Begriff und Definition der Amtsanmaßung
Amtsanmaßung bezeichnet im deutschen Strafrecht die unbefugte Vornahme einer Amtshandlung oder die unbefugte Führung einer Amtsbezeichnung. Der Begriff ist im Strafgesetzbuch (StGB) unter § 132 geregelt. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauens der Allgemeinheit in das Funktionieren und die Integrität der öffentlichen Verwaltung sowie der Rechtspflege.
Rechtsgrundlage und gesetzlicher Tatbestand
Wortlaut des § 132 StGB
Nach § 132 StGB macht sich strafbar,
>„wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, oder wer unbefugt eine Amtsbezeichnung führt.“
Schutzgut
Die Vorschrift schützt in erster Linie das öffentliche Interesse daran, dass Amtshandlungen ausschließlich von hierzu berufenen Personen vorgenommen werden. Dies garantiert die Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtmäßigkeit behördlichen und gerichtlichen Handelns.
Tatbestandsmerkmale der Amtsanmaßung
Objektiver Tatbestand
„Mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befassen“
Hierunter fällt das Handeln in einer Weise, die geeignet ist, den Eindruck amtlicher Tätigkeit zu erwecken, obwohl die erforderliche Legitimation fehlt. Dies kann etwa durch das Erteilen von Anordnungen, das Erheben von Gebühren, das Vollstrecken von Maßnahmen oder das Auftreten in Uniform geschehen.
Vornahme einer Amtshandlung
Eine Amtshandlung im Sinne des § 132 StGB ist jede Handlung, die rechtlich nur von Inhabern eines bestimmten öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Dies betrifft typischerweise Tätigkeiten von Beamten, Richtern oder anderen Amtsträgern.
Führen einer Amtsbezeichnung
Wer unbefugt eine gesetzlich geschützte Amtsbezeichnung verwendet, begeht ebenfalls eine Amtsanmaßung. Amtsbezeichnungen sind offizielle Titel, die mit einem öffentlichen Amt verbunden sind, etwa „Polizeibeamter“, „Richter“ oder „Amtsarzt“.
Subjektiver Tatbestand
Es ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss also wissen, dass er kein Amtsträger ist und dennoch eine Amtshandlung vornimmt oder eine Amtsbezeichnung führt. Fahrlässigkeit reicht nicht aus.
Abgrenzung zu verwandten Straftatbeständen
Die Amtsanmaßung ist von anderen Delikten wie „Titelmissbrauch“ (§ 132a StGB) oder „Missbrauch von Berufsbezeichnungen“ (§ 132a StGB) zu unterscheiden. Während bei der Amtsanmaßung der Anschein eines öffentlichen Amtes erschlichen wird, betrifft § 132a StGB die unbefugte Führung von Titeln, Graden und Abzeichen, unabhängig vom Bezug zu einem Amt.
Auch zum „Betrug“ (§ 263 StGB) bestehen Abgrenzungen: Ein Betrug liegt vor, wenn durch die vorgetäuschte Amtsstellung ein Vermögensschaden verursacht wird. Amtsanmaßung kann mit anderen Delikten zusammentreffen.
Strafmaß und Rechtsfolgen
Strafrahmen
Amtsanmaßung wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 132 StGB). Der Versuch ist straflos, da das Gesetz lediglich das vollendete Delikt unter Strafe stellt.
Täterschaft und Teilnahme
Täter kann grundsätzlich jeder sein; der Täter muss kein Amtsträger sein. Teilnahmehandlungen wie Anstiftung oder Beihilfe sind nach den allgemeinen Regelungen des Strafgesetzbuchs ebenfalls strafbar.
Anwendungsbereiche und praktische Beispiele
Typische Anwendungsfälle
- Unbefugtes Auftreten als Polizeibeamter, etwa zur Durchsuchung einer Wohnung
- Unberechtigtes Ausstellen amtlicher Dokumente
- Tragen von Uniformen und Abzeichen mit amtlichem Symbolcharakter, um als Amtsträger aufzutreten
- Verwenden von Bezeichnungen wie „Amtsarzt“ ohne entsprechende Position
Rechtsprechung und Einzelfallbetrachtung
Die Gerichte verlangen, dass ein objektiver Betrachter die Handlung als Ausübung eines öffentlichen Amtes ansehen könnte. Maßgeblich ist das äußere Erscheinungsbild sowie das Gesamtverhalten des Täters.
Verhältnis zur Amtsverschaffung und dienstlichen Handlungen
Der Tatbestand der Amtsanmaßung wird nicht erfüllt, wenn lediglich eine dienstliche Funktion vorgetäuscht wird, die kein öffentliches Amt darstellt. Behördeninterne Titel oder Funktionsbezeichnungen, die keine Amtsbezeichnung sind, fallen nicht unter § 132 StGB.
Amtsanmaßung im internationalen Vergleich
Auch in anderen Rechtsordnungen finden sich ähnliche Vorschriften zum Schutz des öffentlichen Vertrauens in Amtshandlungen. Das deutsche Recht zeichnet sich jedoch durch eine präzise Fassung und klare Abgrenzung zu anderen Tatbeständen aus.
Gesetzeshistorie und Entwicklung
Die Vorschrift des § 132 StGB besteht im Kern seit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs 1871. In der Rechtsentwicklung wurde die Norm mehrfach sprachlich und systematisch angepasst, um dem Wandel der Behördenstrukturen Rechnung zu tragen.
Bedeutung für das öffentliche Leben und die Verwaltung
Amtsanmaßung ist eine relevante Straftat, um Missbräuchen vorzubeugen, die das Vertrauen in staatliche Institutionen erschüttern könnten. Die effektive Strafverfolgung stärkt die Autorität des Staates und gewährleistet die Funktionsfähigkeit rechtsstaatlicher Strukturen.
Quellen:
- Strafgesetzbuch (StGB), § 132
- Kommentierung: Schönke/Schröder, StGB, § 132
- Fischer, Strafgesetzbuch, Kommentar, aktuelle Auflage
- Bundesgerichtshof – Rechtsprechungsdatenbank
Dieser Lexikonartikel stellt eine umfassende und rechtlich detaillierte Darstellung des Begriffs Amtsanmaßung dar und dient der fundierten Information über Grundlagen, Anwendungsfälle und Konsequenzen dieses Tatbestandes im deutschen Recht.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist tatbestandsmäßig ein Amtsträger im Sinne der Amtsanmaßung?
Ein Amtsträger im Sinne der Amtsanmaßung ist nach deutschem Recht grundsätzlich jede Person, die Aufgaben wahrnimmt, welche kraft Gesetzes mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet sind. Dazu zählen Beamte, Richter, ehrenamtlich tätige Amtsträger sowie Personen, die in sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsstellungen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übernehmen. Im strafrechtlichen Kontext (§ 132 StGB) ist jedoch nicht nur die offizielle Bestallung entscheidend, sondern es reicht aus, dass eine Person nach außen hin den Anschein erweckt, Amtsträger zu sein, etwa durch das Verwenden amtlicher Ausweise oder anderer äußerer Merkmale hoheitlicher Funktion. Das Gesetz schützt vor allem das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns und die damit verbundene Sicherheit, dass hoheitliche Akte nur von hierzu berufenen Personen gesetzt werden.
Welche Handlungen erfüllen die Tathandlung der Amtsanmaßung?
Die Tathandlungen im Rahmen der Amtsanmaßung sind im Wesentlichen zweigeteilt: Erstens das unbefugte Vornehmen einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, und zweitens das Sich-Ausgeben als Inhaber eines öffentlichen Amtes. Unbefugtes Vornehmen amtlicher Handlungen bedeutet, dass der Täter Handlungen vornimmt, zu denen nur ein Amtsträger berechtigt ist, etwa die Durchführung einer Verkehrskontrolle, das Ausstellen von offiziellen Dokumenten oder hoheitliche Maßnahmen wie Durchsuchungen. Das bloße Vorspiegeln einer Amtsträgerschaft, um Dritte zu täuschen oder rechtswidrig Vorteile zu erlangen, genügt hingegen für den Straftatbestand allein noch nicht; viel mehr muss wenigstens versucht werden, in amtlicher Funktion zu handeln. Hierzu zählen das Verwenden offizieller Insignien, Uniformen oder das Behaupten, Beamter zu sein.
Ist eine Versuchsstrafbarkeit möglich?
