Legal Wiki

Anschlussrevision

Begriff und Einordnung der Anschlussrevision

Die Anschlussrevision ist ein unselbstständiges Rechtsmittel innerhalb eines bereits anhängigen Revisionsverfahrens. Sie wird von derjenigen Partei eingelegt, die auf eine bereits fristgerecht eingelegte Revision der Gegenseite reagiert. Die Anschlussrevision dient dazu, das angefochtene Urteil ebenfalls – innerhalb bestimmter Grenzen – zur Überprüfung zu stellen, ohne selbst ein eigenständiges Revisionsverfahren eröffnen zu müssen. Ihr rechtliches Schicksal ist an die Hauptrevision gebunden.

Funktion und Zweck

Zweck der Anschlussrevision ist es, die eigene Rechtsposition im Revisionsverfahren abzusichern oder zu verbessern. Sie ermöglicht es der nicht ursprünglich revidierenden Partei, eigene rechtliche Beanstandungen gegen das Urteil der Vorinstanz geltend zu machen. Dadurch wird verhindert, dass die Gegenseite allein über den Prüfungsumfang des Revisionsgerichts bestimmt. Die Anschlussrevision erweitert oder korrigiert den Prüfungsrahmen im laufenden Revisionsverfahren, bleibt jedoch in dessen Grenzen.

Abgrenzung zu anderen Rechtsmitteln

Hauptrevision versus Anschlussrevision

Die Hauptrevision ist ein eigenständiges Rechtsmittel mit eigener Einlegung und Begründung. Die Anschlussrevision ist demgegenüber unselbstständig: Sie setzt eine anhängige Hauptrevision voraus, wird innerhalb dieses Verfahrens erklärt und teilt dessen Verfahrensschicksal. Während die Hauptrevision das Verfahren überhaupt erst in die Revisionsinstanz bringt, nutzt die Anschlussrevision die bereits eröffnete Instanz.

Anschlussrevision versus Anschlussberufung

Die Anschlussrevision entspricht strukturell der Anschlussberufung, betrifft aber die Revisionsinstanz. Gemeinsam ist beiden die Abhängigkeit von einem bereits eingelegten Hauptrechtsmittel und die Bindung an Fristen und Formvorschriften. Unterschiede ergeben sich aus den Eigenheiten der jeweiligen Instanz: In der Revisionsinstanz steht die rechtliche Überprüfung im Vordergrund, während in der Berufungsinstanz regelmäßig auch Tatsachen erneut gewürdigt werden können.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Vorausgegangene Hauptrevision

Voraussetzung ist, dass eine Hauptrevision anhängig ist. Nur die im Revisionsverfahren beteiligte Gegenpartei kann Anschlussrevision einlegen. Ein eigenständiges Einleiten der Revisionsinstanz über eine Anschlussrevision ist nicht möglich.

Fristen

Die Anschlussrevision muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erklärt werden. Diese Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung der Revisionsbegründung der Gegenseite und beträgt typischerweise einen Monat. Eine Verlängerung kann vom Gericht zugelassen werden. Wird die Frist versäumt, ist die Anschlussrevision unzulässig.

Form und Inhalt

Die Anschlussrevision ist gegenüber dem Revisionsgericht in der vorgeschriebenen Form zu erklären und zu begründen. In der Revisionsinstanz besteht regelmäßig Vertretungszwang durch eine zugelassene Prozessvertretung. Die Begründung muss erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil angegriffen wird und auf welche rechtlichen Erwägungen oder Verfahrensrügen sich der Angriff stützt.

Umfang der Anfechtung

Die Anschlussrevision kann das Urteil vollständig oder teilweise betreffen. Sie kann auf bestimmte Streitpunkte beschränkt werden. Unzulässig ist es, neue selbstständige Streitgegenstände einzuführen, die nicht Gegenstand der Vorinstanz waren. Der Anfechtungsumfang muss sich im Rahmen des bereits geführten Verfahrens bewegen.

Wirkungen und Abhängigkeit

Gebundenheit an die Hauptrevision

Die Anschlussrevision ist vom Fortbestand der Hauptrevision abhängig. Wird die Hauptrevision zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder erledigt sich das Verfahren in anderer Weise, verliert die Anschlussrevision grundsätzlich ihre Wirkung. Sie kann nicht an die Stelle der Hauptrevision treten.

Einfluss auf den Prüfungsumfang

Mit der Anschlussrevision erweitert sich der Prüfungsrahmen des Revisionsgerichts um die zusätzlich angegriffenen Punkte. Das Gericht überprüft die geltend gemachten Rechtsfehler innerhalb der gestellten Anträge und der rechtlich maßgeblichen Streitgegenstände.

