Begriff und rechtliche Einordnung der Anschwärzung
Der Begriff Anschwärzung bezeichnet im rechtlichen Kontext das vorsätzliche, häufig nicht zutreffende Schlechtmachen oder die Verbreitung negativer Informationen über eine Person, ein Unternehmen oder eine Institution gegenüber Dritten mit dem Ziel, deren Ansehen oder Rechtsgüter zu schädigen. Die Anschwärzung hat verschiedenste Ausprägungen innerhalb des deutschen Zivil- und Strafrechts und kann zivilrechtliche, strafrechtliche sowie arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zivilrechtliche Aspekte der Anschwärzung
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist grundrechtlich geschützt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG). Eine Anschwärzung kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, insbesondere wenn unwahre Tatsachen behauptet oder herabwürdigende Werturteile geäußert werden. Betroffene haben in der Regel Anspruch auf Unterlassung, Widerruf und gegebenenfalls auf Schadensersatz oder Geldentschädigung (§ 1004 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB).
Ehrverletzende Äußerungen
Anschwärzungen überschneiden sich häufig mit ehrverletzenden Äußerungen. Hierzu zählen insbesondere die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB). Auch im Zivilrecht können Ehrverletzungen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche auslösen.
Deliktsrecht
Für eine zivilrechtliche Haftung ist nach § 823 BGB erforderlich, dass die Anschwärzung eine Rechtsgutverletzung (wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) darstellt und ein Verschulden sowie ein kausaler Schaden entstehen.
Strafrechtliche Aspekte der Anschwärzung
Straftatbestände
Üble Nachrede (§ 186 StGB)
Eine Anschwärzung fällt dann unter die Strafnorm der üblen Nachrede, wenn nicht erweislich wahre Tatsachen über einen anderen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Das erfordert nicht die Kenntnis des Täters von der Unwahrheit.
Verleumdung (§ 187 StGB)
Bei der Verleumdung behauptet oder verbreitet der Täter wider besseren Wissens unwahre Tatsachen, um dem Ansehen eines anderen gezielt zu schaden. Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt die Verleumdung Wissentlichkeit hinsichtlich der Unwahrheit voraus.
Beleidigung (§ 185 StGB)
Auch herabwürdigende Werturteile ohne Tatsachenbehauptungen können als Beleidigung strafbar sein.
Verleumdung im Wettbewerb (§ 16 UWG)
Nach § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) macht sich im Wettbewerb strafbar, wer andere Wettbewerber oder deren Produkte durch unwahre Tatsachenanschuldigungen in der Öffentlichkeit herabsetzt.
Arbeitsrechtliche Relevanz der Anschwärzung
Mobbing und Anschwärzung am Arbeitsplatz
Anschwärzung kann im Arbeitsrecht als Form des Mobbings oder der üblen Nachrede unter Kolleginnen und Kollegen oder durch Vorgesetzte auftreten. Wiederholtes Anschwärzen mit dem Ziel, das berufliche Fortkommen zu behindern oder das Arbeitsklima zu vergiften, kann arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung, Kündigung oder Schadensersatzansprüche begründen.
Kündigungsrelevanz
Je nach Schwere der erhobenen Vorwürfe kann das Anschwärzen einer Kollegin oder eines Kollegen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen, insbesondere bei bewusst unwahren Behauptungen.
Anschwärzung im öffentlichen und privaten Bereich
Öffentlichkeit und Medien
Anschwärzungen können auch über Medien, soziale Netzwerke oder öffentliche Plattformen erfolgen und so eine erhebliche Breitenwirkung entfalten. Veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptungen oder ehrenrührige Werturteile lösen nicht nur Unterlassungs-, sondern auch Widerrufsansprüche und oftmals Schadensersatzforderungen aus.
Schutzmöglichkeiten und Rechtsschutz
Rechtschutz gegen Anschwärzungen besteht z. B. über einstweilige Verfügungen auf Unterlassung, strafrechtliche Anzeige, Gegendarstellungsansprüche sowie die Geltendmachung von Ansprüchen auf Geldentschädigung – insbesondere dann, wenn die betroffene Person oder das betroffene Unternehmen erheblich in ihrer sozialen Stellung beeinträchtigt wird.
