deutschland berechtigt sind. Darüber hinaus regeln §§ 59e ff. BRAO die Anforderungen an die Kapitalbeteiligung und den Erwerb von Geschäftsanteilen. Eine Übertragung von Geschäftsanteilen an berufsfremde Drittparteien ist ausgeschlossen.
Rechte und Pflichten der Gesellschafter
Die Gesellschafter sind sowohl an gesellschaftsrechtliche als auch an berufsrechtliche Vorschriften gebunden. Entscheidungsfindungen über die interne Organisation, Gewinnverwendung oder die Aufnahme neuer Gesellschafter unterliegen weitreichenden Beschränkungen zum Schutz unabhängiger Rechtsberatung.
Berufsrechtliche Besonderheiten
Berufsrechtliche Pflichten
Die BRAO stellt klar, dass die AnwaltsGmbH sämtliche anwaltlichen Berufspflichten einhalten muss. Dazu zählen Verschwiegenheitspflichten, das Werbeverbot für anwaltliche Tätigkeit, das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen und die Verpflichtung zu Fortbildung und gewissenhafter Berufsausübung.
Aufsicht und Sanktionen
Verstöße gegen berufsrechtliche Vorgaben können zu Maßnahmen gegen die Gesellschaft oder einzelne Mitglieder führen. Dies reicht von berufsrechtlichen Rügen bis hin zum Ausschluss aus der Gesellschaft oder zum Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder zur Gesellschaft.
Steuerrechtliche Aspekte
Die AnwaltsGmbH ist steuerpflichtig wie eine normale GmbH. Sie unterliegt der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen an die Gesellschafter werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt und unterliegen der jeweiligen Besteuerung.
Haftungsbeschränkung und Versicherung
Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist ein wesentliches Merkmal der AnwaltsGmbH, wird jedoch durch die Pflicht zur Führung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung modifiziert. Die Versicherungssumme muss gemäß § 59j BRAO den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere zur Abdeckung potenzieller Schadensersatzansprüche aus anwaltlicher Tätigkeit.
Haftung und Mandatsverhältnis
Das Mandatsverhältnis kommt mit der Gesellschaft zustande, nicht mit dem einzelnen Berufsträger. Die Haftung resultiert daher primär auf Seiten der Gesellschaft. Im Einzelfall können aber persönliche Haftungstatbestände der handelnden Anwälte entstehen, sollte ein individueller Pflichtverstoß vorliegen.
Internationale Zusammenarbeit und grenzüberschreitende Kooperationen
Die AnwaltsGmbH kann Kooperationen und Zusammenschlüsse mit weiteren Gesellschaften auf nationaler und internationaler Ebene eingehen, sofern dies mit dem deutschen Berufsrecht in Einklang steht. Kooperationen mit nicht-anwaltlichen Gesellschaften sind jedoch stark reglementiert.
Beendigung und Auflösung der AnwaltsGmbH
Die Auflösung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des GmbH-Rechts, wobei die berufsrechtlichen Anforderungen der BRAO beachtet werden müssen. Im Falle des Erlöschens der Berufsausübungserlaubnis ist die Gesellschaft aufzulösen oder der Geschäftszweck entsprechend zu ändern.
Zusammenfassung
Die AnwaltsGmbH ist eine rechtlich komplex ausgestaltete Form der Berufsausübungsgesellschaft, welche es ermöglicht, den Anwaltsberuf in der Form einer GmbH unter Beachtung umfangreicher gesellschafts-, berufs- und haftungsrechtlicher Vorgaben zu betreiben. Durch diese Struktur werden die Vorteile der Haftungsbeschränkung mit höchsten Anforderungen an die Berufsführung verbunden. Die Einhaltung strenger Zulassungsvoraussetzungen, laufender Nachweispflichten und spezifischer gesellschaftsrechtlicher sowie berufsrechtlicher Rahmenbedingungen ist zentrale Voraussetzung für den rechtssicheren Betrieb einer AnwaltsGmbH.
Häufig gestellte Fragen
Welche berufsrechtlichen Voraussetzungen müssen für die Gründung einer AnwaltsGmbH erfüllt werden?
Für die Gründung einer AnwaltsGmbH (GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist) gelten strenge berufsrechtliche Voraussetzungen, die aus § 59c ff. der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hervorgehen. Zunächst müssen sämtliche Geschäftsführer und die Mehrheit der Gesellschafter zur Anwaltschaft zugelassen sein oder einer anderen rechtsberatenden Berufsgruppe gemäß § 59c BRAO angehören, etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Unzulässig ist die Beteiligung fachfremder Personen im Sinne des § 59e BRAO, um die Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung zu sichern. Zudem muss die Satzung der Gesellschaft eine entsprechende Zweckbindung und klare Haftungsregelungen enthalten. Eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Mindestdeckungssumme entsprechend § 59j BRAO ist ebenso verpflichtend. Schließlich sind gesellschaftsrechtliche Transparenzvorschriften, etwa zur Gesellschafterstruktur oder zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, zu beachten. Die AnwaltsGmbH ist schließlich im Gesellschaftsverzeichnis der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu registrieren.
Wie unterscheidet sich die Haftung bei der AnwaltsGmbH im Vergleich zur Einzelkanzlei?
Die AnwaltsGmbH bietet ihren Gesellschaftern und Geschäftsführern eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Das bedeutet, Ansprüche Dritter – etwa aus Beratungsfehlern – können in der Regel nur gegen das Vermögen der GmbH geltend gemacht werden. Eine persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung vor, die außerhalb des anwaltlichen Berufsrechts liegt (z.B. grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln). Demgegenüber haftet bei der Einzelkanzlei der Anwalt unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen. Zu beachten ist jedoch, dass die gesetzlichen Mindestversicherungssummen der GmbH höher angesetzt sind, um Mandanteninteressen ausreichend zu wahren, und eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung zwingend vorgeschrieben ist.
