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Angestelltenerfindung


Begriff und Grundzüge der Angestelltenerfindung

Die Angestelltenerfindung ist ein Schlüsselbegriff des deutschen Patent- und Arbeitsrechts. Sie bezeichnet eine Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses macht. Die rechtliche Behandlung solcher Erfindungen ist im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) geregelt. Ziel ist es, einen gerechten Ausgleich der Interessen zwischen dem Erfinder als Arbeitnehmer und dem beschäftigenden Unternehmen als Arbeitgeber zu schaffen.

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtlichen Vorschriften zur Angestelltenerfindung sind insbesondere im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) geregelt. Das ArbnErfG definiert die Rechte und Pflichten der Parteien, den Ablauf von Inanspruchnahme und Vergütung sowie Regelungen zum Schutz der Erfindung.

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)

Das ArbnErfG differenziert zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen. Darüber hinaus kennt das Gesetz Sonderregelungen für technische Verbesserungsvorschläge.

Diensterfindung

Eine Diensterfindung ist eine Erfindung, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wird und entweder aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers hervorgeht oder maßgeblich auf Erfahrungen und Arbeiten im Unternehmen beruht (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG).

Freie Erfindung

Freie Erfindungen sind alle Erfindungen, die kein Zusammenhang mit den betrieblichen Aufgaben des Arbeitnehmers oder keinen Bezug zum Betrieb des Arbeitgebers aufweisen (§ 4 Abs. 3 ArbnErfG).

Technischer Verbesserungsvorschlag

Technische Verbesserungsvorschläge sind Anregungen zur technischen Verbesserung innerhalb des Unternehmens, die nicht den Schutz einer Erfindung nach Patentgesetz oder Gebrauchsmustergesetz genießen.

Rechte und Pflichten bei Angestelltenerfindungen

Meldepflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindung unverzüglich und schriftlich dem Arbeitgeber zu melden (§ 5 ArbnErfG). Diese Meldung muss ausreichend genau sein, um die Beurteilung der Erfindung zu ermöglichen. Eine unterlassene oder verspätete Meldung kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber

Nach erfolgter Erfindungsmeldung hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Erfindung für sich in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbnErfG). Die Inanspruchnahme muss ausdrücklich und schriftlich innerhalb einer Frist von vier Monaten erfolgen. Erfolgt keine Erklärung, gilt die Erfindung nach Ablauf der Frist als freigegeben.

Mit der wirksamen Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an dieser Erfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbnErfG). Der Arbeitnehmer bleibt aber als Erfinder zu nennen (§ 63 PatG).

Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers

Wird eine Erfindung vom Arbeitgeber in Anspruch genommen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 9 ArbnErfG). Die Vergütung bemisst sich nach wirtschaftlichem Wert und der Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen. Festsetzungen und Berechnungen der Vergütung folgen den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst. Gibt es Uneinigkeit über die Vergütung, entscheidet die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 28 ArbnErfG).

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat mehrere Rechtspflichten:

  • Über die Inanspruchnahme ist der Arbeitnehmer schriftlich zu unterrichten.
  • Nach Inanspruchnahme muss der Arbeitgeber die Erfindung zur Schutzrechtanmeldung bringen, insbesondere zum Patent anmelden (§ 13 ArbnErfG).
  • Hat der Arbeitgeber kein Interesse an der Verwertung, muss er die Erfindung freigeben, sodass der Erfinder selbst über Schutzrecht und Vermarktung verfügen kann.

Sonderfälle und Besonderheiten

Auslandserfindungen

Erfindungen, die Arbeitnehmer während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland tätigen, unterliegen in bestimmten Fällen ebenfalls den Regeln des ArbnErfG (§ 30 ArbnErfG). Maßgeblich ist, ob das Arbeitsverhältnis dem deutschen Recht unterliegt.

Kollektive Erfindung

Haben mehrere Arbeitnehmer gemeinsam eine Erfindung gemacht, sind sie zur Mitteilung verpflichtet und die Ansprüche der Erfinder und Vergütungen regeln sich untereinander und gegenüber dem Arbeitgeber (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG).

Erfindungen leitender Angestellter und Geschäftsführer

Auch leitende Angestellte sind grundsätzlich Arbeitnehmer im Sinne des ArbnErfG. Hingegen sind Geschäftsführer oder Vorstände, soweit sie keine Arbeitnehmerstellung haben, nicht darunter gefasst.

Rechte und Pflichten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Melde- und Schutzpflichten zu Angestelltenerfindungen bestehen auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses, sofern die Erfindung während der Anstellung gemacht wurde. Eine Freigabe oder Anmeldung nach Arbeitsende ist ebenfalls nach den Regelungen des ArbnErfG durchzuführen.

Verwertungsrechte und Verwertungspflichten

Nach Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Erfindung im eigenen wirtschaftlichen Interesse zu verwenden oder zu verwerten (§ 13 ArbnErfG). Unterbleibt die Schutzrechtsanmeldung, kann auf Freigabe geklagt werden.

Rechtsschutz und Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Art der Erfindung, deren Meldung, die Inanspruchnahme oder die Höhe der Vergütung können von der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt entschieden werden (§ 28 ArbnErfG). Deren Verfahren ist obligatorisch, bevor der gerichtliche Weg beschritten werden kann.

Internationale Bezüge

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen findet in Deutschland und unter bestimmten Bedingungen im Ausland Anwendung. Internationale Fälle können durch Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts erfasst sein. Für internationale Sachverhalte werden zudem ggf. Bestimmungen aus dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) oder ausländisches Recht relevant.

Fazit

Die Regelung der Angestelltenerfindung bildet ein Gleichgewicht zwischen dem Interesse des Unternehmens an der Nutzung von Arbeitsergebnissen und dem Recht des Arbeitnehmers auf eine angemessene Anerkennung und Beteiligung am wirtschaftlichen Wert einer Erfindung. Das deutsche Recht bietet mit dem ArbnErfG eine umfassende und ausgewogene Grundlage für die rechtliche Behandlung von Erfindungen innerhalb von Arbeitsverhältnissen. Neben der Klarstellung der Rechte an solchen Erfindungen stehen angemessene Vergütungsregelungen und Streitbeilegungsmechanismen im Mittelpunkt des gesetzlichen Rahmens.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte stehen einem Arbeitnehmer im Falle einer Angestelltenerfindung zu?

Im Falle einer Angestelltenerfindung hat der Arbeitnehmer gemäß dem deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) sowohl Mitwirkungs- als auch Vergütungsrechte. Sobald eine schutzfähige Erfindung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erfolgt und ordnungsgemäß schriftlich gemeldet wird, kann der Arbeitgeber diese in Anspruch nehmen. Tut er dies, gehen die vermögenswerten Rechte an der Erfindung auf den Arbeitgeber über, jedoch erwirbt der Arbeitnehmer im Gegenzug einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise der wirtschaftlichen Verwertbarkeit, dem Anteil des Arbeitnehmers an der Entwicklung und der Position des Arbeitnehmers im Unternehmen. Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, die Erfindung auf Wunsch des Arbeitnehmers zum Patent oder Gebrauchsmuster anzumelden, es sei denn, überwiegende betriebliche Interessen stehen entgegen. Dem Arbeitnehmer verbleiben stets die Urheberpersönlichkeitsrechte, insbesondere der Anspruch auf Erfinderbenennung (§ 63 PatG). Die Vergütung kann vertraglich geregelt werden, muss jedoch mindestens dem gesetzlichen Anspruch entsprechen; abweichende Vereinbarungen zulasten des Arbeitnehmers sind unwirksam.

Welche Pflichten hat ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Angestelltenerfindung?

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, jede im Rahmen des Dienstverhältnisses gemachte Erfindung dem Arbeitgeber unverzüglich und in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise schriftlich zu melden (§ 5 Abs. 1 ArbEG). Die Meldung muss so detailliert sein, dass der Arbeitgeber die Erfindung auf ihre Schutzfähigkeit und Verwertbarkeit überprüfen kann – hierzu zählen Umfang, technische Wirkung, Funktionsweise sowie der Beitrag des Arbeitnehmers. Bis zum Zugang der Meldung bleibt die Erfindung frei nutzbar für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat nach ordnungsgemäßer Meldung vier Monate Zeit, die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben. Versäumt der Arbeitnehmer die ordnungsgemäße Meldung, kann dies zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitgebers führen oder dazu, dass der Anspruch auf Vergütung gefährdet wird. Auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen besteht die Meldepflicht für während der Anstellung gemachte Erfindungen fort.

Wie berechnet sich die Vergütung für eine Angestellten­erfindung?

