Begriff und Definition der Anstiftung
Die Anstiftung bezeichnet im deutschen Strafrecht eine Form der Beteiligung an einer Straftat, bei der eine Person (der sogenannte Anstifter) vorsätzlich einen anderen dazu bestimmt, eine vorsätzliche rechtswidrige Tat zu begehen. Die Anstiftung ist in § 26 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt und stellt eine eigenständige Strafbarkeit neben Täterschaft und Beihilfe dar.
Anstiftung ist demnach die gezielte Einflussnahme auf eine andere Person, die dadurch den Entschluss fasst, eine Straftat zu verüben. Wesentliches Merkmal ist das Hervorrufen des Tatentschlusses bei dem so genannten Haupttäter, während die Tat letztlich durch diesen selbst ausgeführt wird.
Rechtliche Regelung der Anstiftung
Gesetzliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die Anstiftung bildet § 26 StGB:
„Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.“
Diese Vorschrift ordnet die Anstiftung konsequent als Tatbeteiligung an einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat ein und sieht dieselbe Strafandrohung wie für den unmittelbaren Täter vor.
Abgrenzung zu anderen Beteiligungsformen
Die Anstiftung ist von anderen Beteiligungsformen zu unterscheiden, insbesondere von Mittäterschaft (§ 25 II StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB):
- Mittäterschaft: Gemeinsame Tatbegehung mit unmittelbarem Tatbeitrag.
- Beihilfe: Unterstützung der Tat ohne eine unmittelbare Einflussnahme auf den Entschluss des Haupttäters.
- Anstiftung: Hervorrufen des Tatentschlusses bei einem anderen, ohne selbst unmittelbar an der Tatausführung mitzuwirken.
Voraussetzungen der Anstiftung
Die Anstiftung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich relevant:
Haupttat
Es muss eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegen, die durch einen anderen (den Haupttäter) begangen wird. Der Haupttäter muss eigenverantwortlich handeln und einen eigenen Tatentschluss gefasst haben. Fahrlässige Delikte sind grundsätzlich nicht anstiftungsfähig.
Bestimmen zur Tat
Das „Bestimmen“ ist das ursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter. Dies kann mittels Aufforderung, Überreden, Ausnutzen eines bestehenden Tatentschlusses durch Bestärkung oder durch andere kommunikative Handlungen erfolgen. Entscheidend ist, dass die Anregung des Anstifters den konkreten Tatentschluss begründet oder zumindest den bereits bestehenden Entschluss zur Tatausführung maßgeblich beeinflusst hat.
Doppelter Anstiftervorsatz
Der Anstifter muss vorsätzlich hinsichtlich seiner eigenen Beteiligung und der durch den Haupttäter zu begehenden Straftat handeln. Das bedeutet, er muss die Tat nicht nur fördern wollen, sondern sie auch konkret in ihrer Begehung durch den anderen vorausgesehen und gewollt haben.
Unterscheidung: Versuchte und erfolglose Anstiftung
Eine versuchte Anstiftung ist gemäß § 30 I StGB bei Verbrechen selbstständig strafbar, wenn der Anstifter zwar zur Tat anstiftet, der Haupttäter die Tat aber nicht oder nur als Versuch ausführt.
Strafmaß und Rechtsfolgen
Strafrahmen
Der Anstifter wird entsprechend § 26 StGB „gleich einem Täter“ bestraft, das heißt, ihm droht grundsätzlich dieselbe Strafandrohung wie einem unmittelbaren Täter der Haupttat. Allerdings kann das Gericht gemäß den allgemeinen Strafzumessungsregeln nach individuellen Gesichtspunkten von einer strengeren oder milderen Strafe absehen.
Sonderregelungen in verschiedenen Deliktskategorien
Innerhalb spezifischer Deliktskategorien können Modifikationen des Strafrahmens vorkommen, insbesondere wenn z. B. strafmildernde Umstände im Kontext der Anstiftung zur Anwendung kommen. Im Jugendstrafrecht oder im Bereich des Staatsschutzstrafrechts sind besondere Vorschriften zu beachten.
Rücktritt des Anstifters
Ein strafbefreiender Rücktritt ist für den Anstifter unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 24 II StGB i.V.m. § 31 StGB). Erforderlich ist, dass der Anstifter freiwillig den Tatentschluss beim Haupttäter beseitigt oder aktiv an der Verhinderung der Tat mitwirkt. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind dabei komplex und abhängig vom Einzelfall.
Erscheinungsformen der Anstiftung
Unmittelbare und mittelbare Anstiftung
- Unmittelbare Anstiftung: Der Anstifter hat direkten Kontakt zum Haupttäter und fordert diesen zur Tatbegehung auf.
