Legal Wiki

Anlageberatung

Begriff und Abgrenzung der Anlageberatung

Anlageberatung ist die persönliche Empfehlung zu Geschäften mit bestimmten Finanzinstrumenten, die sich an eine einzelne Person richtet oder als auf deren Situation zugeschnitten dargestellt wird. Im Mittelpunkt steht die Einschätzung, ob ein konkretes Produkt oder eine Anlagestrategie für die betreffende Person geeignet ist. Keine Anlageberatung liegt vor, wenn lediglich allgemeine Informationen, Werbung oder marktorientierte Hinweise gegeben werden, ohne Bezug zur individuellen Situation.

Die rechtliche Einordnung knüpft daran an, dass eine individuelle Empfehlung erteilt wird, die sich auf den Erwerb, die Veräußerung oder das Halten von Finanzinstrumenten bezieht. Unverbindliche Produktbeschreibungen oder rein sachliche Auskünfte über Funktionsweisen ohne persönliche Empfehlung gelten nicht als Anlageberatung.

Rechtsrahmen und Aufsicht

Die Anlageberatung unterliegt einem harmonisierten europäischen Regelwerk und dessen nationaler Umsetzung. Sie ist eine erlaubnispflichtige Tätigkeit, die nur mit behördlicher Zulassung und unter laufender Aufsicht erbracht werden darf. Anbieter müssen organisatorische, personelle und verhaltensbezogene Anforderungen erfüllen. Dazu zählen insbesondere die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die Einhaltung von Wohlverhaltensregeln und der Schutz von Kundinnen und Kunden durch transparente Informations-, Dokumentations- und Kontrollprozesse.

Bei grenzüberschreitender Tätigkeit gelten besondere Zulassungs- und Meldeverfahren. Über digitale Kanäle erbrachte Beratungsleistungen sind denselben aufsichtsrechtlichen Vorgaben unterworfen wie Beratung in Filialen.

Wer darf Anlageberatung erbringen?

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

In der Praxis wird Anlageberatung vor allem durch Banken und Wertpapierfirmen erbracht. Diese benötigen eine behördliche Erlaubnis, müssen interne Kontrollen unterhalten und die fachliche Qualifikation ihrer Beratenden sicherstellen. Personen, die unmittelbar beraten, unterliegen Anforderungen an Kenntnisse, Qualifikationen und regelmäßige Fortbildung.

Gebundene Vermittler und Vertriebspartner

Daneben können gebundene Vermittler im Namen und auf Rechnung eines zugelassenen Instituts auftreten. In diesem Fall trägt das haftende Institut die aufsichts- und haftungsrechtliche Verantwortung und muss die Einhaltung der Anforderungen überwachen.

Unabhängige und provisionsgestützte Beratung

Beratung kann als unabhängig oder nicht unabhängig erbracht werden. Unabhängige Beratung setzt voraus, dass ein hinreichend breites Marktspektrum betrachtet und Interessenkonflikte, insbesondere durch Zuwendungen Dritter, vermieden werden. Bei nicht unabhängiger Beratung sind Zuwendungen zulässig, sofern sie offengelegt und im Interesse der Kundschaft ausgestaltet sind. Die Art der Beratung ist vorab klar zu kennzeichnen.

Inhalte und Pflichten im Beratungsprozess

Geeignetheit und kundengerechte Beratung

Kernpflicht ist die Geeignetheitsprüfung. Der Anbietende ermittelt Kenntnisse und Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse, Anlageziele und Risikotragfähigkeit der Kundschaft. Auf dieser Basis darf nur zu Produkten geraten werden, die zur Person passen. Werden unzureichende Informationen erteilt, sind die Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt; eine Empfehlung darf dann nicht ins Blaue hinein erfolgen.

Informations- und Aufklärungspflichten

Vor Abschluss müssen klare, zutreffende und nicht irreführende Informationen zu Funktionsweise, Risiken, Kosten und möglichen Interessenkonflikten bereitgestellt werden. Dazu gehören auch Angaben zu sämtlichen Kosten- und Gebührenbestandteilen sowie zu etwaigen Zuwendungen. Die Darstellung hat verständlich und verhältnismäßig zur Komplexität des Produkts zu erfolgen.

