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Aktiver Bestechung


Begriff und Definition der Aktiven Bestechung

Die aktive Bestechung ist eine Straftat aus dem Bereich des Korruptionsstrafrechts und bezeichnet das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils an einen Amtsträger, Richter oder sonstige bestimmte Personen, um diese zu einem pflichtwidrigen Verhalten zu bewegen. Sie bildet das Gegenstück zur passiven Bestechung, bei der der Amtsträger den Vorteil fordert oder entgegennimmt.

Die aktive Bestechung ist in Deutschland insbesondere im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Ziel der einschlägigen Normen ist es, die Integrität und Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und sonstiger geschützter Institutionen sicherzustellen.


Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Strafgesetzbuch (StGB)

Allgemeine Normen

Die zentrale Vorschrift zur aktiven Bestechung findet sich in § 334 StGB (Bestechung). Sie ist Teil der Straftaten gegen die öffentliche Verwaltung. Darüber hinaus enthalten andere Abschnitte des StGB sowie Spezialgesetze weitere relevante Regelungen, etwa für die Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder im Gesundheitswesen.

Voraussetzungen der Strafbarkeit

Für die Strafbarkeit der aktiven Bestechung sind folgende Tatbestandsmerkmale wesentlich:

Einem Amtsträger, Richter oder einer bestimmten sonstigen Person (z. B. für ein öffentliches Amt bestellt)
Wird ein Vorteil angeboten, versprochen oder gewährt,
Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Dienstgeschäfts,
Und mit dem Ziel, diesen zu einer pflichtwidrigen Diensthandlung zu veranlassen.

Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Die aktive Bestechung ist abzugrenzen von:

Vorteilsgewährung (§ 333 StGB): Hierbei fehlt das Element der pflichtwidrigen Dienstausübung.
Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB): Diese betrifft Arbeitnehmer und Beauftragte im Privatsektor.
Bestechung ausländischer Amtsträger (§ 335a StGB): Greift bei Taten mit internationalem Bezug.


Tatobjekt und Tathandlung

Tatobjekt: Amtsträger und gleichgestellte Personen

Als Tatobjekte kommen insbesondere in Betracht:

Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Beamte, Richter, Personen im öffentlichen Dienst)
Richter, Schiedsrichter, Soldaten der Bundeswehr
Europäische Amtsträger sowie ausländische öffentliche Funktionsträger in bestimmten Fällen

Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils

Die Handlung umfasst bereits das Angebot oder das Versprechen eines Vorteils. Die Übergabe des Vorteils selbst stellt einen späteren Zeitpunkt dar, ist jedoch ebenfalls strafbar. Ein Vorteil ist jede Leistung, auf die der Empfänger keinen rechtlich begründeten Anspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage verbessert.


Subjektiver Tatbestand

Für die Strafbarkeit ist bedingter Vorsatz notwendig. Es muss dem Täter bewusst sein, dass der Vorteil für eine pflichtwidrige Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt wird.


Zweck und Rechtsgüter der Norm

Der Schutz der Wahrung des Vertrauens in eine integre Verwaltung steht im Mittelpunkt der Vorschriften zur aktiven Bestechung. Die Normen sollen sicherstellen, dass Entscheidungsträger im öffentlichen Dienst unabhängig und sachgemäß agieren.


Strafzumessung und Sanktionen

Strafrahmen

Gemäß § 334 StGB wird die aktive Bestechung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen (etwa bei erheblichem Schaden im Amt) kann die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahre betragen.

Besonders schwere Fälle

Ein besonders schwerer Fall liegt unter anderem vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder Vorteile großen Ausmaßes gewährt werden. Das Gericht kann dann eine empfindlichere Strafe verhängen.


Versuch und Vollendung

Bereits der Versuch der aktiven Bestechung ist nach deutschem Recht strafbar (§ 23, § 12 StGB). Es genügt, dass ein Vorteil angeboten oder versprochen wird, selbst wenn es nicht zur Annahme kommt.


Abgrenzung zur Vorteilsgewährung

Im Unterschied zur aktiven Bestechung ist bei der Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) keine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung erforderlich. Es genügt das Gewähren eines Vorteils für eine allgemeine Dienstausübung.


