Begriff und Einordnung
Angestellte sind Personen, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags abhängig und weisungsgebunden tätig sind. Im Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff vor allem Beschäftigte in überwiegend geistigen, verwaltenden oder dienstleistungsorientierten Tätigkeiten. Historisch wurde zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden; heute werden beide regelmäßig als Beschäftigte oder Arbeitnehmer zusammengefasst. Dennoch taucht der Begriff Angestellte weiterhin in Verträgen, betrieblichen Regelungen und tariflichen Begrifflichkeiten auf.
Rechtlich kennzeichnend für Angestellte sind die persönliche Abhängigkeit, die Eingliederung in die betriebliche Organisation, die Bindung an Arbeitsort, -zeit und -ablauf sowie das unternehmerische Weisungsrecht. Diese Merkmale grenzen Angestellte von Selbstständigen ab.
Abgrenzungen
Angestellte, Arbeiter und der Oberbegriff Beschäftigte
Der Oberbegriff Beschäftigte beziehungsweise Arbeitnehmer umfasst sowohl Angestellte als auch Arbeiter. Unterschiede in der arbeitsrechtlichen Behandlung sind weitgehend abgebaut, können sich aber in einzelnen Bereichen, etwa in Entgeltstrukturen oder tariflichen Regelungen, noch zeigen. Im betrieblichen Alltag wird „Angestellte“ häufig zur Bezeichnung von Büro-, Verwaltungs-, Vertriebs- oder akademischen Tätigkeiten verwendet.
Abgrenzung zu freien Mitarbeitenden und Selbstständigen
Freie Mitarbeit und Selbstständigkeit zeichnen sich durch unternehmerisches Risiko, eigene Betriebsorganisation und fehlende persönliche Weisungsgebundenheit aus. Entscheidend ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit: Liegt eine Eingliederung in den Betrieb und eine umfassende Weisungsgebundenheit vor, spricht dies für ein Arbeitsverhältnis. Eine fehlerhafte Einordnung (Scheinselbstständigkeit) hat arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen.
Leitende Angestellte
Leitende Angestellte sind eine besondere Gruppe von Führungskräften mit weitreichenden, eigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen. Für sie gelten in einzelnen Bereichen abweichende Regeln, etwa bei der betrieblichen Mitbestimmung, der Arbeitszeit und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie werden regelmäßig nicht vom Betriebsrat vertreten, sondern durch einen eigenen Sprecherausschuss.
Begründung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsvertrag: Inhalt und Form
Der Arbeitsvertrag legt die wesentlichen Arbeitsbedingungen fest. Übliche Inhalte sind Tätigkeit und Aufgabenbereich, Arbeitsort, Arbeitszeit, Vergütung einschließlich variabler Bestandteile, Beginn, Probezeit, Befristung, Urlaubsanspruch, Hinweise auf geltende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, Nebentätigkeits- und Verschwiegenheitsregelungen sowie Regelungen zum Umgang mit Arbeitsmitteln, Datenschutz und betrieblicher Ordnung.
Beschäftigungsformen
Angestellte können in Vollzeit, Teilzeit, befristet oder unbefristet beschäftigt sein. Es existieren besondere Ausprägungen wie geringfügige Beschäftigung, Beschäftigung im Übergangsbereich, Traineeprogramme, Praktika oder Werkstudententätigkeiten. Leiharbeit (Arbeitnehmerüberlassung) betrifft Angestellte, die bei einem Verleiher angestellt und in einem Entleihbetrieb eingesetzt sind; hierbei gelten besondere Regeln zum Gleichbehandlungsgrundsatz und zur Zuordnung von Mitbestimmungsrechten. Mobile Arbeit, Homeoffice und Telearbeit sind Formen der Arbeitsorganisation mit spezifischen Anforderungen an Arbeitsschutz und Arbeitszeiterfassung.
Weisungsrecht und Versetzung
Der Arbeitgeber übt ein Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit aus, soweit Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nichts Abweichendes festlegen. Versetzungen setzen eine entsprechende vertragliche Grundlage oder eine einvernehmliche Änderung voraus. Ohne tragfähige Grundlage können Änderungen nur über ein geordnetes Verfahren zur Änderung der Vertragsbedingungen durchgesetzt werden.
