Begriff und Grundlagen der Allgemeinen Gütergemeinschaft
Die Allgemeine Gütergemeinschaft ist eine besondere Form des ehelichen Güterstands. Sie regelt, wie das Vermögen von Ehepartnern während der Ehe und im Fall einer Scheidung oder beim Tod eines Partners behandelt wird. Im Gegensatz zu anderen Güterständen, wie etwa der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung, werden bei der Allgemeinen Gütergemeinschaft nahezu alle Vermögenswerte beider Ehegatten gemeinschaftliches Eigentum.
Rechtliche Einordnung und Entstehung
Die Allgemeine Gütergemeinschaft entsteht nicht automatisch mit Eheschließung. Sie muss ausdrücklich durch einen notariell beurkundeten Vertrag zwischen den Eheleuten vereinbart werden. Erst mit Abschluss dieses Vertrages tritt die Allgemeine Gütergemeinschaft als gesetzlich anerkannter ehelicher Güterstand in Kraft.
Abgrenzung zu anderen ehelichen Güterständen
Im deutschen Recht gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Vermögen in einer Ehe zu regeln. Die häufigste Form ist die Zugewinngemeinschaft, bei welcher das während der Ehe erworbene Vermögen grundsätzlich getrennt bleibt und erst im Falle einer Scheidung ausgeglichen wird. Bei der Allgemeinen Gütergemeinschaft hingegen verschmelzen fast alle vorhandenen sowie zukünftigen Vermögenswerte zum gemeinschaftlichen Eigentum beider Partner.
Umfang des gemeinschaftlichen Vermögens (Gesamtgut)
Das sogenannte Gesamtgut umfasst grundsätzlich sämtliche bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Forderungen und Rechte, die den Eheleuten vor oder während ihrer Ehe gehören oder gemeinsam erworben werden. Ausnahmen bestehen für bestimmte persönliche Gegenstände (wie Kleidung) oder für solche Werte, die ausdrücklich als Sonder- oder Vorbehaltsgut festgelegt wurden.
Sondergut und Vorbehaltsgut
Nicht alles fällt automatisch in das Gesamtgut: Das Sondergut umfasst beispielsweise unübertragbare Rechte wie Rentenansprüche; diese bleiben dem jeweiligen Partner persönlich vorbehalten. Das Vorbehaltsgut kann durch vertragliche Vereinbarung vom Gesamtvermögen ausgenommen werden – etwa Erbschaften oder Schenkungen unter bestimmten Bedingungen.
Verwaltung des gemeinsamen Vermögens
Das gemeinsame Gesamtvermögen wird grundsätzlich von beiden Partnern gemeinsam verwaltet. Für alltägliche Geschäfte kann jeder allein handeln; bei wichtigen Entscheidungen – etwa dem Verkauf eines Hauses – ist jedoch meist die Zustimmung beider erforderlich.
Haftung gegenüber Dritten
Für Verbindlichkeiten haften beide Partner mit dem gesamten Gemeinschaftsvermögen, sofern sie im Zusammenhang mit dessen Verwaltung stehen. Für private Schulden haftet nur jener Teil des Gemeinschaftsvermögens, soweit dies vertraglich geregelt wurde bzw. soweit gesetzlich vorgesehen ist.
Beendigung der Allgemeinen Gütergemeinschaft
Die Allgemeine Gütergemeinschaft endet entweder durch Aufhebung per Vertrag (z.B., wenn beide sich auf einen anderen ehelichen Güterstand einigen), durch Scheidung oder beim Tod eines Partners automatisch kraft Gesetzes.
Auseinandersetzung nach Beendigung
Nach Beendigung erfolgt eine sogenannte Auseinandersetzung: Das gemeinsame Gesamtvermögen wird aufgeteilt beziehungsweise auseinandergesetzt – entweder einvernehmlich zwischen den ehemaligen Partnern beziehungsweise deren Erben oder gerichtlich.
Häufig gestellte Fragen zur Allgemeinen Gütergemeinschaft
Was unterscheidet die Allgemeine von anderen Formen der güterehelichen Gemeinschaft?
Kernunterschied zur Zugewinngemeinschaft besteht darin, dass bei letzterer das jeweilige Anfangs- und Endvermögen getrennt bleibt; ein Ausgleich findet erst am Ende statt. Bei allgemeiner Gemeinschaft verschmilzt nahezu sämtliches Eigentum sofort zum gemeinsamen Besitz.
Müssen beide Eheleute zustimmen um eine Allgemeine Gütergemeinschaft zu begründen?
Ja; sie kommt ausschließlich durch einen notariellen Vertrag zustande, dem beide Parteien zustimmen müssen.
Können einzelne Gegenstände vom gemeinsamen Besitz ausgeschlossen werden?
Bedingt ja: Durch vertragliche Regelungen können bestimmte Werte als sogenanntes Vorbehalts- bzw. Sondergut definiert sein.
Betrifft die Haftung auch private Schulden eines Partners?
Nicht zwingend: Private Verbindlichkeiten betreffen nur dann das gemeinsame Gut wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde beziehungsweise gesetzlich vorgesehen ist.
Lässt sich dieser gütereheliche Stand nachträglich ändern?
Ehegatten können jederzeit per notariellem Vertrag einen Wechsel in einen anderen gesetzlichen Stand vereinbaren.
Muss man für alltägliche Anschaffungen immer gemeinsam entscheiden?
Nicht unbedingt: Für gewöhnliche Geschäfte reicht oft Einzelvertretungsbefugnis aus; größere Transaktionen bedürfen aber meist beidseitiger Zustimmung.
Können auch unverheiratete Paare eine allgemeine Gemeinschaft ihres Besitzes begründen?
Diesen güterehelichen Stand gibt es ausschließlich für verheiratete Paare im Rahmen einer formellen Eheschließung samt notarieller Vereinbarung.
Löst sich diese Form automatisch bei Trennung auf?
Scheidet ein Paar rechtskräftig aus ihrer Verbindung aus endet auch dieser Stand kraft Gesetzes ohne weiteres Zutun automatisch.