Begriff und Definition der Aktiven Bestechung
Die aktive Bestechung ist ein zentraler Begriff im Bereich des Strafrechts, der die Tat bezeichnet, bei der eine Person einem Amtsträger oder einer anderen Person einen rechtswidrigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu erlangen. Die aktive Bestechung steht der passiven Bestechung gegenüber, bei der der Amtsträger oder Begünstigte den Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
Im deutschen Recht ist die aktive Bestechung insbesondere in den §§ 334 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Sie wird im Kontext des Schutzes des öffentlichen Interesses und der Integrität der öffentlichen Verwaltung betrachtet, findet jedoch auch im Bereich der Wirtschaft Anwendung.
Gesetzliche Grundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Maßgeblich normiert ist die aktive Bestechung in den folgenden Vorschriften:
- § 334 StGB: Bestechung
- § 299 StGB: Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr
- § 108e StGB: Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern
Im Einzelnen regelt § 334 StGB die klassische aktive Bestechung von Amtsträgern, während § 299 StGB die aktive Bestechung im privaten Wirtschaftsverkehr umfasst. § 108e StGB betrifft aktive Bestechung im Kontext von gewählten Mandatsträgern (z. B. Abgeordnete). Daneben bestehen ergänzende Bestimmungen im Nebenstrafrecht, etwa im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Tatbestandsmerkmale der Aktiven Bestechung
Täterkreis
Als Täter kann jede natürliche Person, aber auch Unternehmen auftreten. Für eine Strafbarkeit ist nicht entscheidend, ob der Täter persönlich von dem erwarteten Vorteil profitiert.
Tathandlung
Die Tathandlung besteht im Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils. Ein Vorteil ist jeder materielle oder immaterielle Vorteil, auf den kein rechtlicher Anspruch besteht.
- Anbieten bedeutet jede ausdrückliche oder konkludente Erklärung, einen Vorteil zu gewähren.
- Versprechen meint die ausdrückliche Zusage eines Vorteils.
- Gewähren ist die tatsächliche Zuwendung des Vorteils.
Adressat
Adressaten sind im öffentlichen Bereich Amtsträger, Europäische Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Im privaten Bereich können dies Angestellte jedes Unternehmens sein.
Vorteil
Der Vorteil kann einen geldwerten (z. B. Bargeld, Geschenke, Urlaubsreisen) oder einen nicht geldwerten Charakter (z. B. Karrierezusage) haben. Entscheidend ist, dass ein Zusammenhang mit der Dienstausübung des Empfängers besteht.
Unrechtsvereinbarung
Eine Unrechtsvereinbarung liegt vor, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung (bzw. Handlung im geschäftlichen Verkehr) gewährt wird. Dies kann sich auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen beziehen.
Strafmaß und Rechtsfolgen
Strafrahmen
Nach § 334 StGB wird die aktive Bestechung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei erheblichen Schäden oder umfangreichen Vorteilsgewährungen, beträgt der Strafrahmen ein bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 335 StGB). Auch der Versuch der aktiven Bestechung ist strafbar.
Weitere Rechtsfolgen
Neben der Hauptstrafe drohen Nebenfolgen wie die Einziehung des Erlangten, Verlust des Wahlrechts oder das Verbot zur Ausübung öffentlicher Ämter. Im geschäftlichen Bereich können auch gewerbe- oder berufsrechtliche Konsequenzen folgen, etwa der Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren.
Die Abgrenzung zu anderen Delikten
Passive Bestechung
Die passive Bestechung (§ 331, § 332 StGB) stellt die Annahme eines Vorteils durch einen Amtsträger unter Strafe. Die aktive Bestechung zielt auf das (verbotene) Verhalten der Person ab, die den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme
Im Gegensatz zur aktiven Bestechung (bei Unrechtsvereinbarung) ist bereits die Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) ohne konkrete pflichtwidrige Gegenleistung strafbar, wenn ein Amtsträger für die Dienstausübung einen Vorteil erhält.
Internationale Bezüge und Compliance
Internationale Regelungen
Die Bekämpfung der aktiven Bestechung ist Teil internationaler Übereinkommen wie der OECD-Konvention gegen Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr und der UN-Konvention gegen Korruption. Das deutsche Recht entspricht den Vorgaben dieser Konventionen weitgehend.
