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Abschreibung eines Grundstücks


Begriff und rechtliche Einordnung der Abschreibung eines Grundstücks

Die Abschreibung eines Grundstücks bezeichnet die buchhalterische und steuerliche Wertminderung eines Grundstücks, die nach den einschlägigen steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften vorgenommen werden kann oder ausgeschlossen ist. Dabei ist zwischen dem Grund und Boden als eigenständigem Wirtschaftsgut einerseits und den aufstehenden Gebäuden sowie sonstigen Bestandteilen andererseits zu unterscheiden. Die rechtliche Bewertung und die Möglichkeit der Abschreibung sind maßgeblich vom jeweiligen Steuer- und Handelsrecht geprägt.


1. Rechtlicher Rahmen der Abschreibung von Grundstücken

1.1 Handelsrechtliche Einordnung

Nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) ist bei der Bilanzierung zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern zu unterscheiden. Grundstücke, genauer gesagt der Grund und Boden, zählen zu den nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens (§ 253 Abs. 3 Satz 1 HGB). Daraus folgt, dass Grund und Boden keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen, da von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen wird.

Gebäude und andere auf dem Grundstück befindliche Bauwerke stellen hingegen abnutzbare Vermögensgegenstände dar, die nach den handelsrechtlichen Vorschriften planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

1.1.1 Außerplanmäßige Abschreibung

Kommt es zu einer dauerhaften Wertminderung des Grundstücks (z. B. durch Umwelteinflüsse, rechtliche Belastungen oder nachhaltigen Werteverfall), kann ausnahmsweise gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich sein. Diese ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft.

1.2 Steuerliche Rahmenbedingungen

1.2.1 Unterscheidung Grund und Boden sowie Gebäude

Für steuerliche Zwecke gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) ist entscheidend, dass ausschließlich abnutzbare Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden dürfen (§ 7 Abs. 1 EStG). Grund und Boden ist steuerrechtlich ebenfalls als nicht abnutzbar definiert und daher von der Abschreibung ausgenommen. Lediglich die aufstehenden Gebäude und bestimmte Betriebsvorrichtungen sind planmäßig abzuschreiben.

1.2.2 Abschreibungsformen

Für aufstehenden Gebäuden auf Grundstücken gelten besondere Abschreibungsregelungen, die je nach Art der Nutzung (z. B. Wohngebäude, Betriebsgebäude, geringwertige Wirtschaftsgüter) differenzierte Abschreibungssätze und -zeiträume vorsehen.

1.2.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter und Scheinbestandteile

Während Grund und Boden keine planmäßige Abschreibung erfährt, unterliegen geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. bewegliche Einrichtung auf dem Grundstück) gesonderten steuerlichen Abschreibungsregeln, sofern sie keine wesentlichen Bestandteile im Sinne des § 94 BGB sind.


2. Bilanzielle Behandlung von Grundstücken

2.1 Aktivierung in der Bilanz

Grundstücke werden im Betriebsvermögen grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Dabei ist der auf den Grund und Boden entfallende Anteil gesondert von demjenigen der aufstehenden Gebäude auszuweisen, da nur Letzterer der Abschreibung unterliegt.

2.2 Behandlung von Wertminderungen

Eine außerordentliche Wertminderung, die zu einer außerplanmäßigen Abschreibung des Grund und Bodens führen könnte, erfordert nach handels- und steuerrechtlichen Maßstäben, dass der Wertverlust voraussichtlich dauerhaft ist. Vorübergehende Marktwertschwankungen sind hiervon nicht umfasst.


3. Abschreibungsbegrenzung und steuerlich maßgebliche Zeitpunkte

3.1 Zeitpunkt der Absetzung

Die Abschreibungen auf Gebäude beginnen zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Anschaffung. Für den Grund und Boden selbst entsteht keine Abschreibung, auch nicht bei späterer Veräußerung oder Aufgabe des Wirtschaftsguts.

