Abgasuntersuchung (AU)
Die Abgasuntersuchung bezeichnet eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung bei Kraftfahrzeugen zur Kontrolle der Emissionen von Abgasen, insbesondere im Hinblick auf das Einhalten von gesetzlich festgelegten Grenzwerten. Im deutschsprachigen Raum ist die Abgasuntersuchung (früher als „ASU – Abgas-Sonderuntersuchung“ bezeichnet) zentraler Bestandteil von Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Luftreinhaltung. Die rechtlichen Vorgaben und der Ablauf der Abgasuntersuchung sind detailliert geregelt und werden regelmäßig angepasst, um europarechtlichen und nationalen Umweltzielen zu genügen.
Rechtliche Grundlagen der Abgasuntersuchung
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Die Durchführung und die Anforderungen der Abgasuntersuchung ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere aus § 47a und § 29. Diese Paragraphen regeln, dass bestimmte Fahrzeuge nur dann im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden dürfen, wenn bestätigt wurde, dass die Abgaswerte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Verordnung über die Durchführung von Untersuchungen der Emissionen von Kraftfahrzeugen (AU-Richtlinie)
Detaillierte Bestimmungen finden sich zudem in der AU-Richtlinie. Diese legt fest, wie die Untersuchung zu erfolgen hat, welche Grenzwerte einzuhalten sind, welche Nachweise zu führen sind und unter welchen Voraussetzungen Prüfstellen die Untersuchungen durchführen dürfen.
EG-/EU-Rechtliche Vorschriften
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Abgasuntersuchung sind in vielen Aspekten europäischen Vorgaben (z. B. Richtlinie 2014/45/EU, entsprechende Euro-Normen) angepasst. Welche Fahrzeuge abgasuntersuchungspflichtig sind und welche Grenzwerte gelten, richtet sich maßgeblich nach dem erstmaligen Datum der Zulassung und nach der jeweiligen Emissionsklasse des Fahrzeugs.
Durchführung und Nachweis der Abgasuntersuchung
Pflicht und Fristen
Die Abgasuntersuchung ist für Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (z. B. Ottomotoren) und Selbstzündungsmotoren (Diesel) verbindlich vorgeschrieben und erfolgt in regelmäßigen Intervallen, in der Regel alle zwei Jahre, synchron zur Hauptuntersuchung (HU). Das Nichtbestehen oder Nichtdurchführen der Abgasuntersuchung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Prüfberechtigte Stellen
Nur staatlich anerkannte Überwachungsorganisationen (z. B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) oder berechtigte Kfz-Werkstätten mit entsprechender Zulassung dürfen die Abgasuntersuchung durchführen. Die Anforderungen an die Prüfinstitutionen und das Prüfpersonal sind in den genannten Regelwerken präzise formuliert.
Prüfverfahren und Emissionsgrenzwerte
Je nach Fahrzeugart, Baujahr und Motortyp sind unterschiedliche Prüfverfahren, Messmethoden und Grenzwerte anzuwenden. Die Abgasuntersuchung umfasst die Überprüfung von Schadstoffen wie Kohlenmonoxid (CO), Stickoxiden (NOx), Kohlenwasserstoffen (HC) und Partikeln. Es werden sowohl Leerlauf- als auch Belastungsmessungen durchgeführt.
Rechtliche Folgen bei Verstößen
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
Die Nichtdurchführung oder das Nichtbestehen der Abgasuntersuchung hat Folgen im Ordnungswidrigkeitenrecht. Gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Bußgeldkatalog kann dies mit Bußgeldern und ggf. Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden. Das Führen eines Fahrzeugs ohne gültige oder bestandene Abgasuntersuchung kann überdies zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.
Auswirkungen auf die Fahrzeugzulassung
Ohne den Nachweis einer bestandenen Abgasuntersuchung kann die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr untersagt werden. Die Zulassungsbehörde kann die Stilllegung des Fahrzeugs anordnen, solange der Mangel nicht beseitigt und der ordnungsgemäße Zustand nicht nachgewiesen wurde.
