Begriff und Allgemeine Definition von „Angriff“ im Recht
Im rechtlichen Kontext bezeichnet der Begriff „Angriff“ ein Verhalten oder eine Handlung, die darauf abzielt, die Rechtsgüter oder Interessen einer Person unmittelbar zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Die genaue Auslegung des Begriffs variiert je nach Fachgebiet des Rechts und dem jeweiligen Anwendungsbereich. Eine wesentliche Rolle spielt der „Angriff“ insbesondere im Strafrecht, im Polizei- und Ordnungsrecht sowie im Zivilrecht. In diesen Bereichen ist die Definition und rechtliche Bewertung von Angriffen vielfach zentral für die Entscheidung über Rechtsfolgen und Rechtfertigungsgründe, insbesondere im Zusammenhang mit der Notwehr oder dem Notstand.
Angriff im Strafrecht
Grundlegende Bedeutung
Im Strafrecht ist der Begriff „Angriff“ eng mit dem Schutz individueller Rechtsgüter verknüpft, insbesondere im Kontext der Notwehr (§ 32 StGB) und des Nothilferechts. Ein Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das rechtlich geschützte Güter wie Leben, körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Ehre oder Freiheit zu beeinträchtigen droht.
Voraussetzungen und Merkmale
Ein Angriff im strafrechtlichen Sinn setzt voraus:
- Rechtswidrigkeit: Der Angriff muss objektiv die Rechtsordnung verletzen.
- Unmittelbarkeit: Es muss eine Gefahr für das angegriffene Rechtsgut bestehen, die entweder bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.
- Menschliche Handlung: Der Angriff resultiert aus bewusster menschlicher Handlung; Naturgewalten, Tierattacken oder Zufälle fallen nicht darunter.
Beispiele im Strafrecht
- Körperlicher Übergriff (z. B. Schläge)
- Sachbeschädigung (z. B. Zerstörung fremden Eigentums)
- Bedrohung (z. B. durch Worte oder Gesten)
- Raub und räuberischer Diebstahl
Angriff im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB)
Um einen rechtmäßigen Notwehrakt auszulösen, muss ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegen. Die Verteidigung darf sich dabei ausschließlich gegen den Angreifer richten und im Rahmen einer erforderlichen Abwehrhandlung erfolgen.
Abgrenzung zu anderen Rechtsbegriffen
Nicht jeder Regelverstoß oder jede Beeinträchtigung eines Rechtsguts stellt im strafrechtlichen Sinne einen „Angriff“ dar. Beispielsweise sind von Behörden ergriffene Maßnahmen, wenn sie im Rahmen der Gesetze erfolgen, keine Angriffe.
Angriff im Polizei- und Ordnungsrecht
Polizeirechtliche Definition
Im Polizei- und Ordnungsrecht besitzt der Begriff „Angriff“ eine zentrale Bedeutung, insbesondere als Voraussetzung für polizeiliches Eingreifen zugunsten Dritter. Hier bezeichnet ein Angriff eine drohende oder bereits bestehende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch menschliches Verhalten. Die Abwehr eines Angriffs bildet die Grundlage für Maßnahmen nach Polizeigesetzen der Länder.
Wesentliche Merkmale
- Gefahr für Rechtsgüter oder öffentliche Sicherheit: Der Angriff muss darauf abzielen, die öffentliche Sicherheit oder die Rechte und Interessen Dritter zu verletzen.
- Handlung einer Person: Eine willentliche und beherrschbare Handlung oder Unterlassung ist erforderlich, wobei auch Unterlassen als Angriff bewertet werden kann, wenn eine Garantenstellung besteht.
Unterschied zu anderen Gefahrenquellen
Ein Angriff im polizeirechtlichen Sinn unterscheidet sich von anderen Gefahrenquellen, wie Naturereignissen oder technischen Defekten, die keinen menschlichen Ursprung haben. Nur der von Menschen ausgehende Angriff lässt polizeiliche Zwangsmaßnahmen im Sinne der Abwehr zu.
Eingreifen beim Angriff: Notstandshilfe
Das Polizeirecht lässt bei Vorliegen eines „Angriffs“ im Rahmen des rechtfertigenden Notstands (§ 34 StGB, § 227 BGB) als auch bei notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen polizeiliche Interventionen zu.
