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Abschieben falschen Geldes


Abschieben falschen Geldes

Das Abschieben falschen Geldes ist ein Begriff aus dem Strafrecht, der das Inverkehrbringen von Falschgeld beschreibt. Im deutschen Rechtssystem stellt das Abschieben falschen Geldes eine eigenständige Straftat dar, die zum Schutz des Zahlungsverkehrs und des öffentlichen Vertrauens in das Geldsystem geschaffen wurde. Der folgende Artikel bietet eine umfassende rechtliche Analyse dieses Straftatbestands, beleuchtet die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, den Tatbestand, mögliche Strafen sowie praxisrelevante Aspekte und Abgrenzungen.


Gesetzliche Grundlagen

Strafvorschriften

Das Abschieben falschen Geldes ist in Deutschland in § 147 des Strafgesetzbuches (StGB) normiert. Diese Vorschrift ist Teil des Abschnitts über die Geld- und Wertzeichenfälschung (§§ 146 ff. StGB). Während § 146 StGB primär die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld als Fälschung von Geld sanktioniert, umfasst § 147 StGB das Abschieben, also das Inumlaufbringen bereits gefälschten Geldes.

Gesetzestext (Auszug)

Nach § 147 StGB macht sich strafbar, „wer Geld, das er als falsch erkannt hat, in Verkehr bringt“.


Tatbestand: Voraussetzungen und Auslegung

Tatobjekt: Falsches Geld

Als Tatobjekt kommt ausschließlich falsches Geld infrage. Dazu zählen insbesondere:

  • Gefälschte Banknoten und Münzen (in- und ausländisches Geld)
  • Echte, aber verfälschte Geldscheine oder Münzen (z. B. manipulierte Echtnoten)

Nicht erfasst sind nachgemachte Wertpapiere oder sonstige Zahlungsmittel, die keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind. Die Definition von „falschem Geld“ findet sich ebenfalls im Strafgesetzbuch.

Tathandlung: Inverkehrbringen (Abschieben)

Das Inverkehrbringen oder Abschieben besteht in jeder Handlung, durch die der Täter das Falschgeld in den Umlauf bringt, sodass dieses als echtes Geld in die Hände eines Dritten gelangt. Hierzu zählt insbesondere das Bezahlen von Waren oder Dienstleistungen mit Falschgeld, der Tausch, das Verschenken sowie jede Weitergabe mit dem Ziel, dass der Empfänger das Geld als echt verwendet.

Voraussetzungen im Einzelnen
  • Kenntnis der Falschheit: Der Täter muss bei der Tathandlung wissen, dass es sich um Falschgeld handelt.
  • Drittbezug: Das Falschgeld muss in den Umlauf gelangen. Reine Aufbewahrung oder Besitzgenuss reicht nicht aus.
  • Absicht: Es genügt, wenn der Täter die Verwendung als Zahlungsmittel zumindest billigend in Kauf nimmt.

Täterkreis

Täter im Sinne des § 147 StGB kann jede natürliche Person sein, die falsches Geld abschiebt. Eine Beteiligung in Mittäterschaft oder als Gehilfe ist möglich.


Rechtsfolgen: Strafmaß und Nebenfolgen

Strafandrohung

Für das Abschieben falschen Geldes sieht § 147 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa beim bandenmäßigen Handeln oder bei großen Schadenssummen, können auch höhere Strafen verhängt werden. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Tatmehrheit, Tateinheit

Häufig tritt das Abschieben falschen Geldes in Tateinheit mit weiteren Vergehen auf, insbesondere mit Betrug (§ 263 StGB), wenn durch das Inumlaufbringen eines Schadens für einen Dritten verursacht wird.

Nebenstrafen und Maßnahmen

Unter bestimmten Umständen kann das Gericht neben der eigentlichen Strafe auch Nebenstrafen verhängen, wie ein Berufsverbot oder die Einziehung des Falschgeldes gemäß § 148 StGB.


