Begriffserklärung: Abgeltung von Urlaub
Die Abgeltung von Urlaub bezeichnet die finanzielle Vergütung nicht genommenen Urlaubs, wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub ganz oder teilweise nicht mehr durch tatsächliche Freizeitnahme realisieren kann. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass der Urlaub während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in Form von bezahlter Freizeit gewährt wird. Die Auszahlung des Urlaubs stellt eine Ausnahme dar.
Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen
Das Recht auf Erholungsurlaub ist ein zentrales Element im Arbeitsrecht. Es dient dem Schutz der Gesundheit und soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer sich regelmäßig erholen können. Die Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung besteht nur unter bestimmten Bedingungen: Sie kommt ausschließlich dann in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und noch Resturlaubsansprüche bestehen, die aus tatsächlichen Gründen nicht mehr genommen werden können.
Unterscheidung zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsabgeltung
Während des laufenden Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, sich den Urlaub auszahlen zu lassen. Der gesetzliche Vorrang liegt bei der Gewährung von Freizeit zur Erholung. Erst mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann eine Umwandlung offener Urlaubsansprüche in einen Geldanspruch erfolgen.
Bedingungen für die Auszahlung von Resturlaub
Eine Auszahlung kommt nur infrage, wenn es objektiv unmöglich ist, den offenen Urlaub vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses zu nehmen – etwa weil das Ende kurzfristig erfolgt oder betriebliche Gründe dies verhindern. In allen anderen Fällen bleibt es beim Grundsatz „Freizeit statt Geld“.
Berechnung der Abgeltungssumme
Die Höhe der finanziellen Entschädigung richtet sich nach dem noch offenen Urlaubsanspruch sowie dem durchschnittlichen Verdienst im relevanten Zeitraum vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Berechnung werden üblicherweise alle regelmäßigen Vergütungsbestandteile berücksichtigt – dazu zählen beispielsweise Grundgehalt sowie Zulagen oder Zuschläge für Überstunden.
Sonderfälle bei Teilzeit- oder Minijob-Beschäftigten
Auch Teilzeitkräfte oder geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf eine entsprechende finanzielle Kompensation ihres verbleibenden gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses. Die Berechnungsgrundlage orientiert sich an deren individueller vertraglicher Regelarbeitszeit sowie am durchschnittlichen Verdienst.
Ausschlussfristen und Verfall offener Ansprüche
Offene Ansprüche auf finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub können zeitlich befristet sein: Häufig sehen Tarif- oder Einzelarbeitsverträge Fristen vor, innerhalb derer solche Forderungen geltend gemacht werden müssen (sogenannte Ausschlussfristen). Werden diese Fristen versäumt, verfällt unter Umständen auch ein bestehender Zahlungsanspruch unwiderruflich.
Bedeutung tariflicher Regelungen
In vielen Branchen existieren spezielle tarifvertragliche Bestimmungen zur Handhabung offener Urlaubsansprüche nach Beendigung eines Anstellungsvertrages; diese können sowohl zugunsten als auch zulasten eines Arbeitnehmers abweichen.
Besteuerung und Sozialversicherungspflicht
Die ausgezahlte Summe gilt als steuerpflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit; sie unterliegt daher grundsätzlich Lohnsteuer sowie gegebenenfalls Beiträgen zur Sozialversicherung.
Sonderfälle: Krankheit während Kündigungsfrist
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seiner Kündigungsfrist so schwerwiegend bzw langanhaltend, dass er seinen Resturlaub bis zum Ausscheiden aus dem Unternehmen nicht mehr nehmen kann (z.B.: längere Krankschreibung), entsteht ebenfalls ein Anspruch auf Ausgleichszahlung.
Häufig gestellte Fragen zur Abgeltung von Urlaub
Muss verbleibender Resturlaub immer ausgezahlt werden?
Nicht jeder offene Resturlaub wird automatisch ausgezahlt; dies geschieht nur dann zwingend bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses und sofern keine Möglichkeit bestand den offenen Urlaub vorher zu nehmen.
Können Arbeitgeber verlangen, dass Mitarbeiter ihren gesamten Jahresurlaub vor Vertragsende nehmen?
Mitarbeitende sollen ihren Jahresurlaub möglichst vollständig während ihrer Anstellung nutzen; Arbeitgeber dürfen jedoch keine eigenmächtige Kürzung bereits entstandener Ansprüche vornehmen.
Darf man sich freiwillig statt Freizeit lieber Geld auszahlen lassen?
< p>Einen generellen Rechtsanspruch darauf gibt es im laufenden Vertrag nicht; vorrangiges Ziel bleibt stets die tatsächliche Freistellung zum Zwecke der Erholung.
Zählt Sonderurlaub ebenfalls zur abzugeltenden Zeit?
< p>Sonderurlaube wie beispielsweise Bildungs- oder Mutterschutzzeiten sind rechtlich gesondert geregelt; sie fallen meist nicht unter den Begriff „abzugeltender Erholungsurlaub“. p >
< h4 >Wie lange hat man Zeit um einen Zahlungsanspruch geltend zu machen? h4 >
< p >Für offene Forderungen gelten häufig vertraglich festgelegte Ausschlussfristen – nach deren Ablauf verfällt möglicherweise auch ein berechtigter Auszahlungswunsch endgültig.< / p >
< h4 >Wird abgegoltenes Urlaubsgeld versteuert?< / h4 >
< p >Ja – erhaltene Zahlungen gelten als reguläres Einkommen aus abhängiger Tätigkeit mit entsprechender Steuerpflicht.< / p >
< h4 >Gilt das Recht auf Ausgleichszahlungen auch für Minijobs?< / h4 >
< p >Auch geringfügige Beschäftigte haben einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch dessen Wert ihnen am Ende einer Tätigkeit zusteht sofern dieser noch offen ist.< / p >