Begriff und Grundlagen der Angestelltenbestechung
Die Angestelltenbestechung bezeichnet einen Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der die unlautere Beeinflussung von Angestellten in privaten Unternehmen durch Vorteile regelt. Ziel ist der Schutz wirtschaftlicher Interessen, Wettbewerbsneutralität sowie die Integrität privater Rechtsbeziehungen. Die Angestelltenbestechung stellt ein Korruptionsdelikt dar und grenzt sich von der klassischen Bestechung im öffentlichen Bereich ab.
Gesetzliche Regelungen
Normierung im Strafgesetzbuch
Die Angestelltenbestechung ist in §§ 299 ff. Strafgesetzbuch (StGB) unter dem Titel „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ geregelt. Dabei wird sowohl das Fordern, Sich Versprechen Lassen oder Annehmen von Vorteilen durch Angestellte (§ 299 Abs. 1 StGB) als auch das entsprechende Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen durch Dritte (§ 299 Abs. 2 StGB) unter Strafe gestellt.
Schutzzweck der Vorschriften
Die Regelungen dienen der Sicherung redlicher Wettbewerbsbedingungen und schützen private Unternehmen vor unlauterer Einflussnahme auf betriebliche Entscheidungsprozesse durch Dritte. Damit wird die Integrität der Entscheidungsfindung in Wirtschaftsunternehmen gewährleistet und Wettbewerbsverzerrungen entgegengewirkt.
Tatbestandsmerkmale der Angestelltenbestechung
Täter- und Opferkreis
Adressaten des Straftatbestands sind Mitarbeiter, Angestellte oder Beauftragte von Unternehmen oder Betrieben. Nicht erfasst sind Amtsträger oder Personen im öffentlichen Dienst, die von den Regelungen zur (Amts-)Bestechung (§§ 331 ff. StGB) erfasst werden.
Tathandlungen
Vorteil
Ein „Vorteil“ meint jede materielle oder immaterielle Zuwendung, auf die kein Anspruch besteht und die die betreffende Person objektiv besser stellt.
Unlauterkeit
Die Vorteilsgewährung oder -annahme ist nur dann strafbar, wenn sie „unlauter“ erfolgt, d. h. gegen die vertraglichen Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber verstößt. Unerheblich ist, ob der Vorteil unmittelbar oder mittelbar dem Täter oder einer Drittpersönlichkeit zugutekommt.
Wettbewerb
Eine weitere Voraussetzung ist das Handeln „im Wettbewerb“. Die Tat muss also im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Wettbewerbssituation stehen, etwa bei der Vergabe von Aufträgen oder Geschäftsbeziehungen.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz ist bei der Angestelltenbestechung zwingend erforderlich. Es reicht bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatmerkmale aus.
Rechtsfolgen der Tathandlung
Die Angestelltenbestechung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen können die Strafen höher ausfallen. Auch die Einziehung und der Verfall unrechtmäßig erlangter Vorteile ist möglich.
Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen
Unterschied zur (Amts-)Bestechung
Die Angestelltenbestechung unterscheidet sich von der Bestechung im öffentlichen Sektor (§ 334 StGB). Während Letztere öffentliche Amtsträger betrifft, ist die Angestelltenbestechung auf den privaten Wirtschaftsverkehr beschränkt.
Abgrenzung zum Betrug
Angestelltenbestechung ist von Betrugsdelikten und Untreue abzugrenzen. Während Betrug das Täuschen über Tatsachen voraussetzt und der Untreue eine Pflichtverletzung gegenüber dem eigenen Dienstherrn zugrunde liegen muss, besteht bei der Angestelltenbestechung ausschließlich die unlautere Einflussnahme auf Wettbewerbsentscheidungen.
Prozessuale Aspekte
Anzeige und Verfolgung
Angestelltenbestechung ist ein Offizialdelikt und wird von Amts wegen verfolgt. Zur Anzeige können insbesondere geschädigte Unternehmen, Wettbewerber oder Aufsichtsbehörden berechtigt sein.
Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 78 StGB fünf Jahre, beginnend ab Beendigung der Tathandlung.
Internationale Bezüge
Europäische Union
Im europäischen Kontext existieren ebenfalls strafrechtliche Normen zur Bekämpfung der Korruption in Unternehmen, insbesondere durch die EU-Richtlinie 2017/1371 (sog. „PIF-Richtlinie“) und die OECD-Konvention zur Bekämpfung von Bestechung.
Relevanz in globalen Handelsbeziehungen
Internationale Unternehmen müssen daher nicht nur die nationalen, sondern auch internationale Antikorruptionsnormen beachten, beispielsweise den UK Bribery Act oder den US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA).
Prävention und Compliance
Unternehmenspflichten
Unternehmen sind gehalten, Compliance-Maßnahmen und interne Kontrollmechanismen einzurichten, um Korruptionsrisiken zu erkennen und zu verhindern.
Schulungen und Hinweisgebersysteme
Regelmäßige Mitarbeiterschulungen sowie Whistleblower-Systeme tragen zur Früherkennung und Vermeidung von Angestelltenbestechung bei und sind Bestandteil effektiver Compliance-Programme.
Zusammenfassung und Bedeutung
Angestelltenbestechung ist ein bedeutender Straftatbestand zum Schutz des lauteren Wettbewerbs in der Privatwirtschaft. Sie erfasst unlautere Einflussnahmen durch und auf Angestellte im Wettbewerbskontext und unterliegt weitreichenden gesetzlichen Regelungen sowie Compliance-Anforderungen. Die fortschreitende Internationalisierung von Wirtschaftsbeziehungen und strengere Regulierungen unterstreichen die wachsende Bedeutung der Prävention und konsequenten Ahndung von Fällen der Angestelltenbestechung.
Häufig gestellte Fragen
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen Angestellten bei Bestechung?
Angestellten, die sich der Bestechung gemäß § 299 StGB strafbar machen, drohen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen. Das deutsche Strafrecht unterscheidet hierbei zwischen der aktiven Bestechung – also dem Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils – und der passiven Bestechung, was die Annahme eines solchen Vorteils betrifft. Wird ein Angestellter rechtskräftig wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr verurteilt, erwartet ihn in der Regel eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe; in besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren betragen. Hinzu kommen mögliche Nebenfolgen wie ein Berufsverbot (§ 70 StGB) oder Eintragungen im Führungszeugnis, die sich negativ auf die weitere berufliche Laufbahn auswirken können. Für den Arbeitgeber besteht außerdem das Risiko, Schadensersatzansprüche gegen den Angestellten geltend machen zu können.
Welche Rolle spielt das Unternehmen bei der Angestelltenbestechung?
Unternehmen können im Zusammenhang mit Angestelltenbestechung sowohl Opfer als auch mittelbare Täter sein, besonders wenn Geschäftsleiter selbst involviert sind oder die Unternehmensleitung durch organisationsrechtliche Pflichtenverletzungen zur Tat beiträgt. Die Strafbarkeit des Unternehmens selbst ist in Deutschland nicht wie in manchen anderen Rechtsordnungen direkt möglich, aber nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann gegenjuristische Personen – etwa GmbHs oder AGs – eine Geldbuße verhängt werden, falls Verantwortliche eine Straftat begangen haben (§§ 30, 130 OWiG). Zusätzlich ist eine interne Schadensersatzpflicht der inkriminierten Angestellten gegenüber dem Unternehmen denkbar, sollten durch deren unerlaubtes Verhalten Vermögensschäden eingetreten sein.
Kann eine Entlassung aufgrund von Bestechung rechtlich durchgesetzt werden?