Abgrenzung zu anderen Straftatbeständen

Falschgeldbesitz ohne Abschieben

Der bloße Besitz oder das Herstellens von Falschgeld ohne dessen Weitergabe wird durch andere Vorschriften, vor allem durch § 146 StGB, geahndet.

Betrug

Wird das Falschgeld zur Täuschung und Erlangung eines Vermögensvorteils genutzt, so kommt zusätzlich Betrug infrage. Ein innerer Konkurrenz- oder Subsidiaritätsverhältnis besteht hierbei je nach Fallgestaltung.

Versehentliches Inverkehrbringen

Personen, die unwissentlich Falschgeld weitergeben, machen sich nicht nach § 147 StGB strafbar. Eine Strafbarkeit setzt die nachweisliche Kenntnis der Falschheit voraus.


Praxisrelevanz und Rechtsprechung

Das Abschieben falschen Geldes ist ein praxisrelevanter Deliktbereich, etwa im Rahmen des Zahlungs- und Warenverkehrs. Die Rechtsprechung betont die Notwendigkeit des zweifelsfreien Nachweises der Kenntnis über die Falschheit des Geldes. Je nach Einzelfall kann eine Strafmilderung stattfinden, wenn etwa das Falschgeld unmittelbar nach Erkennen zurückgegeben oder der Polizei übergeben wird.


Europäische und internationale Bezüge

Auch auf europäischer Ebene existieren rechtliche Rahmenbedingungen gegen das Abschieben falschen Geldes. Die EU-Richtlinie 2014/62/EU zur Bekämpfung der Geldfälschung verpflichtet die Mitgliedstaaten zur strafrechtlichen Ahndung des Inverkehrbringens von Falschgeld in vergleichbarer Weise.


Zusammenfassung

Das Abschieben falschen Geldes umfasst alle strafbaren Handlungen, bei denen gefälschtes Geld – in Kenntnis seiner Falschheit – in den Umlauf gebracht wird. Es handelt sich um eine wichtige Schutzvorschrift für das öffentliche Vertrauen in das Geldsystem. Der Straftatbestand ist umfassend gesetzlich geregelt, klar von anderen Delikten abzugrenzen und wird von staatlichen Behörden streng verfolgt. Wer Falschgeld erkennt, ist daher gemäß § 146 Abs. 3 StGB verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei anzuzeigen, um eine Strafbarkeit nach § 147 StGB zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen beim Abschieben falschen Geldes?

Wer in Deutschland Falschgeld in den Verkehr bringt, macht sich gemäß § 146 Strafgesetzbuch (StGB) – Geldfälschung – strafbar. Das Abschieben, also das Weitergeben oder Inverkehrbringen von Falschgeld, ist unabhängig davon strafbar, ob die betreffende Person das Falschgeld selbst hergestellt hat oder nicht. Schon die bloße Weitergabe mit Kenntnis der Unechtheit erfüllt den Straftatbestand, wobei Vorsatz erforderlich ist. Die mögliche Strafe reicht von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu sehr hohen Haftstrafen in besonders schweren Fällen. Daneben drohen Nebenfolgen wie etwa Einziehung des Falschgeldes und weitere strafrechtliche Maßnahmen. Fahrlässiges Abschieben ist hingegen nach deutschem Recht nicht strafbar; die Kenntnis über die Unechtheit des Geldes zum Zeitpunkt der Weitergabe ist zwingende Voraussetzung.

Wie unterscheidet das Gesetz zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Abschieben von Falschgeld?

Strafbar ist nur das vorsätzliche Abschieben von Falschgeld. Das bedeutet, der Täter muss mit Wissen und Wollen handeln, also sich der Tatsache bewusst sein, dass er Falschgeld übergibt, diese Handlung auch ausführen und die Weitergabe des Falschgeldes wollen. Fahrlässiges Verhalten, also wenn jemand versehentlich Falschgeld weiterreicht, weil er keine Kenntnis von dessen Unechtheit hatte, bleibt straflos. Allerdings kann in bestimmten Konstellationen der Vorwurf der Leichtfertigkeit aufkommen, was bei wiederholtem oder besonders grobem Übersehen von Fälschungsmerkmalen in Betracht gezogen werden kann; dies würde im Einzelfall jedoch detailliert geprüft.

