Begriff und rechtliche Bedeutung von „Angehörige“
Definition des Begriffs „Angehörige“
Der Begriff „Angehörige“ bezeichnet im deutschen Recht eine rechtlich bestimmte Personengruppe, die mit einer natürlichen oder juristischen Person durch familiäre, eheliche, verwandtschaftliche oder verschwägerte Beziehungen verbunden ist. Die konkrete Definition und Reichweite des Begriffs „Angehörige“ sind abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet und dem spezifischen Gesetz, in dem er verwendet wird. Die Bedeutung von Angehörigen ist insbesondere von zentraler Relevanz im Zivilrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht und im öffentlichen Recht.
Gesetzliche Regelungen und Definitionen
Zivilrechtliche Definition (§ 15 AO, § 11 StGB)
Im deutschen Recht finden sich mehrere Legaldefinitionen des Begriffs „Angehörige“. Eine besonders bedeutsame Definition enthält § 15 Abgabenordnung (AO) und § 11 Absatz 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Nach diesen Vorschriften sind Angehörige:
- Ehegatten und Lebenspartner (§ 1 Lebenspartnerschaftsgesetz)
- Verwandte (in gerader Linie sowie in der Seitenlinie bis zum dritten Grad)
- Verschwägerte (ebenfalls in gerader Linie sowie in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad)
- Pflegeeltern und Pflegekinder
- Schwiegerkinder und Schwiegereltern
- Geschwister
- Personen, die durch Adoption in gerader Linie oder als Geschwister verwandtschaftlich verbunden sind
Die genaue Eingrenzung der jeweiligen Personenkreise variiert je nach Rechtsgebiet und Einzelfall.
Unterschiede hinsichtlich Lebensgemeinschaft und Verlobung
Gleichgestellt werden nach einigen Vorschriften auch Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften, Verlobte (im Sinne des § 52 Strafprozessordnung) sowie durch Adoptionsverhältnis in gerader Linie verbundene Personen.
Rechtliche Bedeutung im Zivilrecht
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 ZPO)
Angehörigen steht nach § 383 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Zivilprozessordnung (ZPO) ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sie dürfen im Prozess die Aussage verweigern, um sich selbst oder einen Angehörigen nicht zu belasten oder sie vor Nachteilen zu schützen. Ziel ist der Schutz besonders enger Vertrauensverhältnisse.
Formvorschriften bei Verträgen (§ 1365 BGB, § 138 BGB)
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spielt der Angehörigenbegriff unter anderem bei Geschäften unter Ehegatten und Lebenspartnern eine besondere Rolle, etwa bezüglich der Zustimmung oder Form, wie zum Beispiel bei der Verfügung über das Gesamtvermögen (§ 1365 BGB).
Anfechtung und Schenkung (§ 134 InsO, § 1664 BGB)
Im Insolvenzrecht und Schenkungsrecht finden sich Einschränkungen und Regelungen, die Angehörige betreffen, bspw. hinsichtlich der Anfechtung von Vermögensübertragungen (§ 134 InsO) oder bei der Haftung aus Schenkungen zwischen Angehörigen.
Bedeutung im Strafrecht
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 52 StPO)
Nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) dürfen Angehörige eines Beschuldigten die Aussage verweigern. Dieses Recht dient dem besonderen Schutz familiärer Beziehungen und verhindert eine Selbstbezichtigung oder die Belastung nahestehender Menschen.
Strafverschärfende und -mildernde Umstände
Im Strafrecht können familiäre Beziehungen als strafmildernde Umstände anerkannt werden; beispielsweise sieht das Strafgesetzbuch in manchen Fällen bei Straftaten zum Nachteil von Angehörigen besondere Straftatbestände oder Strafmaßregelungen vor.
Bedeutung im Steuerrecht
Abgabenordnung (§ 15 AO)
Die Abgabenordnung (AO) enthält eine zentrale Definition des Angehörigenbegriffs und legt fest, welche Personen als Angehörige im steuerlichen Sinne gelten. Diese Definition ist z.B. relevant für Schenkungs- und Erbschaftsteuer (Erleichterungen bei Übertragungen), bei steuerfreien Zuwendungen sowie bei der steuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen und Unterhaltszahlungen.
Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO)
Im Rahmen des § 42 AO (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) werden Verträge, die zwischen Angehörigen abgeschlossen werden, besonders kritisch betrachtet. Hier gilt das sogenannte Fremdvergleichsgebot: Sie müssen wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.
Bedeutung im Sozialrecht
Bedarfsgemeinschaft im Sozialgesetzbuch II
Im Sozialrecht, insbesondere im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), ist die Angehörigenstellung maßgeblich für die Definition der sogenannten Bedarfsgemeinschaft. Angehörige bilden zusammen mit einem Hilfebedürftigen eine Bedarfsgemeinschaft, die für die Höhe und Anrechnung von Leistungen entscheidend ist.
