Legal Lexikon

Altertümer


Begriff und rechtliche Einordnung von Altertümern

Der Begriff Altertümer bezeichnet im Allgemeinen bewegliche oder unbewegliche Sachen aus vergangenen Epochen, die aufgrund ihres Alters, geschichtlichen Wertes oder ihrer kulturellen Bedeutung als Zeugnisse früherer Kulturen angesehen werden. Die rechtliche Behandlung von Altertümern ist in verschiedenen Rechtsgebieten von Bedeutung, insbesondere in den Bereichen Denkmalschutzrecht, Kulturgüterschutz, Erbrecht, Sachenrecht und Zollrecht. Altertümer unterliegen oftmals besonderen gesetzlichen Vorschriften, um ihren Erhalt und ihre Rückführung zu gewährleisten.


Definition und Abgrenzung

Altertümer werden in diversen Gesetzen und internationalen Übereinkommen unterschiedlich definiert. Eine allgemeingültige gesetzliche Definition für den Begriff besteht nicht, vielmehr erfolgt die Begriffsbestimmung in Abhängigkeit vom jeweiligen Regelungskontext.

Nationales Recht

Im deutschen Recht werden Altertümer in verschiedenen Schutzgesetzen erfasst:

  • Denkmalschutzgesetze der Länder: Diese regeln den Schutz von Bau- und Bodendenkmälern sowie „beweglichen Denkmälern“, wozu meist Altertümer zählen, sofern sie eine besondere geschichtliche, künstlerische oder wissenschaftliche Bedeutung aufweisen.
  • Kulturgutschutzgesetz (KGSG): Das Gesetz unterscheidet zwischen „Kulturgut“ und „national wertvollem Kulturgut“, wobei Altertümer häufig als Kulturgut eingestuft werden. § 2 KGSG definiert Kulturgut als Sachen, die einen künstlerischen, geschichtlichen oder archäologischen Wert besitzen.
  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Im zivilrechtlichen Sinne können Altertümer als Sachen gemäß § 90 BGB behandelt werden, ohne dass deren Alter oder kultureller Wert besondere Berechtigung für eine abweichende Rechtsanwendung liefern würde.

Internationale Definitionen

Auch internationale Übereinkommen kennen den Begriff, zum Beispiel:

  • UNESCO-Konvention von 1970: Definiert Altertümer als Objekte „älter als hundert Jahre“, die archäologischer, geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung sind.
  • UNIDROIT-Konvention: Verbietet den illegalen internationalen Handel mit undurchsichtigem Erwerb von Altertümern und befasst sich explizit mit der Rückgabe von „gestohlenen oder widerrechtlich ausgeführten Kulturgütern“, zu denen Altertümer zählen.

Eigentum und Besitz an Altertümern

Altertümer können grundsätzlich Gegenstand privater oder öffentlicher Eigentumsrechte sein. Im Einzelfall kann ihr Erwerb, Besitz oder ihre Veräußerung jedoch gesetzlichen Einschränkungen unterliegen.

Erwerbstatbestände

  • Fund: Wird ein Altertum als „Fundsache“ aufgefunden, kommen §§ 965 ff. BGB zur Anwendung. Bei Bodenfunden sind zudem die denkmalschutzrechtlichen Bestimmungen der Bundesländer maßgeblich. Häufig gilt eine Beteiligung des Grundstückseigentümers und des Finders am Eigentumserwerb (z. B. „Schatzregal“ laut Denkmalschutzgesetz).
  • Erbschaft: Altertümer können vererbt werden. Die erbrechtliche Übertragung unterliegt keiner besonderen Einschränkung, es sei denn, das Altertum ist durch das Kulturgutschutzgesetz besonders geschützt.
  • Kauf und Verkauf: Altertümer dürfen grundsätzlich gehandelt werden. Sofern sie als nationales Kulturgut eingestuft sind, bestehen jedoch erheblich strengere Export- und Handelsbeschränkungen.

Eigentumsbeschränkungen

  • Schatzregal: Nach den Denkmalschutzgesetzen der meisten Bundesländer kann das Eigentum an bestimmten Altertümern (z. B. archäologischen Funden) kraft Gesetzes auf das Land übergehen.
  • Rückgabeansprüche: Liegt ein unrechtmäßiger Erwerb oder eine widerrechtliche Ausfuhr vor, bestehen unter bestimmten Bedingungen Rückgabeansprüche, basierend auf nationalen Vorschriften oder internationalen Konventionen (insb. UNESCO-Konvention).

Schutz und Erhaltung von Altertümern

Der Gesetzgeber sieht umfassende Schutzmaßnahmen für relevante Altertümer vor, um deren Verlust, Beschädigung oder irreversiblen Export zu verhindern.

Denkmalschutzrechtliche Vorschriften

Altertümer können nach landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen als bewegliche Denkmäler oder Teil von Bodendenkmälern eingestuft werden. Die wichtigsten Konsequenzen sind:

  • Erhaltungsgebot: Eigentümer sind verpflichtet, Altertümer im Originalzustand zu erhalten und Benutzungsänderungen anzeige- bzw. genehmigungspflichtig zu machen.
  • Veräußerung oder Export: Der Verkauf oder die dauerhafte Ausfuhr bedarf ggf. einer Genehmigung durch die zuständige Landesdenkmalschutzbehörde.