Prozessuale Aspekte bei Anschwärzung
Beweislast
Im Streitfall trägt grundsätzlich derjenige die Beweislast, der die behauptete Tatsache aufstellt. Bei ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen muss der Ansprecher die Wahrheit beweisen können (sog. Beweislastumkehr).
Schmerzensgeld und Geldentschädigung
Bei gravierenden Fällen von Anschwärzungen mit rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann ein Anspruch auf Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) bestehen, insbesondere wenn der Betroffene nachhaltig in seinem Ansehen geschädigt wurde und ein Ausgleich auf anderem Wege nicht möglich ist.
Fazit und Begriffsabgrenzung
Die Anschwärzung ist ein weitreichender Begriff, der vielfältige rechtliche Risiken birgt und sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Folgen auslösen kann. Umfasst sind klassische Ehrverletzungen, Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, Mobbing im Berufsleben und wettbewerbsrechtliche Delikte. Die Abgrenzung zu zulässiger Kritik oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen ist stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Betroffene sind im Rahmen der bestehenden Ansprüche gegen ehrverletzende und rufschädigende Verhaltensweisen rechtlich geschützt. Die Wirksamkeit des Rechtsschutzes hängt dabei wesentlich von der Beweissituation und der Intensität des Eingriffs ab.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Konsequenzen kann das Anschwärzen einer Person nach sich ziehen?
Das gezielte Anschwärzen einer Person kann erhebliche rechtliche Folgen für den Täter haben, insbesondere wenn falsche Tatsachenbehauptungen oder Verleumdungen im Raum stehen. Wer eine andere Person bei Dritten absichtlich schlecht macht oder ihr unbelegte oder erfundene strafbare Handlungen vorwirft, kann sich unter Umständen gemäß § 187 StGB (Strafgesetzbuch, Verleumdung) strafbar machen. Wird eine unwahre Tatsache verbreitet, ist dies regelmäßig als üble Nachrede (§ 186 StGB) zu werten, während vorsätzlich falsche Behauptungen, die die Ehre verletzen, als Verleumdung juristisch verfolgt werden können. Zusätzlich können zivilrechtliche Folgen durch Unterlassungs-, Widerrufs- und ggf. Schadensersatzansprüche entstehen, etwa nach § 823 BGB (Schadensersatzpflicht) aufgrund des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Kommt zudem die Verbreitung via Internet oder sozialen Medien hinzu, greifen häufig auch presserechtliche und datenschutzrechtliche Regelungen. Somit können Betroffene umfassend gegen Anschwärzungen vorgehen – sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich.
Ist das Anschwärzen am Arbeitsplatz strafbar oder nur ein arbeitsrechtliches Problem?
Das Anschwärzen am Arbeitsplatz kann sowohl arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Arbeitsrechtlich drohen Abmahnungen oder gar Kündigungen, insbesondere wenn durch Anschwärzen das Betriebsklima massiv gestört oder der Betriebsfrieden gefährdet wird. Strafrechtlich kann das, je nach Inhalt der Anschuldigungen, als Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) verfolgt werden. Bei besonders schweren Fällen etwa einer bewusst falsch vorgetragenen Anzeige bei Behörden kommen sogar strafprozessuale Bestimmungen zur Anwendung, wie zum Beispiel die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB). Wichtig ist hierbei, dass nicht jede negative Äußerung über Kollegen oder Vorgesetzte automatisch strafbar ist – entscheidend ist stets der Wahrheitsgehalt und die Intention, die dahintersteht.
Welche Ansprüche können Opfer von Anschwärzung geltend machen?