Mitwirkungspflichten und Auskunftsersuchen (§§ 60, 68 SGB I)
Die Mitwirkung und Auskunftspflichten nach dem Sozialgesetzbuch orientieren sich stark am Begriff des Angehörigen, um den Leistungsanträgen und Anspruchsvoraussetzungen korrekt nachzukommen.
Bedeutung im Arbeitsrecht
Sonderkündigungsschutz
Im Arbeitsrecht sind Angehörige unter anderem bei besonderen Schutzvorschriften relevant, etwa beim Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen, bei Elternzeit oder bei der Freistellung für die Pflege naher Angehöriger (§§ 3, 4 Pflegezeitgesetz, Familienpflegezeitgesetz).
Bedeutung im öffentlichen Recht
Amtshaftung, Befangenheit und Ausschlussgründe
Bei Organen der öffentlichen Verwaltung, Richtern und ehrenamtlichen Richtern ist die Angehörigeneigenschaft von zentraler Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit Befangenheit und Ausschließungsgründen (§ 31 VwVfG, §§ 41 ff. ZPO).
Weitere rechtliche Aspekte
Datenschutz und Schweigepflicht
Angehörige haben teils Sonderrechte beim Zugang zu personenbezogenen Daten, etwa im Krankenbesuch oder bei der Patientenverfügung. Gleichzeitig sind sie in Fällen der Schweigepflicht (z.B. im medizinischen Bereich) besonders geschützt.
Erbrecht
Im Erbrecht ist die Zugehörigkeit zu den Angehörigen maßgeblich für den gesetzlichen Erbanspruch und das Pflichtteilsrecht sowie die Erbschaftssteuer.
Zusammenfassung
Der Begriff „Angehörige“ ist im deutschen Recht in zahlreichen Gesetzen zentral definiert und konkretisiert. Die genaue Bestimmung richtet sich stets nach dem Zweck und Anwendungsbereich der jeweiligen Norm. Angehörige genießen in unterschiedlichsten Rechtsgebieten Sonderrechte, Schutzmechanismen und werden bei bestimmten Rechtsgeschäften gesondert betrachtet. Die genaue Einordnung und Kenntnis des Angehörigenbegriffs ist in der rechtlichen Praxis für die sachgemäße Anwendung und Beurteilung unterschiedlichster Sachverhalte unerlässlich.
Weiterführende Regelungen und Literaturhinweise
Zentrale gesetzliche Fundstellen zur Definition und zum Umfang des Angehörigenbegriffs sind unter anderem:
- § 15 Abgabenordnung (AO)
- § 11 Strafgesetzbuch (StGB)
- Straffprozessordnung (StPO) § 52
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 383
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Sozialgesetzbuch (SGB), insbesondere SGB I und II
Diese Vorschriften regeln jeweils den Begriff „Angehörige“ im spezifischen Anwendungsbereich und sollten für vertiefende Betrachtungen herangezogen werden.
Häufig gestellte Fragen
Wann haben Angehörige ein gesetzliches Auskunftsrecht gegenüber Behörden oder Institutionen?
Angehörige genießen aus rechtlicher Perspektive grundsätzlich kein generelles Auskunftsrecht gegenüber Behörden oder Institutionen, sofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. Im Datenschutzrecht, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), sind Auskünfte über personenbezogene Daten in der Regel nur der betroffenen Person selbst gestattet. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa bei einer bestehenden Vollmacht, einer gesetzlichen Vertretung (z.B. bei Minderjährigen oder unter Betreuung stehenden Personen) oder im Falle des Todes der betroffenen Person, kann ein Auskunftsanspruch bestehen. Bestimmungen dazu finden sich u.a. im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), SGB (Sozialgesetzbuch), StGB (Strafgesetzbuch) oder in spezialgesetzlichen Regelungen, etwa im Patientenrechtegesetz. Darüber hinaus können Ärzte gemäß § 203 StGB und § 9 MBO-Ä (Muster-Berufsordnung für Ärzte) von der Schweigepflicht entbunden werden, sofern der Patient ausdrücklich einwilligt oder wenn eine gesetzliche Ausnahme vorliegt.
Haben Angehörige ein Recht auf Erbfolge, wenn kein Testament vorliegt?
Im Fall, dass kein Testament oder Erbvertrag existiert (gesetzliche Erbfolge), regeln die §§ 1924 ff. BGB abschließend, in welcher Reihenfolge Angehörige erben. Zuerst kommen die sogenannten gesetzlichen Erben der ersten Ordnung zum Zuge, das sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers. Danach folgen die Erben der zweiten Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten) und so fort. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein eigenes Erbrecht (§ 1931 BGB), das in Konkurrenz zu den Verwandtenerben steht und sich nach dem Güterstand richtet. Ist kein gesetzlicher Erbe mehr vorhanden, fällt der Nachlass an den Staat (Fiskuserbrecht gemäß § 1936 BGB). Ehe- und Lebenspartner sind den Erben der ersten und zweiten Ordnung zugeordnet und werden in der Erbquote mit berücksichtigt; die genaue Aufteilung richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und dem Güterstand.