Dokumentation und Geeignetheitserklärung

Nach der Beratung ist der Kundschaft eine Erklärung zur Geeignetheit bereitzustellen. Diese erläutert die zugrunde gelegten Informationen über die Kundin oder den Kunden, die erwogene Auswahl und die Gründe, weshalb die konkrete Empfehlung als geeignet angesehen wird. Die Dokumentation dient der Transparenz und erleichtert die Nachvollziehbarkeit des Beratungsprozesses.

Telefon- und Onlineberatung

Bei Beratung über Telefon oder elektronische Kommunikation bestehen besondere Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Aufzeichnungen dienen der Nachvollziehbarkeit und können in Streitfällen Bedeutung erlangen. Über die Aufzeichnung ist vorab zu informieren.

Nachhaltigkeitspräferenzen

Nachhaltigkeitspräferenzen der Kundschaft sind Teil der Geeignetheitsprüfung, sofern diese geäußert werden. Empfehlungen müssen dann mit den benannten Nachhaltigkeitsmerkmalen in Einklang stehen oder es ist offenzulegen, wenn dies nicht möglich ist.

Abgrenzung zu verwandten Tätigkeiten

Anlagevermittlung

Die Anlagevermittlung betrifft das Zusammenführen von Kundschaft und Produktanbieter beziehungsweise die Entgegennahme und Weiterleitung von Aufträgen. Sie kann ohne persönliche Empfehlung erfolgen. Sobald eine persönliche Eignungsbeurteilung hinzutritt, liegt regelmäßig Anlageberatung vor.

Finanzportfolioverwaltung

Bei der Finanzportfolioverwaltung trifft der Dienstleister innerhalb eines vereinbarten Rahmens eigenständig Anlageentscheidungen für die Kundschaft. Im Unterschied zur Beratung ergeht keine Empfehlung zur eigenständigen Entscheidung, sondern der Dienstleister handelt laufend im Auftrag.

Ausführung ohne Beratung und Angemessenheit

Bei Ausführung ohne Beratung erteilt die Kundschaft Anweisungen, ohne dass eine persönliche Empfehlung abgegeben wird. In bestimmten Konstellationen ist dann eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen, die sich auf Kenntnisse und Erfahrungen zu dem Produkt bezieht, jedoch nicht auf finanzielle Verhältnisse und Ziele.

Allgemeine Empfehlungen und Medien

Allgemeine Hinweise in Medien, Newslettern oder Werbematerialien sind keine Anlageberatung, sofern sie sich nicht an eine bestimmte Person richten oder als auf eine individuelle Situation zugeschnitten erscheinen. Gleichwohl unterliegen auch solche Mitteilungen Regeln gegen Irreführung.

Vergütung, Zuwendungen und Interessenkonflikte

Offenlegung von Kosten und Zuwendungen

Kosten und Gebühren sind vorab vollständig und verständlich offenzulegen, einschließlich laufender und einmaliger Kosten sowie der kumulierten Effekte auf die Rendite. Zuwendungen Dritter sind grundsätzlich offenzulegen; sie müssen so gestaltet sein, dass sie die Qualität der Dienstleistung verbessern und dem Kundeninteresse nicht entgegenstehen.

Umgang mit Interessenkonflikten

Institute müssen Interessenkonflikte identifizieren, vermeiden oder steuern und darüber informieren. Dazu zählen etwa produktbezogene Anreize, interne Vertriebsziele oder personelle Verflechtungen. Es sind wirksame organisatorische Vorkehrungen erforderlich, um Beeinträchtigungen der Kundeninteressen zu verhindern.

Produktgovernance und Zielmarkt

Für Finanzinstrumente ist ein Zielmarkt zu definieren. Beratung hat zu prüfen, ob ein Produkt für die jeweilige Person innerhalb des festgelegten Zielmarkts liegt. Diese Vorgaben sollen Fehllenkungen vorbeugen und die Passgenauigkeit erhöhen.

Haftung und Rechtsschutz

Pflichtverletzungen und Schadensersatz

Bei fehlerhafter Beratung können vertragliche und deliktische Ansprüche auf Schadensersatz in Betracht kommen. Maßgeblich ist, ob gegen Aufklärungs-, Informations- oder Geeignetheitspflichten verstoßen wurde und ob hierdurch ein kausaler Schaden entstanden ist. Auch unvollständige oder missverständliche Angaben können relevant sein.

Beweisfragen und Dokumente

Für die Beurteilung kommen Beratungsunterlagen, Geeignetheitserklärungen, Kostenausweise, Aufzeichnungen von Telefonaten und elektronische Kommunikation in Betracht. Die Beweislastverteilung richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen; die vorhandene Dokumentation kann den Nachweis erleichtern oder erschweren.