Kostenfolgen

Die Kostenentscheidung berücksichtigt das Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis der Hauptrevision und der Anschlussrevision. Scheitert die Anschlussrevision oder wird sie infolge des Wegfalls der Hauptrevision wirkungslos, kann dies kostenrechtliche Folgen haben. Die genaue Verteilung richtet sich nach den allgemeinen Kostenregeln der jeweiligen Verfahrensordnung.

Rechtlicher Prüfungsmaßstab

Gegenstand der Revision ist primär die Kontrolle auf Rechtsfehler. Neue Tatsachen werden grundsätzlich nicht eingeführt. Entsprechend muss die Anschlussrevision rechtliche Beanstandungen oder Verfahrensfehler aufzeigen, die für die Entscheidung erheblich sein können. Sie kann auch auf eine teilweise Korrektur des Urteils gerichtet sein, etwa zur Änderung einzelner Aussprüche.

Anwendungsbereiche

Die Anschlussrevision ist in verschiedenen Gerichtsbarkeiten vorgesehen, insbesondere in Verfahren vor den oberen Bundesgerichten. Einzelheiten – etwa zu Fristen, Vertretungszwang und Formanforderungen – können je nach Verfahrensordnung unterschiedlich ausgestaltet sein. Gemeinsam ist die Abhängigkeit von einer anhängigen Hauptrevision und die Bindung an strenge formelle Anforderungen.

Verfahrensablauf in Grundzügen

Typischer Ablauf: Zunächst wird eine Hauptrevision eingelegt und begründet. Die Begründung wird der Gegenseite zugestellt. Innerhalb der dafür vorgesehenen Frist kann die Gegenseite Stellung nehmen und gegebenenfalls Anschlussrevision einlegen und begründen. Das Revisionsgericht prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Rechtsmittel und entscheidet – je nach Ergebnis – über Aufhebung, Abänderung oder Bestätigung des angefochtenen Urteils.

Grenzen der Anschlussrevision

Die Anschlussrevision ist unzulässig, wenn sie nicht frist- oder formgerecht erhoben wurde oder wenn keine Hauptrevision mehr anhängig ist. Sie darf den Streitstoff nicht in unzulässiger Weise ausweiten. Zudem ist das Gericht an die gestellten Anträge und den Rahmen des Verfahrens gebunden. Eine Verschlechterung über die Anträge hinaus erfolgt nicht.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Anschlussrevision

Was ist eine Anschlussrevision in einfachen Worten?

Die Anschlussrevision ist ein Reaktionsrechtsmittel: Wenn eine Seite Revision eingelegt hat, kann die andere Seite innerhalb bestimmter Fristen ihrerseits Punkte des Urteils zur Überprüfung stellen, ohne ein eigenes Revisionsverfahren zu eröffnen.

Wer darf eine Anschlussrevision einlegen?

Nur die am Revisionsverfahren beteiligte Gegenpartei der Hauptrevision ist berechtigt. Außenstehende oder am Revisionsverfahren unbeteiligte Personen können keine Anschlussrevision einlegen.

Wann und innerhalb welcher Frist muss die Anschlussrevision erfolgen?

Die Anschlussrevision muss innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt und begründet werden. Diese Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung der Revisionsbegründung der Gegenseite und beträgt typischerweise einen Monat. Eine Fristverlängerung ist nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten und mit gerichtlicher Zustimmung möglich.

Benötigt die Anschlussrevision eine eigene Zulassung?

Die Anschlussrevision knüpft an die bereits anhängige Hauptrevision an. Eine eigene Zulassung ist regelmäßig nicht erforderlich, soweit das Gesetz die Anschlussrevision für den laufenden Revisionsprozess vorsieht.

Was passiert mit der Anschlussrevision, wenn die Hauptrevision zurückgenommen wird?

Wird die Hauptrevision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen, verliert die Anschlussrevision grundsätzlich ihre Wirkung. Sie kann nicht losgelöst von der Hauptrevision fortgeführt werden.

Kann die Anschlussrevision über den Streitstoff der Hauptrevision hinausgehen?

Die Anschlussrevision kann weitere, im Urteil enthaltene Punkte betreffen, ist aber an den Streitstoff des Verfahrens gebunden. Neue selbstständige Streitgegenstände, die nicht Gegenstand der Vorinstanz waren, können nicht eingeführt werden.

Welche Anforderungen gelten für die Begründung?

Die Begründung muss erkennen lassen, welche Teile des Urteils aus welchen rechtlichen Gründen angegriffen werden. Es geht um die Darlegung von Rechtsfehlern oder erheblichen Verfahrensmängeln, nicht um neue Tatsachenbehauptungen.

Welche Kostenfolgen kann eine Anschlussrevision haben?

Die Kosten richten sich nach dem Ergebnis von Hauptrevision und Anschlussrevision. Unterliegen oder Erledigungstatbestände können zu einer anteiligen oder vollständigen Kostentragung führen. Maßgeblich sind die Kostenregelungen der jeweiligen Verfahrensordnung.