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Abgekürzte Außenprüfung


Begriff und Bedeutung der Abgekürzten Außenprüfung

Die abgekürzte Außenprüfung ist ein steuerliches Verfahren im deutschen Steuerrecht, das eine besondere Form der Außenprüfung (Betriebsprüfung) darstellt. Im Unterschied zur umfassenden Außenprüfung beschränkt sich die abgekürzte Prüfung auf bestimmte Sachverhalte, Steuerarten oder Besteuerungszeiträume. Sie dient der effizienten und ressourcenschonenden Überprüfung ausgewählter steuerlich relevanter Punkte ohne eine vollständige Prüfung aller steuerlichen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen.

Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Regelungen

Die abgekürzte Außenprüfung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 203 der Abgabenordnung (AO). Nach § 203 AO ist eine Außenprüfung abgekürzt durchzuführen, wenn nur bestimmte Sachverhalte, Steuerarten oder Zeiträume geprüft werden sollen. Die gesetzlichen Normen schreiben die Verfahrensweise und die Voraussetzungen der Durchführung verbindlich fest. Dabei gelten im Wesentlichen die allgemeinen Vorschriften über die Außenprüfung gemäß §§ 193 bis 203 AO, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Abgrenzung: Außenprüfung und Abgekürzte Außenprüfung

Während die normale Außenprüfung gemäß § 193 AO in der Regel sämtliche steuerlichen Sachverhalte und Steuerarten bei einem Steuerpflichtigen umfasst, beschränkt sich die abgekürzte Außenprüfung gezielt auf bestimmte Teile. Ziel ist es, durch die Fokussierung auf wesentliche oder auffällige Aspekte eine schnellere und dennoch rechtssichere Überprüfung zu gewährleisten.

Voraussetzungen für die Abgekürzte Außenprüfung

Auswahl des Prüfungsumfangs

Die zuständige Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine abgekürzte Außenprüfung durchgeführt wird. Ausschlaggebend hierfür können Auffälligkeiten, konkrete Hinweise auf Unstimmigkeiten, aber auch Hinweise auf mögliche Fehlerquellen in Einzelbereichen sein. Ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf die abgekürzte Prüfung besteht nicht.

Mitteilungspflichten und Bekanntgabe

Die Finanzverwaltung ist verpflichtet, dem Steuerpflichtigen Beginn und Umfang der abgekürzten Außenprüfung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe gilt als Verwaltungsakt und muss die zu prüfenden Sachverhalte, Steuerarten oder Zeiträume konkret bezeichnen. Eine formlose Mitteilung ist dabei grundsätzlich ausreichend.

Auswahlkriterien

Kriterien für die Auswahl einer abgekürzten Außenprüfung sind insbesondere:

  • Auffälligkeiten bei bestimmten Einkunfts- oder Umsatzarten
  • Wiederholte Unstimmigkeiten bei spezifischen Steuerarten
  • Ergänzende Prüfungsnotwendigkeiten aufgrund von Kontrollmitteilungen oder Vorprüfungen

Ablauf der Abgekürzten Außenprüfung

Durchführung

Die abgekürzte Außenprüfung wird in der Regel ohne vorherige Prüfungsanordnung gemäß § 196 AO durchgeführt. Häufig findet sie „schreibtischmäßig“ auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen beim Finanzamt statt. In Einzelfällen kann auch eine Prüfung vor Ort beim Steuerpflichtigen notwendig sein, beispielsweise wenn relevante Unterlagen dort verwahrt werden.

Rechte und Pflichten des Steuerpflichtigen

Dem Steuerpflichtigen stehen während der abgekürzten Außenprüfung dieselben Mitwirkungs- und Schutzrechte zu wie bei einer regulären Außenprüfung. Dies betrifft insbesondere:

  • Das Recht auf rechtliches Gehör (§ 91 AO)
  • Mitwirkungsverpflichtungen bei der Vorlage von Unterlagen (§ 200 AO)
  • Das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 AO)

Prüfungsbericht und Abschluss

Das Ergebnis der abgekürzten Außenprüfung wird dem Steuerpflichtigen regelmäßig in Form eines Prüfungsberichts mitgeteilt. Darin werden die festgestellten Sachverhalte und steuerlichen Konsequenzen dargelegt. Das Finanzamt erlässt auf dieser Grundlage neue Steuerbescheide oder ändert bestehende, soweit dies erforderlich ist.

