Begriff und Bedeutung von Anstößigen Handlungen
Anstößige Handlungen sind Verhaltensweisen, Äußerungen oder Darbietungen, die nach dem allgemeinen gesellschaftlichen Wertempfinden als sittlich, moralisch oder sozial unzulässig angesehen werden. Häufig werden sie auch als anstößig, sittenwidrig oder beleidigend eingeordnet. Im rechtlichen Kontext kann die Bewertung, ob eine Handlung anstößig ist, abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet und dem einschlägigen Gesetzesmaterial variieren. Grundsätzlich steht bei der Einordnung die gesellschaftliche Auffassung über Anstand, Sitte und Moral im Vordergrund.
Abgrenzung zu anderen Begrifflichkeiten
Der Begriff der anstößigen Handlung überschneidet sich häufig mit Begriffen wie „sittenwidrige Handlung“, „Belästigung“ oder „Beleidigung“. Im Unterschied zu diesen Begriffen steht bei anstößigen Handlungen der Verstoß gegen das allgemeine Schamgefühl im Vordergrund, ohne dass zwingend eine konkrete Rechtsgutsverletzung – wie beispielsweise bei einer Beleidigung – vorliegen muss.
Rechtliche Einordnung anstößiger Handlungen
Strafrechtliche Aspekte
Im deutschen Recht existiert keine generelle Definition oder der Tatbestand „anstößige Handlung“ als eigenständiges Delikt. Dennoch finden sich im Strafrecht verschiedene Vorschriften, die an das Kriterium der Anstößigkeit anknüpfen:
§ 183a StGB – exhibitionistische Handlungen
Der Straftatbestand der „exhibitionistischen Handlungen“ (§ 183a Strafgesetzbuch) stellt explizite und als anstößig bewertete Handlungen unter Strafe, insbesondere wenn sie geeignet sind, das Schamgefühl Dritter erheblich zu beeinträchtigen.
§ 118 OWiG – Belästigung der Allgemeinheit
Nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 118 OWiG) können anstößige Handlungen als Belästigung der Allgemeinheit geahndet werden, etwa wenn durch eine solche Handlung öffentliches Ärgernis erregt wird, ohne dass bereits eine strafbare Handlung im engeren Sinne vorliegt.
Weitere Tatbestände
Zusätzlich sind anstößige Handlungen in verschiedenen anderen Strafnormen relevant, etwa im Zusammenhang mit Beleidigung (§ 185 StGB), vorsätzlicher einfacher Körperverletzung (§ 223 StGB), oder bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB), sofern das beanstandete Verhalten als grob anstößig gilt.
Zivilrechtliche Aspekte anstößiger Handlungen
Im Zivilrecht können anstößige Handlungen unter bestimmten Voraussetzungen als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§§ 823, 1004 BGB analog) angesehen und Gegenstand von Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen sein. Hierunter fallen Fälle, in denen eine Person durch eine anstößige oder beschämende Handlung in ihrem sozialen Achtungsanspruch oder in ihrer Ehre verletzt wird.
Öffentliches Recht
Im öffentlichen Recht finden sich Bestimmungen, die an die Anstößigkeit von Handlungen anknüpfen, beispielsweise im Kontext des Versammlungsrechts (Auflagen bei öffentlichen Veranstaltungen) oder des Gaststättenrechts. Maßnahmen der Gefahrenabwehr können getroffen werden, wenn von einer anstößigen Handlung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Determination der Anstößigkeit: Maßstab und Bewertung
Gesellschaftliches Werturteil
Anstößigkeit wird im Rechtskontext stets nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsbürgers und nicht nach subjektiven Überzeugungen einzelner Personen bewertet. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof betonen die Orientierung an einem objektiven Maßstab, der das sittliche Empfinden der Allgemeinheit widerspiegelt.
Wandel der Wertvorstellungen
Die Bewertung von Handlungen als anstößig unterliegt einem gesellschaftlichen Wandel. Was früher als anstößig galt, muss in der Gegenwart nicht mehr zwangsläufig so bewertet werden. Gerichte stellen bei der Auslegung regelmäßig auf das gegenwärtige Werteverständnis ab.