Kulturgutschutzrecht

Das Kulturgutschutzgesetz regelt darüber hinaus:

  • Ausfuhrgenehmigungspflicht: Bestimmte Altertümer dürfen nur mit behördlicher Ausfuhrgenehmigung aus Deutschland verbracht werden (vgl. §§ 20 ff. KGSG).
  • Inventarisierungspflicht: Besonders geschützte Altertümer werden in staatliche Verzeichnisse eingetragen.
  • Rückgabeverfahren: Bestimmungen über die Rückgabe von unrechtmäßig ausgeführten Altertümern.

Straf- und Bußgeldvorschriften

Verstöße gegen die Schutzvorschriften können mit Geldstrafen, Bußgeldern oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Relevant sind insbesondere:

  • Verletzung der Anzeigepflicht bei Auffinden: Bußgelder bei Nichtanzeige eines Fundes.
  • Illegale Ausfuhr: Strafbewährte Vorschriften bei unerlaubter Ausfuhr von Altertümern.
  • Schädigung oder Zerstörung: Strafbarkeit nach § 304 StGB („Gemeinschädliche Sachbeschädigung“), wenn Altertümer als Schutzobjekt gelten.

Internationaler Handel und Rückgabe von Altertümern

Aufgrund ihrer oft hohen Werte und der kulturellen Bedeutung sind Altertümer international stark geschützt.

Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Die Ein- und Ausfuhr von Altertümern unterliegt den zollrechtlichen Bestimmungen sowie speziellen Registerpflichten. Die Genehmigungspflicht besteht für alle Altertümer, die als Kulturgüter nach EU-Recht oder nach dem deutschen Kulturgutschutzgesetz gelten.

Internationale Übereinkommen

Zu den wichtigsten Rechtsakten zählen:

  • UNESCO-Konvention von 1970: Verhindert den illegalen Handel und gebietet die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Altertümer.
  • UNIDROIT-Konvention von 1995: Begründet internationale Rückgabeansprüche.
  • EU-Regelungen: Koordinieren den Schutz und Austausch von Altertümern zwischen den Mitgliedsstaaten.

Erbrechtliche Aspekte

Teilung und Bewertung

In Nachlassverfahren kann die Bewertung von Altertümern eine Rolle spielen, insbesondere beim materiellen und ideellen Wert. Für Altertümer, die national geschütztes Kulturgut darstellen, können Ausfuhr- oder Teilungsregelungen nach dem BGB durch Sondervorschriften eingeschränkt sein.

Pflicht zur Erhaltung

Erben, die Altertümer übernehmen, müssen unter Umständen die gesetzlichen Erhaltungspflichten sowie Auflagen des Denkmalschutzes fortführen und beachten.


Literatur und Rechtsprechung

Altertümer als Gegenstand umfangreicher Rechtsprechung und rechtswissenschaftlicher Publikationen zeichnen sich durch eine Vielzahl von Bezügen zu nationalen und internationalen Regelungsregimen aus. Überwiegend ist das Spannungsfeld zwischen privater Verfügbarkeit und dem öffentlichen Interesse am Erhalt historischer Kulturgüter prägend. Relevante Entscheidungen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs dokumentiert.


Zusammenfassung

Altertümer sind als bedeutende Zeugnisse vergangener Kulturen ein besonderes Schutzobjekt zahlreicher staatlicher und internationaler Regelungen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Umgang mit Altertümern sind maßgeblich durch die Bereiche Eigentum, Denkmalschutz, Kulturgutschutz sowie internationales Handelsrecht geprägt. Eigentümer und Erwerber von Altertümern sollten die jeweiligen landes- und bundesrechtlichen Vorgaben sowie internationale Verpflichtungen in Bezug auf Besitz, Handel, Ausfuhr und Erhaltung beachten, um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Wer besitzt urheberrechtlich nicht mehr geschützte Altertümer, wenn sie zufällig gefunden werden?

Findet eine Person ein Altertum – beispielsweise eine antike Münze, eine Statue oder ein archäologisches Artefakt – unterliegt die Eigentumszuordnung im Wesentlichen den nationalen bzw. bundesstaatlichen Regelungen. In Deutschland regelt etwa das Schatzregal gemäß § 984 BGB, dass Funde, die so alt sind, dass keine ursprünglichen Eigentümer mehr ermittelt werden können, je zur Hälfte dem Finder und dem Grundstückseigentümer gehören, sofern kein anderes Gesetz vorgeht (wie das Denkmalschutzgesetz der jeweiligen Länder). In vielen Bundesländern übernimmt jedoch das Land durch Sondergesetze wie das Kulturgutschutzgesetz einen Großteil oder gar das gesamte Eigentum, insbesondere, wenn die Funde einen bedeutenden kulturellen Wert besitzen. Auch internationale Abkommen wie die UNESCO-Konvention von 1970 verpflichten Staaten, das kulturelle Erbe besonders zu schützen und somit das Eigentum streng zu regulieren. Eigentümerrechte des Finders sind daher stark eingeschränkt, insbesondere bei besonders schützenswerten Altertümern.