Die Berechnung der Vergütung für eine Angestelltenerfindung richtet sich primär nach der vom Bundesministerium für Justiz veröffentlichten „Arbeitnehmererfindervergütungsrichtlinie“. Dabei wird ein dreistufiges Verfahren angewendet: Zunächst wird der objektive Wert der Erfindung durch ihre wirtschaftliche Verwertbarkeit bestimmt (beispielsweise über Lizenzanalogie oder erzielten Umsatz). Anschließend wird der persönliche Anteil des Arbeitnehmers an der Erfindung (insbesondere schöpferischer Beitrag, Mitarbeit weiterer Personen, Vorarbeiten) sowie die Stellung und Aufgaben im Unternehmen gewichtet. Der so ermittelte Vergütungsbetrag ist grundsätzlich einmal jährlich abzurechnen und auszuzahlen. Die Vergütungsansprüche sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Falle der Patentveräußerung oder -lizenzierung fällig.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht nutzen möchte?

Falls der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb der Viermonatsfrist in Anspruch nimmt oder sie ausdrücklich freigibt, verbleiben sämtliche Rechte beim Arbeitnehmer. Dieser kann die Erfindung dann in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wirtschaftlich verwerten, etwa durch Anmeldung eines Patents oder den Verkauf der Schutzrechte. Der Arbeitgeber behält aber gegebenenfalls ein nichtausschließliches Nutzungsrecht, sofern betriebliche Interessen dies erfordern – dies geschieht jedoch nur bei sogenannten Diensterfindungen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Wunsch eine Lizenz für betriebliche Zwecke zu erteilen. Die Rechte des Arbeitgebers auf eine angemessene Beteiligung entfallen, da keine Inanspruchnahme erfolgte.

Wie ist mit Mit­erfindern umzugehen?

Miterfinder sind Arbeitnehmer, die gemeinsam eine schutzfähige Erfindung hervorgebracht haben. Jeder Miterfinder hat nach § 6 ArbEG ein Recht darauf, in der Erfindungsmeldung namentlich sowie prozentual im Verhältnis ihres Beitrags benannt zu werden. Die Vergütung wird unter Berücksichtigung des jeweiligen schöpferischen Anteils der einzelnen Miterfinder aufgeteilt, wobei betriebliche Vorgaben und der dokumentierte Beitrag maßgebend sind. Eine genaue Dokumentation der Erfinderanteile im Rahmen der Meldung ist aus rechtlichen Gründen zwingend erforderlich, da spätere Streitfälle bezüglich der Vergütung und Benennung ansonsten schwer zu klären sind. Die Inanspruchnahme sowie die sonstigen Rechte und Pflichten gelten für alle Miterfinder gleichermaßen.

Welche Fristen und Verjährungsregeln gelten bei Angestellten­erfindungen?

Für die verschiedenen Aspekte von Angestelltenerfindungen gelten unterschiedliche Fristen. Die wichtigste Frist ist die viermonatige Überlegungsfrist für den Arbeitgeber nach Zugang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung (§ 6 ArbEG). Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erfindung automatisch als in Anspruch genommen, sofern keine frühere schriftliche Freigabe oder Erklärung abgegeben wird. Ansprüche des Arbeitnehmers auf Vergütung verjähren grundsätzlich nach drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Bei unterlassener oder unrichtig zu niedriger Vergütung kann die Frist gehemmt sein, vor allem, wenn der Arbeitgeber seiner Abrechnungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Was ist im Falle einer Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tun?

Bei Streitigkeiten aus Angestelltenerfindungen – beispielsweise hinsichtlich der Schutzfähigkeit, Inanspruchnahme, Vergütung oder Abrechnung – steht den Parteien zunächst der betriebsinterne Weg offen, etwa über eine Einigungsstelle, sofern tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen dies vorsehen. Kommt keine gütliche Einigung zustande, kann die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angerufen werden (§ 29 ArbEG). Diese bietet eine unabhängige Mediations- und Schlichtungsfunktion und kann förmliche Entscheidungsvorschläge erarbeiten, deren Annahme für beide Parteien freiwillig ist. Erst wenn dieser Weg erschöpft ist oder eine Partei nicht einverstanden ist, kann der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten beschritten werden. Während des Schiedsverfahrens läuft die Verjährungsfrist der Ansprüche nicht weiter.