Legal Lexikon

Anschlussrevision


Begriff und Definition der Anschlussrevision

Die Anschlussrevision ist ein im deutschen Zivilprozessrecht verankertes prozessuales Rechtsinstitut, das es einer am Revisionsverfahren beteiligten Partei ermöglicht, sich einer von der Gegenseite eingelegten Revision anzuschließen. Sie stellt ein eigenes Rechtsmittel dar, das an die Hauptrevision anknüpft und nur im Zusammenhang mit dieser zulässig ist. Die Anschlussrevision ist in § 554 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Ihr Hauptzweck liegt darin, einer Partei die Möglichkeit zu geben, nach Ablauf der Frist zur eigenständigen Revision bestimmte Beanstandungen vorzutragen und damit den Instanzenzug effizient auszugestalten.

Gesetzliche Grundlagen

Zivilprozessordnung (ZPO)

Die maßgeblichen Vorschriften zur Anschlussrevision finden sich in § 554 ZPO. Sie gelten primär im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof. In verwaltungs-, finanz- und sozialgerichtlichen Prozessen sowie im arbeitsgerichtlichen Verfahren bestehen analoge Rechtsinstitute mit entsprechenden Regelungen.

Wesen und Zielsetzung

Die Anschlussrevision dient dazu, einen Interessenausgleich zwischen den Prozessparteien zu schaffen, wenn nach Ablauf der Revisionsfrist eine Partei durch die Revision der Gegenseite zur Überprüfung des Urteils gezwungen wird. Da die anschließende Partei innerhalb der normalen Revisionsfrist auf einen Rechtsmittelverzicht oder das endgültige Bestandskraftinteresse vertraut haben könnte, gewährt ihr das Institut der Anschlussrevision zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit.

Prozessuale Voraussetzungen der Anschlussrevision

1. Abhängigkeit von einer Hauptrevision

Die Anschlussrevision ist ein unselbständiges Rechtsmittel. Sie ist ausschließlich statthaft, wenn zuvor eine Revision durch mindestens eine Partei form- und fristgerecht eingelegt wurde. Im Falle einer Rücknahme oder Unzulässigkeit der Hauptrevision entfällt auch die Zulässigkeit der Anschlussrevision.

2. Beteiligtenfähigkeit

Zur Einlegung der Anschlussrevision ist jede im Revisionsverfahren beteiligte Partei berechtigt, die selbst ein die Revision betreffendes Beschwerdeinteresse hat. Dies umfasst insbesondere Kläger und Beklagten sowie Nebenintervenienten, sofern sie durch das Urteil beschwert sind.

3. Form und Frist

Die Anschlussrevision ist in derselben Form wie die Hauptrevision einzulegen, mithin durch einen bestimmten, ordnungsgemäß begründeten Schriftsatz beim Bundesgerichtshof. Die Frist zur Einlegung beträgt zwei Monate seit Zustellung der Revisionsbegründung (§ 554 Abs. 2 ZPO). Eine selbständige Revision ist nach Ablauf der Revisionsfrist jedoch grundsätzlich nicht mehr möglich.

4. Umfang der Anschlussrevision

Die Anschlussrevision kann sich gegen Teile des Urteils richten, die durch das eingelegte Hauptrechtsmittel nicht angegriffen wurden. Insoweit kann der Streitgegenstand im Revisionsverfahren durch die Anschlussrevision erweitert werden. Die Partei ist jedoch auf die eigenen (Teil-)Beschwerden beschränkt; eine bloße Verteidigung gegen die Revision der Gegenseite ist über die Anschlussrevision hinaus auch mittels Revisionserwiderung möglich.

Abgrenzung zu anderen Rechtsmitteln

a) Eigenständige Revision

Im Gegensatz zur eigenständigen Revision ist die Anschlussrevision von der Zulässigkeit und vom Fortbestand der Hauptrevision abhängig. Sie kann nicht unabhängig davon Bestand haben und entfaltet damit eine unselbständige Wirkung.

b) Anschlussberufung

Als Parallelinstitut kann im Berufungsverfahren die Anschlussberufung eingelegt werden (§ 524 ZPO). Die Systematik und die Voraussetzungen beider Rechtsmittel sind ähnlich, ihre Anwendung erfolgt jedoch jeweils auf unterschiedlichen prozessualen Stufen.

