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Allgemeines Kriegsfolgengesetz


Allgemeines Kriegsfolgengesetz

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) ist ein deutsches Bundesgesetz (BGBl. I S. 439), das am 5. Oktober 1952 verkündet und am 1. Dezember 1952 in Kraft getreten ist. Es regelt umfassend die rechtlichen Folgen, die aus den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs für den Rechtsverkehr in Deutschland resultierten. Ziel des Gesetzes ist vor allem die Herstellung von Rechtssicherheit, die Wahrung der Interessen Betroffener und die Anpassung bestehender Rechte und Pflichten an die veränderten Verhältnisse nach Kriegsende.

Entstehungsgeschichte und gesetzgeberischer Hintergrund

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs war das deutsche Rechtssystem mit zahlreichen rechtlichen Problemen konfrontiert, die auf die unmittelbaren und mittelbaren Wirkungen des Krieges sowie dessen Nachwirkungen zurückzuführen waren. Der Wiederaufbau der Rechtsordnung erforderte klare Regelungen für die vielfältigen Einzelfälle, insbesondere hinsichtlich verlorener Dokumente, untergegangener Grundstücke, verschollener Personen und enteigneter Vermögenswerte. Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz wurde in diesem Kontext zum zentralen Instrument zur Bereinigung kriegsbedingter Rechtsfolgen.

Regelungsinhalte und Anwendungsbereich

Anwendungsbereich (§ 1 AKG)

Das AKG gilt für alle Rechtsverhältnisse, deren Bestand, Inhalt oder Umfang infolge der Ereignisse des Zweiten Weltkrieges oder deren Folgen betroffen sind, soweit nicht spezialgesetzliche Regelungen vorgehen (z. B. Lastenausgleichsgesetz, Vermögensgesetz).

Begriffserklärungen und zentrale Definitionen

Das Gesetz definiert zentrale Begriffe wie „Kriegsverfolgte“, „Kriegsgefangene“, „Vermögensverluste“ und anderen relevante Termini, um die Anwendbarkeit seiner Vorschriften zu klären und einheitliche Kriterien für die rechtliche Beurteilung zu schaffen.

Wichtige Regelungsbereiche des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes

Rechtsstellung verschollener Personen

Im AKG sind die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des Todes verschollener Personen geregelt. Kriegsbedingte Verschollenheit ist ein Hauptanwendungsfall, beispielsweise für verschollene Soldaten oder Zivilisten, die infolge kriegsbedingter Umstände vermisst werden. Das Gesetz existiert hierzu im Kontext mit dem Verschollenheitsgesetz, jedoch mit spezifischem Fokus auf den Krieg.

Vermögensrechtliche Regelungen

Das Gesetz normiert detailliert, wie mit Vermögensverlusten, Eigentumsveränderungen und Rechtsverschiebungen infolge von Kriegseinwirkungen oder politischen Maßnahmen im besetzten Deutschland zu verfahren ist. Dies betrifft unter anderem:

  • Wiederherstellung und Sicherung des Eigentums
  • Rückgabeansprüche enteigneter Vermögenswerte oder Kompensationsleistungen
  • Regelungen zum Erwerb und Verlust von Grundstücken, Miteigentums- und sonstigen Rechten in den von Gebietsveränderungen betroffenen Regionen
  • Lösung und Anpassung von Verträgen, die aufgrund der Kriegsfolgen unanwendbar geworden oder nicht mehr erfüllbar sind

Rechtspflege, Urkunden, Register

Das AKG trifft Bestimmungen, wie öffentliche Register (z. B. Grundbücher, Handelsregister) in Fällen fortzuführen, in denen Unterlagen zerstört wurden oder einzelne Vorgänge nicht mehr nachvollziehbar sind. Ebenso werden Ersatzurkunden und die Ausstellung neuer Bescheinigungen sowie deren rechtliche Wirkung geregelt.

Schutz schwächerer Beteiligter

Besondere Vorschriften schützen diejenigen, die infolge des Krieges oder seiner Folgen besonders schutzbedürftig sind, zum Beispiel Minderjährige, Verschollene oder Zwangsausgesiedelte. Bewertungsmaßstäbe und gesetzliche Fristen werden zugunsten dieser Personengruppen angepasst.

Schulden, Gläubigerrechte und Schuldnerhaftung

Das AKG enthält Vorschriften zur Behandlung kriegsbedingter Schulden, Fristenhemmungen, Zahlungsverpflichtungen sowie zur Verjährung und zum Neubeginn der Verjährung, um auch hier Rechtssicherheit und Fairness zu gewährleisten.