Versicherungsschutz
Versicherer können im Schadensfall die Leistung kürzen oder Regress nehmen, wenn der Unfall (ganz oder teilweise) auf den fehlenden Nachweis der Abgasuntersuchung und damit etwaige Mängel am Abgassystem zurückzuführen ist.
Historische Entwicklung und aktuelle Rechtslage
Beginn und Weiterentwicklung der Abgasuntersuchung
Die ersten Vorschriften zur Kontrolle der Fahrzeugabgase wurden in Deutschland 1985 mit der „Abgas-Sonderuntersuchung“ eingeführt, zunächst für Fahrzeuge mit Benzinmotor. Im Laufe der Jahre wurde die gesetzliche Regelung ausgebaut, auf Dieselfahrzeuge ausgeweitet und die technischen Prüfverfahren modernisiert. Seit 2006 wird die Abgasuntersuchung als „Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems“ bezeichnet und ist seit 2010 fester Bestandteil der Hauptuntersuchung.
Änderungen durch neue Emissionsvorschriften
Mit der Einführung immer strengerer EU-Abgasnormen (Euro 1 bis Euro 6d) wurden die Anforderungen regelmäßig verschärft. Seit 2018 werden Prüfverfahren zunehmend realitätsnah gestaltet, um Manipulationen (z. B. durch Abschalteinrichtungen) zu erschweren und die Einhaltung der Grenzwerte im realen Fahrbetrieb sicherzustellen.
Sonderregelungen und Befreiungen
Von der Abgasuntersuchung ausgenommene Fahrzeuge
Bestimmte Fahrzeugarten sind von der Abgasuntersuchung ausgenommen, darunter beispielsweise Fahrzeuge mit Dieselantrieb, die vor dem 1. Januar 1977 oder mit Ottomotor, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals zugelassen wurden, sowie bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Maschinen, Motorräder und einige Oldtimer mit entsprechender Sonderzulassung.
Nachweis und Eintragung im Fahrzeugschein
Die Bescheinigung über eine bestandene Abgasuntersuchung ist entweder als eigenständiger Nachweis oder durch Eintragung im amtlichen Prüfdokument (Prüfbericht der HU) aufzubewahren und der zuständigen Zulassungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Europarechtliche Harmonisierung und internationale Aspekte
Die Rechtsgrundlagen zur Abgasuntersuchung in Deutschland stehen unter dem Vorbehalt der Harmonisierung durch EU-Recht. Die entsprechenden EU-Richtlinien und Verordnungen setzen Mindeststandards fest, deren Umsetzung im jeweiligen Mitgliedstaat überprüft wird. Auch im Rahmen internationaler Abkommen (z. B. UNECE-Regelungen) werden technologische Mindestanforderungen festgelegt, welche die nationale Gesetzgebung beeinflussen.
Zukunftsperspektiven der Abgasuntersuchung
Digitalisierung und elektronische Prüfverfahren
Mit dem Fortschritt der Fahrzeugtechnik geht auch eine Weiterentwicklung der Diagnosetechnik einher. Moderne Fahrzeuge verfügen über On-Board-Diagnosesysteme (OBD), deren elektronische Auswertung zunehmend eine zentrale Rolle bei der Abgasuntersuchung einnimmt.
Alternative Antriebe und rechtliche Entwicklung
Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb sind gegenwärtig nicht abgasuntersuchungspflichtig. Für Hybridfahrzeuge bestehen differenzierte Sonderregelungen, welche die jeweilige Antriebsart und den Motortyp berücksichtigen.
