Legal Lexikon

ABM


Definition und rechtliche Einordnung von ABM

ABM ist die Abkürzung für „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ und bezeichnet eine zeitlich befristete, staatlich geförderte Maßnahme zur Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten, die insbesondere zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit dient. Ziel der ABM ist es, Arbeitsuchenden die Möglichkeit zu bieten, durch vorübergehende Beschäftigung ihre berufliche Qualifikation zu erhalten oder zu verbessern und die Vermittlungschancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhöhen.

Im rechtlichen Kontext finden sich die zentralen Regelungen zu ABM vor allem im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Daneben existieren weitere relevante Vorschriften sowie verschiedene Begriffsabgrenzungen und Besonderheiten, die im Folgenden detailliert dargestellt werden.


Historische Entwicklung der ABM

Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme als Instrument der aktiven Arbeitsmarktpolitik wurde in der Bundesrepublik Deutschland erstmals im Rahmen der Nachkriegszeit eingeführt und seither mehrfach reformiert. Ursprünglich als Antwort auf hohe Arbeitslosigkeit gedacht, erfuhr das Instrument insbesondere in den 1990er Jahren im Zuge der deutschen Wiedervereinigung eine starke Ausweitung. Über die Jahre hinweg wurde die Förderung an sich ändernde Zielgruppen und arbeitsmarktpolitische Erfordernisse angepasst.


Gesetzliche Grundlagen der ABM

Gesetzliche Verankerung im SGB III

Die rechtliche Grundstruktur der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen ist im Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III), insbesondere in den §§ 260 ff. SGB III geregelt. Hier wird der Begriff, die Fördervoraussetzungen, die Dauer und Beendigung sowie die Rechtsstellung der beschäftigten Personen genau normiert.

Begriff und Zielsetzung (§ 260 SGB III)

Die ABM verfolgt das Ziel, Arbeitslose durch die Schaffung zusätzlicher, öffentlicher Arbeitsgelegenheiten vorübergehend zu beschäftigen, ohne dabei reguläre Arbeitsplätze zu verdrängen oder zu ersetzen. Es handelt sich stets um staatlich initiierte Maßnahmen; private Arbeitgeber sind grundsätzlich nur indirekt beteiligt.

Fördervoraussetzungen (§§ 261 ff. SGB III)

Ein wesentliches Förderkriterium ist die Zusätzlichkeit und Gemeinnützigkeit der Tätigkeit. Eine ABM darf nur gefördert werden, wenn:

  • Die Arbeit zusätzlich ist: Arbeitsleistungen dürfen ohne die Förderung nicht, nicht im selben Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden.
  • Die Arbeit im öffentlichen Interesse liegt: Vorteil für Allgemeinheit bzw. öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Träger.
  • Die Arbeit wettbewerbsneutral ist: Keine Verdrängung regulärer Beschäftigung.

Weitere Voraussetzungen sind die Arbeitslosigkeit der teilnehmenden Person sowie deren Eingliederungsbedarf.


Durchführung und praktische Umsetzung

Träger von ABM

Als Träger von ABM kommen in der Regel öffentliche Institutionen, kommunale Einrichtungen, gemeinnützige Organisationen oder anerkannte Wohlfahrtsverbände in Betracht. Die Maßnahme muss der Arbeitsagentur gegenüber beantragt und genehmigt werden.

Auswahl und Zuweisung der Teilnehmer

Die Auswahl erfolgt durch die Arbeitsagentur auf Grundlage der Eignung und Förderbedürftigkeit des einzelnen Arbeitslosen. Vorrangig werden Personen gefördert, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur geringe Chancen auf eine Einstellung haben.

Rechtsstellung der Teilnehmer

Teilnehmer einer ABM bleiben grundsätzlich Arbeitslose im Sinne des SGB III, erwerben aber mit der Teilnahme Rechte und Pflichten nach dem Maßnahmerecht:

  • Sozialversicherungsrechtliche Einordnung: Während der Maßnahme bestehen Ansprüche auf Unfallversicherung. Altersvorsorge (Rentenversicherung) und andere Sozialleistungen werden jedoch in vielen Fällen ruhend gestellt.
  • Vergütung: Die Vergütung ist oft an den Mindestlohn gebunden, kann darüber hinaus aber gesondert geregelt werden und wird vielfach von der Bundesagentur für Arbeit (ganz oder teilweise) finanziert.

Förderrahmen und Begrenzung

Dauer und Umfang der Förderung

Die Förderung einer ABM ist auf maximal zwölf Monate begrenzt, Verlängerungen bis zu 24 Monaten sind in besonderen Einzelfällen möglich, etwa bei schwer vermittelbaren Personen (§ 265 SGB III). Jede Maßnahme muss zeitlich und sachlich gerechtfertigt sein und der überprüfbaren Zielsetzung dienen.

Beendigung der Maßnahme

Eine ABM endet mit Ablauf der Befristung, vorzeitiger Arbeitsaufnahme oder Erfüllung des Förderzwecks. Ein Abbruch kann auch seitens der Arbeitsagentur oder des Trägers erfolgen, etwa bei schwerer Pflichtverletzung des Teilnehmers.