Rechte von Angestellten
Vergütung und Gleichbehandlung
Angestellte haben Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung und auf Gleichbehandlung bei Entgeltbestandteilen. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können Entgeltsysteme vorgeben. Wiederholte vorbehaltlose Gewährungen können eine betriebliche Übung begründen. Diskriminierungsverbote erfassen insbesondere Benachteiligungen wegen persönlicher Merkmale; Entgeltgleichheit zwischen vergleichbaren Tätigkeiten ist abzusichern.
Arbeitszeit, Ruhezeiten und Überstunden
Es gelten Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, Mindestpausen und Mindestruhezeiten. Überstunden sind nur im rechtlichen Rahmen und auf vertraglicher oder kollektiver Grundlage zulässig und zu erfassen. Ausgleich erfolgt durch Vergütung oder Freizeitausgleich gemäß Vereinbarung oder anwendbaren kollektiven Regelungen. Für bestimmte Funktionen (z. B. leitende Angestellte) gelten teilweise abweichende Vorgaben.
Urlaub und sonstige Freistellungen
Angestellten steht bezahlter Erholungsurlaub zu. Darüber hinaus können gesetzliche oder tarifliche Freistellungen bestehen, etwa bei Mutterschaft, Elternzeit, Pflege naher Angehöriger oder aus Bildungsgründen. Die Übertragung, der Verfall und die Abgeltung von Urlaub folgen festgelegten Regeln.
Krankheit und Entgeltfortzahlung
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Angestellte haben Anzeigepflichten und, je nach Dauer, Nachweispflichten. Danach kann ein Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherung bestehen.
Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeiten
Schutzvorschriften sichern Gesundheit, Beschäftigung und Einkommen rund um Schwangerschaft, Geburt und die frühe Elternschaft. Für pflegende Angehörige gibt es Möglichkeiten der Freistellung. Besondere Kündigungsverbote und Rückkehrrechte sind vorgesehen.
Arbeitsschutz und Gesundheit
Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass Sicherheit und Gesundheit geschützt werden. Dies gilt gleichermaßen für Bildschirmarbeit, mobile Arbeit und Tätigkeiten im Betrieb. Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und geeignete Schutzmaßnahmen sind Teil des betrieblichen Arbeitsschutzsystems.
Datenschutz und Personalakte
Personenbezogene Daten von Angestellten dürfen nur im gesetzlich zulässigen Rahmen verarbeitet werden. Angestellte haben Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Einsicht in die Personalakte. Betriebsinterne Richtlinien konkretisieren oft Zugriffsrechte und Aufbewahrungsfristen.
Betriebliche Mitbestimmung
Angestellte werden im Regelfall durch den Betriebsrat vertreten. Mitbestimmungsrechte bestehen unter anderem bei Arbeitszeit, Urlaubsgrundsätzen, technischer Überwachung, betrieblichen Ordnungsvorschriften und Entlohnungsgrundsätzen. Leitende Angestellte fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Betriebsrats; für sie besteht der Sprecherausschuss. In größeren Unternehmen bestehen zudem Gremien der unternehmerischen Mitbestimmung.
Betriebliche Altersversorgung und Zusatzleistungen
Angestellte können über Arbeitgeberzusagen, Tarifverträge oder Entgeltumwandlung Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erwerben. Zusatzleistungen wie Dienstwagen, Mobiltelefon, Essenszuschüsse oder Gesundheitsangebote unterliegen vertraglichen und steuerlichen Regeln.
Pflichten von Angestellten
Arbeits-, Sorgfalts- und Treuepflicht
Angestellte müssen die vereinbarte Arbeit ordnungsgemäß erbringen, betriebliche Anweisungen beachten und die Interessen des Arbeitgebers wahren. Dazu zählen sorgfältiger Umgang mit Betriebsmitteln, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, loyales Verhalten sowie Unterlassung von Schädigungen.
Nebentätigkeit und Wettbewerbsverbot
Nebentätigkeiten sind zulässig, soweit sie die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen, keine berechtigten betrieblichen Interessen verletzen und nicht gegen vertragliche Regelungen verstoßen. Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und eines finanziellen Ausgleichs; sie sind inhaltlich und zeitlich zu begrenzen.