Opfer von Anschwärzungen haben eine Reihe von Ansprüchen, die sie sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchsetzen können. Zivilrechtlich sind insbesondere Unterlassungs-, Widerrufs- und ggf. Schadensersatzansprüche relevant (§§ 823, 824 BGB). Wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigenen Bild verletzt wurde, ist zudem der Anspruch auf Geldentschädigung („Schmerzensgeld“) denkbar. Darüber hinaus bestehen nach dem Strafrecht gegenüber dem Täter Schmerzensgeldansprüche (§ 253 BGB) und ggf. Nebenklage- und Adhäsionsverfahren im Rahmen eines Strafverfahrens. Bei schweren Fällen empfiehlt sich die Einleitung einer Strafanzeige sowie die einstweilige Verfügung zur schnellen Unterbindung fortgesetzter Anschwärzungen.
Wann ist ein Hinweis an einen Vorgesetzten oder eine Behörde keine Anschwärzung?
Ein Hinweis an einen Vorgesetzten oder eine Behörde stellt dann keine Anschwärzung dar, wenn der Hinweisgeber Tatsachen meldet, die wahr und belegbar sind und die Meldung in gutem Glauben und im berechtigten Interesse erfolgt. Dies ist insbesondere bei sogenannten Whistleblowern der Fall, wenn auf tatsächliche Missstände oder gar Straftaten hingewiesen wird. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) stärkt Hinweisgeber, solange sie nicht bewusst falsche Anschuldigungen erheben. Sobald jedoch wissentlich oder leichtfertig falsche Informationen weitergegeben werden, liegen strafrechtlich relevante Tatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung vor. Der Schutz des Hinweisgebers ist daher an die objektive Wahrheit und das Fehlen einer bösen Absicht geknüpft.
Welche Bedeutung haben Beweismittel im Falle einer Anschwärzung?
Beweismittel sind im Falle einer Anschwärzung von zentraler Bedeutung, da sie belegen können, ob die erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen oder aus der Luft gegriffen sind. In Straf- und Zivilverfahren liegt die Beweislast oftmals beim Anschwärzenden, wenn es um positive Aussagen zu angeblichen Tatbeständen geht – er muss also seine Behauptungen untermauern. Dagegen muss der Geschädigte im Zivilprozess z.B. die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts beweisen. Beweismittel können Zeugen, Schriftstücke, E-Mails, Chatverläufe, Tonaufnahmen oder andere Dokumente sein. Die Beweissicherung ist für spätere Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz unabdingbar, da ohne belastbare Nachweise Prozesse häufig mangels Substanz scheitern.
Wie verjähren Ansprüche im Zusammenhang mit Anschwärzungen?
Die Verjährung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Anschwärzungen hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab. Strafrechtlich richtet sich die Verjährungsfrist nach den entsprechenden Vorschriften im StGB: Bei übler Nachrede und Verleumdung beträgt die Verfolgungsverjährung in der Regel drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB). Zivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Unterlassung oder Schadensersatz, verjähren grundsätzlich gemäß § 195 BGB drei Jahre ab Kenntnis von der Verletzung und der Person des Schädigers, spätestens aber nach zehn Jahren. Es gelten Sonderregelungen, beispielsweise bei fortgesetzten Ehrverletzungen oder bei Verletzungen im beruflichen Kontext. Eine rechtzeitige Geltendmachung von Ansprüchen ist daher dringend zu empfehlen, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Gibt es einen Unterschied zwischen Anschwärzung und Whistleblowing im rechtlichen Sinne?
Rechtlich wird zwischen Anschwärzung und Whistleblowing unterschieden. Während das Anschwärzen meist mit unzutreffenden, ehrenrührigen oder aus dem Zusammenhang gerissenen Negativdarstellungen verbunden ist und vorrangig dem Zweck dient, einem anderen zu schaden, verfolgt Whistleblowing das Ziel, auf tatsächliche Missstände oder Straftaten hinzuweisen, um Schaden von der Allgemeinheit oder dem Unternehmen abzuwenden. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Whistleblower, sofern sie nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgemäß berichten. Wer hingegen bewusst Falschaussagen trifft, kann sich ungeachtet der Rahmenbedingungen strafbar machen. Der entscheidende Unterschied liegt also im Wahrheitsgehalt der Aussagen und in der Absicht hinter der Meldung.