Verfolgung und Verfahren

Offizialdelikt

Die aktive Bestechung wird als Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Ein Strafantrag ist nicht erforderlich.

Verfolgungsverjährung

Die Strafverfolgungsverjährung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des StGB und beträgt im Regelfall fünf Jahre (§ 78 StGB).


Internationale Bezüge

Die Bekämpfung der aktiven Bestechung ist Gegenstand zahlreicher internationaler Abkommen, u. a. der UN-Konvention gegen Korruption, der OECD-Konvention zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger und rechtlicher Harmonisierung innerhalb der Europäischen Union. Nach deutschem Recht werden entsprechend internationale Sachverhalte, etwa die Bestechung ausländischer Amtsträger, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls verfolgt.


Relevanz und Praxisbezug

Insbesondere im Kontext von Vergabeverfahren, öffentlichen Aufträgen und politischer Entscheidungsfindung ist die strafrechtliche Relevanz der aktiven Bestechung hoch. Unternehmen, Organisationen und Privatpersonen müssen sich beim Kontakt zu Amtsträgern zu rechtmäßigen Verhaltensweisen verpflichten, um strafrechtliche Folgen zu vermeiden.


Fazit

Die aktive Bestechung stellt einen zentralen Straftatbestand im Korruptionsrecht dar und ist von fundamentaler Bedeutung für die Funktionsfähigkeit und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung. Angesichts der weitreichenden rechtlichen Konsequenzen ist die genaue Kenntnis der Tatbestandsmerkmale, der relevanten Normen und der Abgrenzung zu verwandten Straftatbeständen unerlässlich. Die internationale Dimension und die wachsende Bedeutung von Compliance verstärken die Anforderungen an Pflichten im Umgang mit Amtsträgern und öffentlichen Institutionen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Strafen drohen bei aktiver Bestechung nach deutschem Recht?

Die aktive Bestechung stellt eine Straftat dar und ist in zahlreichen deutschen Gesetzen geregelt, insbesondere in den §§ 334 ff. Strafgesetzbuch (StGB). Je nach betroffenem Personenkreis – etwa Amtsträger, Richter oder Mitarbeiter im privaten Sektor – differenziert das Gesetz zwischen verschiedenen Strafrahmen. Im Regelfall sieht § 334 StGB für die Bestechung von Amtsträgern eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. In minder schweren Fällen kann die Strafe auf drei Monate bis zu drei Jahren verringert werden. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat, ist ein Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen. Zusätzlich sind berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Berufsverboten möglich. Im Bereich der Wirtschaftsbestechung (§ 299 StGB) drohen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Die Strafzumessung richtet sich nach der Schwere der Tat, der Höhe des Vorteils und der Stellung des Täters.

Gibt es strafbefreiende Selbstanzeige oder Möglichkeiten der tätigen Reue bei aktiver Bestechung?

Das deutsche Strafrecht kennt im Kontext der aktiven Bestechung keine klassische strafbefreiende Selbstanzeige wie etwa im Steuerrecht. Jedoch sieht § 371 StGB vor, dass in Ausnahmefällen eine Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe möglich ist, wenn der Täter die Tat so rechtzeitig offenbart, dass eine Entdeckung und Verfolgung noch verhindert werden kann. Im Regelfall sind diese Möglichkeiten jedoch stark eingeschränkt und an hohe Voraussetzungen geknüpft. Im Bereich der Korruptionsdelikte kann tätige Reue strafmildernd berücksichtigt werden, etwa wenn der Täter den erlangten Vorteil freiwillig anzeigt oder den Schaden wiedergutmacht, bevor die Tat entdeckt wird. Insbesondere im Rahmen von Kronzeugenregelungen kann bei umfassender Kooperation mit den Ermittlungsbehörden eine Reduzierung der Strafe ermöglicht werden.

Welche Tathandlungen sind für eine Strafbarkeit wegen aktiver Bestechung erforderlich?

