Legal Lexikon

AfA


Begriff und rechtliche Grundlagen der AfA

Die Abkürzung AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und bezeichnet im deutschen Steuerrecht die planmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Durch die AfA können Steuerpflichtige die Wertminderung von Wirtschaftsgütern steuerlich geltend machen. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich insbesondere in den §§ 7 ff. Einkommensteuergesetz (EStG).


Gesetzlicher Rahmen

Einkommensteuergesetz: § 7 EStG

Die zentrale Vorschrift ist § 7 EStG. Dieser regelt sowohl die Durchführung der planmäßigen Abschreibung (AfA) als auch verschiedene Abschreibungsarten, wie die lineare oder degressive Abschreibung. Im betrieblichen Bereich spielt darüber hinaus das Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere §§ 238 und 253 HGB, eine Rolle, wenn bilanzierende Unternehmen von Handels- auf Steuerbilanz überleiten.

Geltungsbereich

Die AfA ist grundsätzlich auf alle abnutzbaren, im Betriebsvermögen gehaltenen Wirtschaftsgüter anzuwenden. Sie betrifft insbesondere bewegliche Anlagegüter (z. B. Maschinen, Fuhrpark), unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude) sowie immaterielle Wirtschaftsgüter.


Arten der AfA

Lineare AfA

Bei der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig, das heißt zu einem konstanten Prozentsatz über die Nutzungsdauer verteilt.

Degressive AfA

Die degressive Abschreibung (z. B. nach § 7 Abs. 2 EStG i.F.) ermöglicht, die Abschreibung in den ersten Jahren höher anzusetzen. Der anzuwendende Prozentsatz bezieht sich immer auf den jeweiligen Restbuchwert. Diese Form ist durch verschiedene Gesetzesänderungen über die Jahre beschränkt oder zeitweise ausgesetzt worden.

Leistungsabschreibung

Nach § 7 Abs. 1 Satz 6 EStG kann bei beweglichen Wirtschaftsgütern auch nach Maßgabe der erbrachten Leistung abgeschrieben werden, sofern der Nachweis einer entsprechenden nutzungsabhängigen Beanspruchung erbracht wird.

Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einem festgelegten Wert (aktuell 800 Euro netto) können gemäß § 6 Abs. 2 EStG sofort voll abgeschrieben werden. Alternativ kann für Wirtschaftsgüter zwischen 250 und 1.000 Euro ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG).


Ermittlung der Bemessungsgrundlage und Nutzungsdauer

Anschaffungs- und Herstellungskosten

Die AfA bemisst sich grundsätzlich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts, abzgl. eventueller öffentlicher Zuschüsse (z. B. Investitionszulagen).

Nutzungsdauer

Die Nutzungsdauer ergibt sich in der Regel aus den „Amtlichen AfA-Tabellen“, welche die Finanzverwaltung veröffentlicht. Maßgeblich ist die tatsächliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die im Einzelfall abweichen kann, sofern diese objektiv nachgewiesen wird.


Durchführung und Beginn der AfA

Zeitpunkt des AfA-Beginns

Die Abschreibung beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut betriebsbereit ist oder dem Betrieb zugeführt wurde (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Im Wirtschafts-, Gründungs- oder Übergabejahr wird die AfA zeitanteilig berechnet.

Bestimmung der AfA-Sätze

Die Höhe der jährlichen Abschreibung richtet sich nach der im Anhang der AfA-Tabellen festgelegten Nutzungsdauer. Für Gebäude ist beispielsweise § 7 Abs. 4 EStG maßgeblich, der pauschale AfA-Sätze von 2 %, 2,5 % oder 3 % vorsieht, abhängig vom Baujahr und Nutzungszweck.


Abweichende AfA-Methoden im Steuerrecht

Sonderabschreibungen

Bestimmte Wirtschaftsgüter können über verschiedene steuerliche Fördertatbestände zusätzlich zu den normalen AfA-Sätzen außerplanmäßig abgeschrieben werden, beispielsweise nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen).

Außerplanmäßige AfA

Fällt der Wert eines Wirtschaftsguts unter den fortgeschriebenen Buchwert, ist ggf. eine außergewöhnliche Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Satz 7, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG bzw. nach den allgemeinen Grundsätzen des § 253 Abs. 3 HGB vorzunehmen.


AfA im Kontext der Handels- und Steuerbilanz

Unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschriften

Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ist die AfA verpflichtend vorzunehmen und ggf. in einer Überleitungsrechnung von der Handels- auf die Steuerbilanz anzupassen. Unterschiede entstehen vor allem durch handelsrechtlich vorgeschriebene oder erlaubte Abschreibungsregeln (z. B. außerplanmäßige Abschreibungen, Wahlrechte, unterschiedliche Nutzungsdauern).


AfA in Sonderfällen

Teilwertabschreibung

Sinkt der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts dauerhaft unter den Buchwert, kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden.

AfA bei Grundstücken und Gebäuden

Gebäude werden mit bestimmten Pauschalsätzen über die gewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (vgl. § 7 Abs. 4 EStG). Für betrieblich genutzte Gebäude und vermietete Immobilien gelten unterschiedliche Regelabschreibungssätze.


Dokumentations- und Nachweispflichten

Steuerpflichtige müssen die Durchführung und Berechnungsgrundlagen der AfA dokumentieren. Bei abweichenden Aussagen zu Nutzungsdauer oder Wert muss der Nachweis konkret geführt und ggf. durch Belege unterstützt werden.


Bedeutung der AfA in der Praxis

Die AfA stellt ein wesentliches Instrument steuerlicher Gewinnermittlung dar und beeinflusst die Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben maßgeblich. Fehler bei der Einordnung, Ermittlung oder Anwendung der Abschreibungsregeln können zu steuerlichen Nachteilen oder zu Anpassungen durch die Finanzbehörden führen.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Amtliche AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
  • Schreiben und Richtlinien des BMF zur AfA

Zusammenfassung:
Die AfA bildet im deutschen Steuerrecht einen grundlegenden Baustein zur periodengerechten Verteilung von Anschaffungs- und Herstellungskosten abnutzbarer Wirtschaftsgüter. Die konkreten Abschreibungsmöglichkeiten, -zeiträume und -sätze richten sich nach gesetzlichen Vorgaben, amtlichen Tabellen und können im Detail durch verschiedene Sonderregelungen ergänzt oder modifiziert werden. Das Instrument dient sowohl der realistischen steuerlichen Gewinnermittlung als auch der Abbildung der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Betriebsvermögens.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter im Rahmen der AfA bestimmt?

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes ist ein zentrales Element bei der Ermittlung der jährlichen Abschreibung (AfA). Sie gibt an, über welchen Zeitraum das Wirtschaftsgut voraussichtlich genutzt werden kann und basiert auf tatsächlichen technischen und wirtschaftlichen Verschleißerscheinungen. Rechtlich maßgeblich ist hier insbesondere § 7 Abs. 1 EStG, der regelt, dass die AfA linear über die Nutzungsdauer verteilt werden muss. Die Finanzverwaltung stellt in den „AfA-Tabellen“ konkrete Richtwerte für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern bereit, die von Steuerpflichtigen in der Regel übernommen werden können (§ 7 Abs. 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit BMF-Schreiben). Diese Tabellen sind jedoch nicht bindend, sondern als Orientierungshilfe zu verstehen; im Einzelfall kann ein Steuerpflichtiger bei entsprechendem Nachweis auch von einer anderen Nutzungsdauer ausgehen, sofern diese nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden kann (etwa durch Sachverständigengutachten oder Wartungsverträge). Bereits begonnene AfA-Berechnungen mit einer angesetzten Nutzungsdauer können grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden, es sei denn, es treten außergewöhnliche Umstände auf (z.B. eine erhebliche Änderung der Nutzungsbedingungen).

Welche Anschaffungs- und Herstellungskosten sind bei der Berechnung der AfA zu berücksichtigen?

Maßgeblich für den Abschreibungsbetrag sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Unter Anschaffungskosten fallen nach § 255 Abs. 1 HGB sämtliche Aufwendungen, die für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes anfallen, einschließlich Nebenkosten (z.B. Transport-, Montage-, Notar- und Maklerkosten) sowie nachträgliche Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Bei der Herstellung eines Wirtschaftsgutes sind die Herstellungskosten maßgebend (§ 255 Abs. 2 HGB), also alle auf die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung entfallenden Aufwendungen. Zu beachten ist ferner die Nichtabziehbarkeit von Vorsteuer bei zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern (§ 9b EStG). Steuerlich ebenfalls relevant sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA), sofern die Voraussetzungen gegeben sind (§ 7 Abs. 1 Sätze 6 und 7 EStG).

Was gilt im Falle der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG?