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Angehörige im Falle einer Unterbringung nach PsychKG oder BGB?
Die Zwangseinweisung durch Behörden nach dem jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) der Länder oder nach § 1906 BGB (Freiheitsentziehende Maßnahmen) ist ein gravierender Eingriff in die Grundrechte einer Person. Angehörige können Widerspruch gegen solche Maßnahmen einlegen, hierzu bedarf es aber der Legitimation, zumeist als gesetzlicher Vertreter (Betreuer, Vormund) oder durch eine vorhandene Vorsorgevollmacht. Neben möglichen Eilanträgen auf einstweiligen Rechtsschutz bei den zuständigen Gerichten steht ihnen gegebenenfalls die Befugnis zu, im betreuungsgerichtlichen Verfahren selbst Stellung zu nehmen oder Gutachten beizubringen. Die jeweiligen Mitwirkungs- und Informationsrechte sind im Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. BGB) sowie in den landesspezifischen PsychKGs geregelt.
Welche Auskunfts- und Mitbestimmungsrechte haben Angehörige bei medizinischen Behandlungen?
Rechtlich steht Angehörigen bei medizinischen Behandlungen grundsätzlich kein automatisches Auskunfts- oder Mitbestimmungsrecht zu, solange die betroffene Person einwilligungsfähig ist. Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verbietet in der Regel die Weitergabe medizinischer Informationen, es sei denn, die betroffene Person entbindet den Arzt ausdrücklich davon oder es besteht eine Vollmacht. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit oder Minderjährigkeit gelten besondere Vorschriften: Gesetzliche Vertreter (Eltern, Betreuer) handeln und entscheiden für die betroffene Person, die Mitwirkung von Angehörigen ist jedoch auch hier rechtlich genau geregelt. Ärzte haben die Pflicht, insbesondere beim mutmaßlichen Willen des Patienten die engen Angehörigen miteinzubeziehen, jedoch primär dann, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann (vgl. §§ 630d, 630e BGB).
Haben Angehörige Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall eines Familienmitglieds?
Ein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub im Todesfall eines Angehörigen ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht ausdrücklich geregelt. Nach § 616 BGB kann Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Fortzahlung des Entgelts für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ zustehen, wenn sie durch einen in ihrer Person liegenden Grund – wie den Tod eines nahen Angehörigen – an der Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass ein Verschulden vorliegt. Welche Angehörigen hiervon umfasst sind und wie viele Tage zustehen, regeln vielfach Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge oder betriebliche Übung. In der Regel umfasst der Anspruch den Tod von Ehepartnern, Kindern oder Eltern, gelegentlich auch Geschwister. Häufig bewegen sich die Ansprüche im Rahmen von einem bis zu drei Tagen.
Gibt es für Angehörige ein Recht auf Pflegezeit oder Familienpflegezeit?
Angehörige haben rechtliche Ansprüche auf Arbeitsfreistellung zur Pflege naher Angehöriger nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Nach § 3 PflegeZG können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage (kurzfristige Arbeitsverhinderung) nehmen, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen die Pflege zu organisieren oder selbst sicherzustellen (Lohnersatzleistung: Pflegeunterstützungsgeld). Eine Freistellung für längere pflegerische Tätigkeit können Beschäftigte für maximal sechs Monate (Pflegezeit) sowie zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege (Familienpflegezeit, bis zu 24 Monate bei mindestens 15 Wochenstunden) in Anspruch nehmen. Anspruchsberechtigt ist, wer nahe Angehörige, wie Ehe- und Lebenspartner, Eltern, Großeltern, Kinder, Schwiegereltern oder Geschwister pflegt. Die Vorschriften enthalten Melde- und Nachweispflichten sowie Regelungen zur Arbeitsplatzsicherung und Rückkehr.
In welchen Fällen können Angehörige eine Vertretung übernehmen?
Das Vertretungsrecht von Angehörigen ist im deutschen Recht differenziert geregelt. Grundsätzlich können Angehörige nur dann rechtsgültig Erklärungen im Namen eines anderen abgeben, wenn sie durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder per gesetzlicher Vertretung hierzu legitimiert sind. Bei minderjährigen Kindern tritt regelmäßig das Sorgerecht (§§ 1626 ff. BGB) in Kraft, bei volljährigen Personen ist die Bestellung eines Betreuers durch das Gericht nach §§ 1896 ff. BGB notwendig, sofern keine anderweitige Vorsorge getroffen wurde. Seit 1. Januar 2023 gilt zudem ein begrenztes Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB in akuten Gesundheitssituationen, wonach Ehepartner sich gegenseitig für bestimmte medizinische Angelegenheiten vertreten dürfen, falls der andere nicht mehr entscheidungsfähig ist. Außerhalb dieser besonderen Situationen bleibt das Handeln von Angehörigen rechtlich verbindlich nur bei entsprechender Legitimation zulässig.