Rechtsschutz und Rechtsbehelfe

Anfechtbarkeit

Der Prüfungsbericht sowie die auf der abgekürzten Außenprüfung basierenden Steuerbescheide unterliegen den allgemeinen Vorschriften zu Rechtsbehelfen. Der Steuerpflichtige kann gegen die für ihn nachteiligen Bescheide Einspruch einlegen (§§ 347 ff. AO).

Rechtsschutz im Verfahren

Während des gesamten Verfahrens gelten rechtsstaatliche Mindeststandards. Der Steuerpflichtige ist in vollem Umfang vor rechtswidrigen Maßnahmen und Bewertungen geschützt. Mängel in der Bekanntgabe oder Durchführung der abgekürzten Außenprüfung können zur Unwirksamkeit der Ergebnisse führen.

Praktische Bedeutung und Anwendungsbereich

Vorteile der abgekürzten Außenprüfung

Die abgekürzte Außenprüfung bietet für die Finanzbehörden Effizienzvorteile, da sie gezielt und ressourcenschonend arbeiten können. Für Steuerpflichtige bedeutet die begrenzte Prüfung einen geringeren Prüfungsaufwand und eine reduzierte Belastung im Vergleich zu einer vollständigen Außenprüfung.

Typische Anwendungsfälle

Abgekürzte Außenprüfungen kommen insbesondere vor bei:

  • Auffälligen Sachverhalten in einzelnen Steuerarten, etwa Umsatzsteuer oder Körperschaftsteuer
  • Nachkontrollen zu bereits durchgeführten Betriebsprüfungen
  • Prüfungen im Zusammenhang mit besonderen Geschehnissen, z.B. Umstrukturierungen oder Unternehmensübertragungen

Unterschiede zur Sonderprüfung

Im Gegensatz zur Sonderprüfung, die sich etwa auf Steuervergünstigungen, Investitionszulagen oder steuerliche Fördermaßnahmen konzentrieren kann und oft einen besonderen Anlass hat, ist die abgekürzte Außenprüfung ein verkürztes, aber reguläres Prüfungsmittel im Rahmen des allgemeinen Steuerverfahrens.

Literatur und weiterführende Hinweise

Für vertiefende Informationen empfiehlt sich ein Blick in die einschlägigen Kommentierungen der Abgabenordnung sowie in die Verwaltungsanweisungen und Erlasse der Finanzbehörden. Wichtige rechtliche Einzelfragen werden zudem durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung und durch Veröffentlichungen der Bundesfinanzverwaltung konkretisiert.


Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine detaillierte und umfassende Übersicht zum Begriff der abgekürzten Außenprüfung nach deutschem Steuerrecht und berücksichtigt alle wesentlichen rechtlichen und verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte, die für Steuerpflichtige und die Verwaltungspraxis von Bedeutung sind.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechtsfolgen kann eine abgekürzte Außenprüfung für den Steuerpflichtigen haben?

Eine abgekürzte Außenprüfung führt dazu, dass die inhaltlich geprüften Steuererklärungen durch das Finanzamt einer speziellen Prüfungsform unterzogen wurden, bei der nur bestimmte Sachverhalte oder Teilbereiche überprüft werden. Rechtlich bindend ist hierbei, dass nur die tatsächlich geprüften Sachverhalte bestandskräftig werden; nicht geprüfte Sachverhalte können durch das Finanzamt weiterhin aufgegriffen und ggf. erneut geprüft werden. Dagegen ist hinsichtlich der geprüften Punkte das sogenannte Verbot der Verböserung (§ 367 Abs. 2 AO analog) zu beachten: Eine Verschlechterung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen darf in Bezug auf die geprüften Sachverhalte grundsätzlich nur erfolgen, wenn diese dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben und mit ihm erörtert wurden. Rechtliche Folge einer abgekürzten Außenprüfung ist auch, dass sie – wie eine reguläre Außenprüfung – zu einem geänderten Steuerbescheid führen kann; jedoch unterliegen die nur teilweise geprüften Steuerarten oder Besteuerungszeiträume weiterhin einer möglichen späteren Prüfung. Insbesondere ist eine abgekürzte Außenprüfung keine Sperre für eine spätere umfassende Außenprüfung (§ 203 AO), sondern nur für die konkret geprüften Sachverhalte.