Compliance und Prävention
Unternehmen sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um aktive Bestechung zu verhindern. Hierzu gehören interne Richtlinien, Mitarbeiterschulungen und Kontrollmechanismen. Bei unterlassener Prävention können Unternehmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit erheblichen Geldbußen belegt werden.
Prozessuale Besonderheiten
Ermittlungs- und Strafverfahren
Delikte der aktiven Bestechung werden regelmäßig als Offizialdelikte verfolgt, das heißt, Strafverfolgungsbehörden leiten bei Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen ein. Vielfach kommen Ermittlungen erst durch Selbstanzeigen oder Hinweise von Dritten zustande, da solche Delikte häufig verdeckt erfolgen.
Kronzeugenregelung
Im Bereich der Korruptionsdelikte bestehen besondere Kronzeugenregelungen (§ 46b StGB), wonach das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen kann, wenn der Täter dazu beiträgt, die Tat aufzuklären.
Zusammenfassung
Die aktive Bestechung ist eine strafbare Handlung, die darauf abzielt, durch Gewährung, Angebot oder Versprechen von Vorteilen pflichtwidrige Handlungen von Amtsträgern oder privaten Entscheidungsträgern zu erlangen. Sie wird durch detaillierte Vorschriften im Strafgesetzbuch und ergänzende internationale Regelungen erfasst und mit empfindlichen Strafen sanktioniert. Unternehmen und Einzelpersonen sind gleichermaßen verpflichtet, durch Prävention und Compliance aktiver Bestechung vorzubeugen. Die konsequente Strafverfolgung dient dem Schutz der Integrität und Funktionsfähigkeit sowohl der öffentlichen Verwaltung als auch der Wirtschaft.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Tat der aktiven Bestechung im Strafverfahren nachgewiesen?
Im Strafverfahren erfolgt der Nachweis aktiver Bestechung in der Regel durch eine sorgfältige Auswertung von Indizien, Beweismitteln und Zeugenaussagen. Konkret bedeutet dies, dass die Ermittlungsbehörden Kommunikationsmittel wie E-Mails, SMS, Zeugenaussagen oder abgehörte Gespräche analysieren, um eine Verbindung zwischen dem Vorteilsgeber und dem Vorteilsnehmer herzustellen. Auch Dokumente wie Verträge, Rechnungen oder Quittungen können als Beweismittel dienen, wenn sie auf eine rechtswidrige Vorteilsgabe hindeuten. Die Staatsanwaltschaft muss zweifelsfrei belegen, dass eine unrechtmäßige Vorteilszuwendung mit der Absicht, eine pflichtwidrige Handlung herbeizuführen oder zu belohnen, stattfand. Zusätzlich kann ein Geständnis des Täters oder Mitwissers den Nachweis erheblich erleichtern. Bei komplexeren Sachverhalten werden oft forensische Analysen finanzieller Transaktionen, Kontobewegungen und sonstiger geschäftlicher Unterlagen hinzugezogen. Insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität sind verdeckte Ermittler und Kooperationen mit anderen Behörden oftmals essenziell, um Beweise zu sichern.
Welche Strafen drohen bei der Verurteilung wegen aktiver Bestechung?
Im Falle einer Verurteilung wegen aktiver Bestechung sieht das Strafgesetzbuch (StGB) erhebliche Sanktionen vor. Die Strafen hängen von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Schwere der Tat, der verursachte Schaden und der Grad der persönlichen Schuld. Nach § 334 StGB wird aktive Bestechung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, kann die Strafe bis zu fünf Jahre Freiheitsentzug betragen. Neben der Hauptstrafe kann das Gericht auch Nebenstrafen verhängen, beispielsweise ein Berufsverbot, die Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte oder die Aberkennung von Ämtern und Mandaten. Im Falle der Bestechung gegenüber ausländischen Amtsträgern oder im geschäftlichen Verkehr sind ähnliche Strafrahmen anwendbar, wobei einschlägige Spezialgesetze wie das Gesetz zur Bekämpfung der internationalen Bestechung (IntBestG) auch Anwendung finden können.
Gibt es Tatbestandsmerkmale, die bei aktiver Bestechung stets erfüllt sein müssen?