Literatur und weiterführende Vorschriften
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), insbesondere §§ 29, 47a
- Verordnung über die Durchführung von Untersuchungen der Emissionen von Kraftfahrzeugen (AU-Richtlinie)
- Richtlinie 2014/45/EU über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Hinweis: Die rechtlichen Vorgaben zur Abgasuntersuchung unterliegen fortlaufenden Anpassungen durch Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Umsetzung von EU-Richtlinien. Fahrzeugeigentümer sollten auf die jeweils aktuelle Gesetzeslage achten.
Häufig gestellte Fragen
Wann ist eine Abgasuntersuchung gesetzlich vorgeschrieben?
Die Pflicht zur Durchführung einer Abgasuntersuchung (AU) ist in Deutschland durch die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (insbesondere § 29 in Verbindung mit Anlage VIII) sowie die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) geregelt. Pkw, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder, die mit Verbrennungsmotor betrieben werden und deren Erstzulassung nach dem 1. Januar 1969 (bei Pkw und leichten Nutzfahrzeugen) beziehungsweise nach dem 1. Januar 1989 (bei Krafträdern) erfolgte, unterliegen der Pflicht zur regelmäßigen AU. Die Intervalle orientieren sich am Fahrzeugalter und der Fahrzeugart; in der Regel ist die AU alle 24 Monate im Rahmen der sogenannten Hauptuntersuchung nachzuweisen. Für Dieselfahrzeuge und Fahrzeuge mit Ottomotor (Benzin) ab gleichem Baujahr gilt diese Pflicht gleichermaßen. Die AU ist Bestandteil der Hauptuntersuchung (HU) und darf nur von dazu berechtigten Prüfstellen und Werkstätten durchgeführt und bescheinigt werden. Für Neufahrzeuge entfällt die AU in den ersten drei Jahren, danach erfolgt sie im zweijährigen Rhythmus zusammen mit der HU.
Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei Missachtung der AU-Pflicht?
Wer die Durchführung der Abgasuntersuchung versäumt oder sein Fahrzeug trotz festgestellter Überschreitung von Grenzwerten weiter betreibt, verstößt gegen die Bestimmungen der StVZO und begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a StVZO sowie § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Das Fahren eines Fahrzeugs ohne gültige AU-Bescheinigung kann mit Bußgeldern geahndet werden; bei Überschreitung des Untersuchungsintervalls um mehr als zwei Monate wird ein erhöhter Satz fällig. Darüber hinaus kann die Polizei im Rahmen von Verkehrskontrollen das Fehlen der AU beanstanden, was in Konsequenz zu einer Aufforderung zur umgehenden Nachholung der AU oder sogar zur Untersagung des Weiterbetriebs führen kann. Bei schwerwiegenden Verstößen droht die Stilllegung des Fahrzeugs durch die Zulassungsbehörde.
Wer ist zur Durchführung und Dokumentation der AU berechtigt?
Die gesetzliche Grundlage für die Durchführung und Dokumentation der AU ergibt sich aus § 47a StVZO sowie der zugehörigen Anlage VIIIc. Lediglich dazu anerkannte Werkstätten, Kfz-Prüfstellen wie TÜV, DEKRA, GTÜ und KÜS sowie vereidigte Sachverständige dürfen Abgasuntersuchungen durchführen. Diese Stellen müssen eine spezielle Anerkennung besitzen, welche eine entsprechende technische Ausstattung, qualifiziertes Fachpersonal und eine regelmäßige Überprüfung der Durchführung nachweist. Die Durchführung ist zu dokumentieren; nach erfolgreich bestandener AU wird eine Bescheinigung sowie ein Eintrag in die Prüfbescheinigung vorgenommen. Für Fahrzeuge seit dem 1. Januar 2010 ist keine AU-Plakette mehr am Kennzeichen anzubringen, da der Nachweis elektronisch und durch die Prüfbescheinigung der HU erfolgt.
Welche rechtlichen Anforderungen müssen bei der Durchführung der AU beachtet werden?