Verhältnis zu anderen Gesetzen und internationale Bezüge

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz steht in einem engen Zusammenhang mit zahlreichen anderen Gesetzen, wie dem Bundesentschädigungsgesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Bundesrückerstattungsgesetz und dem Vermögensgesetz. Einige Regelungen des AKG wurden durch spätere Rechtsnormen modifiziert oder ergänzt, um internationale Verpflichtungen Deutschlands (insbesondere aus alliierten Vereinbarungen und völkerrechtlichen Verträgen) zu erfüllen.

Bedeutung und aktuelle Rechtslage

In den Jahrzehnten nach 1952 verlor das AKG an praktischer Bedeutung, da viele seiner Anwendungsfälle rechtlich abgeschlossen wurden. Gleichwohl bleibt es Bestandteil des deutschen Rechtssystems, insbesondere für noch nicht endgültig gelöste Altfälle und zur Auslegung historischer Sachverhalte.

Viele seiner Vorschriften wurden im Laufe der Zeit aufgehoben oder für erledigt erklärt, weil sie ihren Regelungszweck erfüllt hatten. Dennoch bleibt das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ein bedeutendes Dokument für die Bewältigung von Kriegsfolgen innerhalb der deutschen Rechtsordnung und ein wichtiges Beispiel für die rechtliche Verarbeitung von Großschadenslagen in der Rechtsgeschichte.

Literaturhinweise und weiterführende Gesetzestexte

Zur tiefergehenden Beschäftigung mit den rechtlichen Details des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes empfiehlt sich die Lektüre des aktuellen Gesetzestextes sowie von Kommentarliteratur etwa aus dem Schrifttum zum Kriegsfolgenrecht. Die wichtigsten Quellen sind:

  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952, Teil I, S. 439 ff.
  • Textausgabe des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes
  • Kommentierungen in den großen Gesetzeskommentaren des Öffentlichen Rechts

Zusammenfassung

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz ist ein zentrales Element für die rechtliche Aufarbeitung der Folgen des Zweiten Weltkrieges in Deutschland. Es bietet ein umfassendes Regelwerk zur Lösung der durch Kriegseinwirkungen entstandenen Rechtsprobleme und zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens. Die durch das AKG geschaffenen Mechanismen und Verfahren haben maßgeblich zur juristischen und gesellschaftlichen Bewältigung der Kriegsfolgen beigetragen und sind bis heute ein wichtiger Bezugspunkt bei der Bearbeitung historisch bedingter Sachverhalte.


Dieser Artikel bietet eine umfassende und sachlich präzise Übersicht zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz und seinen rechtlichen Implikationen. Weitere Detailinformationen finden sich in den angeführten Gesetzestexten und der einschlägigen Literatur.

Häufig gestellte Fragen

Welche Personen sind anspruchsberechtigt nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG)?

Anspruchsberechtigt nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz (AKG) sind grundsätzlich natürliche Personen, die durch Maßnahmen oder Ereignisse infolge des Zweiten Weltkriegs einen Schaden an ihrem Eigentum oder Vermögen erlitten haben, welcher nicht bereits durch andere spezialgesetzliche Regelungen – etwa das Lastenausgleichsgesetz oder das Bundesentschädigungsgesetz – ausgeglichen wurde. Hierzu zählen insbesondere Personen, welche aufgrund von Kriegseinwirkungen oder ihrer unmittelbaren Nachkriegsauswirkungen (z. B. Enteignungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen) Vermögensverluste hinnehmen mussten, wobei der so genannte „Kriegsfolgeschaden“ im Einzelfall detailliert festgestellt wird. Einen Anspruch können ferner deren Rechtsnachfolger wie Erben im Falle des Todes des ursprünglich Geschädigten geltend machen. Die genaue Abgrenzung und die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus den einzelnen Bestimmungen des AKG und korrespondierender Verordnungen sowie ggf. aus vorhandener höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ausgeschlossen sind insbesondere solche Schäden, für die bereits abschließende Leistungen durch frühere Gesetze erbracht wurden oder die durch die öffentliche Hand im Rahmen anderer Entschädigungsmechanismen abschließend geregelt sind.

Welche Leistungen sieht das Allgemeine Kriegsfolgengesetz für Anspruchsberechtigte vor?

