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Altersgeld

Begriff und Einordnung des Altersgelds

Altersgeld ist eine eigenständige, gesetzlich geregelte Versorgungsleistung für Personen, die zuvor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis standen (insbesondere Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter) und vor dem Eintritt in den Ruhestand aus dem Dienst ausscheiden. Es dient der Sicherung einer Altersversorgung, wenn keine Pension aus einem Ruhestandsverhältnis entsteht. Das Altersgeld wird grundsätzlich erst ab Erreichen einer maßgeblichen Altersgrenze als laufende Leistung gewährt und ist auf dauerhafte Zahlung angelegt.

Die Leistung verfolgt das Ziel, die Mobilität zwischen öffentlichem Dienst und anderem Arbeitsmarkt zu erleichtern und Versorgungsnachteile beim Ausscheiden zu vermeiden. Sie ist beitragsfrei im Erwerbsleben und wird aus öffentlichen Haushalten finanziert.

Abgrenzung zu Pension und Rente

  • Pension (Ruhegehalt): Entsteht aus einem Ruhestandsverhältnis im Beamten- oder Richterdienst. Voraussetzung ist regelmäßig der Eintritt in den Ruhestand. Altersgeld entsteht dagegen nach Ausscheiden ohne Ruhestand.
  • Gesetzliche Rente: Beruht auf Beitragszahlungen und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Altersgeld ist keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und wird ohne individuelle Beitragszahlungen gewährt.
  • Betriebliche oder private Altersvorsorge: Private bzw. arbeits- oder tarifvertragliche Systeme außerhalb der öffentlich-rechtlichen Versorgung. Altersgeld ist hiervon unabhängig.

Anspruchsvoraussetzungen

Die konkreten Voraussetzungen können je nach Dienstherr (Bund oder Land) variieren. Häufig gelten folgende Grundprinzipien:

  • Personenkreis: Anspruchsberechtigt sind insbesondere frühere Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die aus dem Dienst ausscheiden, ohne einen Pensionsanspruch zu erwerben. Für Soldatinnen und Soldaten gelten gesonderte Regelungen.
  • Ausscheiden aus dem Dienst: Das Ausscheiden erfolgt in der Regel durch Entlassung auf Antrag oder aufgrund eines gesetzlich geregelten Beendigungsgrundes, nicht jedoch durch Eintritt in den Ruhestand.
  • Mindestdienstzeit: Es wird zumeist eine mehrjährige ruhegehaltfähige Dienstzeit verlangt, damit eine Altersgeldanwartschaft entsteht.
  • Keine gleichzeitige Versorgung: Ein unmittelbarer Anspruch auf Pension oder eine entsprechende Versorgungsleistung darf regelmäßig nicht bestehen.
  • Antragserfordernis: Altersgeld wird regelmäßig auf Antrag festgesetzt. Die Leistung beginnt nicht automatisch.

Berechnung und Höhe

Bemessungsgrundlagen

Die Höhe des Altersgelds orientiert sich typischerweise an den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Versorgung:

  • Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen (Dienst-)Zeiten und gegebenenfalls weiterer anrechenbarer Zeiten,
  • Anknüpfung an ruhegehaltfähige Dienstbezüge, häufig aus einer maßgeblichen Endstufe oder einer zuletzt bezogenen Besoldungsgruppe,
  • Anwendung eines Steigerungssystems je Dienstjahr bis zu einem Höchstsatz,
  • Minderung bei vorgezogener Inanspruchnahme (Abschläge), soweit vorgesehen.

Anrechenbare Zeiten und Besonderheiten

Je nach Regelung können neben aktiven Dienstzeiten auch bestimmte Zeiten, wie Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung, Kindererziehung oder Pflege, ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Die Bewertung dieser Zeiten richtet sich nach der jeweils einschlägigen Versorgungssystematik und kann zwischen Dienstherren variieren.

Beginn, Dauer und Ruhen der Leistung

  • Beginn: Die Zahlung beginnt üblicherweise mit Erreichen einer maßgeblichen Altersgrenze. Ein vorzeitiger Bezug kann möglich sein und führt häufig zu prozentualen Abschlägen.
  • Dauer: Altersgeld ist in der Regel als lebenslange Leistung ausgestaltet.
  • Ruhenstatbestände: Trifft Altersgeld mit anderen Versorgungsansprüchen oder Erwerbseinkommen zusammen, kann die Leistung ganz oder teilweise ruhen. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen später erneut ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsanspruch entsteht.

Wechselwirkungen mit anderen Versorgungssystemen

  • Gesetzliche Rentenversicherung: Altersgeld ist unabhängig von Leistungsansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es kann neben einer gesetzlichen Rente stehen; Anrechnungen oder Ruhensregelungen sind von der konkreten Ausgestaltung abhängig.
  • Rückkehr in den öffentlichen Dienst: Bei einer erneuten Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses können Altersgeldansprüche ruhen, erlöschen oder in eine spätere Versorgung integriert werden. Häufig bestehen hierfür spezifische Anrechnungsmechanismen.
  • Internationale und zwischenstaatliche Tätigkeiten: Bei Wechseln zu Einrichtungen der Europäischen Union oder internationalen Organisationen gelten besondere Überleitungs- und Anrechnungsmöglichkeiten.
  • Versorgungsausgleich: Altersgeldanwartschaften können im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung bei Ehescheidungen berücksichtigt werden; die konkrete Umsetzung richtet sich nach den hierfür vorgesehenen Mechanismen.