Gemäß der gesetzlichen Vorgaben dürfen nur anerkanntes Prüfpersonal und spezielle, regelmäßig kalibrierte Messgeräte zum Einsatz kommen (§ 47d Abs. 2 StVZO). Für jedes Fahrzeug gilt abhängig vom Motortypen und Baujahr ein spezifischer Grenzwertkatalog, der im Rahmen der AU einzuhalten ist (VO (EG) Nr. 715/2007, Abgasnormen Euro 2 bis Euro 6). Die im Rahmen der AU gehandelten Daten und Messergebnisse sind wahrheitsgemäß zu dokumentieren und mindestens bis zum Ablauf der nächsten AU aufzubewahren (§ 47d Abs. 2a StVZO). Manipulationen an der Abgasanlage, dem Motorsteuergerät oder an den Erfassungs- und Dokumentationssystemen sind strafbar und führen im Extremfall zur strafrechtlichen Verfolgung (u.a. wegen Urkundenfälschung oder Betrugs).
Kann die Abgasuntersuchung separat zur Hauptuntersuchung durchgeführt werden?
Rechtlich besteht die Möglichkeit, die Abgasuntersuchung unabhängig von der HU durchführen zu lassen. (§ 29 Abs. 1, S. 2 StVZO). Allerdings ist spätestens vor Ablegen der HU ein gültiger Nachweis über eine bestandene AU vorzulegen. Der Nachweis darf maximal einen Monat alt sein. Erfolgt die AU-Teilprüfung nicht im Rahmen der HU bei einer Prüfstelle wie TÜV oder DEKRA, sondern vorab bei einer anerkannten Werkstatt, so muss das entsprechende Prüfprotokoll bei der HU vorgelegt werden. Die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit und Gültigkeit des Nachweises obliegt sowohl dem Fahrzeughalter als auch der durchführenden Werkstatt beziehungsweise Prüfstelle.
Welche juristischen Ausnahmen von der AU-Pflicht bestehen?
Die StVZO sieht bestimmte Ausnahmen von der AU-Pflicht vor. Ausgenommen sind beispielsweise Fahrzeuge mit Erstzulassung vor dem 1. Januar 1969 (Otto) bzw. 1. Januar 1977 (Diesel), historische Fahrzeuge mit H-Kennzeichen, spezielle Einsatzfahrzeuge wie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich über Elektromotor, sowie einige Fahrzeuge mit Sonderzulassung (z.B. bestimmte Behördenfahrzeuge). Für diese Fahrzeugklassen besteht keine Verpflichtung zur AU, wenn die Ausnahme durch entsprechende Nachweise (etwa Oldtimerbescheinigung) belegt werden kann. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO ist im Einzelfall ebenfalls möglich, bedarf jedoch eines begründeten Antrags und der offiziellen Bestätigung durch die zuständige Behörde.
Wie lange ist das Ergebnis einer bestandenen Abgasuntersuchung rechtsverbindlich gültig?
Ein positives AU-Ergebnis ist grundsätzlich so lange rechtsverbindlich, bis die nächste turnusmäßige Untersuchung fällig ist. Dies entspricht in der Regel einem Zeitraum von 24 Monaten bei den meisten Fahrzeugen. Das Datum der durchgeführten AU ist im Prüfprotokoll sowie auf der HU-Bescheinigung dokumentiert. Ergeben sich zwischenzeitlich technische Veränderungen am Abgasverhalten oder Defekte an der Abgasanlage, erlischt die Gültigkeit nicht automatisch. Allerdings kann im Rahmen polizeilicher Kontrollen oder bei offensichtlichen Mängeln die erneute Vorlage oder Durchführung einer AU gefordert werden. Im Falle des Verkaufs eines Fahrzeugs bleibt das AU-Ergebnis für den Nachbesitzer bis zum Ablauf der Frist gültig, sofern keine Manipulation oder schwerwiegende technische Veränderungen vorgenommen wurden.