Legal Lexikon

Altersrente


Begriff und rechtliche Grundlagen der Altersrente

Die Altersrente bezeichnet eine wiederkehrende Geldleistung, die nach Erreichen einer bestimmten Altersgrenze aus einem System der gesetzlichen sozialen Sicherung, insbesondere der Gesetzlichen Rentenversicherung, an berechtigte Personen ausgezahlt wird. Sie stellt den wichtigsten Bestandteil der Alterssicherung in Deutschland dar und wird durch verschiedene gesetzliche Regelungen bestimmt. Zentrale Rechtsgrundlage für die Altersrente ist das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Neben dem SGB VI existieren spezielle Regelungen für weitere Gruppen wie landwirtschaftliche Unternehmer oder Beamte.

Definition und Zielsetzung der Altersrente

Die Altersrente bezweckt die Gewährleistung einer finanziellen Existenzsicherung nach dem aktiven Berufsleben und soll den Lebensstandard im Alter absichern. Sie ist typischerweise als Versicherungsleistung ausgestaltet, für die zuvor Beiträge entrichtet wurden (Beitragsprinzip). Die Zahlung ist regelmäßig und läuft in der Regel bis zum Lebensende der berechtigten Person.

Anspruchsvoraussetzungen

Altersgrenzen

Die Altersrente knüpft an das Erreichen bestimmter Altersgrenzen an. Grundsätzlich wird eine Regelaltersrente ab einem Lebensalter von 67 Jahren gewährt (§ 35 SGB VI). Für langjährig Versicherte, besonders langjährig Versicherte und andere Personenkreise bestehen jedoch abweichende Altersgrenzen und besondere Altersrentenarten.

Wartezeit (Mindestversicherungszeit)

Voraussetzung für den Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente ist die Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit, auch Mindestversicherungszeit genannt. Sie beträgt in der Regel fünf Jahre (§ 50 SGB VI). Für besondere Altersrentenarten gelten teilweise längere Wartezeiten, beispielsweise 35 Jahre für die Altersrente für langjährig Versicherte und 45 Jahre für besonders langjährig Versicherte (§§ 236, 236b SGB VI).

Weitere Versicherungszeiten

Für die Wartezeiten werden neben Pflichtbeitragszeiten unter anderem auch freiwillige Beitragszeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld) und bestimmte Schul- oder Ausbildungszeiten berücksichtigt (§ 51 Abs. 3 SGB VI).

Arten der Altersrente

Regelaltersrente

Die Regelaltersrente ist die standardisierte Altersrente und kann nach Vollendung des regulären Renteneintrittsalters bezogen werden. Die Altersgrenze wird in mehreren Stufen von 65 auf 67 Jahre angehoben (sog. Renteneintrittsreform). Anspruch haben Versicherte, die die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Langjährig Versicherte mit mindestens 35 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten können vorzeitig, aber mit Abschlägen, ab dem 63. Lebensjahr in Rente gehen (§ 36 SGB VI). Die Abschläge betragen grundsätzlich 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Besonders langjährig Versicherte erhalten bei Vorliegen von mindestens 45 Versicherungsjahren die Altersrente abschlagsfrei ab dem 63. Lebensjahr (für Geburtsjahrgänge ab 1964: ab Vollendung des 65. Lebensjahres; § 38 SGB VI).

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Schwerbehinderte Menschen, die eine anerkannte Schwerbehinderung nachgewiesen haben und mindestens 35 Jahre vorweisen, können unter günstigeren Voraussetzungen in Altersrente gehen (§ 37 SGB VI).

Besondere Regelungen für bestimmte Berufsgruppen

Für bestimmte Berufsgruppen, wie Beamte, Selbständige in berufsständischen Versorgungssystemen oder Landwirte, bestehen jeweils eigene Altersversorgungssysteme mit gesonderten Anspruchsvoraussetzungen und Altersgrenzen.

Rechtsfolgen und Wirkung des Rentenbezugs

Beginn und Ende der Rentenzahlung

Die Altersrente beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und der Antrag gestellt wurde (§ 99 SGB VI). Die Zahlung endet mit dem Tod des Berechtigten. In bestimmten Fällen kann die Auszahlung später beginnen, wenn der Antrag verspätet gestellt wurde.

Höhe der Altersrente

Die Höhe der Altersrente richtet sich nach der individuellen Beitragsleistung, der Anzahl sowie der Art der anrechenbaren Versicherungszeiten und dem jeweiligen Rentenwert zum Zeitpunkt des Rentenbeginns. Die Rentenberechnung erfolgt nach einem komplexen Punktesystem (§§ 63 ff. SGB VI). Bei vorzeitigem Bezug werden Abschläge, bei späterem Bezug Zuschläge berücksichtigt (§ 77 SGB VI).

Bezug von Altersrente und Erwerbstätigkeit

Der Bezug von Altersrente schließt eine Erwerbstätigkeit nicht grundsätzlich aus. Für Rentenbezieher vor Erreichen der Regelaltersgrenze gelten jedoch Hinzuverdienstgrenzen und besondere Anrechnungsvorschriften (§§ 34, 96a SGB VI). Nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.

Verfahren und Zuständigkeit

Antragstellung

Der Anspruch auf Altersrente entsteht nur auf Antrag (§ 115 SGB VI). Zuständig für Verfahren und Entscheidung sind die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund und die regionalen Rentenversicherungsträger.

Nachweispflichten und Mitwirkung

Rentenantragsteller sind verpflichtet, alle für den Anspruch erforderlichen Nachweise vorzulegen und an der Feststellung der Versicherungszeiten sowie der spezifischen persönlichen Voraussetzungen mitzuwirken (§ 60 SGB I).

Widerspruchs- und Klageverfahren

Gegen Entscheidungen der Rentenversicherung kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Sollte dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, besteht die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben (§ 78 SGG).

Steuerliche Behandlung der Altersrente

Einkommensteuerpflicht

Altersrenten der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen der Einkommensteuer. Seit der Rentenreform 2005 werden sie schrittweise nachgelagert besteuert (sog. Besteuerung der Renten gemäß dem Alterseinkünftegesetz, AltEinkG). Der steuerpflichtige Anteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab und steigt für Neurentner sukzessive an.

Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Renten unterliegen im Regelfall nicht mehr der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können jedoch in bestimmten Fällen anfallen.

Internationale Aspekte der Altersrente

Rentenanwartschaften bei Auslandsaufenthalt

Für Versicherte, die im Ausland gearbeitet haben, bestehen durch bilaterale Sozialversicherungsabkommen und die EU-Verordnungen zur Koordinierung der Sozialsysteme Regelungen, die den Erwerb und die Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten im Rahmen der deutschen Altersrente ermöglichen.

Export der Altersrente

Altersrenten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung können grundsätzlich auch ins Ausland gezahlt werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Reformen und Entwicklungstendenzen

Das System der Altersrente unterliegt laufenden Anpassungen, um den gesellschaftlichen und demografischen Veränderungen Rechnung zu tragen. Zuletzt wurden insbesondere das Anstieg des Renteneintrittsalters und Maßnahmen zur Stabilisierung des Rentenniveaus gesetzlich verankert.


Siehe auch: