Legal Lexikon

Anschlussberufung


Begriff und Wesen der Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist ein Rechtsbehelf im deutschen Zivilprozessrecht, der es der Partei, die im ersten Rechtszug ganz oder teilweise unterlegen war, ermöglicht, nach Einlegung einer Berufung durch die Gegenseite ebenfalls eine Berufungsanfechtung des erstinstanzlichen Urteils vorzunehmen. Sie spielt insbesondere im Kontext des zweitinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht eine bedeutende Rolle.

Definition und Rechtsgrundlagen

Die Anschlussberufung ist im Gesetz ausdrücklich geregelt. Die maßgebliche Norm ist § 524 der Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann der Berufungsbeklagte innerhalb der Frist zur Berufungserwiderung seinerseits Berufung gegen das Urteil einlegen, auch wenn er auf Rechtsmittelführung zunächst verzichtet hat oder die Berufungsfrist für ihn bereits verstrichen ist.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Anschlussberufung um eine unselbstständige und an die Hauptberufung gebundene Berufungserweiterung oder -ergänzung. Sie dient der Prozesökonomie und ermöglicht eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren.

Gesetzestext (§ 524 ZPO):

„(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung durch Anschließung bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung anschließen.

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(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn die Berufung schon vor Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist.

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(3) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.“

Voraussetzungen und Fristen der Anschlussberufung

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Für die Ausübung des Rechts auf Anschlussberufung müssen die im Folgenden genannten Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Hauptberufung: Es muss zunächst eine zulässige Berufung durch die Gegenseite eingelegt worden sein, auf die Bezug genommen werden kann.
  • Anschlussbefugnis: Nur die Partei, die im ersten Rechtszug beschwert ist und gegen das Urteil hätte Berufung einlegen können, ist zur Anschlussberufung berechtigt.
  • Form: Die Anschlussberufung bedarf der förmlichen Erklärung in der Berufungserwiderung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO), so dass dieselben formellen Anforderungen wie für die Berufung gelten.
  • Frist: Die Anschließung muss innerhalb der Berufungserwiderungsfrist, in der Regel also innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung, erfolgen (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Wirkung der Berufung im Verhältnis zur Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist akzessorisch zur Hauptberufung; sie ist von deren Zulässigkeit und Bestand abhängig. Sie wird nur wirksam, solange das Berufungsverfahren durch die Hauptberufung betrieben wird. Kommt es zu einer Rücknahme oder Unzulässigkeit der Berufung, verliert die Anschlussberufung ebenfalls ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Zweck und Funktion der Anschlussberufung

Prozesstaktische Bedeutung

Die Anschlussberufung dient in erster Linie der Verfahrensvereinfachung und der vollständigen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils, ohne dass ein eigenes Rechtsmittelverfahren eingeleitet werden muss. Sie erlaubt es der beklagten Partei, auf die Berufung ihres Gegners zu reagieren und ihrerseits Ansprüche oder Einwendungen in das Berufungsverfahren einzuführen, ohne die eigene Berufungsfrist einzuhalten.

Abgrenzung von der eigenen Berufung

Die eigenständige (originäre) Berufung und die Anschlussberufung unterscheiden sich maßgeblich durch die Frist (Berufung: ein Monat ab Zustellung des Urteils, Anschlussberufung: ein Monat ab Zustellung der Berufungsbegründung) sowie durch die Abhängigkeit vom Fortbestand der Hauptberufung.

Zulässigkeit und Rechtsfolgen einer Anschlussberufung

Umfang der Anschlussberufung

Die Anschlussberufung ist hinsichtlich ihres Umfangs grundsätzlich nicht beschränkt, sie kann sich auf sämtliche Streitgegenstände beziehungsweise mögliche Beschwerdepunkte des Urteils beziehen. Sie kann wie eine klassische Berufung auch nachträgliche Korrekturen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Gegenstand haben.

Wirkungen bei Rücknahme oder Verwerfung der Berufung

Ein charakteristisches Merkmal der Anschlussberufung ist ihre sogenannte Akzessorietät: Wird die Hauptberufung erledigt, etwa durch Rücknahme oder Verwerfung, verliert die Anschlussberufung automatisch ihre Wirkung. Dem liegt die gesetzliche Zielstellung zugrunde, dass die Anschlussberufung ausschließlich eine Reaktion auf die Berufung der Gegenseite darstellt und nicht als eigenständiges, von der Hauptberufung unabhängiges Rechtsmittel dienen soll.