Anstößige Handlungen im öffentlichen Raum
Öffentliche Präsentation und Verhaltensregeln
Anstößige Handlungen sind typischerweise im öffentlichen Raum von Bedeutung, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen, Kundgebungen oder in Verkehrs- und Grünanlagen. Das öffentliche Ärgernis, beispielsweise durch entblößtes Verhalten oder aggressive Gesten, kann hier je nach Ausprägung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat bewertet werden.
Anstößigkeit im Bereich Kunst und Meinungsäußerung
Im Spannungsfeld zwischen künstlerischer Freiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und öffentlicher Ordnung kann die Bewertung anstößiger Handlungen problematisch sein. Grundrechte können einschränkend oder schützend wirken, müssen jedoch stets gegen entgegenstehende Rechtsgüter und Interessen abgewogen werden.
Relevanz anstößiger Handlungen im Arbeitsrecht
Auch im Berufsleben können anstößige Handlungen Rechtsfolgen auslösen. Sie können, abhängig vom Einzelfall, eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall auch eine fristlose Kündigung begründen. Maßgeblich ist, ob durch das Verhalten betriebliche Ordnung, Arbeitsklima oder das Ansehen des Arbeitgebers erheblich gestört werden.
Sanktionsmöglichkeiten
Ordnungsgelder und Bußgelder
Im Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes kommt in Fällen mit geringerer Intensität die Verhängung eines Bußgeldes in Betracht.
Strafrechtliche Sanktionen
Bei gravierenderen Formen, die Straftatbestände erfüllen, können Freiheitsstrafe oder Geldstrafe drohen.
Zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
Betroffene können gegen eine anstößige Handlung vorgehen, indem sie Unterlassung und im Einzelfall auch Schadensersatz verlangen, sofern eine widerrechtliche Rechtsgutverletzung vorliegt.
Internationaler Vergleich
Im internationalen Recht existieren vergleichbare Regelungen, wobei die Anforderungen an Sitte und Anstand stark von gesellschaftlichen und kulturellen Gepflogenheiten abhängen. Viele Rechtsordnungen sehen Regelungen zum Schutz des öffentlichen Anstands oder der Sittlichkeit vor.
Fazit
Anstößige Handlungen stellen einen in vielerlei Hinsicht bedeutsamen Begriff im deutschen Recht dar. Sie sind kein eigenständiger Straftatbestand, aber ein zentrales Element verschiedener Gesetze, die von Straf- bis Zivilrecht reichen. Die rechtliche Beurteilung anstößiger Handlungen ist stark kontextspezifisch und orientiert sich an den jeweils geltenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen. Sanktionen reichen von Ordnungswidrigkeiten bis hin zu strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen.
Häufig gestellte Fragen
Ist für das Vorliegen einer anstößigen Handlung stets eine sexuelle Motivation erforderlich?
Nein, für das Vorliegen einer anstößigen Handlung ist eine sexuelle Motivation nicht zwingend erforderlich. Der rechtliche Kontext differenziert zwischen Handlungen, die objektiv gegen die gesellschaftlichen Moral- und Anstandsregeln verstoßen, und solchen, bei denen eine spezifische sexuelle Absicht zugrunde liegt. Während sexuelle Belästigung oder sexuelle Handlungen immer auch eine subjektive Komponente und eine sexuelle Motivation voraussetzen, reicht bei anstößigen Handlungen oft schon eine objektive Beeinträchtigung des Schamgefühls oder ein Angriff auf das allgemeine Empfinden von Sitte und Moral aus. Es kommt also maßgeblich darauf an, wie das Verhalten im gesellschaftlichen Umfeld wahrgenommen wird und ob es geeignet ist, das sittliche Empfinden durchschnittlicher Mitglieder der Gesellschaft zu verletzen.
Wann macht man sich strafbar, wenn man eine anstößige Handlung begeht?
Strafrechtlich relevant werden anstößige Handlungen insbesondere dann, wenn sie gegen einschlägige Vorschriften des Strafgesetzbuches (z.B. § 183 StGB „Exhibitionistische Handlungen“ oder § 184i StGB „Sexuelle Belästigung“) oder gegen Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen. Voraussetzung ist regelmäßig, dass die Handlung öffentlich oder gegenüber einer Person vorgenommen wird und diese dadurch belästigt, gefährdet oder in ihrer Würde verletzt wird. Die Strafbarkeit setzt zudem voraus, dass eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, das heißt, nur gravierende sittliche Verstöße werden strafrechtlich verfolgt, während geringfügige Ungehörigkeiten meist lediglich sozial sanktioniert sind.