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz sieht für anspruchsberechtigte Personen verschiedene Ausgleichsleistungen vor, die typischerweise als einmalige Entschädigungszahlungen oder als laufende Leistungen ausgestaltet sein können. Art und Umfang der Leistungen sind im Gesetz im Detail geregelt und orientieren sich grundsätzlich am nachgewiesenen Schaden und – bei bestimmten Schadensarten – am Umfang der nicht ausgeglichenen Verluste. Zum Teil bestehen Festbeträge oder Höchstbetragsregelungen, die sich nach dem Wert des verlorenen oder beschädigten Eigentums richten. Neben Geldleistungen können auch Sachleistungen oder Ersatzansprüche aus besonderen Ausgleichsfonds vorgesehen sein. Die Gewährung ist jedoch regelmäßig von detaillierten Nachweispflichten und fristgebundenen Antragsverfahren abhängig sowie davon, dass keine sogenannte Doppelleistung für denselben Schaden aus anderen Entschädigungsgesetzen erfolgt.

Wie läuft das Antragsverfahren nach dem AKG ab, und welche Fristen sind zu beachten?

Das Antragsverfahren nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ist streng formalisiert und verlangt die schriftliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde, die je nach Bundesland variiert (zum Beispiel bei örtlichen Ausgleichsämtern oder speziellen Landesstellen). Beizufügen sind umfangreiche Nachweise betreffend den Eintritt des Schadens, die Anspruchsberechtigung sowie Nachweise darüber, dass eine etwaige Leistung nach anderen Gesetzen nicht in Anspruch genommen wurde. Besonders relevant ist die Einhaltung der gesetzlichen Ausschlussfristen; Ansprüche müssen innerhalb bestimmter Stichtage/Zeiträume nach Inkrafttreten oder Veröffentlichung des Gesetzes gestellt werden. Verspätete Anträge werden regelmäßig zum Schutz der Rechtssicherheit und zur Verwaltungsvereinfachung abgelehnt, sofern nicht besondere Ausnahmetatbestände greifen.

Gibt es Einschränkungen oder Ausschlussgründe für Leistungen nach dem AKG?

Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz enthält eine Vielzahl von Einschränkungen und Ausschlussgründen. Ein zentraler Ausschlussgrund ist das sogenannte Subsidiaritätsprinzip, nach dem Leistungen aus dem AKG nur erbracht werden, wenn und soweit kein Ausgleich aus anderen, vorrangigen Entschädigungsgesetzen erfolgt ist. Zudem sind Schäden, die auf ein Fehlverhalten der Anspruchssteller zurückzuführen sind (z. B. durch eigenes schuldhaftes Verhalten verursachte Verluste), regelmäßig vom Ausgleich ausgeschlossen. Weiterhin bestehen Einschränkungen für Personen, denen bestimmte Tatbestände der politischen oder wirtschaftlichen Verantwortung im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus oder der Kriegsführung nachgewiesen werden können. Hierzu zählt insbesondere der Ausschluss von Personen, die aktiv an NS-Unrechtshandlungen beteiligt waren.

Können Leistungen nach dem AKG vererbt oder an Dritte abgetreten werden?

Leistungen, die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bewilligt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen auch von den Rechtsnachfolgern der ursprünglich anspruchsberechtigten Personen beansprucht werden, insbesondere im Erbfall. Hierbei gelten für die Erben die gleichen Nachweispflichten und Ausschlussgründe wie für den ursprünglichen Geschädigten. Die Abtretung von Ansprüchen an Dritte – beispielsweise im Rahmen eines Forderungsverkaufs – ist jedoch gesetzlich eingeschränkt und in vielen Fällen ausgeschlossen, da es sich bei den Leistungen regelmäßig um höchstpersönliche Rechtsansprüche handelt. Gleichwohl ist eine Nachfolge durch Erben im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge vorgesehen und anerkannt.

Welche Behörde ist für die Bearbeitung der Ansprüche nach dem AKG zuständig?

Für die Bearbeitung von Ansprüchen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sind in der Bundesrepublik Deutschland vorrangig die sogenannten Ausgleichsämter zuständig, wobei je nach Bundesland und spezifischem Schadenstyp auch andere Landesbehörden oder Sonderstellen beauftragt sein können. Die genaue Zuständigkeit kann sich aus den landesrechtlichen Ausführungsvorschriften ergeben. Die Behörden beraten Antragsteller hinsichtlich des erforderlichen Nachweisumfangs und der Antragsfristen, treffen die Entscheidung über die Leistungsgewährung und wickeln auch die Auszahlung ab. Gegen Entscheidungen der Behörde ist grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet, sodass Antragsteller innerhalb festgelegter Fristen Rechtsmittel einlegen können.