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Altenherrschaft


Begriff und Grundlagen der Altenherrschaft

Die Altenherrschaft ist ein Begriff aus dem deutschen Vereinsrecht und beschreibt die organisatorische Zugehörigkeit ehemaliger Mitglieder von Studentenverbindungen (Corps, Burschenschaften, Turnerschaften usw.), die ihre aktive Mitgliedschaft im Rahmen ihres Studiums abgeschlossen und den Status der sogenannten „Alten Herren“ (AHAH, AH, Alte Herren) erlangt haben. Die rechtliche Konstruktion und Bedeutung der Altenherrschaft erstreckt sich auf vielfältige Aspekte des Vereinswesens, des Gesellschaftsrechts, des Stiftungsrechts, des Steuerrechts sowie auf gesellschaftsrechtliche Fragestellungen im Kontext studentischer Korporationen.

Historische Entwicklung der Altenherrschaft

Die Entstehung der Altenherrschaft in studentischen Verbindungen geht auf das 19. Jahrhundert zurück. Mit dem fortschreitenden Aufbau strukturierter Mitgliederkreise unterschied man neben dem jeweils aktiven, studierenden Mitgliedern auch diejenigen, die ihr Studium abgeschlossen hatten und fortan dem Lebensbundsystem folgten. Die Altenherrschaft bildete infolgedessen regelmäßig einen eigenen organisatorischen, teilweise rechtlich selbständigen Verband innerhalb der Verbindung, oft als „Altherrenverein“ oder „Altherrenschaft“ bezeichnet.

Rechtsnatur der Altenherrschaft

Die Altenherrschaft kann verschiedenen rechtlichen Konstruktionen entsprechen. Sie ist insbesondere im Rahmen der folgenden Organisationsformen anzutreffen:

a) Eingetragener Verein (e. V.)

Die Altenherrschaft konstituiert sich häufig in der Form eines eingetragenen Vereins gemäß §§ 21 ff. BGB. Sie besitzt damit eigene Rechtsfähigkeit und ist unabhängig von der aktiven Verbindung als selbständige juristische Person zu betrachten. Als solcher kann die Altenherrschaft Verträge schließen, Vermögen erwerben und Prozesse führen.

b) Nichtrechtsfähiger Verein

Neben dem eingetragenen Verein ist die Altenherrschaft auch als nichtrechtsfähiger Verein (§§ 54 BGB) zu finden. In diesem Fall wird die Rechtsfähigkeit nicht erreicht; die Mitglieder haften in bestimmten Fällen persönlich für Verbindlichkeiten.

c) Untergliederung einer Verbindung

In einigen Fällen ist die Altenherrschaft keine eigenständige Organisation, sondern als Teilstruktur neben dem „Aktivitas“-Bereich innerhalb eines Gesamtvereins organisiert. Innerhalb der Satzung können Rechte und Pflichten der Altenherrschaft als Untergliederung geregelt sein.

Mitgliedschaft und Rechte in der Altenherrschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Zugehörigkeit zur Altenherrschaft setzt regelmäßig den Abschluss der aktiven Mitgliedschaft in einer Verbindung sowie den Abschluss eines Hochschulstudiums oder den Austritt aus der aktiven Mitgliedschaft voraus. Die jeweiligen Satzungen der Verbindungen und der Altherrenverbände bestimmen die konkreten Voraussetzungen.

Rechte und Pflichten

Stimmrecht und Mitbestimmung

Alte Herren behalten häufig ein Stimmrecht in Gremien und Mitgliederversammlungen des Altherrenvereins. Teilweise besitzen sie auch Einfluss auf die aktive Verbindung, etwa durch Satzungsbestimmungen oder finanzielle Unterstützung („Altherrenausschuss“, Kuratorium).

Beitragspflichten

Regelmäßig sind jährliche Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe durch die Satzung oder Mitgliederbeschlüsse festgelegt wird. Die Mittel dienen oft der Förderung der Verbindung, insbesondere der Erhaltung des Verbindungshauses, sozialer oder akademischer Projekte.