Gibt es Unterschiede in der Strafbarkeit zwischen dem Inverkehrbringen und dem bloßen Besitz von Falschgeld?

Das bloße Besitzen von Falschgeld ist im Gegensatz zum Inverkehrbringen nur dann strafbar, wenn der Besitz mit der Absicht verbunden ist, das Falschgeld auch weiterzugeben oder in irgendeiner Weise in den Zahlungsverkehr einzuschleusen (§ 146 Abs. 2 StGB). Wer Falschgeld lediglich unwissentlich erhält und aufbewahrt, macht sich nicht strafbar. Erst mit dem Vorsatz, das Geld weiterzugeben, greift der Straftatbestand. Das Inverkehrbringen umfasst dabei jegliche Handlung, durch die das Falschgeld in den Geldkreislauf gelangt, etwa durch Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung.

Welche Rolle spielt das Wissen um die Falschheit des Geldes bei der Strafzumessung?

Das Wissen um die Falschheit – der sogenannte Vorsatz – ist für die Strafbarkeit essentiell. Liegt eindeutiger Vorsatz vor, ist das Strafmaß in der Regel höher, insbesondere wenn die Tat mit krimineller Energie und möglicherweise gewerbsmäßig begangen wird. Wer also gezielt größere Mengen Falschgeld in Umlauf bringt und damit beispielsweise ein betrügerisches System betreibt, muss mit deutlich härteren Strafen rechnen als jemand, der eine einzelne Banknote wissentlich weitergibt. Hinsichtlich der Strafzumessung werden zusätzlich Faktoren wie Vorstrafen, Schadensausmaß und die Beweggründe des Täters berücksichtigt.

Wie müssen geschädigte Personen mit erhaltenem Falschgeld umgehen, um sich nicht selbst strafbar zu machen?

Wer im Besitz von Falschgeld ist und Kenntnis darüber erlangt, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich bei der Polizei, einer Bank oder der Bundesbank abzugeben. Ein Versuch, das Falschgeld trotzdem weiterzugeben, stellt eine Straftat dar. Das Zurückhalten oder bewusste Weiterverwenden kann zu Ermittlungen gegen den Besitzer führen. Die zuständigen Behörden speichern zudem Seriennummern und prüfen Umstände des Auffindens, um weitere Verbreitungsketten aufzudecken. Wer das Falschgeld meldet und offen mit den Behörden kooperiert, macht sich in keinem Fall strafbar.

Gibt es spezielle Regelungen für Minderjährige, die Falschgeld abschieben?

Minderjährige unterliegen grundsätzlich den gleichen Straftatbeständen, sind jedoch dem Jugendstrafrecht (§§ 1 ff. JGG) unterworfen. Hier steht der Erziehungsgedanke vor der Bestrafung im Vordergrund. Bei nachgewiesenem Vorsatz kann auch der Versuch einer Geldfälschung oder das Abschieben von Falschgeld bei Minderjährigen geahndet werden, allerdings häufig mit Erziehungsmaßregeln, Verwarnungen oder Sozialstunden anstelle längerer Haftstrafen. Ob und in welchem Ausmaß eine Verurteilung erfolgt, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls, dem Alter des Täters sowie seiner Einsichtsfähigkeit ab.

Können auch Versuchshandlungen strafbar sein?

Der Versuch, Falschgeld in den Umlauf zu bringen, ist nach deutschem Recht ebenfalls grundsätzlich strafbar. Schon das Ansetzen zu einer Tathandlung, bei der Falschgeld bewusst angeboten, aber zum Beispiel noch nicht entgegengenommen wurde, kann verfolgt werden (§ 23 StGB). Die Strafe für den Versuch richtet sich nach dem Maß der Vollendung, wobei geringere Strafmaße zur Anwendung kommen können. Die Schwelle zum strafbaren Versuch ist dabei jedoch relativ niedrig angesetzt, um eine effektive Bekämpfung des Falschgeldhandels zu gewährleisten.