Welche Handlungen werden juristisch als anstößig gewertet?
Juristisch als anstößig gelten insbesondere solche Handlungen, die nach allgemeiner Auffassung geeignet sind, das sittliche oder moralische Empfinden zu verletzen. Dazu zählen zum Beispiel das Zeigen oder Entblößen des eigenen Körpers in obszöner Weise, das Verrichten sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit, aber auch nicht-sexuelle Formen der Belästigung, wie aggressives Zur-Schau-Stellen abstoßender oder schamverletzender Verhaltensweisen. Die Abgrenzung zu strafbaren sexuellen Handlungen ist dabei fließend, sodass stets der Einzelfall und die Umstände der jeweiligen Handlung entscheidend sind.
Wie entscheidet ein Gericht, ob eine Handlung als anstößig einzustufen ist?
Gerichte orientieren sich bei der Einstufung einer Handlung als anstößig am sogenannten objektiven Empfängerhorizont – also daran, wie ein durchschnittlicher, verständiger Mensch die Handlung im sozialen Umfeld bewertet. Maßgeblich sind hierbei die zur Tatzeit herrschenden gesellschaftlichen Moral- und Anstandsregeln. Regionale Unterschiede, zeitlicher Wandel von Sitte und Moral sowie der Kontext (zum Beispiel Veranstaltungen wie Karneval oder FKK-Strände) werden ebenfalls berücksichtigt. Die subjektive Auffassung der betroffenen Personen ist für die Beurteilung weniger ausschlaggebend als die objektive Bewertung der Handlung.
Kann eine anstößige Handlung auch ohne Zeugen verfolgt werden?
In der Regel ist für eine strafrechtliche Verfolgung einer anstößigen Handlung ein konkretes Opfer oder zumindest ein Zeuge erforderlich, der die Tat beobachtet und gegebenenfalls Anzeige erstattet. Ohne Zeugen gestaltet sich die Beweisführung vor Gericht jedoch schwierig, da für eine Verurteilung die Tat nachweisbar sein muss. Es existiert allerdings die Möglichkeit, dass Überwachungskameras, Videoaufnahmen oder andere Indizien im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine anstößige Handlung belegen können. Bei sogenannten Antragsdelikten muss zudem eine Strafanzeige gestellt werden, da die Strafverfolgungsbehörden die Taten nicht von Amts wegen verfolgen.
Welche Folgen können sich aus anstößigen Handlungen im Zivilrecht ergeben?
Auch im Zivilrecht können anstößige Handlungen Konsequenzen haben. So ist es z.B. möglich, dass Betroffene Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schmerzensgeldansprüche nach den §§ 823 ff. BGB (unerlaubte Handlung im Sinne von Persönlichkeitsrechtsverletzung) oder nach den Grundsätzen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen können. Besonders im Arbeitsrecht können anstößige Handlungen am Arbeitsplatz – etwa gegenüber Kollegen oder Kunden – arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung oder sogar fristlose Kündigung nach sich ziehen. Der rechtliche Schutz vor anstößigem Verhalten wird durch zivilrechtliche Normen ergänzt und verstärkt.
Gibt es Verjährungsfristen für die Ahndung anstößiger Handlungen?
Ja, auch bei der strafrechtlichen Verfolgung anstößiger Handlungen gelten Verjährungsfristen. Die Länge dieser Fristen hängt von der Schwere der Tat und der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift ab, gegen die verstoßen wurde. Bei Ordnungswidrigkeiten gelten in der Regel kurze Verjährungsfristen von sechs Monaten bis zu zwei Jahren. Bei strafbaren Handlungen wie exhibitionistischen oder sexuellen Belästigungen können die Fristen aufgrund der strafrechtlichen Einordnung länger ausfallen – hier richtet sich die Verjährungsfrist nach der Höhe der angedrohten maximalen Freiheitsstrafe und kann mehrere Jahre betragen. Erst nach Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist kann eine Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.