Weitere Rechte

Alte Herren genießen in der Regel besondere Veranstaltungsrechte, etwa Teilnahme an Stiftungsfesten, Conventen oder besonderen Jubiläen des Bundes.

Gesetzliche und Satzungsrechtliche Grundlagen

Vereinsrechtliche Aspekte

Satzung

Die interne Ausgestaltung der Altenherrschaft erfolgt auf Basis einer eigenen Satzung. Diese muss Mindestanforderungen gemäß § 57 BGB erfüllen (z. B. Festlegung des Namens, Sitz, Zweck und Erwerb der Mitgliedschaft).

Vertretung und Vorstand

Die Vertretung der Altenherrschaft gegenüber Dritten wird durch einen gewählten Vorstand übernommen. Anforderungen an Wahl, Abberufung und Geschäftsführung bestimmen sich nach Satzung und Gesetz (§§ 26 ff. BGB).

Haftung

Sofern die Altenherrschaft als eingetragener Verein auftritt, ist ausschließlich das Vereinsvermögen haftbar (§ 31 BGB). Im nichtrechtsfähigen Verein kann eine Durchgriffshaftung auf Mitglieder eintreten.

Gesellschaftsrechtliche und stiftungsrechtliche Besonderheiten

In speziellen Formen können auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Stiftungen die Funktion einer Altenherrschaft übernehmen. Das ist häufig dann der Fall, wenn Vermögenswerte (zum Beispiel Verbindungsheime) durch eine Stiftung verwaltet werden, die von der Altenherrschaft getragen wird. Die rechtliche Zuordnung richtet sich in diesem Fall nach dem jeweiligen Gesellschafts- oder Stiftungsrecht.

Vermögensrecht und Zweckbindung

Vermögensverwaltung

Die Altenherrschaft übernimmt regelmäßig Aufgaben der Vermögensverwaltung für die Verbindung. Die Einnahmen (aus Beiträgen, Spenden oder Veranstaltungen) werden für folgende Zwecke verwendet:

  • Erhalt und Renovierung von Verbindungshäusern
  • Stipendien
  • Förderung kultureller und wissenschaftlicher Projekte
  • Soziale Unterstützung von Mitgliedern

Gemeinnützigkeit und Steuerrecht

Viele Altenherrschaften verfolgen gemeinnützige Zwecke und erfüllen die Anforderungen der §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung). In diesen Fällen besteht Steuervergünstigung, insbesondere etwa im Bereich der Körperschaftssteuer und Umsatzsteuer. Die Gemeinnützigkeit muss durch Satzungsregelungen und tatsächliche Verwaltungsvorgänge gewährleistet sein.

Rechtliche Beziehungen zur Aktivitas

Die Beziehungen zwischen Altenherrschaft und Aktivitas sind in der Regel durch Kooperationsvereinbarungen, Satzungen oder Verbindungsordnungen geregelt. Dies umfasst unter anderem:

  • Die Förderung und Unterstützung der Aktivitas durch Zuschüsse oder Provisionen
  • Die Beteiligung an Entscheidungsprozessen (z. B. Mitspracherecht bei der Aufnahme neuer Mitglieder)
  • Die Nutzung gemeinsamer Vereinsanlagen

Die Altenherrschaft bleibt dabei organisatorisch und finanzrechtlich oft eindeutig abgegrenzt von der Aktivitas.

Auflösung und Nachfolge

Die Auflösung einer Altenherrschaft unterliegt den satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen (§§ 41, 73 ff. BGB). Im Regelfall erfolgt die Liquidation des Vereinsvermögens zugunsten satzungsgemäßer Zwecke, häufig zugunsten der Verbindung, eines Nachfolgevereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung.

Bedeutung der Altenherrschaft im Hochschul- und Verbindungswesen

Die Altenherrschaft hat maßgebliche Bedeutung für die Traditionspflege, dauerhafte finanzielle Stabilität und die gesellschaftliche Einbindung studentischer Verbindungen. Sie stellt das Bindeglied zwischen studentischer Generation und Absolventenkreis dar und sichert die finanzielle, rechtliche und personelle Kontinuität der jeweiligen Verbindung.

