Legal Lexikon

Anhängigkeit


Definition und Bedeutung der Anhängigkeit im Recht

Der Begriff Anhängigkeit bezeichnet im deutschen Recht die förmliche Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens durch einen entsprechenden Antrag, eine Klage oder ein besonderes Einleitungsgesuch. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich der Streitgegenstand „in der Schwebe“ vor dem angerufenen Gericht beziehungsweise der zuständigen Behörde. Die Anhängigkeit hat erhebliche verfahrensrechtliche, verjährungs-, vollstreckungs- und sachbezogene Wirkungen und markiert die Abgrenzung zu anderen Verfahrensstadien, insbesondere der Rechtshängigkeit.


Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Anhängigkeit und Rechtshängigkeit

Oftmals werden die Begriffe „Anhängigkeit“ und „Rechtshängigkeit“ synonym verwendet, unterscheiden sich jedoch im juristischen Kontext:

  • Anhängigkeit tritt bereits mit Eingang der Klage oder des Antrags bei Gericht ein (§ 253 Abs. 1 ZPO [Zivilprozessordnung]).
  • Rechtshängigkeit beginnt dagegen erst mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (§ 261 Abs. 1 ZPO).
  • Ähnliches gilt im Verwaltungsverfahren, wo sich die Definitionen je nach Verfahrensart im Einzelnen deutlich unterscheiden.

Anhängigkeit im Strafprozess

Im Strafprozess wird die Anhängigkeit eines Strafverfahrens mit Erhebung der öffentlichen Klage (§ 151 StPO [Strafprozessordnung]) und Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht begründet. Erst durch Eröffnung des Hauptverfahrens entsteht dann Rechtshängigkeit.


Eintritt der Anhängigkeit

Im Zivilprozessrecht

Nach § 253 Abs. 1 ZPO wird eine Zivilsache mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht anhängig. Die Prozessgeschichte gliedert sich daher in die Zustände:

  • Noch nicht anhängig: Streitiger Anspruch, zu dem noch keine Klage eingereicht wurde.
  • Anhängigkeit: Klageschrift ist bei Gericht eingegangen, aber noch nicht zugestellt.
  • Rechtshängigkeit: Klage wurde dem Beklagten formell zugestellt.

Im Verwaltungsprozessrecht

Die Anhängigkeit im Verwaltungsprozess entsteht mit Eingliederung einer Klage oder eines sonstigen verfahrenseinleitenden Antrags bei dem Verwaltungsgericht (§ 81 VwGO [Verwaltungsgerichtsordnung]). Die Rechtshängigkeit knüpft an die Bekanntgabe der Einleitung beim Gegner an.

Im Familien- und Arbeitsrecht

Auch im Familienprozessrecht sowie in arbeitsgerichtlichen Verfahren knüpft die Anhängigkeit grundsätzlich an die Einreichung des Antrags bzw. der Klage an (§ 113 FamFG [Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit], § 46 Abs. 2 ArbGG [Arbeitsgerichtsgesetz]).


Rechtsfolgen der Anhängigkeit

Verjährungsunterbrechung

Mit Eintritt der Anhängigkeit wird in vielen Rechtsgebieten die Verjährung unterbrochen. Im Zivilprozess geschieht dies allerdings erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit (also mit Zustellung der Klageschrift an den Gegner; § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch]). In anderen Verfahrensbereichen beginnen bestimmte prozessuale Schutzwirkungen bereits mit Anhängigkeit.

Bindungswirkung

Durch die Anhängigkeit wird der Streitgegenstand dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt, was seine Disposition durch die Parteien einschränkt. Insbesondere kann die Angelegenheit grundsätzlich nicht zeitgleich erneut bei einem anderen Gericht anhängig gemacht werden (Verfahrenstrennung).

Begründung der Zuständigkeit

Die Anhängigkeit fixiert grundsätzlich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Gerichts (Begründungszuständigkeit). Änderungen später eintretender Umstände berühren diese Zuständigkeit nur in Ausnahmesituationen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).

Hemmung und weitere Wirkungen

Anhängigkeit kann auch die Möglichkeit zu bestimmten Verfahrenshandlungen wie der Streitverkündung begründen und wirkt auf die Eintragungen im Klageregister sowie auf Kostenrecht und Prozessförderungspflichten.


Beendigung der Anhängigkeit

Abschluss des Verfahrens

Die Anhängigkeit endet grundsätzlich mit Herausgabe eines abschließenden Urteils, Beschlusses oder durch anderweitige Erledigung des Verfahrens (wie Rücknahme der Klage oder Vergleich).

