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Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten


Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten

Die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten bezeichnet das Verfahren, bei dem natürliche oder juristische Personen ein Recht auf den rechtlichen Schutz bestimmter immaterieller Güter – wie Erfindungen, Marken, Designs oder Gebrauchsmuster – bei den zuständigen nationalen, regionalen oder internationalen Behörden beantragen. Ziel ist es, dem Anmelder das ausschließliche Recht zur Nutzung, Verwertung oder Veräußerung des Schutzgegenstandes für einen definierten Zeitraum zu sichern.

Arten gewerblicher Schutzrechte

Patente

Patente schützen technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind. Die Patentanmeldung erfolgt in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder international beispielsweise über das Europäische Patentamt (EPA) oder das Verfahren nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT).

Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist das sogenannte „kleine Patent“ und schützt technische Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind, aber anderen Prüfungsstandards unterliegen als das Patent. Die Anmeldung wird in der Regel beim DPMA eingereicht.

Marken

Eine Marke ist ein Zeichen, das Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens kennzeichnet und von anderen unterscheidbar macht. Geschützt werden können unter anderem Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen und akustische Signale. Die Markeneintragung erfolgt beispielsweise beim DPMA oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Designs (ehemals Geschmacksmuster)

Designrechte schützen die äußere Gestaltung von Produkten im Sinne von Farb- und Formgebung. Die Anmeldung kann national beim DPMA oder auf europäischer Ebene beim EUIPO erfolgen.

Rechtliche Grundlagen der Anmeldung

Die Anmeldung gewerblicher Schutzrechte wird durch verschiedene Gesetze geregelt:

  • Patentgesetz (PatG)
  • Markengesetz (MarkenG)
  • Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
  • Designgesetz (DesignG)

Diese Regelungen bestimmen die Voraussetzungen, das Verfahren, die Schutzwirkungen und die Pflichten der Anmelder.

Internationale Abkommen

Neben nationalen Vorschriften sind internationale Verträge maßgeblich, unter anderem der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), das Patentzusammenarbeitsabkommen (PCT) sowie die Gemeinschaftsmarkenverordnung und das Haager Musterabkommen.

Das Anmeldeverfahren

Vorbereitung der Anmeldung

Vor der Anmeldung sollte eine Recherche durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass der Schutzgegenstand noch nicht registriert ist und die Schutzfähigkeit gegeben ist. Die jeweiligen Gesetze verlangen je nach Schutzrecht unterschiedliche Voraussetzungen, insbesondere in Bezug auf Neuheit und Eigenart.

Einreichung der Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch Einreichung eines Antrags beim zuständigen Amt. Je nach Schutzrecht werden unterschiedliche Unterlagen gefordert:

  • Patentanmeldung: Patentansprüche, technische Beschreibung, Zeichnungen, Zusammenfassung
  • Gebrauchsmusteranmeldung: Schutzanspruch, Beschreibung, ggf. Zeichnungen
  • Markenanmeldung: Abbildung oder Beschreibung der Marke, Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
  • Designanmeldung: Darstellungsunterlagen des Designs, Beschreibung

Prüfungsverfahren

Bei Patenten wird eine materielle Prüfung hinsichtlich Neuheit, erfinderischer Tätigkeit und gewerblicher Anwendbarkeit durchgeführt. Bei Marken erfolgt eine formelle Prüfung auf Eintragungsfähigkeit und Ausschlussgründe. Das Gebrauchsmuster durchläuft nur eine formelle Prüfung, sodass der Schutz auch ohne materielle Prüfung gewährt werden kann. Beim Design findet eine formelle Prüfung auf Einhaltung der Anforderung statt.

Veröffentlichung und Eintragung

Nach positiver Prüfung wird das Schutzrecht veröffentlicht und anschließend in das entsprechende Register eingetragen. Die Veröffentlichung begründet den Schutzanspruch gegenüber Dritten.

Einspruchs- und Widerspruchsverfahren

Nach der Eintragung besteht bei den meisten Schutzrechten innerhalb einer gesetzlichen Frist die Möglichkeit für Dritte, Einspruch bzw. Widerspruch einzulegen, um die Eintragung anzufechten.

Wirkungen und Umfang des Schutzes

Mit der Eintragung erwirbt der Inhaber das ausschließliche Recht, den Schutzgegenstand zu nutzen und Dritten diese Nutzung zu untersagen. Der Schutz gilt zeitlich und räumlich beschränkt – Patente in Deutschland beispielsweise maximal 20 Jahre ab Anmeldetag, Gebrauchsmuster bis zu 10 Jahre. Marken können zeitlich unbegrenzt verlängert werden, solange die Verlängerungsgebühren entrichtet werden und die Marke benutzt wird.