Rechtliche Kontrollen, Missbrauchsschutz und Sanktionen

Prüfungs- und Kontrollrechte

Die Zulässigkeit und Durchführung von ABM unterliegen der Kontrolle durch die Bundesagentur für Arbeit sowie weiterer Aufsichtsbehörden. Der Maßnahmecharakter muss regelmäßig überprüft und dokumentiert werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist zwingende Voraussetzung für die Auszahlung von Fördermitteln.

Missbrauchsvermeidung

Um Marktverzerrungen zu vermeiden, darf eine ABM keine regulären Arbeitsplätze ersetzen oder bestehende Beschäftigungsverhältnisse verdrängen. Der Missbrauch staatlicher Fördermittel wird regelmäßig überprüft; Verstöße können zum sofortigen Abbruch der Maßnahme sowie zu Rückerstattungs- und Strafzahlungen führen.

Rechtsmittel gegen Entscheidungen

Teilnehmer und Träger haben – wie im gesamten Arbeitsförderungsrecht üblich – Anspruch auf rechtsstaatlichen Schutz. Gegen ablehnende Entscheidungen oder Maßnahmeabbrüche kann Widerspruch eingelegt und im Wege der sozialgerichtlichen Klage vorgegangen werden.


Abgrenzung zu ähnlichen Maßnahmen

ABM sind von anderen arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, insbesondere der „Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung“ (AGH, etwa „Ein-Euro-Job“) oder der Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV), rechtlich zu trennen. Entscheidende Unterschiede liegen in Zielgruppe, Trägerstruktur, Umfang der Beschäftigung und gesetzlichen Grundlagen.


Fazit

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) sind ein bewährtes und klar reglementiertes Instrument der deutschen Arbeitsmarktpolitik. Die umfangreichen gesetzlichen Regelungen gewährleisten die Integrität und Gemeinwohlorientierung des Instruments, stellen jedoch auch hohe Anforderungen an Träger und begünstigte Personen. Die rechtsstaatliche Ausgestaltung schafft zugleich Rechtssicherheit und schützt die Betroffenen vor willkürlichen Maßnahmen oder Missbrauch. Im Zusammenhang mit weiteren arbeitsmarktpolitischen Förderinstrumenten leisten ABM einen wichtigen Beitrag zur Integration und Qualifikation vormals arbeitsloser Personen.


Verweise

  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Sozialgerichtsbarkeit (SGB X, SGG)
  • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Häufig gestellte Fragen

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei der Anwendung von Account-Based Marketing (ABM)?

Bei der Durchführung von ABM-Kampagnen unterliegen Unternehmen streng den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie gegebenenfalls weiteren nationalen Datenschutzvorschriften, wie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Deutschland. Zentrale Anforderungen sind insbesondere die Rechtmäßigkeit und Transparenz der Datenverarbeitung. Unternehmen müssen eine gültige Rechtsgrundlage für jede Art der personenbezogenen Datenverarbeitung nach Art. 6 DSGVO vorweisen können, etwa das Vorliegen einer Einwilligung der betroffenen Person oder ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, das nach sorgfältiger Interessenabwägung die Rechte und Freiheiten der Betroffenen nicht überwiegt. ABM erfordert häufig die gezielte Ansprache einzelner Entscheidungsträger in Unternehmen, sodass klar zu dokumentieren ist, welche personenbezogenen Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden. Transparenzpflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO schreiben zudem vor, dass die Betroffenen detailliert über die Datenverarbeitung informiert werden müssen. Unternehmen sind außerdem verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu implementieren, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und nur die für die festgelegten Marketingzwecke erforderlichen Daten zu verarbeiten (Prinzip der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO). Verstöße gegen diese Pflichten können empfindliche Bußgelder nach sich ziehen.

Welche Grenzen setzt das Wettbewerbsrecht dem ABM?

Das Wettbewerbsrecht, insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), setzt dem ABM enge Grenzen. Maßgeblich ist vor allem das Verbot unzumutbarer Belästigungen (§ 7 UWG), das besondere Bedeutung bei der Direktansprache einzelner Personen gewinnt. Die gezielte Kontaktaufnahme darf grundsätzlich nur mit ausdrücklicher vorheriger Einwilligung des Adressaten erfolgen, insbesondere bei Kommunikationswegen wie E-Mail, Telefon oder SMS. Auch im B2B-Bereich ist ohne eine solche Einwilligung nur in engen Ausnahmefällen eine Direktwerbung zulässig, wenn z.B. eine bestehende Geschäftsbeziehung besteht und auf ähnliche Produkte hingewiesen wird. Zudem muss bei jeder Marketingkommunikation ein klarer und einfacher Widerspruchsmechanismus bereitgestellt werden, damit adressierte Personen ihre Einwilligung jederzeit widerrufen oder der Werbeansprache widersprechen können. Verstöße gegen diese Vorgaben können Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und Schadenersatzforderungen zur Folge haben.

Wie sind die Pflichten zur Auftragsverarbeitung im Rahmen von ABM zu bewerten?

