Legal Lexikon

Anhänger


Begriff und rechtliche Definition des Anhängers

Ein Anhänger ist im rechtlichen Sinne ein nicht selbstfahrendes Fahrzeug, das zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt ist und dazu dient, Personen oder Güter zu befördern. Die rechtliche Definition und Ausgestaltung des Begriffs „Anhänger“ findet sich in verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere im Straßenverkehrsrecht, im Zulassungsrecht sowie in zahlreichen Verordnungen und technischen Regelwerken.

Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland wird der Begriff „Anhänger“ primär durch das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und das Straßenverkehrsgesetz (StVG), insbesondere in § 2 Nr. 2 FZV und § 32 StVZO, geregelt. Die zentrale Definition ist folgende:

„Anhänger sind zum Betrieb auf Straßen bestimmte Fahrzeuge, die mit einem anderen Fahrzeug verbunden sind und nicht selbst angetrieben werden.“

(§ 2 Nr. 2 FZV)

Durch diese Definition werden auch verschiedene Unterarten und Abgrenzungen im Detail ausgearbeitet.

Arten von Anhängern im Rechtssinn

Kfz-Anhänger

Im Straßenverkehrsrecht werden Anhänger, die an Kraftfahrzeuge aller Art angehängt werden, unterteilt in:

  • Leichtanhänger: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg (§ 42 Abs. 1 StVZO).
  • Schwere Anhänger: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
  • Anhänger mit eigenem amtlichen Kennzeichen (§ 10 FZV).
  • Sattelanhänger: Anhänger, der vorrangig auf einem ziehenden Kraftfahrzeug aufliegt und von diesem gezogen wird (§ 2 Nr. 3 FZV).
  • Auflieger: Hierunter versteht man eine besondere Form des Anhängers, bei welcher ein erheblicher Teil der Masse auf das ziehende Fahrzeug übertragen wird.

Nicht-Kfz-Anhänger

Der Rechtsbegriff des Anhängers kann sich auch auf nicht motorisierte Fahrzeuge wie Fahrräder (Fahrradanhänger) oder Tiergespanne beziehen, sofern sie am Straßenverkehr teilnehmen.

Ausnahmen und Sonderfälle

Nicht als Anhänger gelten nach § 18 Abs. 2 FZV beispielsweise land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, die auf Achsen mitgezogen werden, sofern ihre Geschwindigkeit 25 km/h nicht übersteigt.

Zulassung und Kennzeichnung von Anhängern

Zulassungspflicht

Die grundsätzliche Zulassungspflicht von Anhängern ergibt sich aus § 3 Abs. 1 FZV, ausgenommen hiervon sind bestimmte „angehängte Arbeitsgeräte“ (§ 3 Abs. 2 FZV) sowie bestimmte land- und forstwirtschaftliche Anhänger (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 FZV).

Kennzeichen und Bescheinigungen

Regelungen zu Kennzeichen finden sich in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Anhänger werden eigenständig zugelassen und erhalten ein eigenes amtliches Kennzeichen.

Für bestimmte leichte Anhänger ist ein sogenanntes „Wechselkennzeichen“ oder ein „rotes Kennzeichen“ (beispielsweise bei Prüf-, Probe- oder Überführungsfahrten nach § 16 FZV) zulässig.

Anhängelast und Zugkombinationen

Die zulässige Anhängelast, also das maximal zulässige Gewicht des Anhängers, das ein Zugfahrzeug ziehen darf, ist in den Zulassungsbescheinigungen (Teil I und II) des Kraftfahrzeuges vermerkt und bestimmt sich nach technischen sowie gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 42 StVZO).

Auch die zulässige maximale Länge der Fahrzeugkombination ist geregelt: Für Pkw-Anhänger-Gespanne beträgt diese in der Regel maximal 18,75 Meter (§ 32 StVZO).

Betriebserlaubnis und technische Vorschriften

Technische Anforderungen

Anhängern werden unterliegen umfangreichen technischen Anforderungen, welche in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und ergänzenden Rechtsverordnungen geregelt sind. Dazu zählen insbesondere Vorschriften über:

  • Beleuchtung und Signalanlagen (§§ 49a ff. StVZO)
  • Bremsen (§ 41 StVZO)
  • Kupplungseinrichtungen und Abreißseil (§ 43 StVZO)
  • Achslasten und Fahrgestelle

Eine Inbetriebnahme ist grundsätzlich nur mit einer gültigen Betriebserlaubnis gestattet (§ 19 Abs. 1 StVZO).

Prüfpflichten und Hauptuntersuchung

Anhänger mit eigenem amtlichen Kennzeichen sind regelmäßig zur Hauptuntersuchung (HU) verpflichtet. Die Untersuchungsintervalle ergeben sich aus Anlage VIII der StVZO und betragen im Regelfall zwei Jahre.