Rechtliche Pflichten nach der Anmeldung

Mit der Anmeldung und Eintragung gehen verschiedene Pflichten einher:

  • Zahlung von Jahres- bzw. Verlängerungsgebühren zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts
  • Benutzungszwang bei Marken: Nach Ablauf einer Benutzungsschonfrist kann eine Marke wegen Nichtbenutzung gelöscht werden
  • Verteidigung des Schutzrechts: Der Schutzrechtsinhaber muss Verstöße eigenständig verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Schritte (z. B. Unterlassungsklage, Schadensersatzklage) einleiten

Strategische Überlegungen zur Anmeldung

Die Entscheidung zur Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert strategische Überlegungen in Bezug auf Reichweite (national, europäisch, international), Kosten, Schutzumfang sowie das Vorgehen gegen mögliche Rechtsverletzer. Für internationale Anmeldungen empfiehlt sich häufig die Inanspruchnahme unionsweiter oder weltweiter Schutzmechanismen.

Rechtsfolgen einer fehlerhaften oder versäumten Anmeldung

Fehlerhafte Anmeldungen, etwa durch mangelnde Neuheit, nicht schutzfähige Merkmale oder formale Mängel, führen zur Zurückweisung oder Löschung der Anmeldung. Bei Versäumung von Fristen, insbesondere im Prioritätsrecht, droht der Verlust des Schutzrechts im In- und Ausland.

Fazit

Die Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten ist ein rechtlich geregelter Prozess, der der Sicherung und Durchsetzung von Rechten an immateriellen Gütern dient. Die genaue Kenntnis der jeweiligen Schutzarten, Verfahrensvorschriften, Fristen sowie der Rechte und Pflichten ist für den dauerhaften Schutz und die Verteidigung unerlässlich. Durch gezielte Anmeldung und professionelle Handhabung der Schutzrechte können Unternehmen und Einzelpersonen ihre Innovationen effektiv sichern und wirtschaftlich verwerten.

Häufig gestellte Fragen

Welche Unterlagen werden für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts benötigt?

Für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts – wie beispielsweise eines Patents, Gebrauchsmusters, einer Marke oder eines Designs – sind spezifische Unterlagen erforderlich, die je nach Schutzrechtsart variieren. Grundsätzlich gehören zu einer vollständigen Anmeldung formelle Antragsunterlagen, wie das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular, eine Beschreibung der Erfindung, Entwicklung oder Kennzeichnung samt gegebenenfalls technischer Zeichnungen (bei Patenten und Gebrauchsmustern) sowie eine genaue Wiedergabe des Schutzgegenstandes (beispielsweise grafische Darstellung bei Designs oder reine Wort-/Bildmarken bei Marken). In den meisten Fällen wird auch eine Prioritätserklärung benötigt, falls bereits früher eine Anmeldung im In- oder Ausland erfolgt ist. Darüber hinaus verlangen Patent- und Markenämter oftmals eine Entrichtung der entsprechenden Gebührennachweise sowie gegebenenfalls eine Vollmacht, insbesondere wenn die Anmeldung durch einen Vertreter (z.B. Patentanwalt) eingereicht wird. Für internationale Anmeldungen, etwa nach dem PCT oder dem Madrider Markenabkommen, gelten zudem weitergehende Dokumentations- und Formvorschriften.

Welche Fristen sind bei der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten zu beachten?

Bei der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten sind mehrere Fristen von Bedeutung, die sich nach Art des jeweiligen Rechts richten. Für Patente ist es wesentlich, dass die Erfindung zum Anmeldezeitpunkt neu ist; daher kann jede Vorveröffentlichung vor der Anmeldung die Patentfähigkeit beeinträchtigen. Nach der ersten Anmeldung (sogenannte Prioritätsanmeldung) verbleiben in der Regel 12 Monate, um auch in anderen Ländern unter Inanspruchnahme der Priorität Schutzrechte anmelden zu können. Für Markenschutz besteht nach Einreichung der Anmeldung die Notwendigkeit, eventuelle Beanstandungen des Amtes innerhalb festgelegter Fristen zu beantworten, typischerweise zwischen einem und sechs Monaten. Ähnliche Regelungen gelten für Designanmeldungen. Weiterhin ist zu beachten, dass Nachreichung fehlender Unterlagen oder Zahlung von Amtsgebühren innerhalb festgelegter Nachfrist erfolgen muss, da sonst die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Versäumte Fristen lassen sich in besonderen Fällen durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heilen, wenn das Versäumnis unverschuldet war und die Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Wer kann gewerbliche Schutzrechte anmelden und welche Vertretungspflichten bestehen?

Anmeldeberechtigt für gewerbliche Schutzrechte sind grundsätzlich sowohl natürliche als auch juristische Personen, also beispielsweise Einzelpersonen, Firmen und Organisationen. Ausländische Anmelder, die keinen Sitz oder keine gewöhnliche Niederlassung im Anmeldegebiet haben, sind zwingend verpflichtet, einen im jeweiligen Land zugelassenen Vertreter – zumeist einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt – mit der Einreichung und Betreuung des Schutzrechts zu beauftragen. In Deutschland etwa ist eine Inlandsanschrift und, bei Auslandsbeteiligten, zwingend ein Vertreter notwendig. Für Europäische Schutzrechte, wie das Europäische Patent oder die Unionsmarke, gelten zentrale Vertretungsregelungen, wonach ausschließlich beim Amt zugelassene Vertreter handlungsbefugt sind. Die Bestellung des Vertreters erfolgt in der Regel durch eine formelle Vollmacht.