Welche speziellen Pflichten zur Berufsausübung ergeben sich für die AnwaltsGmbH?
Die AnwaltsGmbH unterliegt denselben berufsrechtlichen Pflichten wie Einzelanwälte und Partnerschaften, allerdings kommen besondere Vorschriften hinzu. So gilt insbesondere das Verbot der Fremdbestimmung (§ 59e BRAO): Die freie und unabhängige Berufsausübung muss auch in der Gesellschaftsform gewährleistet sein. Unternehmensinterne Regelungen, etwa zur Weisungsgebundenheit, dürfen die Eigenverantwortlichkeit der Rechtsanwälte nicht einschränken. Weiterhin gelten die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO sowie Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber Mandanten. Die interne Organisation muss die Einhaltung aller berufsrechtlichen Grundsätze (z.B. Interessenkonflikte, Werberecht) sicherstellen. Darüber hinaus besteht die Pflicht zur Offenlegung der Gesellschaftsstruktur gegenüber der Rechtsanwaltskammer sowie die Einhaltung der Transparenzvorschriften zu Gesellschaftern und Geschäftsführern.
Welche Besonderheiten gibt es beim Ausscheiden oder Wechsel eines Gesellschafters in einer AnwaltsGmbH?
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters einer AnwaltsGmbH greifen besondere gesellschafts- und berufsrechtliche Regelungen. Gesellschaftsvertraglich sind in der Regel Nachfolgeregelungen, Abfindungsregelungen und Übertragungsmechanismen für Geschäftsanteile festzulegen. Ein ausscheidender Gesellschafter muss dies der Rechtsanwaltskammer anzeigen; die Gesellschaftsstruktur ist unverzüglich zu aktualisieren. Wird ein Geschäftsanteil auf eine nicht berufsbefugte Person übertragen, ist die AnwaltsGmbH verpflichtet, dies zu verhindern, da andernfalls der Bestand der Zulassung gefährdet wäre. Beim Wechsel eines Gesellschafters ist daher stets zu prüfen, ob die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit anwaltlicher oder entsprechend berechtigter Gesellschafter weiterhin gegeben ist, um die Voraussetzungen der BRAO einzuhalten.
Wie wird die Kontrolle der AnwaltsGmbH durch die Rechtsanwaltskammer gewährleistet?
Die zuständige Rechtsanwaltskammer führt ein Gesellschaftsverzeichnis, in das jede AnwaltsGmbH nach entsprechender Prüfung der Gründungsvoraussetzungen einzutragen ist. Auch spätere Änderungen, etwa im Gesellschaftsvertrag, bei Geschäftsführern oder Gesellschaftern, müssen der Kammer unverzüglich angezeigt werden. Die Kammer kontrolliert die Einhaltung der berufsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Zusammensetzung der Geschäftsführung und Gesellschafterstruktur, der Einhaltung der Pflichtversicherung sowie der Zweckbindung. Die Kammer kann im Rahmen ihrer Überwachungs-, Auskunfts- und Untersuchungspflichten (§ 113 ff. BRAO) Unterlagen und Auskünfte von der AnwaltsGmbH einfordern und bei berufsrechtlichen Verstößen berufsaufsichtsrechtliche Maßnahmen, wie etwa eine Warnung, Rüge oder Zuständigkeitsentziehung, aussprechen.
Welche Auswirkungen hat die Wahl der GmbH-Form auf die steuerliche Behandlung von Kanzleieinnahmen?
Die Wahl der GmbH-Form hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Kanzleieinnahmen. Die AnwaltsGmbH unterliegt als Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag und der Gewerbesteuer, während Einzelkanzleien und Personengesellschaften den Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und damit nur der Einkommensteuer unterliegen. Die Gewinnausschüttungen an Gesellschafter unterliegen zusätzlich der Abgeltungssteuer. Die steuerliche Doppelbelastung (Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene, Abgeltungssteuer auf Ebene der Gesellschafter) ist hierbei zu beachten. Allerdings können durch gezielte Gestaltungen, etwa im Rahmen der Pensionszusagen oder durch Thesaurierung von Gewinnen, steuerliche Effekte erzielt werden. Die AnwaltsGmbH eignet sich daher vor allem für größere Kanzleien mit entsprechender Gewinn- und Mitarbeiterstruktur, bei denen die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten überwiegen.
Welche Einschränkungen bestehen hinsichtlich der Werbung und Außendarstellung einer AnwaltsGmbH?
Auch für die AnwaltsGmbH gelten die besonderen berufsrechtlichen Werbebeschränkungen gemäß § 43b BRAO und der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA). Jegliche Außendarstellung muss sachlich, berufsbezogen und darf nicht auf die Erzielung von Mandaten um jeden Preis gerichtet sein. Die Hinzufügung des Zusatzes „GmbH“ im Kanzleinamen ist zwingend notwendig, um auf die Rechtsform hinzuweisen. Darüber hinaus sind irreführende Zusätze, etwa über besondere Qualifikationen oder Größe, verboten, sofern sie nicht nachweisbar sind. Die Verwendung des Gesellschaftslogos oder Werbematerialien darf keine Verwechslungen mit Behörden oder andere Täuschungen hervorrufen. Branchenspezifische Zulässigkeitsvoraussetzungen für Werbung, insbesondere im Internetauftritt, sind stets zu berücksichtigen.