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Abschleppkosten

Begriff und Bedeutung von Abschleppkosten

Abschleppkosten sind die finanziellen Aufwendungen, die entstehen, wenn ein Fahrzeug durch einen Abschleppdienst entfernt oder umgesetzt wird. Diese Kosten können sowohl im öffentlichen Verkehrsraum als auch auf privatem Gelände anfallen. Sie umfassen in der Regel den Transport des Fahrzeugs vom Standort zum Betriebshof des Abschleppunternehmens sowie gegebenenfalls weitere Leistungen wie das Sichern oder Verwahren des Fahrzeugs.

Rechtliche Grundlagen der Abschleppkosten

Die Erhebung von Abschleppkosten ist rechtlich geregelt und kann verschiedene Ursachen haben. Häufige Gründe für das Abschleppen eines Fahrzeugs sind Verstöße gegen Park- oder Halteverbote, Behinderungen im Straßenverkehr oder das Abstellen auf fremdem Privatgrundstück ohne Erlaubnis. Die Kosten werden grundsätzlich demjenigen auferlegt, der für das ordnungswidrige Abstellen verantwortlich ist.

Abschleppen im öffentlichen Raum

Im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt das Abschleppen meist durch behördliche Anordnung, etwa bei Gefährdung der Verkehrssicherheit oder bei Verstößen gegen Parkregelungen. Die zuständige Behörde beauftragt einen Dienstleister mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Die dabei entstehenden Kosten werden dem Fahrzeughalter beziehungsweise Fahrer in Rechnung gestellt.

Abschleppen auf Privatgrundstücken

Auch private Grundstückseigentümer dürfen Fahrzeuge abschleppen lassen, wenn diese unbefugt abgestellt wurden und dadurch ihre Rechte beeinträchtigt werden. In solchen Fällen beauftragen sie selbst einen Dienstleister mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Der Eigentümer kann die entstandenen Kosten vom Verantwortlichen verlangen.

Umfang und Höhe der Abschleppkosten

Die Höhe der zu zahlenden Beträge richtet sich nach verschiedenen Faktoren wie Entfernung zum Betriebshof, Aufwand beim Verladen sowie regionalen Preisunterschieden zwischen den Anbietern. Neben den eigentlichen Transportgebühren können Zusatzleistungen wie Standgebühren für die Verwahrung des abgeschleppten Autos anfallen.

Kostentragungspflicht und Kostenerstattung

Grundsätzlich muss die Person zahlen, deren Verhalten Anlass für das Entfernen gegeben hat – meist also Halterin oder Halter beziehungsweise Fahrerinnen und Fahrer eines falsch abgestellten Wagens. Unter bestimmten Umständen besteht jedoch auch ein Anspruch darauf, dass Dritte (zum Beispiel Versicherungen) diese Auslagen übernehmen.

Kostenerstattung bei unrechtmäßigem Abschleppeinsatz

Wurde ein Fahrzeug zu Unrecht abgeschleppt – etwa weil keine tatsächliche Beeinträchtigung vorlag -, besteht unter Umständen Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge.

Bedeutung von Stand- und Verwahrgebühren

Neben den reinen Transportkosten fallen häufig sogenannte Stand- bzw. Verwahrgebühren an: Diese entstehen dann, wenn ein abgeschlepptes Auto nicht unmittelbar abgeholt wird und deshalb beim Unternehmen verbleibt.

Beteiligte Parteien bei der Entstehung von Abschleppkosten

  • Zuständige Behörden: Veranlassen im öffentlichen Raum häufig das Umsetzen widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge.
  • Dienstleistungsunternehmen: Führen den eigentlichen Transport durch.
  • Ersatzpflichtige Personen: Sind in aller Regel diejenigen Personen (Halter/Fahrer), deren Verhalten Anlass zur Maßnahme gab.

Häufig gestellte Fragen zu Abschleppkosten (FAQ)

Muss immer bezahlt werden, wenn mein Auto abgeschleppt wurde?

Sobald eine berechtigte Grundlage für das Entfernen bestand – beispielsweise eine Verkehrsbehinderung -, entsteht grundsätzlich eine Zahlungspflicht gegenüber dem Auftraggeber beziehungsweise Dienstleister.

Darf mein Auto auch ohne Vorankündigung abgeschleppt werden?

Sind dringende Gründe vorhanden – etwa Gefahr im Verzug -, kann ein Fahrzeug ohne vorherige Benachrichtigung entfernt werden.

Können zusätzliche Gebühren neben den reinen Transportkosten verlangt werden?

Neben dem eigentlichen Abtransport können weitere Posten wie Stand- bzw. Verwahrentgelte erhoben werden, falls das Fahrzeug längere Zeit beim Unternehmen verbleibt.

Müssen auch dann Kosten übernommen werden, wenn ich nicht selbst gefahren bin?

In vielen Fällen haftet zunächst die Person als Halterin/Halter eines Kraftfahrzeuges unabhängig davon,
wer tatsächlich gefahren ist.
Es gibt jedoch Konstellationen,
in denen eine Weitergabe möglich sein kann.