Wie läuft das Prüfungsverfahren nach der Anmeldung ab?

Nach Eingang der Anmeldung leitet das zuständige Amt ein Prüfungsverfahren ein, dessen Umfang je nach Schutzrecht unterschiedlich ausfällt. Bei Patentanmeldungen wird eine formale und technische Prüfung durchgeführt, wobei Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit der Erfindung sorgfältig geprüft werden. Bei Gebrauchsmustern findet in Deutschland lediglich eine Formalprüfung beim Eintragungsprozess statt, keine materielle Sachprüfung, wobei Einspruchs- oder Löschungsverfahren möglich sind. Markenanmeldungen werden auf formale Voraussetzung sowie absolute und teilweise relative Eintragungshindernisse geprüft; bei Kollisionen mit älteren Marken erfolgt eine Mitteilung an Betroffene, die ggf. Widerspruch einlegen können. Designanmeldungen werden primär auf die formale Einhaltung geprüft; materielle Prüfung findet in Deutschland vor dem Designregister nicht statt. Im Verlauf des Prüfungsverfahrens kann das Amt Nachbesserungen, Stellungnahmen oder Änderungen verlangen, die durch den Anmelder fristgerecht zu erfüllen sind.

Welche Gebühren fallen im Rahmen der Anmeldung und Aufrechterhaltung an?

Für jede Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts sind amtliche Gebühren zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit sich nach dem jeweiligen Schutzrecht und dessen Umfang richten. Bereits bei Einreichung der Anmeldung sind Anmeldegebühren zu zahlen, beispielsweise für Patente, Marken und Designs. Bei Patenten entstehen zusätzliche Kosten durch Prüfungsanträge und jährliche Aufrechterhaltungsgebühren („Jahresgebühren“), die mit längerer Laufzeit des Schutzrechts regelmäßig ansteigen. Marken und Designs unterliegen Erneuerungsgebühren, meist alle zehn bis zwanzig Jahre, abhängig vom jeweiligen Land und Schutzrecht. Für internationale Schutzrechtsanmeldungen kommen darüber hinaus Gebühren der ausländischen oder internationalen Ämter hinzu, wie etwa beim Europäischen Patentamt oder der WIPO. Die rechtzeitige Zahlung der Gebühren ist zwingend erforderlich; ausbleibende Zahlungen führen regelmäßig zur Rücknahme oder zum Erlöschen des Schutzrechts.

Was passiert, wenn Dritte Rechte an einer angemeldeten Erfindung, Marke oder einem Design geltend machen?

Wird während oder nach der Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten ein Anspruch Dritter geltend gemacht – etwa in Form eines Widerspruchs gegen eine Markenanmeldung oder einer Nichtigkeitsklage gegen ein Patent bzw. Design – eröffnet das Amt ein entsprechendes Streitverfahren. Im Falle einer Marke kann ein älterer Markeninhaber innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist (meist drei Monate nach Veröffentlichung der Anmeldung) die Eintragung angreifen. Bei Patenten und Gebrauchsmustern besteht nach der Erteilung die Möglichkeit, Einsprüche oder Löschungsanträge einzureichen, die das Amt in einem gesonderten Verfahren prüft. Für Designs ist das Löschungsverfahren vor dem Amt bzw. vor Gericht vorgesehen. Dritte können zudem Ansprüche wegen Urheberrechten, Namensrechten oder sonstigen Schutzrechten geltend machen; in solchen Fällen kann es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen oder außergerichtlicher Einigung kommen. Die Anmeldung bietet keinen absoluten Schutz vor Ansprüchen Dritter, sondern wird immer im Kontext der bestehenden Schutzrechtslage bewertet.

In welchen Fällen kann eine Anmeldung zurückgewiesen oder ein Schutzrecht gelöscht werden?

Eine Anmeldung kann aus verschiedenen rechtlichen Gründen zurückgewiesen werden. Dies geschieht, wenn die inhaltlichen oder formellen Voraussetzungen für das jeweilige gewerbliche Schutzrecht nicht erfüllt sind. Bei Patenten und Gebrauchsmustern zählen hierzu fehlende Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit oder fehlende gewerbliche Anwendbarkeit. Für Marken sind absolute Eintragungshindernisse wie fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibende Angaben sowie Kollisionsfälle mit älteren Rechten entscheidend. Designs können abgelehnt werden, wenn sie nicht neu oder nicht eigenartig sind. Während der Laufzeit können Schutzrechte auf Antrag Dritter oder von Amts wegen gelöscht werden, beispielsweise wenn nachträglich Nichtigkeitsgründe festgestellt werden oder Aufrechterhaltungsgebühren nicht fristgemäß entrichtet werden. In jedem Fall hat der Anmelder innerhalb bestimmter Fristen die Möglichkeit zur Stellungnahme oder Nachbesserung, um eine endgültige Zurückweisung abzuwenden.