Ja, das Gesetz definiert konkrete Tatbestandsmerkmale, die für eine Strafbarkeit wegen aktiver Bestechung zwingend vorliegen müssen. Zu diesen gehören: erstens die Handlung eines Vorteilsgebers, zweitens die unrechtmäßige Gewährung, das Versprechen oder das Anbieten eines Vorteils, drittens das Vorliegen einer Bezugsperson, die als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter oder im geschäftlichen Verkehr Handelnder in Frage kommt, sowie viertens der Zweck, durch die Vorteilsgewährung eine pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung zu erreichen oder zu belohnen. Des Weiteren muss ein Zusammenhang zwischen dem Vorteil und dem dienstlichen Verhalten der betreffenden Person nachgewiesen werden. Das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung, also dass der Vorteil als Gegenleistung für eine spezifische pflichtwidrige Handlung oder Unterlassung dient, ist ebenfalls obligatorisch.
Welche Rolle spielt das sogenannte „Täuschungsbewusstsein“ bei der aktiven Bestechung?
Das Täuschungsbewusstsein, also das Wissen und Wollen der Unrechtmäßigkeit, ist ein wichtiger Aspekt des sogenannten subjektiven Tatbestandes. Der Täter muss mit Vorsatz handeln, das heißt, er muss um die Amtsträgereigenschaft des Empfängers und die Rechtswidrigkeit der Vorteilszuwendung wissen und dennoch die Vorteilsgewährung in Kauf nehmen. Eine Bestrafung wegen aktiver Bestechung ist ausgeschlossen, wenn der Täter einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterliegt, also nicht erkennen konnte, dass sein Handeln rechtswidrig ist, und dies auch nicht vermeiden konnte, selbst wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt angewandt hätte. In der Praxis führen jedoch Unkenntnis und bloße Fahrlässigkeit in Bezug auf das Bestechungsverbot nicht zur Straflosigkeit.
Unterliegen auch Zuwendungen im privaten Bereich dem Straftatbestand der aktiven Bestechung?
Grundsätzlich bezieht sich der Straftatbestand der aktiven Bestechung auf den öffentlichen Sektor, das heißt auf Amtsträger und Personen des öffentlichen Dienstes. Allerdings existieren auch eigenständige Vorschriften für den privaten Sektor, insbesondere § 299 StGB („Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“). Dort ist geregelt, dass auch Vorteile, die im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeiten mit dem Ziel einer pflichtwidrigen Bevorzugung gewährt werden, strafbar sind. Entscheidend ist stets, ob durch die Zuwendung eine unlautere Beeinflussung der eigenen oder fremden Entscheidung bewirkt werden soll. Allerdings sind alltägliche Gefälligkeiten oder sozialadäquate Zuwendungen in der Regel nicht tatbestandsmäßig.
Spielen Selbstanzeigen oder Offenbarungen eine Rolle bei einer möglichen Strafmilderung?
Ja, Selbstanzeigen oder rechtzeitig erfolgte Offenbarungen vor der Entdeckung der Tat können strafmildernd oder sogar strafbefreiend wirken. Eine explizite Selbstanzeige, wie etwa im Steuerrecht, ist im Bereich der aktiven Bestechung nicht gesetzlich geregelt, jedoch kann ein Geständnis einen gewichtigen Strafmilderungsgrund nach § 46 StGB darstellen. Maßgeblich ist hierbei, dass die Erklärung freiwillig und vollständig erfolgt und der Täter zur Aufklärung beiträgt – etwa indem er Mitbeteiligte oder das Tatgeschehen offenlegt. In Einzelfällen, etwa im Rahmen einer Kronzeugenregelung, kann die Strafe bis zum vollständigen Absehen von Strafe reduziert werden, sofern die Kooperation entscheidend zur Aufklärung führt.
Ist eine Verfolgung von aktiver Bestechung auch ohne Strafantrag möglich?
Ja, die Strafverfolgung wegen aktiver Bestechung erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, es handelt sich um ein Offizialdelikt. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen eines Anfangsverdachts von sich aus Ermittlungen einleiten muss, sobald ihr die Straftat bekannt wird. Ein Strafantrag des Geschädigten oder eines Dritten ist folglich nicht erforderlich. Opfer oder Zeugen haben jedoch die Möglichkeit, den Verdacht anzuzeigen und dadurch die Ermittlungen zu initiieren. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nur dann einstellen, wenn keine ausreichenden Verdachtsmomente vorliegen oder ein in der Praxis nur selten zutreffender Strafaufhebungsgrund gegeben ist.