IT-Nutzung, Compliance und Geheimhaltung
Der Umgang mit betrieblicher IT, Kommunikationsmitteln und Daten richtet sich nach betrieblichen Richtlinien. Die Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten, auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen unterliegen besonderen Schutzmechanismen.
Meldepflichten
Angestellte haben je nach Situation Anzeigepflichten, etwa bei Krankheit, Arbeitsunfällen, Interessenkonflikten oder dem Verlust von Arbeitsmitteln. Fristen und Formen können vertraglich oder betrieblich festgelegt sein.
Änderungen im Arbeitsverhältnis
Versetzung und Änderung von Arbeitsbedingungen
Änderungen von Tätigkeit, Arbeitsort oder Arbeitszeit erfolgen auf Grundlage des Weisungsrechts, vertraglicher Versetzungsklauseln oder einvernehmlicher Anpassungen. Reicht die vertragliche Grundlage nicht aus, kommen strukturierte Verfahren zur Änderung der Vertragsbedingungen in Betracht.
Betriebsübergang
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, werden die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten fortgeführt. Angestellte werden informiert und genießen besonderen Schutz vor betriebsbedingter Beendigung im Zusammenhang mit dem Übergang.
Kurzarbeit
Kurzarbeit reduziert vorübergehend die Arbeitszeit zur Überbrückung erheblicher Arbeitsausfälle. Sie setzt eine geeignete Rechtsgrundlage voraus, etwa in Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung, und wirkt sich auf Vergütung und Arbeitszeit aus. Leistungen aus der sozialen Sicherung können hinzutreten.
Digitale und mobile Arbeit
Mobile Arbeit und Homeoffice erfordern klare Regelungen zu Arbeitszeit, Erreichbarkeit, Datenschutz, Ergonomie und Arbeitsschutz. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch außerhalb des Betriebs.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Kündigung
Kündigungen können ordentlich unter Einhaltung von Fristen oder außerordentlich aus wichtigem Grund erfolgen. Der allgemeine Kündigungsschutz greift in Betrieben ab einer bestimmten Größe und setzt eine soziale Rechtfertigung für ordentliche Kündigungen voraus. Besondere Kündigungsverbote und -erschwernisse bestehen unter anderem während Schwangerschaft, Elternzeit, für Schwerbehinderte und Mandatsträger der betrieblichen Interessenvertretung. Leitende Angestellte unterliegen Besonderheiten im Verfahren.
Abmahnung
Vor verhaltensbedingten Kündigungen steht regelmäßig eine Abmahnung, die Pflichtverletzung, Rüge und Warnfunktion enthält. Sie soll künftige Vertragstreue sichern. Unberechtigte Abmahnungen können aus der Personalakte entfernt werden.
Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Er regelt Beendigungszeitpunkt, Abwicklung, Freistellung, Zeugnis, variable Vergütung und Ansprüche. Besondere Formvorschriften sind zu beachten.
Arbeitszeugnis
Angestellte haben Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung sowie auf Verlangen auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis. Das Zeugnis muss wahr, wohlwollend und klar formuliert sein und darf den beruflichen Werdegang nicht ungerechtfertigt erschweren.
Rückgabe und Vertraulichkeit
Mit Ende des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitsmittel, Unterlagen und Daten zurückzugeben. Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten bestehen fort, soweit rechtlich vorgesehen und vereinbart.
Vergütungssysteme und variable Entgeltbestandteile
Boni, Provisionen und Zielvereinbarungen
Variable Vergütung kann an Leistung, Erfolg oder Zielerreichung anknüpfen. Regelungen zu Voraussetzungen, Fälligkeit, Widerruf, Freiwilligkeit, Stichtagen und Transparenz sind maßgeblich. Zielvorgaben müssen erreichbar und messbar sein; bei unterjähriger Beschäftigung kommen anteilige Ansprüche in Betracht.
Spesen und Reisekosten
Erstattungen für dienstliche Aufwendungen basieren auf Vertrag, Richtlinien oder kollektiven Regelungen. Erforderlichkeit, Nachweis und Abrechnungstermine bestimmen den Umfang der Erstattung.