Setzt ein Unternehmen im Rahmen von ABM externe Dienstleister, beispielsweise für das Hosting, Analysezwecke oder die Ausführung von Mailings, ein, handelt es sich in der Regel um eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO. In diesem Fall muss zwingend ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abgeschlossen werden, der die wechselseitigen Rechte und Pflichten präzise regelt. Der Verantwortliche muss sich davon überzeugen, dass der beauftragte Dienstleister geeignete technische und organisatorische Maßnahmen implementiert hat, um Datenschutz und Datensicherheit nach Maßgabe der DSGVO zu gewährleisten. Die Daten dürfen außerdem nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeitet werden. Der AVV muss auch Regelungen zu Subunternehmern, Kontrollrechten und Meldepflichten bei Datenschutzvorfällen enthalten. Werden Dienstleister außerhalb der EU/des EWR eingesetzt, sind zusätzlich die Vorgaben für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß Kapitel V der DSGVO zu beachten.

Welche speziellen Vorgaben gibt es zur Einholung und Nachweisbarkeit von Einwilligungen im ABM-Kontext?

Im Rahmen von ABM ist es von zentraler Bedeutung, dass eventuelle Einwilligungen zur Datenverarbeitung freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich erteilt werden (Art. 7, Art. 4 Nr. 11 DSGVO). Die Einholung der Einwilligung muss nachvollziehbar dokumentiert werden, beispielsweise durch Protokollierung im CRM-System, und die Einwilligungserklärung muss verständlich formuliert sein. Unternehmen sind nachweispflichtig und müssen auf Anfrage jederzeit belegen können, wann und in welcher Form die Einwilligung eingeholt wurde. Zudem muss vorab klar und deutlich über den Zweck und Umfang der Datenverarbeitung, die Übermittlung an Dritte sowie über das Recht auf Widerruf der Einwilligung informiert werden. Nach Widerruf einer Einwilligung sind die Korrespondenz sowie sämtliche personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, soweit keine anderen Aufbewahrungsfristen greifen.

Wie ist der Umgang mit internationalen Datentransfers im Rahmen von ABM geregelt?

Findet im Rahmen von ABM ein Austausch personenbezogener Daten mit Unternehmen, Dienstleistern oder Tools außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittland) statt, greifen die besonderen Regelungen der DSGVO zu internationalen Datenübermittlungen (Art. 44 ff. DSGVO). Hierbei ist sicherzustellen, dass beim Empfänger ein angemessenes Schutzniveau für die betroffenen Daten gewährleistet wird. Dies kann entweder durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, geeignete Garantien wie Standardvertragsklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder im Ausnahmefall mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Unternehmen sollten stets die Rechtmäßigkeit, Angemessenheit und Risiken der Übertragung sorgfältig prüfen und entsprechende Dokumentations- sowie Informationspflichten beachten. Fehlerhafte oder unrechtmäßige Datentransfers können massive Bußgelder und Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.

Welche Aufbewahrungs- und Löschpflichten bestehen beim ABM?

Im Rahmen von ABM sind Unternehmen verpflichtet, die Grundsätze der Speicherbegrenzung und Datenminimierung zu wahren (Art. 5 Abs. 1 lit. e und c DSGVO). Personenbezogene Daten sollen nur so lange wie zur Erreichung des legitimen Zwecks erforderlich gespeichert werden. Ist dieser Zweck (z.B. Durchführung einer Marketingkampagne) erfüllt oder widersprechen die betroffenen Personen der weiteren Verarbeitung, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Unternehmen sollten hierfür klare Löschfristen und Kontrollmechanismen implementieren, die auch im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert werden müssen. Nur wenn gesetzliche Aufbewahrungsfristen, z.B. nach Handels- oder Steuerrecht, entgegenstehen, dürfen die Daten weiterhin gespeichert, ansonsten aber nicht mehr für Marketingzwecke verwendet werden. Die Pflicht zur Löschung umfasst auch Backups und Archivsysteme.

Welche Informationspflichten bestehen im spezifischen ABM-Kontext?

Betroffene Personen müssen gemäß Art. 13 und 14 DSGVO zum Zeitpunkt der Datenerhebung beziehungsweise spätestens innerhalb eines angemessenen Zeitraums über die geplante Datenverarbeitung informiert werden. Diese Informationspflichten umfassen Angaben zum Verantwortlichen, zu den Zwecken und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, zu Empfängern oder Kategorien von Empfängern, zur Dauer der Speicherung, zu Betroffenenrechten (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit), zum Bestehen von Beschwerderechten bei einer Aufsichtsbehörde sowie zu etwaigen Drittlandsübermittlungen. Im ABM-Kontext, wo auch Daten aus öffentlichen Quellen (z.B. LinkedIn-Profile, Firmenwebsites) genutzt werden können, gilt: Werden Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben, müssen die Informationspflichten nach Art. 14 DSGVO erfüllt werden, was regelmäßige Anpassungen an die aktuelle Datenbasis und eine transparente Kommunikation erfordert. Unterbleibt dies, drohen erhebliche Sanktionen durch die Datenschutzbehörden.