Literatur und weiterführende Links

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 21 ff., §§ 54 ff.
  • Abgabenordnung (AO), §§ 51 ff.
  • Literaturstudien zu Vereinsrecht und Studentenverbindungen

Dieser Artikel stellt eine umfassende rechtliche Darstellung des Begriffs „Altenherrschaft“ im Kontext von Vereins- und Verbindungswesen dar und beleuchtet die relevanten gesetzlichen, satzungsrechtlichen sowie steuerlichen Aspekte.

Häufig gestellte Fragen

Wer trägt die rechtliche Verantwortung bei einer bestehenden Altenherrschaft innerhalb einer Studentenverbindung?

In einer bestehenden Altenherrschaft innerhalb einer Studentenverbindung liegt die rechtliche Verantwortung primär bei den gewählten Organen der Altenherrenschaft, wie beispielsweise dem Vorstand oder sonstigen im Vereinsregister eingetragenen Vertretern. Diese Organe vertreten die Altenherrschaft nach außen und innen gemäß den Bestimmungen des BGB (§§ 26 ff., 54) sowie der jeweils gültigen Satzung. Sie haften juristisch für Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, wie etwa bei Verstößen gegen das Vereinsrecht, das Steuerrecht oder bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Vermögensverwaltung. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann auch eine persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder entstehen, insbesondere dann, wenn Vereinsvermögen missbräuchlich verwaltet oder gegenüber Behörden falsche Angaben gemacht werden. Zudem ist die Altenherrschaft als eigenständiges Rechtssubjekt verpflichtet, ihre Mitglieder ordnungsgemäß zu verwalten, Beschlüsse ordnungsgemäß zu protokollieren und alle relevanten gesetzlichen Vorgaben – z.B. Datenschutzrecht, Arbeitsrecht bei etwaigen Angestellten oder Haftpflichtregelungen – einzuhalten.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Vermögensverwaltung einer Altenherrschaft?

Die Verwaltung des Vermögens einer Altenherrschaft richtet sich maßgeblich nach zivilrechtlichen und vereinsrechtlichen Vorschriften, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Das Vereinsvermögen ist von dem Vermögen der Mitglieder zu trennen und muss im Sinne des Vereinszwecks eingesetzt werden. Spezielle Vorschriften ergeben sich aus der Satzung der Altenherrschaft sowie aus steuerrechtlichen Aspekten, sofern die Altenherrschaft als gemeinnützig anerkannt ist (Abgabenordnung, §§ 51-68 AO). Hierbei gelten u.a. Buchführungspflichten, die Vorlage eines jährlichen Kassenberichts, gegebenenfalls die Durchführung einer Kassenprüfung sowie steuerliche Erklärungspflichten gegenüber dem Finanzamt. Der Vorstand ist dabei treuhänderisch verpflichtet, eventuelle Rücklagen, Investitionen oder Zuwendungen gesetzeskonform zu verwenden. Verstöße gegen diese Verwaltungspflichten können zu zivilrechtlicher und unter Umständen auch zu strafrechtlicher Haftung führen.

Welche Mitbestimmungsrechte besitzen Mitglieder einer Altenherrschaft nach deutschem Recht?

Die Mitbestimmungsrechte von Mitgliedern einer Altenherrschaft ergeben sich zunächst aus den allgemeinen Vereinsregelungen des BGB, insbesondere §§ 32 bis 34, und können durch die jeweilige Satzung konkretisiert oder erweitert werden. Kernbereiche der Mitbestimmung sind u.a. das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, die Wahl und Abwahl des Vorstands, die Mitwirkung an satzungsändernden Beschlüssen sowie die Entscheidungsbefugnis über die Verwendung des Vereinsvermögens. Jedes Mitglied hat das Recht, in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, sowie das Recht auf ordnungsgemäße Information über die Belange des Vereins. Werden diese Rechte beschnitten, etwa durch satzungswidrige Vorstandsbeschlüsse oder die Verweigerung der Einberufung einer Mitgliederversammlung, stehen den Mitgliedern verschiedene Rechtsschutzmöglichkeiten offen, darunter zivilrechtliche Klagen gegen den Verein.