Eine außerplanmäßige Abschreibung – die sog. Teilwertabschreibung – ist möglich, wenn der Teilwert des abnutzbaren Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag unter den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt. Die Zulässigkeit richtet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und ist grundsätzlich nur bei Dauerhaftigkeit der Wertminderung möglich. Die Teilwertabschreibung ist keine Alternative zur planmäßigen AfA, sondern tritt ergänzend hinzu; nach Wegfall des Abschreibungsgrundes besteht eine Zuschreibungspflicht auf den ursprünglichen Buchwert, maximal jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (Wertaufholungspflicht § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Die Darlegung und Dokumentation des Teilwerts obliegt dem Steuerpflichtigen und erfordert regelmäßig ein Gutachten oder eine ausführliche Begründung der Wertminderung. Die Teilwertabschreibung darf zudem nicht zur Gewinnmanipulation missbraucht werden.

Welche rechtlichen Regelungen gelten für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Zusammenhang mit der AfA?

Für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten die erleichternden Sonderregelungen nach § 6 Abs. 2 und 2a EStG. Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den gesetzlichen Grenzbetrag (aktuell 800 € netto ab dem 1. Januar 2018) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden (Sofortabschreibung). Alternativ besteht bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten zwischen 250 € und 1.000 € netto die Möglichkeit, einen Sammelposten zu bilden, der über fünf Jahre linear abgeschrieben wird. Diese Wahlrechte sind jeweils einheitlich für alle beweglichen abnutzbaren Anlagegüter eines Wirtschaftsjahres auszuüben. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sind neben der Einhaltung der Wertgrenzen auch die ordnungsgemäße Führung eines GWG-Verzeichnisses sofern die Buchführungspflicht besteht (§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Wie wird die AfA bei einer nachträglichen Anschaffung oder Herstellung von Erweiterungen bzw. Verbesserungen eines Wirtschaftsguts behandelt?

Werden nachträglich Erweiterungen oder Verbesserungen an einem bereits bestehenden abnutzbaren Wirtschaftsgut vorgenommen, sind die hierfür angefallenen Kosten nach § 255 Abs. 2 HGB Bestandteil der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Rechtlich wird hierbei differenziert: Erweiterungen liegen vor, wenn das Wirtschaftsgut über seinen ursprünglichen Zustand hinaus vergrößert oder seine Nutzungsfähigkeit gesteigert wird, Verbesserungen, wenn eine Erhöhung des Gebrauchswerts resultiert. Diese Kosten sind auf die (Rest-)Nutzungsdauer seit Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes gleichmäßig zu verteilen; eine neue, eigenständige Nutzungsdauer ist nur dann anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut durch die Maßnahme eine eigenständige neue Qualität erhält, was regelmäßig einer komplexen Einzelfallprüfung unterliegt. Die Ergänzungen sind zudem unter Angabe des Zeitpunkts und der Beträge zu dokumentieren, da sie im Falle einer steuerlichen Außenprüfung nachzuweisen sind.

Welche besonderen AfA-Vorschriften gelten für Immobilien?

Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, insbesondere Gebäude, gelten spezielle Abschreibungsvorschriften, geregelt in § 7 Abs. 4 bis 5a EStG. Bei zur Einkünfteerzielung genutzten Wohngebäuden beträgt die lineare Abschreibung seit 2023 grundsätzlich 3 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Für Altbauten oder Nichtwohngebäude können abweichende AfA-Sätze gelten. Bei der sogenannten degressiven AfA, die bis Ende 2005 für neue Mietwohngebäude möglich war bzw. befristet in bestimmten Konjunkturprogrammen wieder eingeführt wurde, gelten andere Berechnungsgrundlagen. Außerplanmäßige Abschreibungen (z. B. aufgrund von Wertverlusten oder Schäden) müssen gesondert nachgewiesen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 4 EStG). Spezielle Regelungen gelten auch für Denkmalschutzimmobilien (§ 7i EStG) und im Bereich der Sonderabschreibungen, die im Einzelfall nachgewiesen werden müssen.

Wie werden bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter rechtlich im Rahmen der AfA unterschieden?

Die Unterscheidung in bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter ist für den Ansatz und die Höhe der Abschreibung von erheblicher Bedeutung. Bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des § 247 Abs. 2 HGB sind Sachen, die nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden sind (wie Maschinen, Fahrzeuge, Anlagen). Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften des § 7 Abs. 1 EStG (lineare und ggf. degressive AfA). Unbewegliche Wirtschaftsgüter (insbesondere Gebäude und grundstücksgleiche Rechte) unterliegen den besonderen AfA-Regelungen der §§ 7 Abs. 4 ff. EStG. Die Zuordnung beeinflusst sowohl den anzusetzenden AfA-Satz als auch die Möglichkeiten der Sonderabschreibung und die Berücksichtigung von nachträglichen Aufwand. Die korrekte Klassifizierung ist deshalb bei der steuerlichen Gewinnermittlung zwingend zu beachten, da fehlerhafte Zuordnung zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen kann.