Wirkungen und Rechtsfolgen der Anschlussrevision

1. Bindungswirkung

Die Anschlussrevision teilt das rechtliche Schicksal der Hauptrevision. Wird die Hauptrevision zurückgenommen oder als unzulässig verworfen, wird damit regelmäßig auch die Anschlussrevision in ihrer Wirksamkeit betroffen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Hauptrevision wegen Verfristung abgewiesen wird und die Anschlussrevision ihrerseits noch rechtzeitig eingelegt wurde.

2. Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts

Das Gericht hat bei zulässiger Anschlussrevision den durch beide Rechtsmittel umfassten Streitgegenstand insgesamt zu überprüfen und – sofern einer der Rechtsmittelgründe durchgreift – das angefochtene Urteil in diesem Umfang aufzuheben oder abzuändern.

3. Kostenfolgen

Wie bei den übrigen Rechtsmitteln ist auch im Falle der (Anschluss-)Revision über die Kosten des gesamten Verfahrens einheitlich zu entscheiden. Führt nur die Anschlussrevision zum Erfolg, kann dies Auswirkungen auf die Kostenquote haben.

Praxisrelevanz und Anwendungsbeispiele

Die Anschlussrevision kommt vielfach in Fällen zur Anwendung, in denen beide Parteien mit Teilen eines zweitinstanzlichen Urteils unzufrieden sind, aus prozesstaktischen Gründen jedoch zunächst kein eigenes Rechtsmittel eingelegt haben. Insbesondere bei unklarer Rechtslage oder bei Vergleichsverhandlungen kann die Anschlussrevision als „Sicherung“ eines eigenen Rechtsmittelanspruchs dienen, falls die Gegenseite aktiv wird.

Literatur und weiterführende Vorschriften

  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 554
  • Kommentar zur ZPO (z.B. Thomas/Putzo, Zöller oder Musielak)
  • Bundesgerichtshof (BGH): ständige Rechtsprechung zur Anschlussrevision

Hinweis: Die Anschlussrevision ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Rechtsmittelrechts im Zivilprozess und gewährleistet eine flexible und prozessökonomische Handhabung des Instanzenzugs im Interesse beider Parteien. Sie trägt wesentlich dazu bei, Interessenausgleich und Prozessgerechtigkeit auch nach Ablauf der originären Rechtsmittelfristen zu ermöglichen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Anschlussrevision erfüllt sein?

Für die Zulässigkeit einer Anschlussrevision müssen mehrere rechtliche Voraussetzungen beachtet werden. Zunächst setzt die Anschlussrevision voraus, dass eine Hauptrevision wirksam eingelegt wurde, da sie akzessorisch ist und ohne eine solche nicht selbstständig betrieben werden kann. Die Frist zur Einlegung der Anschlussrevision richtet sich nicht nach einer gesetzlichen Regelfrist, sondern wird durch den Zeitpunkt der Zustellung der Hauptrevisionsbegründung bestimmt (§ 554 Abs. 2 ZPO). Eine Anschlussrevision ist nur innerhalb der Frist möglich, innerhalb derer auch die Revisionsbeantwortung eingereicht werden kann, in der Regel also innerhalb eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung. Ferner ist die Anschlussrevision grundsätzlich auf dieselbe Entscheidung beschränkt, die auch von der Hauptrevision angegriffen wird, weshalb der Streitgegenstand beachtet werden muss. Auch die Anschlussrevision muss formgerecht, schriftlich und von einem postulationsfähigen Vertreter (in der Regel ein Rechtsanwalt bei den Zivilsenaten des BGH) eingereicht werden.

Kann eine Anschlussrevision zurückgenommen werden und welche Folgen hat dies?