Wie verhält es sich mit der Haftung der Altenherrschaft gegenüber Dritten (z.B. bei Veranstaltungen oder Unfällen)?

Die Altenherrschaft haftet als juristische Person für Verpflichtungen, die durch ihre Organe im Rahmen der satzungsgemäßen Tätigkeit eingegangen wurden (§ 31 BGB). Bei Veranstaltungen, die sie offiziell organisiert, haftet sie somit grundsätzlich für Schäden, die Dritten durch schuldhafte Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder oder Organe entstehen. Das betrifft sowohl typische Veranstaltungsrisiken (z.B. Verletzungen, Sachschäden) als auch mögliche Schäden aus der Verletzung gesetzlicher Verkehrssicherungspflichten. Eine Haftung kann teilweise durch entsprechende Haftpflichtversicherungen abgedeckt werden, entbindet jedoch nicht von der Eigenverantwortung für die Organisation sicherer Abläufe. Liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz einzelner Mitglieder vor, kann eine persönliche Haftung hinzukommen.

Welche Pflichten bestehen gegenüber dem Finanzamt und welche steuerlichen Besonderheiten sind bei Altenherrschaften zu beachten?

Altenherrschaften sind als eingetragene oder nicht eingetragene Vereine steuerrechtlich verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben. Dies umfasst insbesondere die Körperschaftssteuer, wenn keine Gemeinnützigkeit vorliegt, sowie ggf. Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Wird die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO anerkannt, können steuerliche Vorteile wie Steuerbefreiungen für bestimmte Einnahmen in Anspruch genommen werden. In diesem Fall unterliegt die Altenherrschaft jedoch besonderen Pflichtvorgaben, etwa der zweckgebundenen Mittelverwendung, der zeitnahen Verwendung der Einnahmen und speziellen Dokumentationspflichten. Zuwendungsbestätigungen für Spenden dürfen nur ausgestellt werden, wenn die entsprechenden formalen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Verstößen gegen steuerrechtliche Pflichten können empfindliche Finanzstrafen, bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit, drohen.

Welche gesetzlichen Vorgaben gibt es für die Auflösung einer Altenherrschaft?

Die Auflösung einer Altenherrschaft richtet sich grundsätzlich nach § 41 BGB und den Vorgaben aus der Satzung. Notwendig ist ein entsprechender Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung, der üblicherweise eine qualifizierte Mehrheit erfordert (meist 3/4 der Stimmen). Nach dem Auflösungsbeschluss ist der Vorstand verpflichtet, die Liquidation durchzuführen – also das Vereinsvermögen zu verwalten, offene Forderungen zu begleichen und verbleibendes Vermögen entsprechend den satzungsmäßigen Zwecken oder den gesetzlichen Vorgaben zu verwenden. Nicht selten ist, insbesondere wenn die Altenherrschaft als gemeinnützig anerkannt ist, eine Übertragung des Vermögens an gemeinnützige Organisationen vorgesehen. Die Auflösung und die Bestellung der Liquidatoren müssen dem zuständigen Vereinsregister sowie dem Finanzamt angezeigt werden.

Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind von einer Altenherrschaft zu beachten?

Altenherrschaften sind nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Daten verarbeitende Stellen verpflichtet, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder und gegebenenfalls Dritter (z.B. Veranstaltungsteilnehmer, Dienstleister) rechtmäßig, transparent und zweckgebunden zu erheben und zu verarbeiten. Erforderlich sind insbesondere die Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, die Information der betroffenen Personen über ihre Rechte, der Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen mit externen Dienstleistern sowie die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen. Datenschutzverstöße können zu erheblichen Bußgeldern führen; zudem besteht gegenüber den Betroffenen ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch. Bei der Einführung neuer Techniken oder Datenübermittlungen außerhalb der EU sind zusätzliche Prüfpflichten zu erfüllen.