Muss ein Fund von Altertümern amtlich gemeldet werden?

Ja, nach deutschem Recht besteht grundsätzlich eine Anzeigepflicht bei Funden von Altertümern. Diese ergibt sich in der Regel aus den Denkmalschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer. Wer einen Gegenstand entdeckt, von dem anzunehmen ist, dass er ein Kulturdenkmal (insbesondere ein archäologisches Artefakt) ist, hat diesen Fund unverzüglich der zuständigen Denkmalbehörde oder dem Fundamt zu melden. Die Meldepflicht umfasst auch eine möglichst genaue Angabe des Fundortes und der Fundumstände. Das Nichtmelden stellt häufig eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar und kann mit erheblichen Geldstrafen oder auch Freiheitsentzug geahndet werden. Die Pflicht dient dem Erhalt des kulturellen Erbes und stellt sicher, dass fachgerechte Untersuchungen eingeleitet werden können.

Ist es erlaubt, Altertümer privat zu bergen oder mit Metalldetektoren auf Suche zu gehen?

Die private Suche und Bergung von Altertümern unterliegt strengen gesetzlichen Bestimmungen. In vielen Bundesländern Deutschlands ist das Sondengehen mit Metalldetektoren genehmigungspflichtig und oft nur nach Erteilung einer entsprechenden Nachforschungserlaubnis erlaubt. Unautorisierte Grabungen oder Suchaktionen auf denkmalgeschützten Flächen sind in der Regel verboten und können strafrechtlich verfolgt werden. Außerhalb denkmalgeschützter Gebiete können besondere Regeln gelten, doch auch dort ist oft zumindest die Grundstückseigentümer-Erlaubnis einzuholen. Werden Altertümer unrechtmäßig geborgen, können sie vom Staat eingezogen werden, und die Suche wird häufig mit Bußgeldern oder sogar Freiheitsstrafen geahndet.

Welche Auflagen gelten für den Handel und Export von Altertümern?

Der Handel und insbesondere der Export von Altertümern ist in Deutschland und der EU durch das Kulturgutschutzgesetz streng reguliert. Der Verkauf von entzogenen oder illegal geborgenen Kulturgütern ist verboten. Händler und Käufer sind verpflichtet, die rechtmäßige Herkunft und die Besitzkette eines Altertums lückenlos nachzuweisen (Provenienznachweis). Für den Export, insbesondere in Länder außerhalb der EU, ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die nur erteilt wird, wenn das Kulturgut nicht als nationales Kulturgut von besonderer Bedeutung eingestuft ist. Zuwiderhandlungen werden streng geahndet und können zu Beschlagnahme, hohen Geldstrafen und strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen den Schutz von Altertümern?

Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Altertümern – einschließlich Nichtmeldung von Funden, illegaler Sondengängerei, unerlaubtem Handel oder Export – können in Deutschland vielfältige Sanktionen nach sich ziehen. Diese reichen von Bußgeldern bei Ordnungswidrigkeiten bis hin zu empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafen bei Straftatbeständen wie Diebstahl, Unterschlagung oder Hehlerei. Besonders schwer wiegende Fälle, etwa der systematische Raub von Kulturgütern, können mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet werden. Die jeweiligen Denkmalschutzgesetze und das Kulturgutschutzgesetz enthalten zudem Regelungen zur Einziehung der illegal erlangten Altertümer zugunsten des Staates.

Gibt es Sonderregelungen für Altertümer, die bereits seit Generationen in Privatbesitz sind?

Altertümer, die bereits seit langer Zeit-gegebenenfalls nachweislich über Generationen hinweg-im Privatbesitz sind, genießen grundsätzlich Bestandsschutz, sofern sie legal erworben wurden. Allerdings verpflichtet das Kulturgutschutzgesetz den Besitzer, bestimmte besonders wertvolle oder bedeutende Stücke als nationales Kulturgut registrieren zu lassen. Bei geplanter Veräußerung oder Ausfuhr sind auch bei legalem Privatbesitz häufig Genehmigungsverfahren einzuhalten. Kann für ein Objekt keine rechtmäßige Provenienz nachgewiesen werden, besteht im Zweifel das Risiko der Einziehung durch den Staat.

Welche Anforderungen bestehen an die Dokumentation und Restaurierung von Altertümern?

Die Dokumentation von Altertümern hat objektiv, umfassend und nachvollziehbar zu erfolgen. Bei Funden etwa wird eine genaue Fundortsbestimmung und Beschreibung verlangt. Restaurierungen sind grundsätzlich den Fachstellen anzuzeigen und dürfen meist nur unter deren Anleitung oder Genehmigung stattfinden, insbesondere, wenn das Objekt als schützenswertes Kulturgut eingestuft ist. Unsachgemäße Restaurierungen können nicht nur zum Wertverlust führen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn sie mit Zerstörung historischer Substanz verbunden sind. Die lückenlose Dokumentation dient dem langfristigen Erhalt und der Wissenschaftlichkeit sowie der gerichtsfesten Nachverfolgbarkeit.