Für eine Strafbarkeit wegen aktiver Bestechung genügt bereits der Versuch, einem Amtsträger, Richter oder einer sonstigen im Gesetz genannten Person einen ungerechtfertigten Vorteil anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, um eine pflichtwidrige oder pflichtgemäße Handlung herbeizuführen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Amtsträger das Geschenk tatsächlich erhält oder die Handlung tatsächlich vornimmt. Schon das Anbieten ausreicht für die Tatvollendung. Entscheidend ist, dass der Vorteil im Zusammenhang mit der Dienstausübung steht und subjektiv auf eine Beeinflussung des Pflichtverhaltens abzielt. Auch mittelbare Sachverhalte wie das Einschalten von Dritten oder Umgehungsgeschäfte können unter bestimmten Umständen eine Strafbarkeit begründen.

Welche Rolle spielt die Höhe oder der Wert des Vorteils bei der aktiven Bestechung?

Die Höhe oder der Wert des gegebenen Vorteils hat keine Bedeutung für die grundsätzliche Strafbarkeit der Tat. Bereits das Anbieten oder Gewähren von geringwertigen Zuwendungen, wie Geschenkartikeln oder Einladungen, kann eine Bestechung darstellen, sofern im konkreten Zusammenhang der Eindruck entsteht, den Amtsträger beeinflussen zu wollen. Im Rahmen der Strafzumessung kann der Wert jedoch zur Bestimmung eines minder oder besonders schweren Falles herangezogen werden. Bei sehr geringen Werten wird jedoch regelmäßig das Vorliegen eines “sozialadäquaten Verhaltens“ geprüft, das einer Strafbarkeit im Einzelfall entgegenstehen kann. Auch die jeweiligen Compliance-Regeln etwaiger Unternehmen oder Institutionen geben Anhaltspunkte, welche Vorteile als grundsätzlich unzulässig anzusehen sind.

Wie unterscheidet sich die aktive Bestechung von anderen Korruptionsdelikten?

Die aktive Bestechung ist von anderen Korruptionsdelikten – wie etwa der passiven Bestechung, der Vorteilsgewährung oder Untreue – insbesondere durch die Richtung der Vorteilsgewährung gekennzeichnet. Während bei der aktiven Bestechung der Täter einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, nimmt bei der passiven Bestechung (§ 331, § 332 StGB) der Amtsträger einen solchen Vorteil entgegen. Die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) wiederum ist tatbestandlich enger gefasst und erfasst die Einflussnahme auf den Amtsträger unabhängig von einer konkreten – pflichtwidrigen – Diensthandlung. Im Bereich der Wirtschaftsbestechung (§ 299 StGB) sind die Handelnden hingegen private Geschäftsleute, und nicht zwingend Beamte oder Amtsträger.

Gelten besondere Verjährungsfristen für aktive Bestechung?

Für die Verfolgung der aktiven Bestechung gelten die regulären Verjährungsfristen des Strafrechts nach § 78 StGB. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre für Vergehen. Bei besonders schweren Fällen oder Taten, die mit einer Mindeststrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, kann sich die Verjährungsfrist auf zehn Jahre verlängern. Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat zu laufen, also zu dem Zeitpunkt, in dem die Vorteilszuweisung letztlich abgeschlossen ist. Es bestehen aber Sonderregelungen, etwa bei im Ausland begangenen Taten oder bei Angehörigen internationaler Organisationen, die eine längere Verfolgung ermöglichen können.

Welche Auswirkungen hat eine Verurteilung wegen aktiver Bestechung auf das Berufsleben?

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen aktiver Bestechung kann gravierende berufsrechtliche und zivilrechtliche Folgen haben. Betroffene verlieren im öffentlichen Dienst in der Regel ihren Beamtenstatus und müssen mit disziplinarrechtlichen Maßnahmen, wie Entlassung oder Versetzung, rechnen. In freiberuflichen oder leitenden Positionen drohen standesrechtliche Konsequenzen, etwa ein Berufsverbot oder der Ausschluss aus Kammern beziehungsweise Verbänden. Außerdem kann die Eintragung ins Führungszeugnis die weitere berufliche Karriere erheblich erschweren und zu Ausschlüssen von öffentlichen Ausschreibungen oder Vergabeverfahren führen. Unternehmen begegnen betroffenen Personen mit erheblichem Misstrauen, und häufig ist die Fortsetzung des bisherigen beruflichen Wirkens nicht mehr möglich. In manchen Branchen, wie zum Beispiel im Bankwesen oder bei öffentlichen Auftraggebern, ist eine Rückkehr in den Beruf praktisch ausgeschlossen.