Die Anschlussrevision kann rechtlich wirksam zurückgenommen werden. Gemäß § 565 ZPO gelten für die Rücknahme der Anschlussrevision die gleichen Vorschriften wie für die Rücknahme der Hauptrevision. Die Rücknahme kann grundsätzlich bis zur Verkündung des Revisionsurteils erfolgen. Im Fall der Rücknahme gilt der betreffende Rechtszug als nicht anhängig gemacht, wodurch das angegriffene Urteil insoweit rechtskräftig wird und keine Überprüfung durch das Revisionsgericht in Bezug auf die Anschlussrevision mehr erfolgt. Die Kosten sind in diesem Fall nach billigem Ermessen zu verteilen, wobei in der Regel die Partei, die die Anschlussrevision zurückgenommen hat, die Kosten zu tragen hat (§ 516 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 565 ZPO).

Inwieweit ist der Prüfungsumfang des Gerichts bei der Anschlussrevision beschränkt?

Der Prüfungsumfang des Gerichts ist bei der Anschlussrevision rechtlich auf den Streitgegenstand der Anschlussrevision begrenzt. Das Revisionsgericht prüft also nur die im Rahmen der Anschlussrevision geltend gemachten Angriffe auf Rechtsverletzungen, die sich aus dem Anschlussschriftsatz ergeben. Entsprechend § 557 Abs. 1 ZPO ist jedoch zusätzlich zu beachten, dass das Gericht im Ergebnis des Urteils nicht über das Maß der Revision hinausgehen darf. Das bedeutet, es kann grundsätzlich keine Entscheidung zu Gunsten des Anschlussrevisionsklägers ergehen, wenn die Hauptrevision zurückgewiesen wird; die Anschlussrevision ist dann als gegenstandslos zu verwerfen.

Welche Auswirkungen hat die Unzulässigkeit der Hauptrevision auf die Anschlussrevision?

Eine zentrale rechtliche Besonderheit der Anschlussrevision besteht darin, dass ihre Zulässigkeit als akzessorisches Rechtsmittel an das Schicksal der Hauptrevision gebunden ist. Wird die Hauptrevision als unzulässig verworfen, so ist auch die Anschlussrevision unzulässig, selbst wenn sie für sich genommen zulässig gewesen wäre. Dies folgt aus dem Grundsatz der Akzessorietät, der dazu führt, dass die Anschlussrevision das Schicksal der Hauptrevision teilt (§ 554 Abs. 2 Satz 6 ZPO, analog).

Kann eine Anschlussrevision auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel gestützt werden?

Rechtlich ist es im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig, neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel einzuführen, da das Revisionsgericht an den Vortrag in den Vorinstanzen gebunden ist (§ 559 ZPO). Auch im Rahmen der Anschlussrevision gilt dieses Novenverbot. Es können nur solche Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die bereits im Berufungsverfahren vorgetragen und zum Gegenstand des Berufungsurteils gemacht wurden. Neuer Sachvortrag ist weder mit der Haupt- noch mit der Anschlussrevision zulässig. Dies betrifft jedoch nicht neue rechtliche Überlegungen oder neue rechtliche Bewertungen bereits vorgetragener Tatsachen.

Wie verhält sich die Anschlussrevision zur eigenständigen Revisionseinlegung?

Rein rechtlich kann eine Partei, die von der gegnerischen Revision betroffen ist, wählen, ob sie selbst Revision einlegt oder den Weg der Anschlussrevision geht. Die Anschlussrevision bietet insbesondere den Vorteil, dass sie auch nach Ablauf der Frist zur Revisionseinlegung möglich ist, solange die Frist für die Revisionserwiderung noch läuft. Diese Flexibilität ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass eine Hauptrevision tatsächlich eingelegt wurde. Ist dies nicht der Fall oder wird die Hauptrevision zurückgenommen, bleibt der eigenständigen Revision der Vorzug, da nur sie unabhängig geführt werden kann. Die Anschlussrevision kann – sofern zulässig – später in eine eigenständige Revision umgewandelt werden, wenn noch fristgerecht eigenständig Revision eingelegt wird.