Rücknahme und Ruhen

Bei Klagerücknahme oder Vergleich erlischt die Anhängigkeit rückwirkend; das Verfahren gilt als nicht anhängig gewesen, sofern nicht spezifische Vorschriften (z.B. im Sinne des § 269 Abs. 3 ZPO) eine andere Wirkung anordnen. Beim Ruhen des Verfahrens bleibt die Anhängigkeit bestehen, das Verfahren wird aber temporär nicht fortgeführt.


Bedeutung der Anhängigkeit für weitere Verfahrensfragen

Streitgegenstandsbindung und Rechtsschutzinteresse

Mit Eintritt der Anhängigkeit ist das Rechtsschutzbegehren bereits vor dem Gericht formuliert. Das Rechtsschutzinteresse wird mit der Anhängigkeit indiziert, als Voraussetzung für die Befassung des Gerichts.

Kostenfolgen

Die Anhängigkeit hat auch für die Entstehung und Bemessung der Gerichtskosten sowie der Erstattungsansprüche zwischen den Beteiligten Relevanz; maßgeblich ist etwa bei einer Rücknahme, zu welchem Zeitpunkt diese erklärt wurde.


Relevanz im internationalen Recht und im Insolvenzrecht

Auch im internationalen Prozessrecht ist der Begriff der Anhängigkeit maßgeblich. Nach der Brüssel Ia-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen oft entscheidend, wann ein Verfahren im Ursprungsstaat anhängig geworden ist. Im Insolvenzrecht entscheidet die Anhängigkeit etwa darüber, ob Ansprüche noch im Verfahren oder nur noch zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden können.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Zivilprozessordnung (ZPO), aktuelle Kommentierungen
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), relevante Erläuterungen
  • Strafprozessordnung (StPO), prozessrechtliche Einordnung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 204 ff. zur Verjährung
  • Müller, Peter, Prozessrecht und Verfahrensgrundsätze, 12. Aufl., 2023

Zusammenfassung

Die Anhängigkeit stellt einen zentralen Begriff des deutschen Verfahrensrechts dar und ist wesentlich zur Abgrenzung von anderen Verfahrensstadien. Sie ist Voraussetzung für die gerichtliche Prüfung eines Anspruchs und begründet zahlreiche verfahrensrechtliche, verjährungs- sowie kostenrechtliche Konsequenzen. Die genaue Kenntnis dieses Begriffs ist für die Einschätzung von Rechtspositionen, Fristen, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufen unumgänglich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Kriterien entscheiden über die Annahme der Anhängigkeit eines Verfahrens?

Die Anhängigkeit eines Verfahrens entsteht, sobald die Klage bei Gericht eingereicht wurde, unabhängig davon, ob sie bereits zugestellt ist. Entscheidend ist hier der Eingang der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist, dass mit diesem Zeitpunkt bestimmte Wirkungen eintreten: So beginnt insbesondere die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) mit der Zustellung, während bereits mit Einreichung der Klage die Wirkungen der Anhängigkeit greifen. Die prozessuale Anhängigkeit ist relevant für Fristenberechnungen (z. B. Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), eventuelle Verfügungsbeschränkungen sowie für den Ausschluss von Schiedsverfahren oder Gerichtsstandvereinbarungen im Nachgang. In Bezug auf Strafverfahren ist die Anhängigkeit mit dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht (§ 157 StPO) zu datieren. Die juristischen Voraussetzungen umfassen somit sowohl die formelle Einreichung eines Antrags oder einer Klageschrift als auch damit verknüpfte spezifische Folgewirkungen im jeweiligen Verfahrensgebiet.

Welche Rechtsfolgen treten mit der Anhängigkeit eines Zivilprozesses ein?

Mit Eintritt der Anhängigkeit im Zivilprozess, also der Einreichung der Klageschrift beim zuständigen Gericht, sind zahlreiche Rechtswirkungen verbunden. Die wichtigste Folge ist die Hemmung der Verjährung (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sodass Ansprüche aus dem Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens ist, weiterhin durchgesetzt werden können. Zudem wird der sogenannte „Streithorizont“ fixiert, das heißt, es gilt der Status quo der strittigen Situation zum Zeitpunkt der Anhängigkeit. Das hat Auswirkungen auf die Beurteilung späterer Ereignisse oder Einreden. Weiterhin kann sich auf die Gerichtszuständigkeit auswirken, da spätere Änderungen an den beteiligten Parteien oder im Wohnsitz keine Relevanz mehr haben (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO – perpetuatio fori). Zusätzlich hat die Anhängigkeit Einfluss auf ein etwaiges Schiedsverfahren, da gemäß § 1032 Abs. 3 ZPO parallele Schiedsvereinbarungen nicht mehr zur Folge haben, dass das Gericht seine Zuständigkeit verliert.

Welche Fristen spielen bei der Anhängigkeit eines Verfahrens eine Rolle?

Im Zuge der Anhängigkeit eines Verfahrens stehen verschiedene Fristen im Vordergrund. Bereits bei Einreichung der Klage kommt es zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Diese Hemmung dauert bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens. Zusätzlich laufen gerichtliche Fristen (z. B. für die Zustellung der Klage oder Einlassungsfristen für die Beklagtenpartei) ab dem Moment der Anhängigkeit an. Auch Fristen für eventuelle Gegenanträge, Widerklagen oder einstweilige Verfügungen werden durch die Anhängigkeit beeinflusst. Zu beachten ist ebenfalls die Frist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses, da dieser Voraussetzung für die Zustellung der Klage und somit für den Eintritt der Rechtshängigkeit ist. In Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren sind vergleichbare Fristmechanismen relevant und an die jeweiligen Verfahrensvorschriften gekoppelt (vgl. § 87 VwGO, § 90 SGG).

Wann endet die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens?

Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beziehungsweise durch andere prozessbeendende Maßnahmen, wie Zurücknahme, Erledigungserklärung oder rechtskräftigem Vergleich (§ 269, § 278 Abs. 6 ZPO). Auch die Erledigung durch objektive Voraussetzungen, etwa wegen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, kann die Anhängigkeit beenden. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die unmittelbaren Rechtsfolgen, wie Verjährungshemmung und prozessuale Zuständigkeit, bestehen. Wird hingegen ein neuerlicher Antrag zum gleichen Streitgegenstand gestellt, beginnt der Zyklus der Anhängigkeit erneut.

Welche Unterschiede bestehen zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit im Prozessrecht?

Aus rechtlicher Sicht ist die Unterscheidung von Anhängigkeit und Rechtshängigkeit von zentraler Bedeutung. Die Anhängigkeit tritt bereits mit Einreichung der Klageschrift bei Gericht ein, unabhängig von der Kenntnis des Beklagten. Die Rechtshängigkeit hingegen beginnt erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Gegenseite (§ 261 Abs. 1 ZPO). Während viele verfahrensrechtliche Wirkungen wie Hemmung der Verjährung schon mit der Anhängigkeit einsetzen, sind andere – insbesondere die Bindungswirkung des Prozesses, die Präklusion oder das Prozesshindernis der doppelten Rechtshängigkeit – klassischerweise an die Rechtshängigkeit geknüpft. Dieses differenzierte Verständnis ist insbesondere für die Auswertung von Verfahrensabläufen und in der strategischen Prozessführung maßgeblich.

Welche Bedeutung hat die Anhängigkeit für das Schiedsverfahren und parallele Gerichtsverfahren?

Die Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens kann Einfluss auf anhängige oder beabsichtigte Schiedsverfahren haben. Nach § 1032 Abs. 3 ZPO kann das staatliche Gericht auf Antrag eines Beteiligten ein laufendes Verfahren aussetzen, sofern zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstandes ein Schiedsverfahren bereits anhängig ist. Umgekehrt verhindert die erfolgte Anhängigkeit bei Gericht nicht grundsätzlich die Eröffnung eines Schiedsverfahrens, wohl aber kann eine spätere Schiedsklage daran scheitern, dass sie den Grundsatz der Litispendenz verletzt. Schiedsgerichte prüfen typischerweise zunächst, ob durch die gerichtliche Anhängigkeit eine Zuständigkeitsbeschränkung eingetreten ist.

Muss die Anhängigkeit des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht werden?

Die Anhängigkeit eines Verfahrens wird grundsätzlich nicht „öffentlich“ bekannt gemacht. Sie erscheint jedoch regelmäßig in gerichtlichen Aktenverzeichnissen, zumal verschiedene Frist- und Zustellungstatbestände hiervon abhängen. In bestimmten Verfahrensarten, etwa bei Insolvenzen oder Registersachen (z. B. im Grundbuch), sind Mitteilungen über anhängige Verfahren vorgeschrieben; hier erfolgt eine Bekanntmachung entsprechend spezialgesetzlicher Regelung (etwa § 9 InsO). Im klassischen Zivil- bzw. Strafprozess gibt es eine solche generelle Veröffentlichungspflicht nicht; die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten erhalten entsprechende Mitteilungen im Rahmen der üblichen Zustellungsvorgänge.