Angriff im Zivilrecht
Im Zivilrecht ist der Begriff „Angriff“ eher von untergeordneter Bedeutung. Er kann jedoch insbesondere im Zusammenhang mit Selbsthilfe (§ 229 BGB) sowie in bestimmten Konstellationen von Haftungsfragen auftreten.
Selbsthilfe und Rechtsgüterbeeinträchtigung
Eine Verletzung von privatrechtlich geschützten Rechten durch einen Angriff legitimiert – unter strengen Voraussetzungen – Maßnahmen der Selbsthilfe. Voraussetzung ist die gegenwärtige Gefahr für das eigene Recht durch einen widerrechtlichen menschlichen Angriff und das Fehlen rechtzeitiger Hilfe durch die Behörden.
Angriff im Zusammenhang mit anderen Rechtsgrundlagen
Angriff im Sinne des Völkerrechts
Auch im Völkerrecht taucht der Begriff „Angriff“ auf, insbesondere im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstverteidigung nach Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Hier beschreibt der Angriff eine bewaffnete Aktion eines Staates gegen einen anderen Staat, die ein Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung auslöst.
Angriff als Tatbestandselement
Bestimmte Straftatbestände, wie der Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) oder der Angriff auf den Straßenverkehr (§ 315b StGB), verwenden den Begriff „Angriff“ als Tatbestandsmerkmal mit jeweils unterschiedlichem Bedeutungsinhalt. Während bei der Körperverletzung oder Nötigung ein Angriff unmittelbare Gewalt oder Drohung gegen die Rechtsgüter einer Person meint, beschreibt er bei Straftaten gegen Beamte einen tätlichen Übergriff.
Abgrenzungen und Abwandlungen
Angriff, Tat und Gefahr
Nicht jede Straftat ist zwangsläufig ein Angriff und nicht jede Gefahr ein Rechtfertigungsgrund für Notwehr- oder Nothandlungen. Die genaue Abgrenzung entscheidet häufig über die Rechtmäßigkeit von Verteidigungs- oder Abwehrmaßnahmen.
Rechtmäßigkeit des Angriffs
Ein Angriff ist dann nicht rechtswidrig, wenn er auf einer gesetzlichen oder behördlichen Befugnis beruht (z. B. Festnahme durch die Polizei). In diesen Fällen besteht grundsätzlich kein Recht zur Notwehr.
Zusammenfassung
Der Begriff „Angriff“ besitzt im Recht eine zentrale und differenzierte Bedeutung, insbesondere im Strafrecht, im Polizei- und Ordnungsrecht, im Zivilrecht sowie im Völkerrecht. Für die rechtliche Bewertung von Abwehrhandlungen, insbesondere hinsichtlich Notwehr und Notstand, ist eine genaue Definition und Abgrenzung des Angriffs unerlässlich. Maßgebliche Merkmale eines Angriffs sind meist eine gegenwärtige, rechtswidrige und unmittelbare Bedrohung von Rechtsgütern durch menschliches Verhalten. Die differenzierte Auslegung des Begriffs im jeweiligen Rechtsgebiet bestimmt maßgeblich die Rechtmäßigkeit von Abwehrmaßnahmen und den Umfang staatlichen Handelns.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist ein Angriff nach rechtlichem Verständnis relevant?
Ein Angriff ist im rechtlichen Kontext immer dann relevant, wenn durch eine Handlung eine rechtlich geschützte Position einer anderen Person beeinträchtigt wird. Dies betrifft insbesondere das Strafrecht, das Zivilrecht und das öffentliche Recht. Die Relevanz eines Angriffs hängt davon ab, ob durch die Handlung zum Beispiel das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit, das Eigentum oder andere Schutzgüter einer natürlichen oder juristischen Person gefährdet oder verletzt werden. Für die rechtliche Würdigung ist außerdem entscheidend, ob der Angriff rechtswidrig war, d. h. ob keine Rechtfertigungsgründe wie Notwehr oder Einwilligung vorliegen. Insofern befasst sich das Recht häufig mit der Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten im Zusammenhang mit Angriffshandlungen.
Welche typischen Konstellationen von Angriffen werden im Strafrecht unterschieden?