Verjährung

Ansprüche unterliegen Fristen. Deren Beginn und Dauer richten sich nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis sowie nach maximalen Höchstfristen. Eine rechtzeitige rechtliche Bewertung kann entscheidend sein, um Fristabläufe zu klären.

Aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Beschwerdewege

Neben zivilrechtlichen Ansprüchen kommen aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Institute in Betracht, wenn systematische Verstöße vorliegen. Für Kundinnen und Kunden bestehen interne Beschwerdeverfahren; zudem gibt es Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung.

Besondere Konstellationen

Robo-Advice und automatisierte Empfehlungen

Automatisierte Systeme können Anlageberatung darstellen, wenn eine persönliche Empfehlung auf Basis individueller Angaben erfolgt. Auch hier gelten Geeignetheit, Informationspflichten, klare Darstellung des Funktionsumfangs und Aufsichtsvorgaben.

Grenzüberschreitende Beratung

Bei Dienstleistung über Grenzen hinweg greifen europäische Passmechanismen und nationale Informationspflichten. Kundinnen und Kunden müssen erkennen können, welches Unternehmen die Verantwortung trägt und welche Rechtsordnung maßgeblich ist.

Beratung an besonders schutzbedürftige Gruppen

Bei unerfahrenen Personen oder geringerer Risikotragfähigkeit sind die Anforderungen an Verständlichkeit, Risikoerklärung und Passgenauigkeit besonders hoch. Komplexe Produkte kommen nur in Betracht, wenn sie nachvollziehbar erklärt und geeignet sind.

Beratungsfreie Zusatzleistungen

Leistungen wie reine Depotführung, Orderausführung oder allgemeine Marktinformationen sind nicht per se Anlageberatung. Sobald jedoch eine persönliche Empfehlung hinzukommt, greifen die speziellen Pflichten der Anlageberatung.

Häufig gestellte Fragen zur Anlageberatung

Was gilt rechtlich als Anlageberatung?

Als Anlageberatung gilt eine persönliche Empfehlung zu einem Geschäft mit Finanzinstrumenten, die sich an eine bestimmte Person richtet oder als individuell dargestellt wird. Maßgeblich ist der Bezug zur persönlichen Situation und die Beurteilung der Eignung des Produkts oder der Strategie.

Ist eine Empfehlung in Medien oder Werbeprospekten bereits Anlageberatung?

Allgemeine Informationen, Marktkommentare oder Werbung sind keine Anlageberatung, solange sie nicht auf eine einzelne Person zugeschnitten erscheinen. Erst bei persönlicher Ansprache mit Eignungsbezug liegt Anlageberatung vor.

Welche Informationen müssen vor einer Empfehlung erhoben werden?

Erforderlich sind Angaben zu Kenntnissen und Erfahrungen mit Finanzinstrumenten, zu finanziellen Verhältnissen, Zielen, Risikotragfähigkeit und gegebenenfalls Nachhaltigkeitspräferenzen. Ohne ausreichende Informationen darf keine persönliche Eignung hergeleitet werden.

Welche Unterlagen sind nach einer Beratung bereitzustellen?

Bereitzustellen sind eine Erklärung zur Geeignetheit mit den Gründen für die Empfehlung, Informationen zu Risiken und Eigenschaften des Produkts sowie vollständige Kostenausweise einschließlich etwaiger Zuwendungen.

Worin unterscheidet sich Anlageberatung von Anlagevermittlung?

Die Anlagevermittlung organisiert den Abschluss oder die Weiterleitung von Aufträgen, ohne zwingend eine persönliche Empfehlung zu geben. Anlageberatung erfordert eine auf die Person bezogene Eignungsbeurteilung und Empfehlung.

Wer haftet bei fehlerhafter Anlageberatung?

Grundsätzlich haftet das beratende Institut oder das haftende Unternehmen hinter einem gebundenen Vermittler. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung im Beratungsprozess und ein daraus resultierender Schaden.

Dürfen im Rahmen der Beratung Provisionen angenommen werden?

Provisionen sind bei nicht unabhängiger Beratung zulässig, wenn sie offengelegt werden, die Qualität der Dienstleistung verbessern und dem Kundeninteresse nicht widersprechen. Bei unabhängiger Beratung sind Zuwendungen grundsätzlich ausgeschlossen.