Pflichten und Haftung im Zusammenhang mit Anhängern

Halter- und Fahrerpflichten

Der Halter des Anhängers ist für die ordnungsgemäße Zulassung, Einhaltung der technischen Anforderungen und Versicherungsdeckung verantwortlich. Fahrerinnen und Fahrer eines Gespanns müssen sicherstellen, dass:

  • das Gespann die zulässigen Maße und Gewichte nicht überschreitet,
  • der Anhänger ordnungsgemäß am Zugfahrzeug angebracht ist,
  • Ladungssicherung vorschriftsgemäß erfolgt (vgl. § 22 StVO).

Versicherungspflicht

Für Anhänger mit eigenem amtlichen Kennzeichen besteht gemäß Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eine eigene Haftpflichtversicherungspflicht (§ 1 PflVG).

Haftung im Schadensfall

Im Falle eines Unfalls mit einem Gespann tritt das Haftungsregime von §§ 7 ff. StVG ein. Besonderheit: Bei Schäden, die durch den Anhänger verursacht werden, haftet primär der Halter des Anhängers, unter bestimmten Umständen auch der Halter des ziehenden Kraftfahrzeugs.

Steuerrechtliche Aspekte

Anhänger unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Steuerbefreiungen können für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Anhänger (§ 3 Nr. 7 KraftStG) sowie Anhänger mit saisonaler Nutzung eintreten.

Fahrerlaubnisrechtliche Regelungen für das Führen von Gespannen mit Anhänger

Für das Führen von Fahrzeugen mit Anhänger gelten spezifische Fahrerlaubnisklassen nach der Führerscheinrichtlinie sowie der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

  • Klasse B: Pkw mit Anhänger bis 750 kg oder über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.
  • Klasse BE: Kombination mit Anhänger bis zu 3.500 kg.
  • Klasse B96: Erlaubt das Ziehen schwererer Anhänger im Privatbereich nach einer speziellen Schulung.

Für gewerblich genutzte Anhänger gelten weitergehende Bestimmungen.

Internationales und europäisches Recht

Die Anerkennung und Verwendung von Anhängern im grenzüberschreitenden Verkehr richtet sich nach internationalen Abkommen, insbesondere dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, sowie den einschlägigen EG-Richtlinien, etwa der Richtlinie 2007/46/EG zur Typgenehmigung von Fahrzeugen.

Literatur und weiterführende Rechtsvorschriften

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO)
  • Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
  • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Verordnung (EG) Nr. 2007/46/EG (Typgenehmigung)

Dieser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die rechtlichen Grundlagen, Arten, Zulassungserfordernisse, technischen Vorgaben, Pflichten, haftungsrechtlichen Besonderheiten und internationalen Aspekte des Begriffs „Anhänger“ im Straßenverkehrsrecht.

Häufig gestellte Fragen

Welche Führerscheinklassen sind für das Fahren mit Anhängern in Deutschland erforderlich?

Um in Deutschland einen Anhänger im Straßenverkehr zu ziehen, ist die passende Führerscheinklasse entscheidend. Die grundlegende Fahrerlaubnis für das Führen eines Anhängers ist der Pkw-Führerschein der Klasse B, mit dem Kraftfahrer eine Fahrzeugkombination fahren dürfen, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 750 Kilogramm nicht übersteigt. In gewissen Fällen sind auch Anhänger über 750 kg erlaubt, sofern die Gesamtmasse von Zugfahrzeug und Anhänger zusammen 3.500 kg nicht übersteigt. Für schwerere Anhänger wird die Erweiterung B96 benötigt, welche es erlaubt, Kombinationen bis 4.250 kg zu steuern – hierfür ist lediglich eine besondere Schulung und keine Prüfung notwendig. Wer Zugkombinationen mit Anhängern über 750 kg und einer Gesamtmasse von bis zu 7.000 kg führen möchte, benötigt die Fahrerlaubnisklasse BE. Für noch schwerere Gespanne, beispielsweise im gewerblichen Transport, sind die Klassen C1E oder CE erforderlich. Es ist ratsam, stets die Eintragungen im Fahrzeugschein sowie die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten, da eine Überschreitung nicht nur Bußgelder, sondern auch den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben kann.

Müssen Anhänger in Deutschland separat zugelassen werden?

Ja, in Deutschland besteht die Pflicht zur Einzelzulassung von Anhängern. Das bedeutet, jeder Anhänger erhält ein eigenes amtliches Kennzeichen und eine eigene Zulassungsbescheinigung Teil I sowie Teil II. Die Zulassung erfolgt bei der zuständigen Zulassungsstelle, wofür unter anderem die Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder ein Gutachten eines technischen Dienstes, eine gültige Hauptuntersuchung (bei zulassungspflichtigen Anhängern), gültiger Personalausweis und ein Nachweis über die aktuelle Kfz-Haftpflichtversicherung vorzulegen sind. Es gibt Ausnahmen für zulassungsfreie Anhänger wie land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, doch diese unterliegen ebenfalls bestimmten Kennzeichnungspflichten. Werden Anhänger im öffentlichen Straßenverkehr ohne Zulassung genutzt, drohen Bußgelder und weitere rechtliche Konsequenzen.