Das Strafrecht unterscheidet verschiedene Angriffsformen, abhängig vom geschützten Rechtsgut. Typische Konstellationen sind Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit (z. B. Körperverletzung nach § 223 StGB), Angriffe gegen das Leben (z. B. Mord oder Totschlag, §§ 211, 212 StGB), Angriffe gegen die persönliche Freiheit (z. B. Freiheitsberaubung nach § 239 StGB) sowie Angriffe auf Vermögenswerte (z. B. Diebstahl nach § 242 StGB oder Raub nach § 249 StGB). Darüber hinaus gibt es Angriffe auf Ehre, Datenschutz sowie geistiges Eigentum, die ebenfalls strafrechtlich relevant sein können.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Angriff als rechtswidrig gilt?
Ein Angriff wird als rechtswidrig betrachtet, wenn die Handlung nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Wichtige Rechtfertigungsgründe sind z. B. die Notwehr (§ 32 StGB), der Notstand (§ 34 StGB), die Einwilligung des Verletzten oder Handlungen im Rahmen amtlicher Befugnisse. Liegt kein solcher Rechtfertigungsgrund vor und werden durch die Tat fremde Rechtsgüter verletzt oder gefährdet, gilt der Angriff als rechtswidrig. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit erfolgt stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, einschließlich der Motive und der Intensität der Gefährdung.
Welche Rechte hat eine angegriffene Person im Falle eines rechtswidrigen Angriffs?
Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, stehen ihr unterschiedliche Abwehrrechte zu. Dazu zählt in erster Linie das Notwehrrecht, das es erlaubt, sich mittels geeigneter und erforderlicher Maßnahmen gegen den Angriff zur Wehr zu setzen (§ 32 StGB). Außerdem kann die angegriffene Person zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld (§§ 823 ff. BGB) gegen den Angreifer geltend machen. In schwerwiegenden Fällen besteht zudem die Möglichkeit, Strafanzeige zu erstatten, sodass der Sachverhalt von den Strafverfolgungsbehörden aufgeklärt und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt wird.
Kann auch ein verbaler Angriff rechtlich relevant sein?
Ja, auch verbale Angriffe können rechtlich relevant sein. Das betrifft insbesondere Beleidigungen (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Solche Angriffe sind strafrechtlich sanktioniert und können zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen. Die Grenze zur Strafbarkeit ist jedoch oft fließend und stark vom Kontext und der Intensität der Äußerung abhängig. Auch Meinungsfreiheit und Satire spielen eine Rolle bei der rechtlichen Bewertung verbaler Angriffe.
Wie wird ein Angriff im Zusammenhang mit Notwehr bewertet?
Im Zusammenhang mit Notwehr wird ein Angriff als Voraussetzung für die Berechtigung zur Verteidigungshandlung gesehen. Ein Angriff muss dabei gegen ein rechtlich geschütztes Interesse gerichtet und gegenwärtig sein. Eine Notwehrhandlung ist nur erlaubt, solange der Angriff fortdauert und unmittelbar droht. Nach dem Ende des Angriffs ist eine Verteidigungshandlung rechtlich nicht mehr zulässig. Zudem ist darauf abzustellen, dass die Verteidigung angemessen und erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren.
Welche Rolle spielt die Gefährlichkeit des Angriffs für die rechtliche Bewertung?
Die Gefährlichkeit des Angriffs beeinflusst sowohl die Strafwürdigkeit als auch die Zulässigkeit von Abwehrmaßnahmen. Je gravierender ein Angriff auf Leib, Leben oder Vermögen ist, desto weiter dürfen Abwehrmaßnahmen im Rahmen der Notwehr gehen. Bei geringfügigen Angriffen kann es im Sinne der Gebotenheit der Verteidigung erforderlich sein, mildere Mittel zu wählen. Für die strafrechtliche Einordnung – etwa zwischen gefährlicher Körperverletzung oder einfacher Körperverletzung – ist das Maß der Gefährlichkeit zudem ein entscheidendes Abgrenzungskriterium.
Welche Beweiserfordernisse bestehen für die Feststellung eines rechtlich relevanten Angriffs?
Um einen rechtlich relevanten Angriff feststellen zu können, müssen im Strafverfahren sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale durch Beweise oder glaubhafte Aussagen belegt werden. Dazu gehören Tatort, Tathergang, Beteiligung der Parteien, Art und Umfang des Angriffs sowie dessen Auswirkungen. Im Zivilrecht kommen darüber hinaus etwa Atteste, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast liegt grundsätzlich bei der Partei, die sich auf den Angriff beruft. In Zweifelsfällen gilt im Strafrecht der Grundsatz „in dubio pro reo“, also zugunsten des Angeklagten.