Wie ist das Verfahren der abgekürzten Außenprüfung rechtlich geregelt?

Die abgekürzte Außenprüfung ist im deutschen Steuerrecht nicht ausdrücklich im Gesetz verankert, sondern leitet sich aus § 203 Abgabenordnung (AO) ab, welcher die generellen Regelungen der Außenprüfung bestimmt. Die genaue Ausgestaltung ergibt sich vorrangig aus den gleichlautenden Ländererlassen zur Durchführung der Außenprüfung, insbesondere den AEAO zu § 200 ff. AO sowie dem BMF-Schreiben vom 2. Juli 2012 (BStBl I 2012, 660). Rechtlich ist die abgekürzte Außenprüfung als eine besondere Form der Außenprüfung zu sehen, die sich durch eine Beschränkung auf bestimmte steuerliche Sachverhalte oder Zeiträume auszeichnet. Das Verfahren ist durch die Verfahrensgrundsätze der Außenprüfung geprägt, insbesondere durch die Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs, der Protokollierungspflichten und der Mitteilungspflichten gegenüber dem Steuerpflichtigen. Im Unterschied zur regulären Außenprüfung wird sie in der Regel ohne vorherige Prüfungsanordnung durchgeführt; stattdessen erfolgt oft eine nachträgliche Mitteilung über die Durchführung und das Ergebnis an den Steuerpflichtigen.

Inwieweit ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung während einer abgekürzten Außenprüfung verpflichtet?

Die Mitwirkungspflichten während einer abgekürzten Außenprüfung entsprechen grundsätzlich denjenigen einer normalen Außenprüfung und ergeben sich aus den §§ 200 ff. AO, insbesondere § 200 Abs. 1 AO. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, auf Verlangen des Prüfers Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen sowie Aufzeichnungen und Belege bereitzuhalten, die zur Prüfung der in den Fokus genommenen Sachverhalte erforderlich sind. Die Einschränkung auf bestimmte Prüffelder bedeutet für den Steuerpflichtigen keine Reduzierung der Mitwirkungslast – vielmehr bestehen diese Pflichten in gleichem Umfang wie bei einer regulären Außenprüfung, jedoch beschränkt auf die tatsächlich geprüften Punkte. Bei einer Verweigerung der Mitwirkung können Zwangsmaßnahmen wie Zwangsgelder (§ 328 AO) und ggf. Schätzungen (§ 162 AO) zum Einsatz kommen.

Kann gegen Maßnahmen im Rahmen einer abgekürzten Außenprüfung Rechtsbehelf eingelegt werden?

Die Einlegung von Rechtsbehelfen im Rahmen einer abgekürzten Außenprüfung bezieht sich grundsätzlich auf die im Nachgang ergehenden Verwaltungsakte, insbesondere auf geänderte Steuerbescheide (§§ 347 ff. AO). Ein förmlicher Rechtsbehelf gegen die Durchführung selbst oder gegen die Prüftätigkeiten ist rechtlich nicht vorgesehen, da die abgekürzte Außenprüfung meist formlos und ohne Prüfungsanordnung erfolgt. Ein Einspruch gegen Prüfungsmaßnahmen ist – anders als gegen eine Prüfungsanordnung im Rahmen einer regulären Außenprüfung – daher nicht möglich. Erst mit Erlass eines Änderungsbescheides können diese Handlungen im Rahmen des Einspruchsverfahrens angegriffen und rechtlich überprüft werden. Die Verletzung von Mitteilungs- oder Verfahrensvorschriften im Rahmen der abgekürzten Außenprüfung kann dann im Rahmen des Einspruchs gegen den Steuerbescheid geltend gemacht werden.