Ja, wenn ein Angestellter im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bestochen wird oder selbst besticht, stellt dies regelmäßig einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung dar. Das Arbeitsgericht erkennt eine solche Kündigung grundsätzlich an, da das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Angestelltem durch einen Loyalitäts- und Pflichtverstoß nachhaltig zerstört ist. Dabei ist jedoch stets eine Einzelfallprüfung erforderlich. Zudem kann auch nach einer Abmahnung im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung erfolgen. Zu beachten ist ferner, dass die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Schadenshöhe, Geständnis und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, Einfluss auf die tatsächliche Durchsetzbarkeit einer Kündigung haben können.
Welche zivilrechtlichen Ansprüche entstehen für den Arbeitgeber?
Neben den strafrechtlichen Folgen können dem Arbeitgeber im Fall der Angestelltenbestechung zivilrechtliche Ansprüche gegen den betreffenden Angestellten zustehen. Ausgangspunkt ist hier insbesondere der Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten. Der Angestellte haftet auf Ersatz des durch die Bestechung entstandenen Schadens, etwa entgangene Gewinne, Vertragsaufhebung oder Imageverlust. In schwerwiegenden Fällen kann der Arbeitnehmer auch verpflichtet sein, den aus der Tat erlangten Vorteil (z.B. Schmiergeld) gemäß § 812 BGB („Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung“) an den Arbeitgeber abzuführen. Auch Dritte (Geschäftspartner) können unter Umständen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das bestochene Unternehmen oder den Angestellten geltend machen.
Wie können sich Angestellte gegen den Verdacht der Bestechung verteidigen?
Angestellte, denen ein Bestechungsvorwurf gemacht wird, sollten unverzüglich rechtlichen Beistand in Anspruch nehmen und grundsätzlich von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Im Ermittlungsverfahren ist es ratsam, keine Angaben zur Sache zu machen, bevor eine Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgt ist. Eine Verteidigung kann insbesondere darauf abzielen, das Vorliegen einer strafbaren Handlung zu bestreiten, etwa indem der Nachweis geführt wird, dass kein unrechtmäßiger Vorteil gewährt wurde oder ein sachlicher Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit fehlt. Wichtig ist außerdem eine lückenlose Dokumentation der eigenen Tätigkeiten sowie die Einholung möglicher Entlastungszeugnisse. Wenn der Angestellte einer irrtümlichen Verdächtigung ausgesetzt ist, kann eine proaktive Mitwirkung an der Aufklärung der Tat hilfreich sein, etwa zur Vermeidung eines Imageschadens oder zur Unterstützung des eigenen Arbeitgebers.
Welche Bedeutung kommt dem Compliance-Management im Unternehmen zu?
Ein wirksames Compliance-Management-System spielt eine zentrale Rolle bei der Prävention von Angestelltenbestechung. Unternehmen sind nach § 130 OWiG verpflichtet, durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen dafür zu sorgen, dass aus dem Unternehmen heraus keine Straftaten begangen werden. Dies umfasst insbesondere die Einführung und laufende Kontrolle von internen Richtlinien, regelmäßige Schulungen, Meldewege für Verdachtsfälle (Whistleblowing) und eine konsequente Durchführung von Audits. Ein funktionierendes Compliance-Management kann nicht nur das Risiko von Straftaten minimieren, sondern bei behördlichen Ermittlungen oder im Strafverfahren als mildernder Umstand gewertet werden. Bei Versäumnissen drohen dagegen erhebliche Bußgelder und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche.
Unterliegt Angestelltenbestechung der Verfolgung von Amts wegen?
Ja, Angestelltenbestechung ist in Deutschland ein Offizialdelikt und wird grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Dies bedeutet, dass Polizei und Staatsanwaltschaft bereits bei einem Anfangsverdacht ein Ermittlungsverfahren einleiten müssen, unabhängig davon, ob ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Somit besteht für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte keine Möglichkeit, eine bereits bekannt gewordene Tat „intern“ zu regeln und von einer Strafanzeige abzusehen. Allerdings kann das Einstellen der Ermittlungen oder die Verhängung von Auflagen im Einzelfall gemäß §§ 153 ff. StPO seitens der Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.