Geistiges Eigentum und Arbeitsergebnisse
Diensterfindungen und Urheberrechte
Erfindungen und Werke, die in Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten entstehen, unterliegen besonderen Regeln: Der Arbeitgeber kann Nutzungsrechte erwerben; hierfür sind Vergütungsgrundsätze vorgesehen. Die Zuordnung hängt von der dienstlichen Veranlassung, der Nutzung betrieblicher Ressourcen und vertraglichen Regelungen ab.
Sozialversicherung und Steuern
Beiträge und Meldungen
Angestellte sind in der Regel in den Zweigen der sozialen Sicherung versicherungspflichtig. Beiträge werden anteilig getragen und über das Entgelt abgeführt. Meldungen erfolgen durch den Arbeitgeber, der auch Lohnsteuer einbehält und abführt.
Besondere Beschäftigungsarten
Bei geringfügiger oder im Übergangsbereich liegender Beschäftigung gelten abweichende Entgelt- und Beitragsregeln. Dies betrifft insbesondere Schwellenwerte, Pauschalabgaben und die Verteilung von Beiträgen.
Entsendung und Auslandseinsätze
Bei grenzüberschreitender Tätigkeit gelten Kollisionsregeln zum anwendbaren Arbeitsrecht, zu Mindestarbeitsbedingungen und zur Zuordnung der Sozialversicherung. Einsatzdauer, Arbeitsort und vertragliche Gestaltung sind hierfür maßgeblich.
Tarifrecht und kollektive Regelungen
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Tarifverträge regeln Entgelt, Arbeitszeit und weitere Arbeitsbedingungen für bestimmte Branchen oder Betriebe. Betriebsvereinbarungen gelten für den Betrieb und konkretisieren unter anderem Ordnung, Arbeitszeitmodelle, IT-Nutzung und Gesundheitsschutz. Die Bindung ergibt sich aus Tarifzugehörigkeit, Bezugnahmeklauseln oder Allgemeinverbindlicherklärungen.
Gleichbehandlung und Antidiskriminierung
Angestellte genießen Schutz vor Benachteiligung aus bestimmten Gründen. Dieser Schutz umfasst Zugang zur Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Entgelt, Fortbildung und Aufstieg. Interne Beschwerdewege und Präventionspflichten der Arbeitgeber sind vorgesehen.
Häufig gestellte Fragen
Wer gilt rechtlich als Angestellte oder Angestellter?
Als Angestellte gelten Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags weisungsgebunden, in die Arbeitsorganisation eingegliedert und persönlich abhängig tätig sind. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Arbeit, nicht die Bezeichnung im Vertrag.
Worin bestehen die wesentlichen Unterschiede zu leitenden Angestellten?
Leitende Angestellte verfügen über eigenständige Leitungs- und Entscheidungsbefugnisse mit erheblichem Einfluss auf den Betrieb. Für sie gelten Besonderheiten bei Arbeitszeit, betrieblicher Interessenvertretung und einzelnen Fragen des Kündigungsschutzes.
Wie werden Überstunden rechtlich eingeordnet?
Überstunden setzen eine rechtliche Grundlage voraus, etwa im Vertrag oder in kollektiven Regelungen. Sie sind zu dokumentieren und werden je nach Vereinbarung vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen, unter Beachtung von Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten.
Welche Ansprüche bestehen bei Krankheit?
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung innerhalb eines gesetzlich festgelegten Zeitraums. Es bestehen Anzeige- und, je nach Dauer, Nachweispflichten. Anschließend können Leistungen aus der sozialen Sicherung in Betracht kommen.
Dürfen Angestellte einer Nebentätigkeit nachgehen?
Nebentätigkeiten sind grundsätzlich möglich, soweit sie die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigen, keine berechtigten betrieblichen Interessen verletzen und nicht gegen vertragliche Beschränkungen, Geheimhaltung oder das Wettbewerbsverbot verstoßen.
Welche Mitbestimmungsrechte betreffen Angestellte?
Angestellte werden regelmäßig vom Betriebsrat vertreten, der in sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte hat. Leitende Angestellte werden durch den Sprecherausschuss vertreten.
Was steht Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu?
Bei Beendigung bestehen Ansprüche auf ein schriftliches Arbeitszeugnis, Abrechnung offener Entgeltbestandteile und die Rückgabe von Arbeitsmitteln. Kündigungen unterliegen formellen und materiellen Anforderungen sowie besonderen Schutzvorschriften.