Rechtsbehelfsrechtliche Besonderheiten

Eine nachträgliche selbstständige Umwandlung der Anschlussberufung in eine selbstständige Berufung ist ausgeschlossen. Die Partei, die ursprünglich lediglich eine Anschlussberufung eingelegt hatte, bleibt nach Rücknahme oder Verwerfung der Hauptberufung rechtlich gebunden.

Praxisbezug und Bedeutung der Anschlussberufung

Anwendungsbeispiele

In der Praxis ist die Anschlussberufung regelmäßig bedeutsam, wenn sich eine Partei erst im Verlauf des Berufungsverfahrens zu einer Überprüfung des Urteils entschließt oder bei prozesstaktischer Erwägung abwartet, ob die Gegenseite überhaupt Berufung einlegt.

Die Anschlussberufung kann auch strategisch motiviert sein, etwa um prozesstaktische Vorteile zu nutzen oder um auf allfällige, durch die Berufung ausgelöste Änderungen im Instanzverfahren zu reagieren.

Bedeutung für die Rechtsmittelstrategie

Die Möglichkeit der Anschlussberufung beeinflusst maßgeblich die Taktik in Berufungsverfahren, insbesondere in Verfahren mit komplexen Streitgegenständen oder bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen in der ersten Instanz.

Vergleich zu anderen Rechtsmitteln

Unterschied Anschlussberufung und Hilfsberufung

Die Hilfsberufung ist die Erklärung, mit der eine Partei ihr Rechtsmittel nur für den Fall einlegt, dass die Berufung der Gegenseite Erfolg hat. Die Anschlussberufung dagegen ist immer akzessorisch und an die Berufung der Gegenpartei gebunden, ohne selbstständig fortbestehen zu können.

Anschlussrechtsmittel im Straf- und Verwaltungsrecht

Im deutschen Strafprozess existiert das Pendant der sogenannten „Anschließenden Revision“ (§ 400 StPO), wobei im Verwaltungsprozess das Mittel der Anschlussberufung ebenfalls bekannt ist (§ 127 VwGO).

Literatur und Weiterführende Hinweise

  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere § 524 ZPO
  • Meyer-Goßner/Schmitt, Zivilprozessordnung, Kommentar
  • Musielak/Voit, Zivilprozessordnung, Kommentar
  • GKG – Gerichtskostengesetz (Kostenfragen rund um die Anschlussberufung)
  • Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung

Die Anschlussberufung ist ein bedeutsames Rechtsinstitut zur Wahrung von Rechtsmitteln im zivilprozessualen Berufungsverfahren. Sie trägt dazu bei, eine umfassende und gerechte Überprüfung von erstinstanzlichen Entscheidungen im Berufungsverfahren zu gewährleisten, ohne dass sämtliche Parteien bereits vor Ablauf der Berufungsfrist handeln müssen. Das Rechtsmittel ist jedoch strikt an den Bestand der Hauptberufung gebunden und verliert mit deren Wegfall seine rechtliche Wirkung.

Häufig gestellte Fragen

Welche Fristen gelten für die Einlegung einer Anschlussberufung?

Die Anschlussberufung ist an bestimmte Fristen gebunden, die zwingend beachtet werden müssen. Gemäß § 524 ZPO (Zivilprozessordnung) kann die Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der Frist zur Berufungserwiderung eingelegt werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Berufungsbegründung und beträgt regelmäßig einen Monat. Versäumt die Partei diese Frist, ist die Anschlussberufung unzulässig. Diese strikte Fristenregelung dient der Prozessökonomie und verhindert, dass das Verfahren durch späte Nachforderungen verzögert wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Fristversäumnis grundsätzlich ausgeschlossen, da § 233 ZPO nicht anwendbar ist. Es ist daher für die Parteien von besonderer Bedeutung, die Zustellung der Berufungsbegründung und den Fristlauf genau zu überwachen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Zulässigkeit der Anschlussberufung erfüllt sein?

Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung müssen verschiedene formelle und materielle Voraussetzungen gegeben sein. Zunächst ist die Anschlussberufung ein selbstständiges Rechtsmittel, das jedoch vom Bestand einer Berufung abhängt (Akzessorietät). Das heißt, sie ist nur zulässig, solange die Hauptberufung wirksam anhängig ist. Die Anschlussberufung muss schriftlich – durch einen Rechtsanwalt – gegenüber dem Berufungsgericht eingereicht werden. Außerdem darf der Berufungskläger seine Berufung nicht zurückgenommen oder wirksam auf sie verzichtet haben, da die Anschlussberufung sonst gegenstandslos wird. Inhaltlich muss in der Anschlussberufung klar umrissen werden, in welchem Umfang und mit welcher Begründung das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird. Darüber hinaus können auch nur die Parteien, gegen die sich die Berufung richtet, ihrerseits Anschlussberufung einlegen.