- Mittelbare Anstiftung (Kettenanstiftung): Der Anstifter wirkt auf eine Person ein, die ihrerseits einen weiteren zur Tatausführung anstiftet. Die Strafbarkeit erstreckt sich unter Umständen auch auf diesen mittelbaren Einfluss, sofern die Voraussetzung des Bestimmens vorliegt.
Umgrenzung zur psychischen Beihilfe
Wird die Tat nicht durch das Herbeiführen eines erstmaligen Tatentschlusses gefördert, sondern lediglich ein bestehender Entschluss intensiviert, spricht die Rechtsprechung unter Umständen nur von psychischer Beihilfe, bei der die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften zu bemessen ist. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen.
Anstiftung im internationalen und europäischen Recht
Auch außerhalb des deutschen Rechts kennt das Strafrecht vieler Länder die Anstiftung als Form der Beteiligung. Die Regelungen unterscheiden sich jedoch teils erheblich in Begriff, Anwendungsbereich und Strafzumessung.
Im europäischen und internationalen Strafrecht wird häufig eine Unterscheidung zwischen Anstiftung und Beihilfe vorgenommen, wobei Anstifter ebenfalls in vielen Rechtsordnungen mit dem Haupttäter gleichgestellt werden. Die spezifischen Voraussetzungen und Einzelregelungen richten sich jedoch nach dem jeweiligen nationalen Recht oder speziellen internationalen Strafrechtskodifikationen.
Praxisbeispiele und Sonderkonstellationen
Beispielhafte Sachverhalte
- Eine Person überzeugt einen anderen, einen Diebstahl zu begehen, der ohne die Aufforderung nicht zur Tat geschritten wäre – klassische Anstiftung nach § 26 StGB.
- Beauftragung oder Überredung eines Mittäters zur Begehung eines Betrugs.
Sonderfall: Anstiftung zum Versuch
Wenn der Haupttäter die angestiftete Tat nur versucht und nicht vollendet, richtet sich die Strafbarkeit des Anstifters nach den Regeln über die versuchte Anstiftung (§ 30 StGB).
Mehrfache Anstifter und Sukzessive Beteiligung
Es können mehrere Personen als Anstifter in Betracht kommen, wenn sie unabhängig voneinander auf den Haupttäter einwirken oder diesen zum Tatentschluss bewegen. Ebenso ist eine sukzessive Beteiligung möglich, wenn der spätere Anstifter nachträglich den Tatentschluss verstärkt oder bestätigt.
Zusammenfassung
Die Anstiftung stellt eine bedeutende Form der Straftatbeteiligung dar. Sie ist umfassend im deutschen Strafrecht geregelt und erfasst die vorsätzliche Einflussnahme auf den Willen eines anderen, eine rechtswidrige Tat zu begehen. Die rechtlichen Voraussetzungen, die strafrechtlichen Folgen und die zahlreichen Sonderkonstellationen verdeutlichen die Vielschichtigkeit dieses Begriffs im Kontext der Strafrechtsdogmatik.
Damit trägt die Regelung der Anstiftung maßgeblich zur Erfassung und Ahndung strafbaren Verhaltens bei, selbst wenn der Beteiligte selbst nicht unmittelbar an der Ausführung der Straftat mitwirkt.
Häufig gestellte Fragen
Welche Voraussetzungen müssen für eine strafrechtlich relevante Anstiftung vorliegen?
Für die strafrechtliche Relevanz der Anstiftung müssen nach deutschem Strafrecht mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Zunächst bedarf es einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat, zu der der Anstifter den Tatentschluss beim Haupttäter hervorgerufen hat. Die Anstiftung ist also akzessorisch, das heißt, sie setzt das Vorliegen einer vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Tat durch einen anderen voraus. Der Anstifter muss mit (mindestens bedingtem) Vorsatz hinsichtlich aller Umstände der Haupttat handeln. Darüber hinaus muss er durch einen aktiven psychischen Einfluss – klassischerweise durch Überreden, Ermutigen oder sonstige Beeinflussung – den Haupttäter zur Tat bestimmt haben (sog. Kausalität und Finalität). Wesentlich ist dabei, dass der Tatentschluss des Haupttäters gerade auf dem Einfluss des Anstifters beruht und dieser die Tat konkret wollte. Eine bloße Gelegenheitsschaffung, Mitwissen oder Billigung reicht nicht aus.
Welche Strafe droht für eine Anstiftung?