3.2 Grenzen durch steuerliche Vorschriften

Sind Bestandteile des Grundstücks steuerlich als grundstücksgleich eingestuft (z.B. Grunddienstbarkeiten, Leitungsrechte), ist zu prüfen, ob eine Abschreibungsbefugnis nach § 7 EStG vorliegt. In der Praxis ist meistens nur das aufstehende Gebäude planmäßig abzuschreiben.


4. Rechtsfolgen bei Veräußerung und Übertragung von Grundstücken

4.1 Steuerliche Behandlung von Gewinnen und Verlusten

Bei der Veräußerung eines Grundstücks ist der nicht abgeschriebene Restwert des Gebäudes zu berücksichtigen; der auf den Grund und Boden entfallende Veräußerungsgewinn ist stets in voller Höhe zu versteuern, sofern die Voraussetzungen des privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 23 EStG) oder die Besteuerung im Betriebsvermögen greifen.

4.2 Sonderfälle

Bei der Übertragung von Grundstücken im Rahmen von Schenkung, Erbschaft oder im Zuge von Umstrukturierungen können abweichende steuerliche Bewertungsmaßstäbe (Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetz – BewG) heranzuziehen sein, wobei Grund und Boden weiterhin nicht abschreibungsfähig bleibt.


5. Zusammenfassung und praktische Hinweise

Die Abschreibung eines Grundstücks ist nach geltender Rechtslage auf den Grund und Boden als solches nicht zulässig, da diesem Wirtschaftsgut dauerhaft Werterhaltigkeit zugesprochen wird. Lediglich aufstehende Gebäude und bestimmte weitere abnutzbare Bestandteile sind abschreibungsfähig. Die bilanzielle Trennung zwischen Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits stellt in der Praxis eine wichtige Voraussetzung für eine korrekte steuerliche und handelsrechtliche Behandlung dar. Bei dauerhaften Wertminderungen oder Restwertermittlungen sind die spezifischen Voraussetzungen und Nachweispflichten der jeweiligen Rechtsnormen zu beachten.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Abschreibung von Grundstücken im deutschen Steuerrecht zulässig?

Grundstücke können nach deutschem Steuerrecht grundsätzlich nicht abgeschrieben werden, da sie als nicht abnutzbares Wirtschaftsgut gelten. Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet klar zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern. Da ein Grundstück in seinem Substanzwert nicht verbraucht wird und keiner technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung unterliegt, scheidet eine planmäßige Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) rechtlich aus. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Gebäuden oder Anlagen, die auf dem Grundstück errichtet sind; diese können unter bestimmten Voraussetzungen abgeschrieben werden, während das Grundstück selbst dabei außen vor bleibt. Dies ist in § 7 Abs. 1 EStG geregelt und wird durch zahlreiche Verwaltungsanweisungen und Urteile bestätigt.

Welche Besonderheiten bestehen bei der Abschreibung von Erbbaurechten im Vergleich zu Grundstücken?

Erbbaurechte stellen ein eigenständiges, veräußerbares und belastbares Recht dar, auf einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Anders als Grundstücke selbst gelten Erbbaurechte als befristete Nutzungsrechte und unterliegen deshalb der planmäßigen Abschreibung über die Laufzeit des Erbbaurechtsvertrags. Dies ist rechtlich gemäß § 7 Abs. 1 EStG eindeutig geregelt. Der Wert des Erbbaurechts ist auf die voraussichtliche Nutzungsdauer (meist die Vertragslaufzeit, z.B. 99 Jahre) linear abzuschreiben. Das zugrundeliegende Grundstück bleibt jedoch weiterhin von jeglicher Abschreibung ausgeschlossen.

Kann eine Teilwertabschreibung auf Grundstücke vorgenommen werden?