Können mit der Anschlussberufung neue Anträge gestellt werden?

Mit der Anschlussberufung können grundsätzlich neue Anträge gestellt werden, dies ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich. Der Antragsumfang der Anschlussberufung richtet sich nach denselben Einschränkungen wie bei der Berufung selbst. Das bedeutet, dass der Anschlussberufungsführer nur solche Anträge stellen kann, die auf eine Abänderung des angegriffenen Urteils gerichtet sind. Eine Erweiterung des Streitgegenstandes ist im Rahmen der Anschließung zulässig, sofern sie sich im Rahmen des § 533 ZPO bewegt. Das heißt, die Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel setzt voraus, dass der Gegner zustimmt oder das Gericht die Zulassung für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen beruht, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen hat.

Welche rechtlichen Wirkungen hat die Rücknahme oder Unzulässigkeit der Hauptberufung auf die Anschlussberufung?

Die Anschlussberufung ist grundsätzlich akzessorisch zur Hauptberufung. Das bedeutet, ihre Wirksamkeit hängt unmittelbar von der Existenz der Hauptberufung ab. Wird die Hauptberufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen, so verliert die Anschlussberufung automatisch ihre Wirksamkeit (§ 524 Abs. 4 ZPO). Sie „fällt weg“, selbst wenn sie zum Zeitpunkt der Hauptberufungsrücknahme bereits rechtshängig war. Ausnahmsweise bleibt die Anschlussberufung jedoch bestehen und wird als selbstständige Berufung behandelt, wenn die Hauptberufung nur deshalb entfällt, weil die Zurücknahme auf eine Verfahrensabsprache beruht, welche treuwidrig ist oder wenn sie infolge einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung zurückgenommen wurde.

Welche Rolle spielt die Anschlussberufung in arbeitsgerichtlichen Verfahren?

Auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren (§§ 64 ff. ArbGG) ist die Anschlussberufung möglich, es gelten insoweit gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG die Vorschriften der ZPO sinngemäß. Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens können demnach im zweiten Rechtszug Anschlussberufung einlegen, um das Ausgangsurteil zu ihren Gunsten abzuändern, sofern die Berufung einer Partei ordnungsgemäß anhängig ist. Besonders zu beachten ist, dass auch im Arbeitsgerichtsverfahren Fristen und Formvorschriften der ZPO maßgeblich sind, insbesondere die Monatsfrist ab Zustellung der Berufungsbegründung. In der arbeitsgerichtlichen Praxis spielt die Anschlussberufung insbesondere dann eine Rolle, wenn sich für die nicht berufungsführende Partei erst nach Eingang der Berufungsbegründung die Notwendigkeit ergibt, das erstinstanzliche Urteil zu ihren Gunsten überprüfen zu lassen.

Können sich die Parteien auch nach Ablauf der Frist noch auf die Anschlussberufung berufen?

Nein, nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist ist das Einlegen einer Anschlussberufung nicht mehr zulässig. Die Möglichkeit, nach Ablauf der Frist noch Anschlussberufung einzulegen, ist rechtlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Gegenseite einverstanden sein sollte. Es besteht keine nachträgliche Korrekturmöglichkeit, auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt für die Anschlussberufung grundsätzlich nicht in Betracht. Besteht nach Fristablauf noch Änderungswille, kann dies grundsätzlich nur über die Geltendmachung von eigenen Anträgen im Rahmen der Berufungserwiderung erfolgen, die jedoch dem Streitgegenstand der Hauptberufung zugeordnet sein müssen.

Kann eine Anschlussberufung auch gegen Nebenentscheidungen eingelegt werden?

Die Anschlussberufung kann sich grundsätzlich gegen alle Teile des erstinstanzlichen Urteils richten, nicht nur gegen den „Hauptsacheausspruch“. Sie kann also auch genutzt werden, um Nebenentscheidungen wie Kosten, Zinsen oder vorläufige Vollstreckbarkeit anzugreifen, soweit hier ein Beschwerdeinteresse besteht und die allgemeinen Berufungsvoraussetzungen gegeben sind. Der Sinn und Zweck der Anschlussberufung als prozessuale Verteidigungsmaßnahme erlaubt es der betroffenen Partei, nicht nur materiell-rechtliche, sondern auch verfahrensrechtliche oder kostenrechtliche Aspekte des Ausgangsurteils einer umfassenden Überprüfung zu unterziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Streit über die Nebenentscheidung nicht bereits mit rechtskräftiger Wirkung entschieden wurde.