Die Strafe für eine Anstiftung bemisst sich nach § 26 StGB grundsätzlich wie für die Haupttat. Das bedeutet, der Anstifter wird wie ein Täter bestraft, und zwar nach dem Strafrahmen, der für die Haupttat gilt, zu der angestiftet wurde. Eine eigenständige Strafzumessungsvorschrift für Anstifter existiert dabei nicht. Sind jedoch Milderungsgründe gegeben, zum Beispiel bei minder schwerem Fall oder falls der Anstifter zur Aufklärung der Tat beiträgt, kann eine Strafmilderung nach den allgemeinen Vorschriften eintreten. Zudem ist eine Versuchsstrafbarkeit der Anstiftung (§ 30 StGB) zu beachten, wenn zur Anstiftung zu einem Verbrechen verleitet wurde, die Haupttat aber nicht oder nicht wie angestiftet vollendet wurde.
Ist die versuchte Anstiftung strafbar?
Ja, die versuchte Anstiftung ist nach § 30 Abs. 1 StGB strafbar, allerdings nur, soweit der Anstifter zu einem Verbrechen anzustiften versucht (Verbrechen ist eine Straftat, deren Mindeststrafe ein Jahr oder mehr beträgt). Scheitert der Anstifter, weil der Angestiftete den Tatentschluss nicht fasst, liegt ein Versuch der Anstiftung vor. In solchen Fällen setzt die Strafbarkeit zudem einen sogenannten untauglichen Versuch voraus, wenn der Anstifter zwar alles seinerseits Erforderliche getan hat, der Haupttäter jedoch nicht zur Tat entschlossen ist. Die Strafandrohung richtet sich in diesen Fällen nach dem für den Versuch vorgesehenen milderen Strafrahmen (§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB).
Kann eine Anstiftung auch durch Unterlassen vorliegen?
Nach herrschender Meinung ist Anstiftung durch bloßes Unterlassen grundsätzlich ausgeschlossen, weil das Gesetz eine aktive Einflussnahme („Bestimmen“) verlangt. In Ausnahmefällen kann eine sogenannte „psychische Kausalität durch Unterlassen“ aber angenommen werden, wenn der Täter kraft einer Garantenstellung verpflichtet gewesen wäre, den Tatentschluss beim Haupttäter zu verhindern oder zu unterbinden, dies aber pflichtwidrig unterlässt und dadurch zur Tat beiträgt. Eine Strafbarkeit käme dann allerdings nicht als Anstiftung, sondern eher als Beihilfe durch Unterlassen oder durch eine eigene Täterschaft in Betracht.
Wie unterscheidet sich Anstiftung von Beihilfe?
Die zentrale Unterscheidung zwischen Anstiftung und Beihilfe liegt in der Art des Tatbeitrags. Während der Anstifter den Haupttäter zum Tatentschluss bestimmt und dadurch zum Auslöser der Tat wird, leistet der Gehilfe lediglich einen untergeordneten Beitrag zur Tatausführung oder -vorbereitung, ohne den Willen zur Tat bei einem anderen hervorzurufen. Die Anstiftung ist somit kausal für die Willensbildung zur Tat, die Beihilfe hingegen setzt beim bereits bestehenden Tatentschluss an und unterstützt lediglich deren Ausführung. Strafrechtlich ist die Anstiftung täterschaftsähnlich ausgestaltet („wie Täter zu bestrafen“), die Beihilfe wird dagegen gemäß § 27 StGB milder bestraft.
Ist eine Anstiftung auch bei Fahrlässigkeit oder nur bei vorsätzlichen Taten möglich?
Eine Anstiftung ist grundsätzlich nur bei vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Taten möglich. Das ergibt sich aus dem Wortlaut von § 26 StGB, der ein Bestimmen zu einer vorsätzlichen Tat verlangt. Eine Anstiftung zu fahrlässigen Delikten scheidet damit aus, da hier ein Tatentschluss – als unbewusste Willensbildung – nicht existiert, der durch einen Anstifter hervorgerufen werden könnte. Anders verhält es sich bei kombinierten Delikten, bei denen der Haupttäter vorsätzlich handelt, der Erfolg aber fahrlässig herbeigeführt wird; hier kann eine Anstiftung im Hinblick auf den vorsätzlichen Tatbestandsteil möglich sein.
Kann auch die Anstiftung zu einem Unterlassen strafbar sein?
Ja, eine Anstiftung zu einer Unterlassungstat ist möglich und in der Rechtsprechung anerkannt. In diesen Fällen muss der Anstifter den Unterlassenden dazu bestimmt haben, eine gebotene Handlung zu unterlassen. Dies kommt insbesondere bei echten Unterlassungsdelikten in Betracht (z.B. unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB), bei denen der Anstifter gezielt darauf einwirkt, dass eine Person eine gebotene Handlung nicht vornimmt. Voraussetzung bleibt jedoch das Vorliegen einer Garantenpflicht des Haupttäters und ein zielgerichteter Einfluss des Anstifters.