Eine Versuchsstrafbarkeit der Amtsanmaßung ist grundsätzlich im deutschen Strafrecht nicht vorgesehen, da § 132 StGB ein vollendetes Tätigkeitsdelikt beschreibt und der Versuch nicht ausdrücklich unter Strafe gestellt ist. Die Strafbarkeit setzt daher voraus, dass zumindest objektiv eine Tathandlung im beschriebenen Sinne erfolgt ist. Wenn eine Person lediglich beabsichtigt, sich als Amtsträger auszugeben, oder Vorbereitungen in diese Richtung trifft, ohne tatsächlich den Versuch zu unternehmen, eine Handlung in Ausübung eines Amtes vorzunehmen, bleibt dies straflos. Lediglich in Verbindung mit anderen Delikten wie Urkundenfälschung oder Betrug kann das Verhalten in der Vorbereitungsphase von Relevanz sein.
Welche Abgrenzungen sind zur Amtsanmaßung zu anderen Straftatbeständen vorzunehmen?
Die Amtsanmaßung ist sorgfältig gegenüber anderen Tatbeständen wie Amtsmissbrauch, Betrug, Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB), sowie der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) abzugrenzen. Während bei der Amtsanmaßung das unbefugte Wahrnehmen amtlicher Tätigkeit oder das Sich-Ausgeben als Amtsträger im Vordergrund steht, betrifft der Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen insbesondere das Verwenden staatlicher Symbole oder Titel ohne Berechtigung, ohne dass eine tatsächliche Hoheitsausübung im Raum steht. Bei Urkundenfälschung hingegen wird eine Tat begangen, indem dokumentarisch falsche Tatsachen vorgespiegelt werden. Betrug ist gegeben, wenn durch das Vortäuschen der Amtsstellung eine andere Person zu einem Vermögensschaden verleitet wird. Für die Strafbarkeitsabgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Schwerpunkt im Verhalten des Täters liegt.
Welche Rechtsfolgen drohen bei einer Verurteilung wegen Amtsanmaßung?
Bei einer Verurteilung wegen Amtsanmaßung nach § 132 StGB droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Strafzumessung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Intensität der vortäuschenden Handlung, ob konkrete Schäden oder Gefährdungen für Dritte eingetreten sind und in welchem Ausmaß das Ansehen staatlicher Institutionen gefährdet wurde. Liegt eine Begehung im Zusammenhang mit anderen Deliktsgruppen – etwa Betrug, Nötigung oder Urkundenfälschung – vor, kann es zur Tateinheit oder Tatmehrheit kommen und die Strafe dementsprechend angepasst werden. Wiederholungstäter sowie Fälle mit besonders schwerwiegendem Missbrauch amtlicher Funktionen sind regelmäßig strenger zu ahnden.
Können auch private Unternehmen oder Sicherheitsdienste den Tatbestand erfüllen?
Private Unternehmen und insbesondere Angehörige privater Sicherheitsdienste können den Tatbestand der Amtsanmaßung grundsätzlich erfüllen, wenn sie durch ihr Auftreten, ihre Kleidung, Kennzeichen oder durch Handlungen nach außen hin den Anschein hoheitlicher Befugnisse erwecken und in diesem Rahmen Handlungen vornehmen, die allein Amtsträgern vorbehalten sind. Insbesondere das Tragen uniformähnlicher Kleidung, das Verwenden dienstlicher Bezeichnungen oder das Ausüben hoheitlicher Zwangsmaßnahmen (z. B. Durchsuchungen, Festnahmen) kann strafbar als Amtsanmaßung qualifiziert werden, sofern keine gesetzliche Grundlage für die jeweiligen Maßnahmen besteht. Maßgeblich ist, ob der Adressat der Handlung den Eindruck erlangt, mit hoheitlicher Gewalt konfrontiert zu sein.
Inwieweit sind versuchte oder vollendete Amtsanmaßungen verfolgbar?
Die Strafverfolgung vollendeter Amtsanmaßungen erfolgt in Deutschland von Amts wegen und bedarf keines Strafantrags des Geschädigten. Die Ermittlungsbehörden sind verpflichtet, bei Bekanntwerden entsprechender Verdachtsfälle tätig zu werden. Da eine Versuchsstrafbarkeit – wie bereits erläutert – nicht vorgesehen ist, entfällt eine Verfolgung für bloße Vorbereitungs- oder Versuchshandlungen. Die Beweisführung erfolgt regelmäßig durch Zeugen, Sicherstellung verwendeter Ausweise oder Uniformen sowie die Auswertung von Kommunikationsmitteln. Gerade im Bereich digitaler Kommunikation gewinnen im Tatnachweis zunehmend auch elektronische Beweismittel an Bedeutung, etwa bei Vortäuschungen in Online-Kontakten.