Hinterbliebenenleistungen

Viele Regelungen sehen abgeleitete Hinterbliebenenleistungen vor (zum Beispiel für Witwen, Witwer sowie Waisen). Deren Anspruchsvoraussetzungen und Höhe orientieren sich häufig an den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung, wobei die Ableitung aus der Altersgeldanwartschaft oder dem bereits laufenden Altersgeld erfolgt. Die genaue Ausgestaltung (Anspruchsbeginn, Prozentsätze, Anrechnungsvorschriften) hängt von der jeweils geltenden Regelung ab.

Finanzierung und Zuständigkeit

Altersgeld wird aus dem Haushalt des jeweiligen Dienstherrn finanziert. Zuständig für Festsetzung und Auszahlung sind die hierfür vorgesehenen Versorgungsstellen oder Dienstbehörden. Die Leistung ist nicht beitragsfinanziert und entsteht unabhängig von individuellen Beitragszahlungen der betroffenen Personen.

Verfahren und Mitwirkung

Die Festsetzung erfolgt in der Regel auf Antrag. Im Verfahren sind üblicherweise Nachweise zu Dienstzeiten, Besoldung, Familienstand sowie zu etwaigen anrechenbaren Zeiten vorzulegen. Fristen, Formerfordernisse und Zuständigkeiten können sich zwischen Bund und Ländern unterscheiden. Der Leistungsbescheid enthält Angaben zur Berechnung, zum Leistungsbeginn sowie zu möglichen Ruhens- und Anrechnungsvorschriften.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Altersgeld zählt zu den steuerpflichtigen Versorgungsleistungen. Es unterliegt den allgemeinen Grundsätzen der Einkommensteuer und kann lohnsteuerlich als Versorgungsbezug behandelt werden. Sozialversicherungsrechtlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen; die Zuordnung (zum Beispiel Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner oder eine freiwillige Versicherung) richtet sich nach dem individuellen Versicherungsstatus und den jeweils geltenden Voraussetzungen.

Unterschiede zwischen Bund und Ländern

Die Grundstruktur des Altersgelds ist vergleichbar, jedoch bestehen Unterschiede in Details wie Mindestdienstzeiten, Berechnungsparametern, Abschlagsregelungen, Überleitungsmechanismen bei Rückkehr in den öffentlichen Dienst sowie der Ausgestaltung von Hinterbliebenenleistungen. Maßgeblich ist stets die für den jeweiligen Dienstherrn geltende Versorgungssystematik.

Rechtsschutz

Die Festsetzung des Altersgelds erfolgt durch Verwaltungsakt. Gegen belastende Entscheidungen stehen die allgemeinen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens offen. Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den einschlägigen Grundsätzen des öffentlichen Dienst- und Versorgungsrechts.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Altersgeld

Wer kann Altersgeld erhalten?

Anspruchsberechtigt sind in der Regel frühere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem Beamten- oder Richterverhältnis, die vor Eintritt in den Ruhestand aus dem Dienst ausscheiden und keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Pension haben. Für Soldatinnen und Soldaten bestehen abweichende Systeme.

Worin unterscheidet sich Altersgeld von einer Pension?

Die Pension entsteht aus einem Ruhestandsverhältnis und wird an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im Ruhestand gezahlt. Altersgeld entsteht nach Ausscheiden ohne Ruhestand und ist eine eigenständige Altersversorgungsleistung, die erst ab einer maßgeblichen Altersgrenze gezahlt wird.

Ab wann wird Altersgeld gezahlt und ist eine vorgezogene Inanspruchnahme möglich?

Die Zahlung beginnt üblicherweise mit Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze. Je nach Regelung kann eine vorgezogene Inanspruchnahme möglich sein, die regelmäßig zu prozentualen Abschlägen führt.

Wie wird die Höhe des Altersgelds bestimmt?

Die Höhe richtet sich typischerweise nach ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und ruhegehaltfähigen Dienstbezügen sowie nach einem Steigerungssystem bis zu einem Höchstsatz. Frühzeitige Inanspruchnahme kann die Leistung mindern; bestimmte Zeiten können anrechenbar sein.

Gibt es Hinterbliebenenleistungen aus dem Altersgeld?

Viele Regelungen sehen Hinterbliebenenleistungen vor, die aus der Altersgeldanwartschaft oder dem laufenden Altersgeld abgeleitet werden. Umfang und Voraussetzungen orientieren sich an den Grundsätzen der beamtenrechtlichen Hinterbliebenenversorgung.

Was passiert mit der Altersgeldanwartschaft bei einer Rückkehr in den öffentlichen Dienst?

Bei erneuter Begründung eines Beamten- oder Richterverhältnisses kann die Altersgeldanwartschaft ruhen, erlöschen oder in eine spätere Versorgung einfließen. Die konkrete Behandlung richtet sich nach den einschlägigen Anrechnungs- und Überleitungsregeln.

Wie ist Altersgeld steuer- und sozialversicherungsrechtlich zu behandeln?

Altersgeld ist eine steuerpflichtige Versorgungsleistung. Sozialversicherungsrechtlich können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung anfallen; die Einordnung hängt vom individuellen Versicherungsstatus und den geltenden Voraussetzungen ab.