Gibt es eine Versicherungspflicht für Anhänger?

Ja, nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) besteht in Deutschland grundsätzlich eine Versicherungspflicht für zulassungspflichtige Anhänger. Die Versicherungspflicht erstreckt sich auf die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Schäden abdeckt, die mit dem Anhänger an Dritten verursacht werden. Die Versicherungspolice muss vorgelegt werden, wenn der Anhänger bei der Zulassungsstelle angemeldet wird. Für bestimmte Anhänger, wie beispielsweise Wohnwagen oder Kühlanhänger, empfiehlt sich darüber hinaus eine Kaskoversicherung, um Schäden am eigenen Anhänger gegen Diebstahl, Brand, Naturereignisse oder Vandalismus abzusichern. Zulassungsfreie Anhänger, beispielsweise bestimmte landwirtschaftliche Anhänger, benötigen in der Regel keinen eigenen Versicherungsschutz, solange sie im Verbund mit einem versicherten Zugfahrzeug geführt werden. Im Schadensfall sind jedoch die versicherungsrechtlichen Zusammenhänge und Haftungsfragen sorgfältig zu beachten.

Welche Besonderheiten gelten für die Beleuchtung und Kennzeichnung von Anhängern?

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt detaillierte Regelungen zur Beleuchtung und Kennzeichnung von Anhängern vor. Dazu gehören Pflichtbeleuchtungseinrichtungen wie Schlussleuchten, Bremsleuchten, Blinker, eine Nebelschlussleuchte (bei Anhängern ab 750 kg), rote Rückstrahler, ein weißer Nummernschildbeleuchtung sowie, bei bestimmten Breiten, Begrenzungsleuchten. Für einen ausreichenden Schutz im Straßenverkehr ist zudem angebracht, dass Reflektoren und Beleuchtungsteile jederzeit funktionsfähig und sauber sind; regelmäßige Kontrollen werden empfohlen und sind Bestandteil der Hauptuntersuchung. Für zulassungsfreie Anhänger, wie Fahrradträger oder kleine Transportanhänger, gelten ebenfalls Beleuchtungsvorschriften, die vom Hersteller eingehalten werden müssen. Das Anbringen von Warntafeln kann bei überstehenden Ladungen erforderlich sein (§ 22 StVO). Zuwiderhandlungen führen nicht nur zu Bußgeldern, sondern können bei einem Unfall die Haftungsfrage negativ beeinflussen.

Welche Regelungen gelten für die Ladungssicherung auf Anhängern?

Laut § 22 StVO sind Ladung und Geräte auf Anhängern so zu sichern, dass sie selbst bei plötzlichen Fahrbewegungen, wie starkem Bremsen oder Ausweichmanövern, nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Zu den anerkannten Sicherungsmethoden zählen der Einsatz von Zurrgurten, Netzen, Planen oder speziellen Sicherungssystemen. Besondere Vorschriften gelten für Gefahrguttransporte und bei Überbreite oder Überlänge (hier ist eine besondere Kennzeichnung und ggf. Genehmigung erforderlich). Verstöße gegen die Ladungssicherungspflichten können zu Bußgeldern, Punkten in Flensburg und im Falle eines Unfalles auch zur Mit-Haftung oder sogar strafrechtlichen Verfolgung führen. Die Kontrolle der Ladungssicherung liegt in der Verantwortung des Fahrers und – bei gewerblichen Transporten – auch des Verladers.

In welchen Abständen müssen Anhänger zur Hauptuntersuchung vorgestellt werden?

Die Hauptuntersuchungspflicht für Anhänger wird in § 29 StVZO geregelt. Grundsätzlich müssen gebremste Anhänger und Wohnanhänger alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung (HU), wobei für ungebremste Kleinananhänger, wie sie häufig privat genutzt werden, in der Regel ein 24-monatiger Intervall gilt. Neufahrzeuge sind nach erstmaliger Zulassung nach 36 Monaten zur ersten HU verpflichtet, danach gilt der übliche Zwei-Jahres-Rhythmus. Im gewerblichen Einsatz oder bei speziellen Anhängertypen, etwa Anhängern zur Personenbeförderung, können abweichende Intervalle vorgeschrieben sein. Während der HU werden unter anderem Fahrgestell, Beleuchtungseinrichtungen, Reifen, Bremsen und Sicherheitsvorrichtungen überprüft. Eine übersprungene oder nicht bestandene HU führt dazu, dass der Anhänger nicht mehr im Straßenverkehr genutzt werden darf und kann zudem mit Bußgeldern belegt werden.