Welche Bedeutung hat die abgekürzte Außenprüfung im Hinblick auf die Festsetzungsfristen?

Eine abgekürzte Außenprüfung hat eine unmittelbare Auswirkung auf die steuerlichen Festsetzungsfristen gemäß § 171 Abs. 4 AO. Die Durchführung einer abgekürzten Außenprüfung verlängert – ebenso wie eine reguläre Außenprüfung – die Festsetzungsfrist für die geprüften Steuerarten und Zeiträume, wobei die Hemmung nur für die tatsächlich geprüften Steuerarten oder Sachverhalte und nicht für den gesamten Besteuerungszeitraum gilt. Sobald die abgekürzte Außenprüfung für bestimmte Besteuerungsgrundlagen abgeschlossen ist, läuft die Festsetzungsfrist für diese Grundlagen erst nach Ablauf eines Jahres (§ 171 Abs. 4 Satz 3 AO) nach Bekanntgabe der Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Prüfung ergangen sind, weiter. Für ungeprüfte Sachverhalte bleibt die ursprüngliche Festsetzungsfrist maßgeblich, sodass das Finanzamt dort nach Ablauf der Frist keine Änderungen mehr vornehmen kann, sofern keine anderen verlängerten Fristtatbestände vorliegen.

Dürfen im Anschluss an eine abgekürzte Außenprüfung noch andere Sachverhalte geprüft werden?

Nach Abschluss einer abgekürzten Außenprüfung, in der bestimmte Sachverhalte, Steuerarten oder Zeiträume geprüft wurden, kann das Finanzamt grundsätzlich für die nicht geprüften Sachverhalte eine weitere (ggf. vollständige) Außenprüfung anordnen. Hierbei ist zu beachten, dass das Finanzamt nur hinsichtlich der bereits abschließend geprüften und durch Verwaltungsakt erledigten Sachverhalte (sog. Sperrwirkung) gehindert ist, erneut tätig zu werden. Für alle übrigen Bereiche besteht weiterhin sowohl die Möglichkeit einer Außenprüfung nach §§ 193, 194 AO als auch die Möglichkeit, Änderungen außerhalb der Prüfungsfeststellungen im Rahmen der allgemeinen steuerlichen Vorschriften vorzunehmen, soweit die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die abgekürzte Außenprüfung steht damit einer umfassenden Prüfung anderer, von der abgekürzten Prüfung nicht umfasster Sachverhalte explizit nicht entgegen.

Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen einer abgekürzten Außenprüfung und einer regulären Außenprüfung hinsichtlich der Prüfungsanordnung?

Ein wesentlicher rechtlicher Unterschied besteht darin, dass für eine abgekürzte Außenprüfung gemäß den gleichlautenden Ländererlassen und der Praxis der Finanzverwaltung in der Regel keine förmliche Prüfungsanordnung erforderlich ist, während für eine reguläre Außenprüfung die Prüfungsanordnung nach § 196 AO verpflichtend und dem Steuerpflichtigen vor Beginn der Prüfung bekanntzugeben ist. Die Prüfungsanordnung definiert den Prüfungszeitraum und den -umfang verbindlich und räumt dem Steuerpflichtigen umfassende Rechtschutzmöglichkeiten ein. Im Gegensatz dazu wird die abgekürzte Außenprüfung meist überraschend und unterschwellig durchgeführt, insbesondere bei kleinerem Prüfungsumfang oder geringfügigen Sachverhalten. Der Steuerpflichtige erhält häufig erst nach Abschluss der Prüfung mit dem geänderten Steuerbescheid Kenntnis von der Prüfungsmaßnahme, wodurch der Rechtsschutz auf das Einspruchsverfahren gegen den nach Abschluss der Prüfung erlassenen Steuerbescheid beschränkt ist.