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei Grundvermögen grundsätzlich eine Teilwertabschreibung möglich, jedoch nur unter strengen Voraussetzungen. Diese greift ausschließlich, wenn der Teilwert eines Grundstücks am Bilanzstichtag dauerhaft unter den Buchwert gefallen ist. „Dauerhaft“ bedeutet dabei, dass eine nachhaltige Wertminderung vorliegen muss, die sich auch zukünftig nicht mehr ausgleichen wird. Vorübergehende Wertschwankungen, etwa durch konjunkturelle Schwankungen des Immobilienmarkts, berechtigen nicht zur Teilwertabschreibung. Die Beweislast für die Dauerhaftigkeit der Wertminderung trägt hierbei der Steuerpflichtige.

Wie erfolgt die Behandlung von Grund und Boden im Rahmen eines Gebäudeerwerbs?

Beim Erwerb einer Immobilie ist eine rechtliche und steuerliche Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden sowie das darauf stehende Gebäude zwingend erforderlich. Diese Aufteilung ist entscheidend, da nur der Gebäudeanteil abgeschrieben werden darf, nicht jedoch der Anteil des Grundstücks. Die korrekte Aufteilung richtet sich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte beider Komponenten und ist regelmäßig durch ein Gutachten oder eine amtliche Bodenrichtwerttabelle zu belegen. Die rechtssichere Dokumentation ist von großer Bedeutung, da eine durch das Finanzamt beanstandete Aufteilung zu steuerlichen Nachteilen führen kann.

Welche Auswirkungen hat eine Entnahme oder Einlage eines Grundstücks auf dessen steuerliche Behandlung?

Entnahmen und Einlagen von Grundstücken aus oder in das Betriebsvermögen sind steuerlich relevant und lösen einen Wechsel der Bemessungsgrundlage aus. Bei Entnahmen erfolgt eine Bewertung zum Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Da für Grundstücke keine Abschreibung erfolgt, wirkt sich die Entnahme vor allem im Hinblick auf die stille Reserve aus. Bei Einlagen wird das Grundstück mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Einlage bewertet (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG). In beiden Fällen entstehen potenziell steuerpflichtige Einkünfte, insbesondere wenn der Teilwert höher als der ursprüngliche Anschaffungswert ist.

Gibt es Sonderfälle, in denen eine Abschreibung auf Grundstücke doch zulässig ist?

Es existieren keine rechtlichen Möglichkeiten, eine planmäßige Abschreibung auf das Grundstück selbst vorzunehmen. Ausnahmefälle werden oftmals mit sogenannten „Betriebsvermögensminderungen“ im Rahmen der Teilwertabschreibung verwechselt, doch greifen diese nur bei dauerhafter Wertminderung und lediglich im betrieblichen Bereich. Im privaten Bereich, insbesondere bei Grundstücken im Privatvermögen, ist eine Abschreibung steuerlich ausnahmslos ausgeschlossen. Auch eine außerplanmäßige Abschreibung z.B. für Flächenverlust, etwa durch Enteignung, wird steuerrechtlich über einen Realisierungstatbestand (Gewinn/Verlust) abgebildet, nicht aber als AfA.

Welche Rolle spielen bauliche Anlagen und Außenanlagen bezüglich der Abschreibung im Vergleich zum Grundstück?

Bauliche Anlagen und Außenanlagen, wie Wege, Zufahrten oder Einfriedungen, unterscheiden sich insoweit rechtlich von Grund und Boden, als sie als selbständige abnutzbare Wirtschaftsgüter klassifiziert werden können (§ 7 Abs. 1 und Abs. 4 EStG). Deren Anschaffungs- und Herstellungskosten sind gesondert zu erfassen und können über ihre jeweilige Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das Grundstück selbst verbleibt hiervon ausgenommen. Eine fehlerhafte Zuordnung von Aufwendungen zu Grundstückskosten anstatt zu abnutzbaren Anlagen kann zu steuerlichen Nachteilen führen, weshalb eine genaue rechtliche Abgrenzung notwendig ist.